BVwG G311 2123620-1

G311 2123620-1Tribunale amministrativo federale22 mar 2017

Regest

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, Gefährdungsprognose, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G311 2123620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2123620.1.00

Spruch

G311 2123620-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe seit acht Jahren in Österreich, er habe eine Lebensgefährtin und sei Vater eines aufenthaltsberechtigten Kindes. Er habe - soweit möglich - in Österreich am Bau gearbeitet, spreche Deutsch und sei integriert. Er verbüße derzeit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes. Dabei handle es sich um einen Einzelfall, eine negative Zukunftsprognose sei nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen und kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Polnisch teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Der Beschwerdführer gab an:

"Ich bin erst seit 2013 in Österreich. Die Angaben in der Beschwerde stimmen nicht.

Ich habe zwei Kinder. Eines lebt in Polen, eines in Österreich. Mein Kind in Österreich ist im September 2014 geboren. Zur Kindesmutter besteht eine freundschaftliche Beziehung. Mein Kind in Österreich ist österreichische Staatsbürgerin. Meine Freundin besucht mich mit dem Kind in der Haft und es besteht auch telefonischer Kontakt. Ich habe auch zu meinem in Polen lebenden Kind Kontakt. Das Kind hat mich mit meinem Vater und meinem Bruder in der JA XXXX besucht. Mein Vater, ein Bruder sowie Onkel und Cousins leben in Polen. Ich habe bis zu meinem 18. Lebensjahr ständig in Polen gelebt. Ich habe in Polen den Beruf des Tapezierers erlernt, die Ausbildung habe ich auch abgeschlossen.

Seit meinem 18. Lebensjahr bin ich immer wieder zwischen XXXX und Polen hin und her gefahren. Ich habe dort als Selbständiger gearbeitet und zwar als Fliesenleger und im Trockenbau. Die Kindesmutter meines in XXXX lebenden Kindes kenne ich seit meinem

16. Lebensjahr, sie ist ursprünglich auch aus Polen. Wir waren schon früher sieben Jahre zusammen, haben uns dann aber getrennt und sind dann wieder zusammen gekommen.

Ich sehe ein, dass ich einen Fehler begangen habe. Ich möchte alles wieder gut machen. Ich habe ein Kind in Österreich und möchte für dieses auch hier sorgen. Ich würde gerne eine Familie gründen und ist dies für mich die letzte Möglichkeit. Mir tut es sehr leid. Ich möchte die kleinst mögliche Strafe bekommen. Als ich die Tat begangen habe, stand ich unter Drogeneinfluß. Ich habe damals Crystal Met genommen. Ich habe in Deutschland nicht so gelebt. Ich bin hier leider in schlechte Gesellschaft geraten und dann ist das passiert. Ich war nicht abhängig. Ich habe nicht jeden Tag Drogen konsumiert.

Ich verweise nochmals auf mein obiges Vorbringen wonach ich gerne mit meiner Familie in Österreich leben möchte. Meine Freundin möchte nicht nach Polen, sie will in Österreich leben."

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit eingeräumt bis 26.11.2016 Kopien hinsichtlich der Staatsbürgerschaft und des Aufenthaltstitels seiner Freundin und seines Kindes vorzulegen.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben 14.11.2016 eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, seine Lebensgefährtin sei in Österreich selbständig, er wolle mit ihr und dem gemeinsamen Kind in Österreich seinen Lebensmittelpunkt haben. Er unterziehe sich in der Haft einer Suchttherapie und sei als Vorarbeiter in der Dachschindelerzeugung tätig. Vorgelegt wurde dazu Kopien des polnischen Persolausweises des Kindes A.J. S, des Meldezettel des Kindes und der Anmeldbescheinigung. In der Geburtsurkunde des Kindes ist kein Vater eingetragen. Mit Schreiben der A.S. bestätigte diese, dass der Beschwerdeführer der Vater des gemeinsamen Kindes sei. Kopien ihres Meldezettels und ihrer Anmeldebescheinigung sowie einer Teilnahmebestätigung hinsichtlich einer Suchttherapie (Alkohol) des Beschwerdeführers in Form einer 90 minütigen Gruppentherapie alle 14 Tage wurden ebenfalls vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer lebt seit 2013 in Österreich. Er hat in Polen den Beruf des Tapezierers erlernt. Er war seit seinem 18. Lebensjahr als Fliesenleger und im Trockenbau selbständig in Deutschland tätig, dabei ist er immer wieder zwischen Polen und Deutschland gependelt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"B.E.S. ist schuldig, er hat am 30.04.2014 in XXXX Mag. A. B. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von OA EUR 950,-- mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem er ihm ein Messer vorhielt unf mit den Worten "Geld" zur Herausgabe von Bargeld aufforderte, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte.

B.E..S. hat hierdurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB begangen und wird hierfür nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von

6,5 (sechseinhalb) Jahren

sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."

In den Entscheidungsgründen wurde wie folgt ausgeführt:

"...

Der Angeklagte ist in Österrerich unbescholten, weist jedoch drei einschlägige ausländische Vorverurteilungen auf.

So wurde der Angeklagte mit Urteil des AG XXXX vom XXXX rechtskräftig seit XXXX wegen des Vergehens der einfachen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 10 EUR veruteilt. Mit Urteilen des Gerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX und vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Angeklagte in Polen jeweils wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht zu Freiheitsstrafen in der Dauer von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafen für die Dauer einer Probezeit von jeweils 4 Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Nachdem der Angeklagte eine nicht mehr exakt eruierbare, jedenfalls aber nicht unerhebliche Menge an Alkohol zu sich genommen hat, ging er am 30.04.2014 kurz nach 13:00 Uhr in die XXXX Apotheke in XXXX, um die von ihm zuvor dort ausgeliehenen Messer zurückzubringen. Bei den Messern handelte es sich um ein Buttermesser und um ein Steakmesser, welches eine Klingenlänge von 11 cm sowie eine scharfe Spitze aufwies. Als er den Verkaufsraum betrat nahm der Angeklagte wahr, dass die Kassenlade der Apotheke offenstand. Daraufhin entschloss sich der Angeklagte, das darin befindlichen Geld zu rauben, um auf diese Weise zu Bargeld zu kommen.

Aus diesem Grund näherte sich der Angeklagte dem hinder der Raea stehenden Apotheker Mag. A.B., hielt das Steakmesser in der Hüftgegend mit der Spitze nach vorne, gegen den etwa einen Meter entfernt stehenden Mag. A.B. und forderte ihn dirch die Aussage "Geld" und Vorhalten des Messers dazu auf, ihm das Geld aus der offenen Handkassa auszuhändigen. Da er sich durch das Messer bedroht fühlte kam Mag. B.aus furcht, dass das Messer tatsächlich zu Einsatz kommen könnte, dieser Aufforderung nach und überreichte dem Angeklagten EUR 950,--woraufhin dieser die Aotheke mit dem Geld verließ. Anschließend verwendete der Angeklagte einen Teil des Geldes dazu, sich Alkohol zu kaufen.

..."

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die in Polen vorliegenden Verurteilungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht seien als einschlägig zu werten.

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX festgestellten strafbaren Handlungen begangen, je das umschriebene Verhalten gesetzt hat und in der Bundesrepublik Deutschland eine sowie in Polen zwei Vorstrafen hinsichtlich des Beschwerdeführers vorliegen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit dem gemeinsamen Kind in XXXX, beide sind polnische Staatsbürger und verfügen über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer befindet sich in Haft, dort besucht er eine Gruppentherapie für Personen mit Alkoholabusus. Ein weiteres Kind des Beschwerdeführers sowie sein Vater und Bruder leben in Polen.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführe seit 2013 in Österreich lebt, deckt sich auch mit den Meldungen im Zentralmelderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem genannten Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zugrundeliegende Tat zu verantworten hat. Darin wurde er zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er am 30.04.2014 eine Apotheke in XXXX unter Verwendung eines Messers überfiel. Er hielt dabei das Messer mit der Spitze nach vorne gegen den einen Meter entfernt stehenden Pharmazeuten und forderte diesen mit den Worten "Geld" auf, ihm das Geld aus der Handkassa auszuhändigen. Er erlangte dabei Euro 950,--. Anschließend verwendete er einen Teil des Geldes um sich Alkohol zu finanzieren.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse in beträchtlichem Ausmaß zuwidergelaufen, zumal die Straftat auch gegen des Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer gerichtet war. Im Hinblick auf die dargestellte Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist das Vorliegen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden tatsächlichen und erheblichen Gefährdung jedenfalls evident.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft, weshalb im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen

In Österreich leben seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer hat somit ein familiäres und privates Interesse in das Bundesgebiet ein- und durchreisen zu können bzw. hier zu verbleiben. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familien- und Privatleben verbunden. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass das Familien- und Privatleben auch durch Besuche der Lebensgefährtin in Polen aufrecht erhalten werden kann und ihn auch diese Bindungen nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnten.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der Schwere der begangenen Straftaten letzterem der Vorrang einzuräumen (vgl etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).

Der Beschwerdeführer ist zu einer mehr als fünfjährigen Haftsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick darauf sowie auf den Tathergang war die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben ist, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Wie sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX ergibt, ist der Beschwerdeführer dreifach vorbestraft. Davon sind die zwei Vorstrafen in Polen wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht als einschlägig zu werten, da sie der Vermögensdelinquenz im weiteren Sinne zuzuordenen (siehe dazu OLG XXXX XXXX, XXXX. Vor diesem Hintergrund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten und hat die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft, weshalb auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr gesondert einzugehen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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