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W201 2004192-1•BVwG W201 2004192-1
W201 2004192-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2017
Firmenbuch - Löschung, Verfahrenseinstellung
W201 2004192-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH (nunmehr gelöscht), vertreten durch Sommer Zarits Steuerberatungs GmbH, 7000 Eisenstadt, Robert Graf-Platz 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse GZ: BE GPLA C/8-04-4635 vom 04.01.2011, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat am 04.01.2011 einen Bescheid erlassen, in welchem der XXXX GmbH (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Gesamthöhe von 35.159,42 Euro sowie ein Beitragszuschlag in der Höhe von 3.687,82 Euro nach den Bestimmungen des ASVG vorgeschrieben wurden.
2. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) ein.
3. Mit Bescheid vom 31.03.2011 hat der Landeshauptmann von Burgenland dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung stattgegeben.
4. Der Beschwerdeakt langte am 12.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Gerichtsbeschluss vom 01.08.2012 wurde der Konkurs über die Firma mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben und die Firma mit der letzten Eintragung im Firmenbuch am 25.10.2013 aus demselben gelöscht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Laut Firmenbuchauszug vom 08.03.2017 wurde das Unternehmen mit der letzten Eintragung am 25.10.2013 aus dem Firmenbuch gelöscht und ist damit untergegangen.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten.
3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 30 UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Nach Abs 2 gilt das gleiche, wenn die Firma erlischt. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Eintragung der amtswegigen Löschung der Beschwerdeführerin mit 25.10.2013. Damit ist die Gesellschaft untergegangen.
Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).
Daher war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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