W159 2148286-1•BVwG W159 2148286-1
W159 2148286-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2017
Frist, Fristbeginn, Fristenlauf
W159 2148286-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI über die Säumnisbeschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 22.05.2015, Zl. XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem dieser noch am selben Tag vor der XXXX erstbefragt wurde.
Dublin-Konsultationen mit Italien haben keine Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ergeben.
Mit E-Mail vom 23.12.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Der Beschwerdeführer bevollmächtigte den XXXX mit der rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren (Vollmacht vom 12.08.2016). Gleichzeitig mit der Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses wurde Säumnisbeschwerde erhoben.
Darin wurde die Nichtbearbeitung des zugelassenen Asylantrages des Beschwerdeführers innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) moniert.
Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt am 22.02.2017 und langte dieser am 23.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei noch am selben Tag eine Erstbefragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden ist.
Da das Bundesamt in weiterer Folge untätig geblieben ist, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 12.08.2016 eine Säumnisbeschwerde ein.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen hinsichtlich des am 22.05.2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz, der Säumnisbeschwerde vom 12.08.2016 und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerde ergeben sich aus der Aktenlage.
In der Säumnisbeschwerde wurde auf die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) verwiesen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter außer Acht gelassen, dass seit 01.06.2016 § 22 Abs. 1 AsylG 2005 und damit die folgende Bestimmung in Kraft ist:
"(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft und tritt der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Die Frist von 15 Monaten ist seit der Antragstellung am 22.05.2015 noch nicht abgelaufen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 1. Satz B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht – soweit sich aus Abs. 3. der die hier nicht relevante Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes regelt – nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Der Beschwerdeführer hat am 12.08.2016 in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 (in Folge: AsylG 2005), eine Säumnisbeschwerde gestellt. Über diese Beschwerde wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; eine solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
A)
Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass nach der jüngst erfolgten, am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016, dessen § 22 folgender Absatz 1 eingefügt wurde:
"(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden."
Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft. Die 15monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren und damit auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst dann erhoben werden, wenn die Behörde in der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht entschieden hat. Verfrüht erhobene Säumnisbeschwerden sind zurückzuweisen (vgl. VwGH 08.11.2005, 2003/17/0230).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf geänderte, aber eindeutige Rechtsgrundlage stützen.
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