BVwG W156 2143889-1

W156 2143889-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2017

Regest

Feststellungsantrag, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG W156 2143889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2143889.1.00

Spruch

W156 2143889-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von LXXXX WXXXX, XXXX 1, XXXXRXXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois ZEHETNER, Ybbsstraße 66/11/1, 3300 Amstetten, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, GZ: XXXX vom 15.11.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.10.2015 wurde das Verfahren bezüglich Herrn LXXXX WXXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als klagende Partei gegen die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, als beklagte Partei zu XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsverfahrens durch den Versicherungsträger, nämlich zur Feststellung der Versicherungsmonate bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bzw. der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, gemäß § 74 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) unterbrochen. Diese Unterbrechung wurde damit begründet, dass die Frage der Anzahl der festgestellten Versicherungsmonate für die im Verfahren zu klärende Frage der Höhe der Alterspension des Beschwerdeführers eine Vorfrage darstelle.

2. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters am 14.12.2015 vorerst einen Antrag auf Feststellung der Versicherungsmonate bei der belangten Behörde für den Zeitraum vom 1.3.2011 bis 30.4.2015 im gesetzlichen Ausmaß.

Der Zeitraum der begehrten Feststellung wurde nachträglich durch den RV des Beschwerdeführers auf 26.11.2010 bis 30.04.2015 ausgedehnt.

3. Die belangte Behörde erließ am 15.11.2016 einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 26.11.2010 bis 30.4.2015

1. vom 26.11.2010 bis 28.2.2011 auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung bei Herrn Ing. HXXXX DXXXX der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung,

2. vom 26.11.2010 bis 28.2.2011 nach § 19a ASVG auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung und

3. vom 1.3.2011 bis 30.11.2012 auf Grund des Bezuges einer bedarfsorientierten Mindestsicherung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen sei.

Ansonsten hätten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Versicherungszeiten festgestellt werden können.

Daran ändere auch der Einwand des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers nichts, dass für seinen Mandanten im Dezember 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (in weiterer Folge: BH) eine bedarfsorientierte Mindestsicherung und Zuerkennung einer Alterssicherung beantrag worden sei. Laut Mitteilung der BH sei diesbezüglich kein Verfahren mehr anhängig und gelte die Angelegenheit als abgeschlossen.

4. Mit Schreiben vom 28.12.2016 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde. Die Feststellung, wonach laut Mitteilung der BH "diesbezüglich kein Verfahren mehr anhängig sei und die Angelegenheit als abgeschlossen gelte" sei unrichtig. Diese Feststellung werde mit allem Nachdruck bestritten.

Richtig sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2014 die Bewilligung der bedarfsorientierten Mindestsicherung laut dem NÖ Mindestsicherungsgesetz beantragt hat.

Der Beschwerdeführer habe bis zum 30.04.2015 mehrmals, gleichzeitig mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die Zusicherung der Alterssicherung bei der BH beantragt.

Das AMS habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Das AMS habe ihn i. S. bedarfsorientierter Mindestsicherung an die BH verwiesen.

Die Feststellung, wonach laut Mitteilung der BH "diesbezüglich kein Verfahren mehr anhängig sei", sei mangelhaft.

Laut vorerwähnter Mitteilung der BH gehe hervor, dass zunächst ein einschlägiges Verfahren auf bedarfsorientierte Mindestsicherung und Zuerkennung der Alterssicherung anhängig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen festzustellen gehabt, wann das gegenständliche Verfahren eingeleitet und wann es ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei. Die Ausführung, wonach "die Angelegenheit als abgeschlossen gelte" enthielt keinen Begründungswert.

Dieser Ausführung sei nicht zu entnehmen, in welcher Art und Weise das gegenständliche Verfahren auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung samt Alterssicherung abgeschlossen worden sei. Der angefochtene Bescheid enthalte eine Scheinbegründung.

Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Behandlung dieses Antrages seitens BH unterblieben sei und dass die BH diesbezüglich schuldhaft in Verzug geraten sei.

Die BH sei verpflichtet gewesen, während es fraglichen Zeitraumes, und zwar vom 04.01.2011 bis zum 30.04.2015, mit dem Beschwerdeführer eine privatrechtliche Vereinbarung über den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für die Übernahme der Kosten für eingemessene Alterssicherung gern. § 10 Abs. des NÖ Mindestsicherungsgesetzes zu treffen.

Sofern das Zustandekommen einer derartigen privatrechtlichen Vereinbarung unterblieben sei, hätte die BH den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers entweder ab- oder zurückzuweisen gehabt.

Der Beschwerdeführer begehre nunmehr die rückwirkende Feststellung der Zuerkennung der Alterssicherung, einer mit ihm abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung auf Basis des § 10 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, und zwar während des Zeitraumes vom 04.01.2011 bis zum 30.04.2015.

Die belangte Behörde hätte in jedem Fall den Zeitraum vom 04.01.2011 bis zum 30.04.2015 als leistungswirksam festzustellen gehabt. Gegebenenfalls sei die BH verpflichtet, die Beiträge für eine ordnungsgemäße Alterssicherung zugunsten der belangten Behörde nachzuzahlen.

Der Ordnung halber werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits die Volksanwaltschaft mit dieser Angelegenheit befasst habe.

Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben und die Versicherungsmonate vom 26.11.2010 bis zum 30.04.2015 als leistungswirksamen Zeitraum zugunsten des Beschwerdeführers feststellen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu im aufgezeigten Sinn abändern, und das gesamte Verfahren zur Durchführung der Verfahrensergänzung und Neuschöpfung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

5. Der Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 02.01.2017 an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 14.12.2015 einen Antrag auf Feststellung der Versicherungsmonate der der belangten Behörde für den Zeitraum 01.03.2011 bis 30.04.2015.

Der Versicherungsdatenauszug für den Beschwerdeführer enthält im Zeitraum 26.11.2010 bis 30.04.2015 folgende Versicherungszeiten:

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. In der gegenständlichen Beschwerde wurde im Wesentlichen Bezug auf ein bei einer Bezirksverwaltungsbehörde anhängiges (bzw. anhängig gewesenes) Verfahren genommen. Weiters wurde die Feststellung der leistungswirksamen Zeiten von der Beschwerde umfasst. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.03.2017 eine Versicherungsdatenanfrage, den Beschwerdeführer betreffend, durchgeführt und das Ergebnis der Entscheidung zugrunde gelegt. Dass weitere Beschäftigungsverhältnisse im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bestanden hätten, wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrelevante materiellrechtliche Bestimmungen:

ASVG:

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und

bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;

b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;

3a. Bedienstete des Bundes,

a) deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder

b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemäß § 136b Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

a) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder

b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;

4. Universitäts(Hochschul)assistenten, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, und die Angestellten des Dorotheums, soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;

5. die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120;

6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes, die den Bestimmungen über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;

7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden, Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;

8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die Pensionsversicherung für das Notariat begründet, sowie Rechtsanwaltsanwärter;

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)

10. den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellte Zwischenmeister (Stückmeister), die als solche in der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung versichert sind;

11. Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146;

12. in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Pensionsanwartschaft zu einem Land (zur Gemeinde Wien) stehende Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes, wenn sie zum Zweck der Ausübung dieser Mitgliedschaft in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und die Zeit dieses Karenzurlaubes für den Ruhegenuß wirksam ist;

13. ErntehelferInnen hinsichtlich einer bewilligten Beschäftigung im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975;

14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet;

15. die nach § 2 Abs. 1 Z 3 FSVG pflichtversicherten ZiviltechnikerInnen;

16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn

a) sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Pensionsversicherung teilversichert sind,

b) ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird oder

c) sie ihre Ausbildung zu einem Pflegeassistenzberuf (§ 82 GuKG) an einer Schule im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder an einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, absolvieren.

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 €, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn 1. das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde;

2. es sich um eine Beschäftigung als HausbesorgerIn nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, handelt, außer während der Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder bei Anspruch auf Wochengeld.

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Kranken- und Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Beschäftigungsverhältnisse:

a) die ständigen Arbeiter der "Austria Tabakwerke A. G.", die dem für diese Arbeiter geltenden Provisionsstatut unterstellt sind;

b) die angelobten Arbeiter der "Österreichischen Staatsdruckerei", die der für diese Arbeiter geltenden Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der jeweils geltenden Fassung unterstellt sind;

c) Personen, die bei der Post- und Telegraphenverwaltung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und Teilnehmer am ehemaligen Provisionsfonds für Postboten und ihre Hinterbliebenen, BGBl. Nr. 375/1926, waren, sofern sie in die Provisionsanwartschaft des Bundes rückübernommen wurden;

d) die provisionsberechtigten ständigen Forstarbeiter der Österreichischen Bundesforste;

e) die RechtsanwaltsanwärterInnen und die angestellten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, ausgenommen GesellschafterInnen-GeschäftsführerInnen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung;

f) die im Rahmen einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bewilligt beschäftigten ErntehelferInnen;

g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.

2. in der Unfall- und Pensionsversicherung

a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis zu einer der im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a bezeichneten Gebietskörperschaften sowie von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds oder zu einem anderen Dienstgeber - ausgenommen die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder von unabhängigen Verwaltungssenaten gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 –, wenn

aa) sie in dieser Beschäftigung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert sind oder wenn ihnen durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und

bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis keine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b und des § 6 zusteht;

b) die gemäß § 5 Abs. 1 Z 10 von der Vollversicherung ausgenommenen Zwischenmeister (Stückmeister);

3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

b) die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;

c) die öffentlichen Verwalter, soweit sie unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind;

d) Aufgehoben.

4. in der Pensionsversicherung, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der lit. a bis e im Kalendermonat gebührende Entgelt den im § 5 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt

a) die Vertragsbediensteten des Bundes, deren Dienstverhältnis gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)

c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder

bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;

cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, mit Ausnahme der Lehrer/innen des Bundeslandes Wien, oder auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;

d) die Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;

e) die ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002.

§ 19a. (1) Personen, die von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, können sich, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und nach § 4a Z 4 BSVG gilt nicht als Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes. Ausgeschlossen von dieser Selbstversicherung sind jedoch die im § 123 Abs. 9 und 10 genannten Personen sowie Personen, die einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben. Die Selbstversicherung für Personen, die von der Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen sind, erfolgt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (§ 7a B-KUVG).

(2) Die Selbstversicherung beginnt 1. a) bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginnes der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, und

b) bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird,

2. sonst mit dem der Antragstellung folgenden Tag, im Falle der Beendigung der Selbstversicherung nach Abs. 3 Z 2 oder 3 jedoch frühestens nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach dieser Beendigung,

3. bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung.

(3) Die Selbstversicherung endet 1. mit dem Wegfall der Voraussetzungen; für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, fallen die Voraussetzungen mit Ablauf des ersten Kalendermonates weg, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird;

2. mit dem Tag des Austrittes;

3. wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monates, für den er gelten soll, gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

(4) Der Antrag auf Selbstversicherung ist unter Bedachtnahme auf § 26 bei jenem Krankenversicherungsträger zu stellen, der nach dem Wohnsitz des Antragstellers für die Pflichtversicherung zuständig wäre. Dieser Versicherungsträger ist auch zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig. Ist der Antragsteller bereits bei einem anderen Krankenversicherungsträger pflichtversichert, so ist dieser Versicherungsträger zur Entgegennahme des Antrages und zur Durchführung der Versicherung zuständig.

(5) Die nach Abs. 1 Selbstversicherten sind dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem zuletzt Pflichtversicherung bestand. Waren sie bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert oder sind sie auf Grund des Bezuges von Dienstleistungsschecks versichert, so sind sie der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig.

(6) Bezüglich der Gewährung von Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. Dies gilt auch hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 410. (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:

( ..)

7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

( ..)

Niederösterreichisches Mindestsicherungsgesetz:

§ 31. (1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig.

(2) Die Landesregierung ist zuständig für die Entscheidung: 1. über Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinde über die Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung,

2. über Streitigkeiten in Angelegenheiten von der mit den Ländern abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 40.

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Einleitend darf festgestellt werden, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft betreffend Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht beschwerdegegenständlich ist und zudem eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nach den Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes nicht gegeben ist.

Es ist rechtlich nicht möglich, das – nach Ansicht des Beschwerdeführers – mangelhafte Verfahren bezüglich der beantragten Mindestsicherung oder Ausgleichszulage durch die in der Beschwerde gestellten Anträge auf andere (unzuständige) Behörden bzw. das BVwG abzutreten.

Aus diesem Grund bleibt auch das in der Beschwerde gestellte Begehren auf rückwirkende Feststellung der Zuerkennung der Alterssicherung gemäß § 10 Abs. 2 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes für den Zeitraum 04.01.2011 bis zum 30.04.2015 unberücksichtigt.

Ebenso ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zuerkennung einer Ausgleichzulage im gesetzlichen Ausmaß ab 01.05.2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mangels Zuständigkeit verfehlt.

Beschwerdegegenstand ist die Feststellung der Versicherungszeiten durch die belangte Behörde.

Versicherungszeiten sind nicht nur solche Zeiten, in denen ein Beitrag entrichtet wurde (Beitragszeiten), sondern auch Ersatzzeiten. Ersatzzeiten sind jene Zeiten, für die kein Versicherungsbeitrag geleistet wurde, die aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten (z.B. Zeiten der Kindererziehung).

In der Zuständigkeit der belangten Behörde ist es gelegen, antragsgemäß die versicherungswirksamen Zeiträume für den Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des ASVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mittels Bescheid festzustellen.

Nichts anderes hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 15.11.2016 getan. Aufgrund der Daten des Versicherungsauszuges konnte sie die im Bescheid unter Spruchpunkt 1. bis 3. angeführten Zeiträume feststellen.

Es entspricht den Tatsachen, dass die belangte Behörde – obiter – in ihrer Bescheidbegründung auf das Verfahren bezüglich der Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung Bezug nimmt.

Diese informative Bezugnahme ist jedoch nicht geeignet, der belangten Behörde die Verletzung des Grundsatzes der amtswegigen Wahrheitsforschung gemäß § 39 AVG vorzuwerfen, zumal die belangte Behörde weder festzustellen hatte, wann das gegenständliche Verfahren eingeleitet und wann es ordnungsgemäß abgeschlossen worden sei, noch rückwirkend die Zuerkennung der Alterssicherung während des Zeitraumes vom 04.01.2011 bis zum 30.04.2015 auf Basis des NÖ Mindestsicherungsgesetzes mangels Zuständigkeit feststellen dürfte. Das – nach Angaben des Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossene Verfahren vor der BH zur Gewährung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung kann insofern auf das verfahrensgegenständliche Bescheidergebnis der belangten Behörde keinen Einfluss haben, als diese lediglich zur Feststellung der im Erlassungszeitpunkt feststehenden Versicherungszeiten zuständig war.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdevorbringen zudem nicht erkennen lassen, welche anlassbezogenen Beitragszeiten nach dem ASVG die belangte Behörde seiner Ansicht nach nicht berücksichtigt hat. Er hat auch keine Beschäftigungsverhältnisse oder Ersatzzeiten geltend gemacht, die bei einer Berücksichtigung ein anders lautendes Ergebnis herbeigeführt hätten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich:

Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist ausschließlich dessen rechtliche Beurteilung.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom 13. Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:

Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.

3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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