W228 2146605-1•BVwG W228 2146605-1
W228 2146605-1Tribunale amministrativo federale21 mar 2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zustellung
W228 2146605-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SVNR: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 01.12.2016 wurde der Antrag von XXXX auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid vom 01.12.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.12.2016, beim AMS per Post eingebracht am 09.01.2017 eingelangt, Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid vom 13.01.2017, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid mittels Rückschein A zugestellt wurde. Erster Zustellversuch und Hinterlegung erfolgten am 05.12.2016, der Beginn der Abholfrist war der 06.12.2016. Die vierwöchige Frist für die Einbringung der Beschwerde habe folglich am 06.12.2016 zu laufen begonnen und am 03.01.2017 geendet. Der Poststempel des Beschwerdebriefs weist das Datum 05.01.2017 auf. Da der Beschwerdeführer erst am 05.01.2017 seine Beschwerde beim AMS eingebracht habe, habe sich diese als verspätet herausgestellt.
Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 26.01.2015 fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt: "[ ] Der genaue Termin der Aushändigung von Ihrem Bescheid war der 09.12.2017. [ ]"
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Erster Zustellversuch und Hinterlegung des Bescheides vom 01.12.2016 erfolgten am 05.12.2016, der Beginn der Abholfrist war der 06.12.2016. Der Bescheid gilt somit am 06.12.2016 als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 05.01.2017 die Beschwerde zur Post gegeben.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am Dienstag, 03.01.2017.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde erst am 05.01.2017 – sohin eindeutig verspätet – zur Post gegeben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang und ist unstrittig.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Oberpullendorf.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des AMS.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet abgewiesen wird (Entscheidung in der Sache über die formal zurückweisende Beschwerdevorentscheidung), ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Bescheid des AMS vom 01.12.2016 am 06.12.2016 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Dienstag, 06.12.2016 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Dienstag, 03.01.2017. Die mit 12.12.2016 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 05.01.2017 – und sohin eindeutig verspätet – zur Post gegeben.
Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der genaue Termin der Aushändigung des Bescheids sei der 09.12.2017 [gemeint wohl:
09.12. 2016] gewesen, vermag jedoch am Zustelldatum und dem Lauf der Rechtsmittelfrist nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er ausschließlich an Wochenenden nach Horvatzsidany fährt. Eine Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers am Dienstag den 06.12.2016 konnte daher vom erkennenden Senat ebenso ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde war daher als verspätet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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