W196 2111303-1•BVwG W196 2111303-1
W196 2111303-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2017
aufenthaltsbeendende Maßnahme, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Intensität, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Sicherheitslage
W196 2111303-1/5E
W196 2111301-1/6E
W196 2111300-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX , 2. XXXX , geb. am XXXX und 3. mj. XXXX , geb. am XXXX , diese gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle StA. Belarus (Weißrussland), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.06.2015, Zl. 1043802502-140106734 (ad 1.), Zl. 1043802404-140106726 (ad 2.), Zl. 1043802600-140106742 (ad 3.), zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. jeweils wie folgt lautet:
"Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wird nicht erteilt."
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige Weißrusslands, der weißrussischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben zugehörig, reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 26.10.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Am 27.10.2014 wurden die Erst- und Zweitbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie folgendes angegeben haben:
Zu seinen persönlichen Verhältnissen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer seien in Grodno geboren und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Er erklärte, dass er mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und seiner Tochter (Drittbeschwerdeführerin) am 25.10.2014 mittels eines Klein-Transporters über ihm nicht bekannte Länder bis nach Österreich gelangt sei. Er spreche Russisch, Französisch, Deutsch, Englisch, Polnisch und Italienisch. In seiner Heimat habe er von 1990 bis 2001 die Grundschule besucht und habe er als Ingenieur gearbeitet. Die Beschwerdeführer seien allesamt in Grodno geboren worden. Im Herkunftsland würden nach wie vor die Mutter sowie ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers leben.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass am 01.10.2014 weißrussische Polizisten in sein Haus gekommen wären. Sie hätten sein Haus durchsucht und sei der Erstbeschwerdeführer festgenommen, zwei Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Die Behörden hätten den Erstbeschwerdeführer dazu bringen wollen Schriftstücke zu unterschrieben. Zudem sei sein Auto beschlagnahmt worden. Er habe bereits seit 2007, seit der Ermordung seines Vaters, welcher Eigentümer einer Fabrik gewesen sei, Probleme mit den Behörden gehabt und könne er dies mit Beweismitteln belegen. Nachdem der Erstbeschwerdeführer aus der zweiwöchigen Haft entlassen worden sei, habe er aus Angst wieder festgenommen zu werden, den Entschluss gefasst das Heimatland mit seiner Familie zu verlassen. Weiters erklärte der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2004 in England, 2007 in Deutschland, 2008 in der Schweiz, 2009 in Luxemburg, 2011 in Holland, 2013 in Belgien und nunmehr in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführers wieder von den Behörden mitgenommen zu werden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie von 1992 bis 2003 die Grundschule besucht und als Verkäuferin gearbeitet habe. Im Herkunftsland würden nach wie vor die Eltern sowie eine Schwester leben. Zu ihren Fluchtgründen befragt, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr Ehemann (Erstbeschwerdeführer) von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden sei, da er im Ausland bereits mehrmals um Asyl, nämlich in Holland und Belgien, angesucht habe. Die Behörden hätten dem Erstbeschwerdeführer etwas anhängen wollen und seien sie bedroht worden, dass sie einen Grund finden würden, deren Tochter (die Drittbeschwerdeführerin) wegzunehmen und einem Waisenhaus zu übergeben. Insbesondere seien sie von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden, zumal sie von Belgien eine Rückkehrhilfe in der Höhe von 2.000,- € erhalten und damit deren Zimmer renoviert hätten. Aus Angst um ihren Mann und ihre Tochter habe sie den Entschluss gefasst Weißrussland zu verlassen. Vor ihrer Ausreise hätten sie, von 14.10.2014 bis 24.10.2014, im Ferienhaus des Erstbeschwerdeführers in Gozha, nähe Grodno, gewohnt. Weiters erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihre getätigten Angaben ebenso für ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, gelten würden. Im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland fürchte sie, dass ihr die Tochter von den Behörden weggenommen und ihr Ehegatte grundlos ins Gefängnis gesteckt würde. Konkrete Hinweise dafür habe die Zweitbeschwerdeführerin nicht, jedoch sei ihr von den Behörden gesagt worden, dass sie einen Grund finden würden, um ihr die Tochter wegzunehmen und ihren Mann ins Gefängnis zu bringen.
Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 18.03.2015, erklärten die Beschwerdeführer, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen in Weißrussland an, als Ingenieur bei einer Baufirma gearbeitet zu haben. Weiters erklärte er weder in Österreich noch in Europa verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen zu haben. Seine Angehörigen würden sich in Weißrussland aufhalten und bestehe beinahe täglicher Kontakt zu seinen Eltern und Verwandten im Herkunftsland.
Weiters erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er bereits in anderen Ländern, nämlich im Jahr 2004 in England, 2007 in Deutschland, 2008 in der Schweiz, 2009 in Luxemburg, 2011 in Holland und im Jahr 2013 in Belgien um Asyl angesucht habe, wobei er am 16.10.2013 freiwillig aus Belgien in seine Heimat zurückgehehrt sei. Dazu aufgefordert die Fluchtgründe möglichst ausführlich und konkret zu schildern, erklärte er, dass er in seinem Heimatland verhaftet und wieder freigelassen worden sei. Dies habe im Jahr 2007 begonnen, nachdem sein Vater getötet worden sei. Seither sei er immer wieder verhaftet und geschlagen worden. Zum Grund seiner letzten Festnahme im Jahr 2014 befragt, schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass die Festnahme mit dem Jahr 2011 in Zusammenhang stünde, da er 2011 in Grodno gegen das Regime demonstriert habe. Deswegen sei er im Jahr 2014 von der Polizei festgenommen und für zwei Wochen festgehalten worden. Man habe ihm Bestätigungen vorgelegt, dass er auf der Straße gestanden sei und geschimpft habe, dies sei der Grund seiner Verhaftung gewesen. Im Falle der Rückkehr befürchte er wieder Probleme mit der Polizei zu haben, verhaftet und geschlagen zu werden. Zudem sei er bedroht worden, dass man ihm sein Kind wegnehme. Befragt, aus welchem Grund ihm sein Kind weggenommen werden sollte, erklärte er, dass wenn er und seine Gattin im Gefängnis wären, würde man ihnen deren Kind wegnehmen. Weiters erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr von Belgien in seinem Herkunftsland Probleme gehabt habe. Er habe ein Jahr lang in Ruhe leben können bevor er am 01.10.2014 verhaftet worden sei. Er sei von den gleichen Polizisten, die ihn im Jahr 2011 als Demonstrant verhaftet hätten, erneut festgenommen worden. Befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, wegen seiner Arbeit für ein Jahr, von 2010 bis 2011, der Regierungspartei beigetreten und ein einfaches Partei-Mitglied der "Belaya Russ" Partei gewesen zu sein. Er sei nicht strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch sei er in Europa, in Großbritannien und der Schweiz, in Haft gewesen. In Großbritannien sei er wegen einer Schlägerei verurteilt und drei Monate inhaftiert gewesen. In der Schweiz sei von September 2008 bis Sommer 2009 wegen des Verdachts des Diebstahls in Haft gewesen, wobei er nicht verurteilt worden sei.
Im Zuge der Niederschrift am selben Tag, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie keinerlei verwandtschaftliche oder persönliche Beziehungen in Österreich habe. Ihre Angehörigen würden in Weißrussland leben und telefoniere sie gelegentlich mit ihrer Mutter. Zu ihren Fluchtgründen befragt, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aus Angst, dass man ihr das Kind wegnehmen würde, ihr Heimatland verlassen habe. Ihr Ehemann sei am 01.10.2014 verhaftet worden und sei die Drohung der Kindeswegnahme seitens der Polizei gegenüber dem Erstbeschwerdeführer ausgesprochen worden. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Polizei mache was sie wolle. Weiters erklärte sie, dass die Probleme Anfang des Jahres 2014 begonnen hätten. Sie hätten wegen der Rückkehrhilfe in der Höhe von 2.000.- € Briefe des Finanzamtes erhalten. Dies sei jedoch ein Vorwand gewesen, um den Erstbeschwerdeführer verhaften zu können, zumal die Regierung gewusst habe, dass sie einen Asylantrag in Belgien gestellt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte weder einer politischen Partei anzugehören noch jemals strafgerichtlich verurteilt worden zu sein. Im Jahr 2011 sei sie für die Dauer von zwei Wochen in einer Polizeistation angehalten worden, da sie an einer Demonstration teilgenommen habe. Zu ihren Lebensumständen in Österreich befragt, erklärte sie, dass sie zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche. Die Zweitbeschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin geltend.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten am Ende der niederschriftlichen Befragungen auf die Ausfolgung der Länderfeststellungen.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Belarus (Weißrussland) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer aus der Republik Belarus stammen und christlich-orthodoxen Glauben hätten.
Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes, dass die Beschwerdeführer verfolgt würden, konnte nicht glaubhaft vorgebracht werden. Die Angaben im Hinblick auf eine Bedrohung durch den Staat und seine Organe seien sehr allgemein formuliert und nicht nachvollziehbar vorgebracht worden. Auch konnten keine diesbezüglichen Belege vorgelegt werden. Daraus ergebe sich für die Behörde, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen deren politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Darüber hinaus hätte die drohende Maßnahme bzw. Gefahr von einer bestimmten Intensität sein müssen, um ein Mindestmaß an Schwere zu erreichen, um in den Anwendungsbereich der GFK zu fallen. Zur Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass eine Verfolgung im Lichte der Situation der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nicht nachvollziehbar sei. So habe der Erstbeschwerdeführer erstmals im Jahr 2004 in Großbritannien um Asyl angesucht, dann 2007 in Deutschland, 2008 in der Schweiz, 2009 in Luxemburg, 2011 in Holland und 2013 in Belgien. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte hingegen in den Niederlanden und in Belgien Asylanträge. Ausgehend von Belgien seien sie freiwillig in deren Heimatland zurückgekehrt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Wohnung und ein Auto besitze. Die Beschwerdeführer verfügen zudem über familiäre Kontakte im Herkunftsland. Hingegen bestünden keine persönlichen Beziehungen oder verwandtschaftliche Verhältnisse oder soziale Kontakte in Österreich. Die Beschwerdeführer würden von der Grundversorgung leben und verfügen sie in Österreich über kein Eigentum. Ferner führte die Behörde aus, dass der Erstbeschwerdeführer Deutsch, Englisch und Französisch spreche. Auch sei vorgebracht worden, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwei Mal pro Woche einen Deutschkurs besuche, jedoch könne darüber hinaus keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Betreffend die Drittbeschwerdeführerin wurde darauf verwiesen, dass diese keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf die Gründe der Eltern beziehen würden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung ihrer Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung iSd. GFK glaubhaft machen konnten. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welche im Lichte der GFK zur Gewährung von Asyl führen könnten. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere hervorgestrichen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Den Beschwerdeführen sei es nicht gelungen, eine Bedrohung iSd. § 8 AsylG 2005 glaubhaft zu machen, weshalb sie im Falle ihrer Rückkehr in deren Heimatstaat nicht mit einer Gefahr im oben definierten Sinn zu rechnen hätten. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass sie in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führten. Somit stehe dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber. In Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Gewicht einzuräumen als den höchst oberflächlichen privaten Interessen der Beschwerdeführer. Weiters folgerte die Behörde, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung nach Weißrussland zulässig sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet seien.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2015 wurde den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Mit Schreiben vom 14.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe, indem es ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Zudem wären die Feststellungen im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen grob mangelhaft ausgewertet worden. Die Feststellungen der Behörde würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zur Feststellung gelangen müssen, dass die Beschwerdeführer einer realen Gefahr ihrer körperlichen Unterversehrtheit bzw. ihres Lebens zu befürchten hatten und daher asylberechtigt seien. Auch sei eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl unterlassen worden. Auch würde die Vorgehensweise der weißrussischen Behörden eindeutig gegen Art. 3 EMRK verstoßen, zumal sich diese Vorgehensweise durch die Länderfeststellungen decke. Auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung habe die belangte Behörde eine unzureichende Prüfung vorgenommen und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. Zudem hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung (plus) erteilt werden müssen.
Am 13.02.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen der International Organization for Migration (IOM) vom 13.02.2017 betreffend die Ausreise der Beschwerdeführer am 08.02.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführer, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA, die vorgelegten Beweismittel bzw. Dokumente, die gemeinsamen Beschwerden vom 14.07.2015 sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Weißrussland/Belarus.
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Weißrusslands und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der weißrussischen Volksgruppe, bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der im Herkunftsstaat geehelichten Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin ist die gemeinsame Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stammen allesamt aus Grodno und wohnten sie vor ihrer Ausreise im Zeitraum von 14.10.2014 bis 24.10.2014, im Ferienhaus des Erstbeschwerdeführers in Gozha, nähe Grodno.
Der Erstbeschwerdeführer suchte im Jahr 2004 in England, 2007 in Deutschland, 2008 in der Schweiz, 2009 in Luxemburg, 2011 in den Niederlanden und im Jahr 2013 in Belgien um Asyl an. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte in den Niederlanden und in Belgien Asylanträge, wobei der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.10.2013 freiwillig von Belgien in deren Herkunftsstaat zurückkehrten. Am 25.10.2014 reisten sie aus Weißrussland aus und auf illegalem Wege ins österreichische Bundesgebiet ein. Daraufhin stellten sie am 27.10.2014 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben der Beschwerdeführer zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass den Beschwerdeführern eine asylrelevante Gefährdung, die von Seiten der weißrussischen Behörden/Regierung ausgeht, ausgesetzt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Nicht festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Weißrussland aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Ebenso wenig wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr nach Weißrussland aus sonstigen, in deren Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind.
Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Weißrussland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin besuchten 11 Jahre lang die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete bei einer Baufirma als Ingenieur und die Zweitbeschwerdeführerin war als Verkäuferin tätig. Im ihrem Herkunftsstaat verfügen sie über familiäre Anknüpfungspunkte zu denen regelmäßiger Kontakte besteht. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Weißrussland ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würden.
Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 26.10.2014 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner haben sie keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Die Beschwerdeführer verfügen über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine Bekanntschaften oder sonstige soziale Kontakte. Der Erstbeschwerdeführer spricht Deutsch und die Zweitbeschwerdeführerin besucht zweimal wöchentlichen einen Deutschkurs.Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zur Situation in Belarus/Weißrussland wird festgestellt:
Politische Lage
Die Republik Belarus hat bei einer Landesfläche von 207.600 Quadratkilometer eine Bevölkerung von 9,5 Mio. (Stand 1.7.2014). Staatsoberhaupt ist seit 20.7.1994 Präsident Alexander Grigorjewitsch Lukaschenko, der diktatorisch herrscht. Er wurde zuletzt am 19.12.2010 für weitere 5 Jahre gewählt. Regierungschef ist Michail Wladimirowitsch Mjasnikowitsch. Das weißrussische Parlament (Nationalversammlung) umfasst 110 Abgeordnete in der Repräsentantenkammer und 64 Deputierte im Rat der Republik. Die Mitglieder der Repräsentantenkammer wurden am 23.9.2012 gewählt; parallel wurden vom 6.-25.9. die Mitglieder des Rats der Republik für 4 Jahre gewählt. Der Regierung nahestehende Parteien sind:
Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei, Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische Partei von Belarus, Republikanische Partei für Arbeit und Gerechtigkeit, Belarussische Patriotische Partei, Republikanische Partei. Oppositionelle Parteien (nicht im Parlament vertreten) sind: Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei, Belarussische Partei der Linken "Gerechte Welt" (ehemals: Partei der Kommunisten von Belarus), Belarussische Sozialdemokratische Partei (Gramada), Konservativ-Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische Partei der Volkseintracht, Belarussische Partei "Die Grünen". Bisher nicht registrierte Parteien sind: Belarussische Sozialdemokratische Partei "Narodnaja Gramada" ("Volksgemeinschaft"), Belarussische Frauenpartei "Nadseja" (Hoffnung), Belarussische Christliche Demokratie, Belarussische Partei der Werktätigen, Belarussische Ökologische Partei der Grünen, Freiheits- und Fortschrittspartei (AA 10.2014a). Ihre staatliche Unabhängigkeit erhielt die Republik Belarus im Dezember 1991 mit der Auflösung der Sowjetunion Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80% der Stimmen als Sieger hervorging. Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich ausgeweitete Machtbefugnisse zu Lasten der demokratischen Gewaltenteilung einräumte. Damit verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte (präsidiale Dekrete, Erlasse und Anordnungen mit bindender, de facto den Gesetzen übergeordneter Wirkung). Seit 2000 finden alle vier Jahre reguläre Parlamentswahlen statt. Nach der Verfassungsänderung vom 17. November 2004 war es Alexander Lukaschenko möglich, auch bei den Präsidentschaftswahlen 2006 und 2010 zu kandidieren. Die letzten Präsidentschaftswahlen am 19.12.2010 sowie die jüngsten Parlamentswahlen am 23.9.2012 erfüllten nach Einschätzung der OSZE-ODIHR-Wahlbeobachtermission nicht die OSZE-Standards. Gewalttätige Ausschreitungen der Ordnungskräfte am Wahlabend des 19.12.2010 gegen Demonstranten und die zwischenzeitliche Festnahme von über 700 Personen leiteten eine Repressionswelle gegen Opposition, unabhängige Medien und Zivilgesellschaft ein, gegen die die EU wiederholt protestierte. Über 30 Personen wurden in der Folge der Demonstration am Wahlabend zu zum Teil mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die meisten von ihnen wurden zwar binnen weniger Monate freigelassen, allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Derzeit gibt es nach gemeinsamer Ansicht der EU-Mitgliedstaaten immer noch mehrere politische Gefangene. Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des weißrussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist. Die Arbeit der Opposition, die bis zu den Präsidentschaftswahlen 2010 nur - und zudem begrenzt - im außerparlamentarischen Bereich wirken konnte, wurde nicht zuletzt durch die Verhaftungs- und Repressionswellen seit dem 19.12.2010 gelähmt. Bei den Parlamentswahlen am 23.9.2012 gelang keinem Vertreter der Opposition der Einzug in das Parlament. Auch bei den landesweiten Wahlen zu den örtlichen Räten im März 2014 wurden von fast 19.000 Sitzen in ca. 1.300 lokalen Räten nur 248 Sitze an Vertreter politischer Parteien vergeben. Die Opposition errang nur 3 Mandate. Oppositionelle Kandidaten berichteten von systematischer Benachteiligung im Wahlkampf und Verfälschungen im Auszählungsprozess (AA 10.2014b).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz, aber die Behörden respektieren diese nicht. Korruption, Ineffizienz und politische Einmischung in Gerichtsentscheidungen sind weit verbreitet. Gerichte verurteilen Personen aufgrund falscher und politisch motivierter Anklagen. Beobachtern zufolge diktieren hohe Regierungsvertreter und Behörden die Urteile.
Menschenrechtsorganisationen zufolge besitzen Staatsanwälte zu viel Macht, können etwa Haft ohne die Erlaubnis eines Richters verlängern. Auch konstatieren sie ein Machtgefälle zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung. Verteidiger können Ermittlungsakten nicht einsehen, bei Verhören nicht anwesend sein, usw. Das alles gilt besonders für Fälle mit einem politischen Hintergrund. Angeklagte in Strafsachen wurden 2013 nur in wenigen Fällen freigesprochen. Auch Rechtsanwälte unterstehen dem Justizministerium und müssen ihre Lizenz alle fünf Jahre erneuern lassen. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Der Mangel an richterlicher Unabhängigkeit und Vorverurteilung durch die staatlichen Medien auferlegen es aber praktisch dem Angeklagten, den Unschuldsbeweis zu erbringen. Obwohl die Gesetze öffentliche Verfahren garantieren, wird die Öffentlichkeit gelegentlich faktisch ausgeschlossen. Es gibt keine Geschworenenprozesse. Richter entscheiden alleine oder in schweren Fällen im Kollegium mit zwei Laienrichtern. Die Rechte der Verteidigung werden nicht immer respektiert. Anwaltliche Vertretung ist vorgesehen, notfalls wird ein Pflichtverteidiger gestellt. Das Recht auf freie Wahl des Verteidigers wird immer wieder eingeschränkt. NGO-Anwälte dürfen etwa nur Mitglieder ihrer NGO vertreten. Anwälte, die politisch sehr heikle Fälle übernehmen, erhalten immer wieder auch Berufsverbote. Es gibt ein Beschwerderecht gegen Gerichtsentscheidungen, das die meisten Verurteilten auch nutzen. In den meisten Fällen wird das Urteil aber bestätigt (USDOS 27.2.2014). Aufgrund der Abwesenheit von Gewaltenteilung im weißrussischen politischen System, ist die Justiz in Belarus nicht unabhängig. Richter und Staatsanwälte überlassen, aus Angst ihre Karrieren zu gefährden, die Entscheidungsfindung der Exekutive. Präsident Lukaschenko selbst ernennt und entlässt alle Richter. Richter werden zunächst für fünf Jahre ernannt, danach entweder unbefristet oder erneut für fünf Jahre. Die Kriterien hierfür sind nicht gesetzlich festgelegt. Auch Gehälter und Zulagen der Richter werden von der Präsidialverwaltung festgelegt. Menschenrechtsaktivisten und Oppositionelle werden auf Grundlage dubioser Vorwürfe (z.B.: Fluchen in der Öffentlichkeit oder Ruhestörung) regelmäßig inhaftiert. Ende 2013 zählten NGOs 11 politische Gefangene in Belarus (FH 12.6.2014). Das Präsidialsystem von Belarus verleiht dem Präsidenten auch umfangreiche legislative Rechte. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden in großer Zahl verabschiedet. Das Rechtssystem wird zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit in politisch relevanten Prozessen fallen in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden oder Organe (AA 31.5.2014).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden, insbesondere Präsident Lukaschenko, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Polizei untersteht dem Innenministerium. Der KGB, die Abteilung für Finanzuntersuchungen des Staatlichen Kontrollkomitees, das Untersuchungskomitee und die präsidentiellen Sicherheitsdienste üben ebenfalls Polizeifunktionen aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitsorgane seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014). Die Sicherheitsbehörden wie das Innenministerium, das Komitee für Staatssicherheit (KGB) und das 2012 neu aufgestellte Ermittlungskomitee, unterliegen keiner effektiven unabhängigen parlamentarischen oder sonstigen Kontrolle. Sie unterstehen unmittelbar dem Präsidenten. Die Sicherheitsorgane werden für die gezielte Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - instrumentalisiert. Ein im Juli 2012 in Kraft getretenes neues Gesetz gibt dem Geheimdienst KGB polizeiliche Befugnisse, die er aber de facto auch schon vorher ausübte. Durchsuchungen von Wohnungen und Büros, Festnahmen und falls erforderlich auch Anwendung von Waffengewalt liegen nunmehr ausdrücklich auch in der Befugnis des KGB. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei, vielmehr wird das Rechtssystem zur staatlich geleiteten Repression und Einschüchterung aktiv genutzt. Die Streitkräfte sind grundsätzlich nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut. Präsident Lukaschenko hat in der Vergangenheit allerdings mehrfach öffentlich einen Einsatz der Streitkräfte auch im Innern indirekt angedroht (AA 31.5.2014).
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Folter und unmenschliche Behandlung
Die Gesetze verbieten Folter, der KGB, die Bereitschaftspolizei und andere Sicherheitsbehörden wenden aber weiterhin routinemäßig Gewalt gegen Demonstranten, zu Verhaftende, Inhaftierte oder während Ermittlungstätigkeiten an. Menschenrechtler, Oppositionsführer und aus der Haft entlassene Aktivisten berichten fortwährend von Folter und anderen Formen physischen und psychischen Missbrauchs von Verdächtigen in strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Ermittlungen. Einzelpersonen haben zwar das Recht, Polizeiübergriffe der Staatsanwaltschaft anzuzeigen, aber die Regierung geht diesen oft nicht nach bzw. bestraft die Täter nicht. Die Behörden agieren generell in einem Klima der Straflosigkeit (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vgl. UN 12.8.2014). Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige belarussische Medien berichteten demgegenüber mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen. Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es mitunter auch zu schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen kaum mit Verfolgung rechnen. Auch haben nach der Wiederwahl Lukaschenkos am 19.12.2010 politische Häftlinge bzw. ihre Angehörigen über Misshandlungen in den Haftanstalten und Straflagern berichtet (AA 31.5.2014).
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Korruption
Korruption ist nach dem Gesetz verboten, es gibt aber Berichte, dass Beamte weiterhin in korrupte Handlungen involviert sind. Offiziellen Quellen zufolge sind Bestechung, Betrug und Amtsmissbrauch die häufigsten Formen von Korruption, es scheint aber, dass diese nicht Teil des normalen Tagesgeschäfts zwischen Beamten und Bürgern ist. Das Fehlen einer unabhängigen Justiz und Strafverfolgung und mangelnde Gewaltenteilung machen es praktisch unmöglich, das Ausmaß der Korruption zu messen bzw. sie effektiv zu bekämpfen. Die Generalstaatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption. 2012 registrierten die Behörden 1.779 Korruptionsfälle, um 26,4% weniger als 2011. Darunter 933 Fälle von Bestechung, 224 Fälle von Amtsmissbrauch und 546 Fälle von Unterschlagung durch Amtsmissbrauch. Die Anzahl der Personen, die für diese Straftaten verurteilt wurden, sank gegenüber 2011 um 15% auf 1.151. Die höchsten Korruptionsraten werden in den Bereichen Industrie, Bildung, Landwirtschaft, Gesundheitswesen, und Baugewerbe registriert. 2012 begingen Beamte der Sicherheitsbehörden 116 Korruptionsdelikte (2010: 252). Es gab 2013 zahlreiche Strafverfolgungen wegen Korruption, sie blieben aber selektiv, intransparent und erschienen in einigen Fällen politisch motiviert. Belarussische Antikorruptionsgesetze erfordern Einkommens- und Vermögensoffenlegung durch ernannte und gewählte Amtsträger, deren Ehepartner und im Haushalt lebende volljährige Personen. Die Offenlegungserklärungen werden jedoch nicht publik gemacht. Für Nichteinhaltung sind Verwaltungssanktionen und Disziplinarstrafen vorgesehen. Nach dem Gesetz werden Antikorruptionsmaßnahmen von speziellen Antikorruptionsabteilungen in der Generalstaatsanwaltschaft, im KGB, im Innenministerium und Generalstaatsanwalt überwacht (USDOS 27.2.2014). Der belarussische Rechtsrahmen zur Antikorruption ist relativ gut entwickelt. Er enthält einen Test für das Korruptionspotenzial von Gesetzentwürfen, sowie Rechtsvorschriften gegen Interessenskonflikte. Im Jahr 2003 erließ die Regierung das staatliche Programm zum Kampf gegen Kriminalität und Korruption, ein Maßnahmenplan zur besseren Koordinierung der Aktivitäten aller Vollzugsorgane. Dennoch ist Korruption weiterhin weit verbreitet. Nach Angaben des Generalstaatsanwalts, stieg die Zahl der registrierten Korruptionsdelikte in der ersten Hälfte des Jahres 2013 um 13,2% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2012. Der große Ermessensspielraum der Bürokraten zur Regulierung wirtschaftlicher Aktivitäten bietet viele Möglichkeiten für Korruption. Verhaftungswellen unter dem Schlagwort Antikorruption sind keine Seltenheit in Belarus. Sie erhalten die Loyalität von Lukaschenkos Verbündeten und bieten dem Bürger Schuldige für die wirtschaftlichen Probleme des Landes. Das Jahr 2013 sah eine ungewöhnlich große Anzahl von Anklagen gegen hochrangige Bürokraten und Führungskräfte staatseigener Unternehmen (FH 12.6.2014). Belarus liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 29 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 123 (von 177) (je höher, desto schlechter). Damit liegt das Land gleichauf mit der Dominikanischen Republik und vor z.B. Russland (Platz 127). Im 2012 Corruption Perceptions Index hatte das Land mit Bewertung 31 auf Platz 123 (von 176) gelegen, gleichauf mit z. B. Vietnam und vor Russland (Platz 133) (TI 2013 / TI 2012).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung setzt diese selektiv um, um den Betrieb von unabhängigen Vereinigungen, welche die Regierung kritisieren könnten, zu beschränken. Behörden schikanieren Menschenrechtsorganisationen, NGOs und politische Parteien, indem sie vielen von ihnen die Registrierung verweigern und ihnen hinterher drohen, sie wegen fehlender Registrierung strafrechtlich zu verfolgen. Alle NGOs, politische Parteien und Gewerkschaften, benötigen die Zustimmung des Justizministeriums zur Registrierung. Eine Regierungskommission prüft alle Anträge. Ihre Entscheidung basiert weitgehend auf politischer und ideologischer Kompatibilität der Antragsteller mit der autoritären Philosophie der Regierung. Das Vorgehen der Regierung gegen NGOs verschärfte sich nach den Nachwahl-Protesten von 2010 noch zusätzlich. Die Regierung verweigerte einzelnen NGOs und politischen Parteien auch 2013 weiterhin unter verschiedenen Vorwänden die Registrierung. Vorgeschoben wurden Probleme mit den Anträgen und es wurde Druck auf Gründungsmitglieder von Organisationen ausgeübt, ihre Mitgliedschaft aufzugeben. Viele Gruppen wurden schon mehrfach abgelehnt. Auch wurden 2013 weiterhin bereits erteilte Registrierungen wieder zurückgezogen. Es kommt zu Einschüchterungsversuchen durch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme politischer Literatur und kurzzeitigen Festnahmen (USDOS 27.2.2014). Nach einer zweijährigen Phase intensiver Repressalien gegen angebliche Anstifter der Nachwahl-Proteste 2010 und 2011, gab es 2013 weniger politisch motivierte Festnahmen. Viele inhaftierte Aktivisten wurden ohne Gerichtsverfahren freigelassen. Allerdings haben sich die Bedingungen für die Tätigkeit der Zivilgesellschaft nicht verbessert. Belarussische Strafverfolgungsbehörden schikanieren Aktivisten, Oppositionelle, Journalisten und andere als solche wahrgenommene Gegner des Regimes. Bürgergruppen auf lokaler Ebene versuchen die Behörden mit nicht-politischen Fragen geringer Bedeutung zu konfrontieren, z.B. Beschwerden im Namen der Anwohner der Region Brest bezüglich des Zustands von Gehsteigen und Straßen. Aber auch ausschließlich nicht-politische Themen können nicht immer verhindern, dass die Behörden NGOs als oppositionell wahrnehmen (FH 12.6.2014). Dem Regime gegenüber loyale Organisationen sind keiner Repression ausgesetzt und werden klar bevorzugt. Oppositionelle Gruppen, speziell Menschenrechtsaktivisten, agieren in einem Klima konstanten politischen Drucks der Behörden und staatlichen Medien. Anfang 2014 wurden die Gesetze betreffend Registrierung geändert und diese etwas erleichtert bzw. der bürokratische Aufwand etwas reduziert. Das ändert aber nichts an der generellen restriktiven Natur der weißrussischen Gesetzgebung zu Registrierung und Betrieb von NGOs (UN 12.8.2014).
Quellen:
Ombudsmann
Es gibt in Weißrussland keinen Ombudsmann (USDOS 27.2.2014).
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Wehrdienst
Gesetzliche Wehrpflicht besteht für alle Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Die Dauer des Grundwehrdienstes von 6, 12 oder 18 Monaten richtet sich nach der abgeschlossenen Ausbildung des Wehrpflichtigen vor Antritt des Wehrdienstes. Wehrgerechtigkeit ist allgemein nicht gegeben, d.h. nicht alle geeigneten und verfügbaren Wehrpflichtigen werden einberufen. Der Anteil der vom Wehrdienst Zurückgestellten ist zwei bis drei Mal größer als der Anteil der tatsächlich Einberufenen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden, bei Aufnahme eines Studiums oder aus familiären Gründen wird die Einberufung zeitlich begrenzt oder darauf ganz verzichtet. Die genauen Voraussetzungen sind jedoch unbekannt. Für die Angehörigen der Sicherheitskräfte gibt es eine eigene Militärgerichtsbarkeit. Das Disziplinar- bzw. Strafbataillon der Streitkräfte wurde 2011 aufgelöst (AA 31.5.2014). Ein gewisses Maß an Schikane gegen neue Rekruten, darunter Schläge und andere Formen der physischen und psychischen Gewalt, gab es angeblich auch 2013 weiterhin, wenn auch in geringerem Maße als in den Jahren davor, weil die Regierung die Strafverfolgung der Täter intensivierte (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Wehrersatzdienst
Die Wehrpflicht ist wesentlicher Bestandteil der Sicherheitsarchitektur und wird vom Präsidenten nachdrücklich als wichtige Institution in der belarussischen Gesellschaft unterstützt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Einrichtung eines zivilen Ersatzdienstes ist bis jetzt nicht erfolgt. Ein Gesetzgebungsprojekt für einen zivilen Ersatzdienst aus dem Jahre 2013 wurde am 20. Dezember 2013 zurückgezogen, sodass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat. (AA 31.5.2014).
Quellen:
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Verweigerung des Wehrdienstes ist, bis auf wenige Ausnahmen, faktisch nicht möglich. In der Öffentlichkeit wird der Dienst in den Sicherheitskräften überwiegend als Ehrendienst angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt bereits die Frage der Wehrdienstverweigerung in der Bevölkerung auf breites Unverständnis. Nach der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es jedoch nach wie vor nicht. Ohne dass darauf ein Anspruch besteht, gibt es in der Praxis für Wehrpflichtige, die aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe ablehnen, einen militärischen Ersatzdienst in der Transportabteilung oder der militärischen Baudivision. In diesen Fällen entfällt zwar der militärische Eid, eine Einbindung in militärische Strukturen findet jedoch statt und es besteht die Pflicht zum Tragen der Uniform. Die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe aus religiösen Gründen wird nach Aussagen eines Vertreters der Zeugen Jehovas in Belarus von Anfang 2014 teilweise hingenommen. Meldungen über unerlaubt abwesende bzw. fahnenflüchtige Soldaten sind selten (AA 31.5.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind nach wie vor, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch Wahlen ändern können; das Fehlen einer effektiven Gewaltenteilung; häufige schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die Behörden; und die Existenz politischer Gefangener. Weitere Menschenrechtsprobleme umfassen Misshandlung durch Sicherheitskräfte gegen Inhaftierte und Demonstranten und extrem schlechte Haftbedingungen (USDOS 27.2.2014). Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich im Zuge der mängelbehafteten Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 und dem anschließenden harten Vorgehen gegen friedliche Demonstranten und Oppositionelle, drastisch verschlechtert. Belarus wendet nach wie vor die Todesstrafe an und schränkt die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit ein, unter anderem durch Schikanieren und Einschüchtern von Journalisten und restriktive NGO-Gesetze (HRW 17.9.2014). Der UN Menschenrechtsrat bezeichnete Ende Juni 2014 die Natur der fortgesetzten Menschenrechtsverletzungen in Belarus als systemisch und systematisch (UN 12.8.2014). Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit. Trotzdem
1. 600 Gefangene im Juli und August amnestiert wurden, sind immer noch politische Gefangene in Haft und zwei Straftäter sitzen in der Todeszelle (FCO 16.10.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert die Freiheit der Rede und der Presse. Dennoch respektiert die Regierung diese Rechte nicht und hat zahlreiche Gesetze zur Zensur der Presse und der Öffentlichkeit durchgesetzt. Die staatliche Presse propagiert offizielle Sichtweisen. Einzelpersonen können ohne Angst vor möglichen Repressalien die Regierung nicht öffentlich kritisieren. Die Behörden filmen politische Treffen, führen oft Personenkontrollen durch und wenden andere Formen der Einschüchterung an. Die Behörden bedrohen, verhaften oder verletzen regelmäßig Journalisten. Der Inhalt von Medien wird streng kontrolliert. Die nationale Sicherheit wird auch oft als Grund für Medienzensur vorgebracht. Diffamierung des Präsidenten wird mit hohen Geld- und Gefängnisstrafen von bis zu vier Jahren bestraft. Die breite Masse der Publikationen übt Selbstzensur. E-Mails und Internet-Chatrooms werden überwacht. Die freie Äußerung von Meinungen im Internet und in E-Mails birgt die Gefahr von Repressalien. Oppositionelle Aktivisten haben eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihre Online-Kommunikation überwacht wird. Während Demonstrationen oder Wahlen werden unabhängige und oppositionelle Seiten von staatlichen Providern geblockt (USDOS 27.2.2014). Die meisten Medien sind staatlich kontrolliert und Zensur von Fernsehen, Radio und Internet ist weit verbreitet. Die Behörden schikanieren weiterhin unabhängige Journalisten wegen ihrer Arbeit, u.a. durch willkürliche Verhaftungen, Verwarnungen und strafrechtliche Verurteilungen. Journalisten, vor allem diejenigen, die für ausländische Nachrichtenagenturen arbeiten, stehen vor großen Schwierigkeiten bei der Akkreditierung. Medien werden mit der Schließung bedroht. Die Behörden verbieten häufig Berichterstattung über öffentliche Demonstrationen und offene Gerichtsverhandlungen. Im Jahr 2013 nahm die Polizei 25 Journalisten fest, die über öffentliche Proteste berichtet hatten und Gerichte verurteilten mindestens vier von ihnen zu kurzen Haftstrafen. In der ersten Hälfte 2014 nahmen die Behörden 17 Journalisten willkürlich fest. Mindestens drei wurden wegen Hooliganismus zu bis zu 10 Tagen Haft verurteilt (HRW 17.9.2014). Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nicht-staatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Auch im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Seit 2011 ist von Amstgebäuden und Bildungseinrichtungen aus, der Zugriff auf einige oppositionelle Webseiten gesperrt. Von Privatanschlüssen aus sind alle Webseiten zugänglich. Unabhängige Printmedien stehen unter ständigem Druck, Verwarnungen oder Abmahnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher jedoch nicht kam. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Teil gezielt vom Staat herbeigeführt werden (beispielsweise durch Einschüchterung und Abschreckung von potentiellen Werbekunden, durch zeitweise Einschränkung des Zugriffs auf preiswertes einheimisches Zeitungspapier, durch Einschränkungen beim Zugang zum staatlichen Vertriebssystem sowie durch die Subventionierung staatlicher Medien). Bei Journalisten kommt es zuweilen im Rahmen ihrer Tätigkeit zu vorübergehenden Festnahmen und Arreststrafen, insbesondere bei Fotojournalisten, die unliebsame Aktionen oder Sachverhalte bildlich festhalten wollen. Fernsehen und Rundfunk befinden sich in staatlicher Hand, dort wird ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert (in Privatradios sind ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme zugelassen). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Kandidaten-Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich (AA 31.5.2014). Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (FCO 16.10.2014).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlung, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch stark ein. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können um Genehmigung von Demonstrationen von mehr als 1.000 Personen ansuchen. Behörden verweigern aber in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen oder erlauben Demonstrationen nur weit von den Stadtzentren entfernt. Eine allgemeine Atmosphäre der Unterdrückung und Haftandrohung übt eine abschreckende Wirkung auf potentielle Protestorganisatoren aus. Das Gesetz kriminalisiert die Tätigkeit nicht registrierter NGOs und die Teilnahme an ihren Aktivitäten. Seit 2011 ist selbst die Ankündigung von Demonstrationen vor der behördlichen Genehmigung, auch über das Internet oder soziale Netzwerke, verboten. Zuwiderhandlungen sind strafbar mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Die Behörden nutzen eine Vielzahl von Mitteln, um Demonstrationen zu verhindern, zu zerstreuen, ihre Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Bei zahlreichen Gelegenheiten haben Polizei und anderen Sicherheitskräfte Teilnehmer nicht genehmigter friedlicher Demonstrationen vor, während und nach dem Ereignis geschlagen und festgenommen. Zahlreiche Protestteilnehmer wurden zu bis zu 15 Tagen Verwaltungshaft verurteilt (USDOS 27.2.2014, vgl. auch HRW 17.9.2014). Die belarussische Verfassung und das Versammlungsgesetz garantieren das Recht, sich unter freiem Himmel zu versammeln. Diese Rechte werden aber vielfach eingeschränkt. In Minsk sind nicht-staatliche Demonstrationen an den zentralen Plätzen im Stadtzentrum untersagt. Regelmäßige Versuche der Opposition, trotzdem auf diesen Plätzen zu demonstrieren, werden in der Regel durch Festnahmen unterbunden. Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb des Stadtzentrums werden zum Teil auch genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber stets zu einem Verbot kommen. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kommt es regelmäßig zu präventiven Festnahmen und willkürlichen Verhaftungen von Teilnehmern. In den regionalen Zentren ist die Genehmigungspraxis in aller Regel noch restriktiver. Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 31.5.2014). Die Menschenrechtssituation in Belarus hat sich zwischen Juli und September 2014 wenig verändert. Es herrscht weiterhin systematische Unterdrückung der Meinungs- und der Versammlungsfreiheit (FCO 16.10.2014).
Quellen:
Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Gesetze sehen Vereinigungsfreiheit vor, aber die Regierung setzt diese selektiv um, um den Betrieb von unabhängigen Vereinigungen, welche die Regierung zu kritisieren könnten, zu beschränken. Behörden schikanieren Menschenrechtsorganisationen, NGOs und politische Parteien, indem sie vielen von ihnen die Registrierung verweigern und ihnen hinterher drohen, sie wegen fehlender Registrierung strafrechtlich zu verfolgen. Alle NGOs, politische Parteien und Gewerkschaften, benötigen die Zustimmung des Justizministeriums zur Registrierung. Eine Regierungskommission prüft alle Anträge. Ihre Entscheidung basiert weitgehend auf politischer und ideologischer Kompatibilität der Antragsteller mit der autoritären Philosophie der Regierung. Das Vorgehen der Regierung gegen NGOs verschärfte sich nach den Nachwahl-Protesten von 2010 noch zusätzlich. Die Regierung verweigerte einzelnen NGOs und politischen Parteien auch 2013 weiterhin unter verschiedenen Vorwänden die Registrierung. Vorgeschoben wurden Probleme mit den Anträgen und es wurde Druck auf Gründungsmitglieder von Organisationen ausgeübt, ihre Mitgliedschaft aufzugeben. Viele Gruppen wurden schon mehrfach abgelehnt. Auch wurden 2013 weiterhin bereits erteilte Registrierungen wieder zurückgezogen. Es kommt zu Einschüchterungsversuchen durch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme politischer Literatur und kurzzeitige Festnahmen (USDOS 27.2.2014). Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition ist nach wie vor gespalten. Hinzu kommt, dass sie sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen, betätigen kann und administrativen Schikanen ausgesetzt ist. Verschiedene administrative Auflagen stellen eine permanente Bedrohung für die Existenz der personal- und finanzschwachen Parteien und Vereinigungen dar. Auch Neugründungen scheitern vor allem an der Verweigerung der erforderlichen Registrierung durch das Justizministerium. Die Registrierungsverweigerung ermöglicht ein rechtliches Vorgehen gegen diese Organisationen und soll den repressiven Zugriff der Staatsmacht zusätzlich rechtfertigen. Laut Strafgesetzbuch kann die Teilnahme an Aktivitäten nicht registrierter Organisationen oder Vereinigungen mit Strafen von bis zu zwei Jahren Haft belegt werden. Die Behörden sprechen regelmäßig Verwarnungen gegen Oppositionsaktivisten unter Verweis auf diese Bestimmung aus, allerdings ohne dass es in den letzten Jahren zu einer Verurteilung gekommen ist. Der nationale Sicherheitsdienst KGB betreibt eine umfassende Beobachtung der Opposition. Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Belarus" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Allerdings ist diese Bestimmung in den letzten Jahren nicht zur Anwendung gekommen. Nach der gewaltsamen Niederschlagung der Protestkundgebung am 19.12.2010 ist die Opposition weitgehend gelähmt. Einige wichtige Parteiführer sitzen immer noch in Haft oder unterliegen strengen Bewährungsauflagen bzw. einer sogenannten Präventivaufsicht mit Meldepflichten und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Einige Oppositionelle konnten sich durch Flucht ins Ausland der Verfolgung entziehen. Die Tätigkeit für oppositionelle Parteien und Gruppierungen kann den Verlust des Arbeits- oder Studienplatzes zur Folge haben (AA 31.5.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in Weißrussland sind weiterhin schlecht und in vielen Fällen eine Gefahr für Leib und Leben. Laut Aktivisten und Menschenrechtsanwälten herrscht in den Hafteinrichtungen ein Mangel an Nahrung, medizinischer Versorgung, Zugang zu sauberem Trinkwasser usw. Die sanitären Verhältnisse sind schlecht. Gefangene beklagen sich häufig über Verpflegung, Bekleidung usw. Politische Gefangene müssen Zellen gelegentlich mit Gewalttätern teilen. Im Oktober 2012 gab es offiziellen Angaben zufolge etwa 31.700 Inhaftierte in Weißrussland, davon waren ca. 24.900 Erwachsene in Strafkolonien (Gefängnissen), 633 waren Erwachsene in Höchstsicherheitsgefängnissen. 272 waren Minderjährige in Jugendstrafkolonien. Etwa 5.800 Menschen waren in Untersuchungshaftanstalten und anderen Einrichtungen inhaftiert. 2011 wurden etwa 4.500 weitere Personen zu Khimiya verurteilt, das bedeutet sie dürfen außerhalb der Hafteinrichtungen arbeiten, sie leben und schlafen aber im Gefängnis. Jugendliche werden in der Regel getrennt von Erwachsenen in Jugendstrafkolonien, Gefangenenhäusern und Untersuchungshafteinrichtungen inhaftiert. Es gibt vereinzelte Berichte über minderjährige Verdächtige, die in Untersuchungshaft mit Erwachsenen und ehemaligen Strafgefangenen die Zelle teilen mussten. Die Rahmenbedingungen für weibliche und jugendliche Häftlinge sind etwas besser als jene für männliche Gefangene. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und ehemaligen Häftlingen misshandeln Beamte Inhaftierte routinemäßig und in Einzelfällen folterten sie diese sogar zu Tode. Tuberkulose, Lungenentzündung, HIV/AIDS und andere übertragbare Krankheiten sind in Gefängnissen weit verbreitet. Laut belarussischem Innenministerium hatten Ende Dezember 2012 836 Gefangene aktive Tuberkulose. Häftlinge mit HIV/AIDS und ausländische Bürger werden oft isoliert. Ende 2010 gab es 1.098 Häftlinge mit HIV/AIDS, das waren 15% der gesamten gemeldeten Anzahl der Personen mit HIV/AIDS in Belarus. Die Behörden ermöglichen keine unabhängige Kontrolle der Haftanstalten. Beschwerden von Inhaftierten werden angeblich oft zensiert und können Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen. Eine Amnestie zur Reduzierung der Zahl der Häftlinge begann im Juli 2012 und endete im Jänner 2013. 3.059 Häftlinge wurden aus dem Gefängnis und 1.167 aus der Khimiya entlassen und bei 6.064 wurde die Haftstrafe um ein Jahr verkürzt. Überbelegung ist trotzdem weiter ein Problem. Keine politischen Gefangenen wurden unter der Amnestie freigelassen (USDOS 27.2.2014). Menschenrechtsgruppen berichten weiterhin von Fällen von Gewalt, Folter und psychologischem Druck während der Haft von Anführern der demokratischen Opposition (FH 23.1.2014, vgl. UN 12.8.2014). Die Haftbedingungen entsprechen nicht immer dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard. Nach derzeitigem Informationsstand befinden sich ca. 30.000 Personen in Haft. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost, wie z.B. Obst und Gemüse. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet. Politische Häftlinge werden in Gefängnissen und Straflagern Berichten zufolge erheblichen Schikanen ausgesetzt. So wird auf gesundheitliche Leiden bei der Arbeits- und Aufgabenverteilung keine Rücksicht genommen bzw. notwendige medizinische Behandlung nicht im erforderlichen Ausmaß geleistet. Einige der Gefangenen müssen ihre Haft ganz oder teilweise in Isolationshaft verbringen. Auch der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen wird eingeschränkt oder zeitweilig ganz verwehrt. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet werden. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden (AA 31.5.2014).
Quellen:
Todesstrafe
Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem noch die Todesstrafe vollstreckt wird (AA 10.2014b).
Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:
Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus. Die Umstände der Exekutionen werden von der Justiz geheim gehalten. Die Hinrichtungen sollen im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken erfolgen. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugelassen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - anonym bestattet. Eine Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt nicht (AA 31.5.2014).
Nachdem in Belarus 24 Monate lang keine Hinrichtungen vollzogen worden waren, wurden im Jahr 2014 bereits drei Häftlinge exekutiert (AI 11.11.2014).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Verfassung schützt die Religionsfreiheit, aber die Gesetze beschränken diese wiederum. Die Regierung geht selektiv und willkürlich vor, um Aktivitäten anderer Gruppen als der weißrussischen orthodoxen Kirche (BOC), zu behindern. Die Behörden schikanieren Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften, insbesondere solcher, welche die Regierung als Träger fremder kultureller Einflüsse oder einer politischen Agenda betrachtet. Ausländische Missionare, Klerus und humanitäre Helfer protestantischer Kirchen und der römisch-katholischen Kirche begegnen zahlreichen Hindernissen, einschließlich Abschiebung und Verweigerung oder Stornierung von Visa. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit. Die meisten umfassen Vandalismus gegen religiöse Stätten, Gebäude und Denkmäler (USDOS 28.7.2014). In Weißrussland befinden sich Religionsgemeinschaften in einem "unsichtbaren Ghetto" der Regulierung. Der Staat kontrolliert Menschen streng, die sich treffen, um ihre Religionsfreiheit auszuüben, so dass sich viele Religionsgemeinschaften gezwungen sehen, verdeckt zu operieren. Beamte sind feindselig gegenüber Anhängern von Glaubensrichtungen, die als Bedrohung empfunden werden, vor allem dem Protestantismus, dem viele politische Gegner des Regimes anhängen. Trotzdem ist festzustellen, dass die Regierung in den letzten Jahren zögerlicher mit hartem Vorgehen gegen die Religionsfreiheit war. Viele Menschen befürchten aber, dass es ohne Änderung des Rechtsrahmens und der inneren Einstellung der Beamten wieder zu einem harten Vorgehen des Staates kommen könnte (Forum18 16.9.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Minderheiten wie Polen, Ukrainer, Juden, Roma und Deutsche haben Verbände gebildet und können sich in dem vorgegebenen Rahmen frei äußern und betätigen, wie dies in belarussischen nichtstaatlichen Organisationen generell möglich ist. Hinsichtlich einer politischen oder menschenrechtlichen Tätigkeit unterliegen sie denselben Einschränkungen wie andere Organisationen. Spannungen zwischen Belarussen, Russen und den anderen Volksgruppen bestehen praktisch nicht. Es gibt keine Anzeichen für systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige nationaler, ethnischer, rassischer oder religiöser Minderheiten. Antisemitismus ist in Teilen der Bevölkerung jedoch latent vorhanden (AA 31.5.2014). Die zwei offiziellen Amtssprachen Weißrusslands sind Weißrussisch und Russisch. Russisch ist aber seit Sowjetzeiten dominant, insbesondere in städtischen Gebieten. Die Regierung machte bisher keinen Versuch das Weißrussische zu bewahren oder zu kultivieren, aber einige nichtstaatliche Verbände haben sich der Sache angenommen (FH 12.6.2014). Anfang Juli 2014 hielt der weißrussische Präsident Lukashenko seine erst zweite Rede in 20 Jahren auf Weißrussisch. Er tat dies im Vorfeld des belarussischen Unabhängigkeitstages und das führte zu Spekulationen, Lukashenko sei darauf bedacht im Zusammenhang mit der zuvor erfolgten Annexion der ukrainischen Krimhalbinsel durch Russland, seine weißrussische Unabhängigkeit zu betonen. Tatsächlich hatte Lukashenko seit einer Rede 1994 kein Belarussisch mehr in der Öffentlichkeit gesprochen und mehrere Male seine Abneigung gegen diese Sprache kundgetan. 1995 wurde nach einem umstrittenen Referendum Russisch zweite Amtssprache. Kritiker beschuldigen ihn einer Unterdrückung des Weißrussischen in den letzten 20 Jahren. Die Zahl der Schulen mit Unterrichtssprache Weißrussisch ging stark zurück. Die Sprache wird von Oppositionellen, Nationalisten und Intellektuellen dem Russischen vorgezogen (RFE/RL 2.7.2014).
Quellen:
Homosexuelle
Die gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität ist gering. Multiplikatoren wie Parlamentsabgeordnete und der Staatspräsident sowie die Staatsmedien tragen hierzu durch abfällige Bemerkungen bzw. negative Darstellungen bei. Der LGBTI-Organisation Lambda/Gay Belarus wird nach wie vor die Registrierung verweigert. Im Dezember 2013 konnte eine seit längerem geplante LBGT-Veranstaltung ("Minsk Gay Pride 2013") nur in sehr eingeschränktem Rahmen stattfinden. Aufgrund staatlichen Drucks weigerten sich kurzfristig Restaurants und Clubs, der Veranstaltung ihre Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Teilnehmer der Veranstaltung berichteten im Anschluss von Polizeischikanen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Informationen darüber vor, ob in der Vergangenheit staatliche Behörden Schutzmaßnahmen für Personen vorgenommen haben, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert wurden (AA 31.5.2014).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Ausweichmöglichkeiten vor politisch motivierten staatlichen Maßnahmen existieren innerhalb des Landes nicht. Bei Einstellung der politischen Oppositionsarbeit sind jedoch in der Regel keine weiteren staatlichen Repressionen zu erwarten (AA 31.5.2014).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
2011 war für Belarus das wirtschaftlich schwierigste Jahr seit seiner Unabhängigkeit. Nach einer massiven Abwertung gegenüber Dollar und Euro sowie einer Inflationsrate von über 100% gelang es der Regierung, die belarussische Wirtschaft 2013 vorübergehend wieder zu stabilisieren. Im Ergebnis stand ein reales BIP-Wachstum von 0,90% (auf Rubelbasis) auf USD 67,51 Mrd., eine Inflationsrate von nur noch 16,5%, ein leicht überschüssiger Staatshaushalt bei einer unverändert sehr niedrigen offiziellen Arbeitslosenquote von 0,5%. Die internationalen Reserven beliefen sich zum 1.8.2014 nach der Methodologie des IWF auf USD 6,21 Mrd., darunter fast USD 3,26 Mrd. Währungsreserven. Der nominale monatliche Durchschnittslohn betrug im 1. Halbjahr 2014 USD 581,22 (2013: USD 550). Der makroökonomischen Stabilisierung standen einmal mehr keine erkennbaren Fortschritte bei den drängenden Strukturreformen gegenüber. Angekündigte Liberalisierungs- und Privatisierungspläne wurden nicht oder allenfalls marginal umgesetzt. Die seit dem 1.1.2010 bestehende Zollunion mit Russland und Kasachstan (gemeinsame Außenzölle; ab 1.7.2010 einheitlicher Zollkodex sowie Wegfall der Kontrollen an den Binnengrenzen von Belarus, Russland und Kasachstan) mündete in den am 1.1.2012 in Kraft getretenen "Gemeinsamen Wirtschaftsraum" dieser drei Länder. Mit dem 2012 vollzogenen Beitritt Russlands zur WTO (Welthandelsorganisation) nimmt über den Transmissionsriemen "Gemeinsamer Wirtschaftsraum" der Wettbewerbsdruck auf die belarussische Wirtschaft sowohl im Inland als auch beim Export auf dessen wichtigstem Exportmarkt Russland zu (AA 10.2014c). Es gibt in Weißrussland ein Sozialversicherungs- und Sozialhilfesystem. In die Sozialversicherung zahlen Angestellte, Arbeitgeber und Selbständige bestimmte Beiträge ein. Für die Alterspension (als Teil der Sozialversicherung) gibt es verschiedene Qualifikationsvorgaben (für Männer/Frauen bzw. und für bestimmte Berufsgruppen, ). Erreicht man die Vorgaben nicht, gibt es die Möglichkeit einer Teilpension. Für Personen, die über 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) Jahre alt sind, aber keine Pensionsberechtigung erworben haben gibt es die Möglichkeit einer Sozialalterspension im Rahmen der Sozialversicherung. Für Behinderte, die nie arbeiten konnten gibt es eine Sozialinvalidenpension im Rahmen der Sozialversicherung. Die Alterspension beträgt 55% der Bemessungsgrundlage plus 1% des durchschnittlichen Monatseinkommens des Versicherten für jedes Versicherungsjahr, das man länger als 25 (Männer) bzw. 20 Jahre (Frauen) eingezahlt hat. Die Bemessungsgrundlage wird vom Ministerrat vorgegeben und liegt bei minimal 1% der Mindest-Alterspension. Die Mindestpension beträgt dabei 25% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate plus 20% des nationalen Durchschnittsgehalts. Das nationale Durchschnitts-Subsistenzeinkommen lag im Mai 2014 bei
1.212. 470 Rubel. Das nationale Durchschnittsgehalt beträgt rund 6.055.9419 Rubel. Die Maximalpension beträgt 5.670.000 Rubel. Die Sozialalterspension beträgt 50% des nationalen Durchschnitts-Subsistenzeinkommens der letzten sechs Monate. Es gibt des Weiteren eine Invaliditätspension, sowie eine Hinterbliebenenrente, die sich ebenfalls anhand bestimmter Parameter ähnlich den oben genannten berechnen. Außerdem gibt es Leistungen bei Mutterschaft und Krankheit, sowie für Arbeitsunfälle und Arbeitslosigkeit mit verschiedenen Qualifikationskriterien und Familienbeihilfen (SSA 9.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die keinen Anschluss an einen Familienverband oder Zugang zu Hilfslieferungen haben (AA 31.5.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten, es ist jedoch möglich, sich bei privat betriebenen Kliniken zu versichern (der Patient ist dann jedoch an die Klinik gebunden). Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation von Ärzten und Pflegepersonal, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen oft nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. Die Apotheken in Minsk und in Gebietshauptstädten haben die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß vorrätig. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung (AA 31.5.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine systematische staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Spezielle Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen. Bislang ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein zurückgeführter belarussischer Staatsangehöriger aufgrund seines Asylgesuchs in Deutschland Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre (AA 31.5.2014).
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt (31.5.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus, per E-Mail
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer, und die den angefochtenen Bescheiden zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf die gegenständlichen Verfahren relevante Situation in Belarus/Weißrussland. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund der vorliegenden Verfahren und auch unter Bedachtnahme auf die Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch die Beschwerdeführer sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Insofern im Beschwerdeschriftsatz in allgemeiner Weise bemängelt wird, dass die Behörde es verabsäumt habe, konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführer bezugnehmende Berichte miteinzubeziehen, wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Vorbringensaspekte solche für erforderlich erachtet werden.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zum Leben, zur Schulbildung zur vorhandenen Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zur Herkunft, zu den Familienangehörigen sowie zu den Aufenthaltsorten der Angehörigen sowie zum bestehenden Kontakt der Beschwerdeführer zur Familie sowie zur Arbeitsfähigkeit sowie zu ihren Leben in Österreich und den bereits gestellten Asylanträgen in anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Für die zuständige Einzelrichterin ist bezüglich dieser Feststellungen, die weitgehend widerspruchsfrei geblieben sind, kein Grund erkennbar, weshalb diese Angaben unwahr sein sollten, zumal dies das Vorbringen der Beschwerdeführer zu deren behaupteten Bedrohungssituation nicht stützen.
Die Beschwerdeführer haben den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente (weißrussische Reisepässe) vorgelegt, deren Identität steht damit fest.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse der Verfahren, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer diese hinsichtlich einer für die Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Die Beschwerdeführer vermochten dieser Beurteilung mit ihren Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren. In der Beschwerdeschrift finden sich insbesondere keine neuen Sachverhaltselemente, welche nicht bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seine Würdigung miteinbezogen worden sind und wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht in ausreichend konkreter Weise entgegengetreten, als dass hierdurch die getroffene Entscheidung in Frage gestellt würde.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits zutreffend argumentiert hat, stellen die von den Beschwerdeführer als Gründe für ihre Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, dar, weshalb die Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen sie selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnten.
Die Umstände Ihrer Bedrohung wurden lediglich sehr undetailliert geschildert. Sie konnten diese Erzählungen weder konkretisieren, noch schlüssig darstellen. So haben die Beschwerdeführer lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern angegebene Verfolgungssituation aufgrund ihres vagen und unkonkreten Vorbringens, welches zum Teil auch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist, nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dies war nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor dem Bundesamt zu erkennen, zumal die Beschwerdeführer in Bezug auf ihre Anträge auf internationalen Schutz Vorfälle geschildert haben, die keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ersichtlich werden ließen.
Weiters ist aufgrund der bereits gestellten Asylanträge in Europa, der Erstbeschwerdeführer stellte bereits in sechs EU-Ländern und die Zweitbeschwerdeführerin in zwei EU-Ländern Asylanträge, ihre Glaubwürdigkeit für sich selbst schon sehr zweifelhaft, zumal sie nach deren letzten Asylantragstellung in Belgien im Jahr 2013, nachdem sie die Rückkehrhilfe in Anspruch nahmen, wieder freiwillig ins Heimatland zurückkehrten. So stellt die nunmehrige Asylantragstellung im Fall des Erstbeschwerdeführers bereits das 7. Asylverfahren und im Fall der Zweitbeschwerdeführerin das 3. Asylverfahren dar.
Zutreffend hat das Bundesamt insbesondere dargelegt, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, nachdem sie in Belgien Asylanträge stellten und am 16.10.2013 freiwillig nach Weißrussland zurückkehrten, eine zum damaligen Zeitpunkt bestehende Befürchtung einer Verfolgung durch staatliche Organe nicht hervorkommt.
Für das erkennende Gericht ist es zunächst - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in deren Herkunftsstaat zurückkehrten, zumal der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme angab, dass die Probleme bereits im Jahr 2007 begonnen hätten und er seither immer wieder verhaftet und geschlagen worden sei (vgl. S 40 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).
Zudem kam es bei den Schilderungen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu weiteren Divergenzen. So erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass seine letzte Festnahme am 01.10.2014 mit der Teilnahme an einer Demonstration gegen das Regime im Jahr 2011 in Zusammenhang stehe. Nach der Rückkehr im Jahr 2013 hätten sie ein Jahr in Ruhe leben können bevor die Probleme wieder begonnen hätten. (vgl. S 40 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers).
Demgegenüber erklärte die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme, dass die Probleme Anfang 2014, als die Beschwerdeführer Briefe des Finanzamtes wegen des Geldes, welches sie für deren freiwillige Ausreise von Belgien erhalten hätten, begonnen hätten. Das Finanzamt habe wissen wollen, woher das Geld stamme, jedoch habe die Zweitbeschwerdeführerin vermutet, dass dies ein Vorwand gewesen sei um ihren Mann zu verhaften (vgl. S 45 des Verwaltungsaktes des Zweitbeschwerdeführerin).
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der divergierenden Schilderungen im Rahmen der Einvernahmen ist das Bundesverwaltungsgericht, wie auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon überzeugt, dass kein aktuelles Verfolgungsinteresse speziell an der Person der Beschwerdeführer besteht und daher keine glaubhafte Asylrelevanz zugebilligt werden kann.
Zudem mutete es seltsam an, dass die Beschwerdeführer freiwillig in das Herkunftsland zurückkehrten, wo eine angebliche Bedrohung bzw. Probleme seit dem Jahr 2007 bestanden haben sollen.
Dieses Vorbringen erweist sich sohin als vollkommen unplausibel, wobei darauf hinzuweisen ist, dass es den Behörden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093).
Zutreffend hat das Bundesamt insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdeführer lediglich mit einigen wenigen Sätzen deren Fluchtvorbringen, welches nur mittels massivem Aufwand und oftmaligem Nachfragen erarbeitet werden konnte, vorbrachten. Die Schilderungen beider Beschwerdeführer waren kurz, knapp, höchst vage und unkonkret gehalten, was sich deutlich bei Durchsicht der niederschriftlichen Einvernahmen vom 18.03.2015 zeigt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass beide Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage keine konkrete Angaben oder etwaige Details weder zu ihren Fluchtgründen noch zur Festnahme des Zweitbeschwerdeführers erteilen konnten.
Wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, waren die Beschwerdeführer auch über dezidierte Nachfrage nicht in der Lage, weitergehende und fundierten Auskünfte über die angeblichen Probleme mit der weißrussischen Regierung bzw. Behörden zu schildern, sodass davon auszugehen ist, dass derartige Probleme nie bestanden haben. Auch wurden keine entsprechenden Beweismittel oder Bescheinigungen vorgelegt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können.
Die mangelnde Plausibilität der Angaben sowie die aufgezeigten Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer erscheinen in hohem Maße unverständlich und bekräftigen das Bundesverwaltungsgericht in der Annahme, dass es sich beim behaupteten Fluchtvorbringen um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt.
Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass es den Beschwerdeführern insgesamt betrachtet nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sich die geschilderten Geschehnisse tatsächlich ereignet haben. Daher ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in deren Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hatten bzw. sich eine solche zukünftig ergibt.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat asylrelevanten Gefahren ausgesetzt sein könnten.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt finden sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführer an einer psychischen oder physischen Erkrankung leiden und/oder behandlungsbedürftig sind. Hieraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig sind.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal die Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme selbst angegeben haben, dass sie über eine elfjährige Schulausbildung verfügen und der Erstbeschwerdeführer als Ingenieur bei einem Bauunternehmen und die Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin gearbeitet haben.
Die Feststellungen zur nicht vorhandenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt. Es finden sich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsakt Hinweise darauf, dass sich die Beschwerdeführer um eine Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht bemüht haben.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im Fall der Beschwerdeführer ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, mit ihren Vorbringen eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine konkret für die Beschwerdeführer bestehende Verfolgungsgefahr ist nicht erkennbar, sodass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich begründet – eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern in deren Herkunftsstaat Weißrussland in Zusammenhang mit der von ihnen behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Es ergaben sich auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Weißrussen und Zugehörige der christlich-orthodoxen Religionsgemeinschaft aktuell alleine wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihres Glaubensbekenntnisses in Weißrussland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Eine derartige Bedrohung oder Verfolgungsgefahr wurde auch im gesamten Verfahren weder behauptet noch ist eine Solche dem Akteninhalt zu entnehmen.
Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären. Auch aus der allgemeinen Lage in Weißrussland lässt sich konkret für die Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.
Den Beschwerden gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher der Erfolg zu versagen.
Zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aber-kennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asyl-werbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewähr-leistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet wer-den kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeit-punkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bein-halten die Abschaffung der Todesstrafe.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen An-trag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur all-gemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582 sowie Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können – in extremen Einzelfällen – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um – in Zusammenhang mit einer Abschiebung – in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. "Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011)" Rz 196, mwH).
Vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 (entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG letzter Teilsatz) die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (vgl. VwGH vom 17.09.2002, Zl. 2001/01/0597, mwH).
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Fall einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen habe, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hierzu EGMR vom 02.05.1997, D. vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finnland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.6.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den Beschwerdeführern nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird –auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 6.2.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 9.7.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.7. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von den Beschwerdeführern behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Weißrussland entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zahl 98/21/0427; 20.6.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.6.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Da die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden Krankheiten leiden und über ein enges familiäres Netz in ihrer Heimat verfügen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesen im Falle ihrer Rückkehr die oben genannte Gefährdungslage droht. Den Beschwerdeführern ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich, sie verfügen über einen Schulabschluss sowie über Berufserfahrung und konnte ihren Lebensunterhalt auch vor ihrer Ausreise stets eigenständig bestreiten. In Grodno leben nach wie vor die Eltern und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin sowie die Mutter und ein Halbbruder des Erstbeschwerdeführers.
Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Den Beschwerdeführern wird es demnach offensichtlich zumutbar sein nach ihrer Rückkehr – wie vor der Ausreise – eine Beschäftigung aufzunehmen und den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Sie werden ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestreiten können. Zumal sich Familienangehörige der Beschwerdeführer unverändert im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr unterstützend zur Seite stehen wird. Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Weißrussland sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen sind die Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Weißrussland –trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation –derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren.
Daher bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet war, ihnen den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab-gewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind weder begünstigte Drittstaatsangehörige noch kommt ihnen ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (vgl. EGMR Marckx, EGMR vom 23.04.1997, X u.a.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EuGRZ 2006, 554, Sisojeva ua. gegen Lettland). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Bei dieser Interessensabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007 sowie VwGH vom 03.04.2009, Zl. 2008/22/0592; vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 und vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist Folgendes auszuführen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Das im Herkunftsstaat bestandene Familienleben wurde im Bundesgebiet fortgeführt. Es war daher ein Familienleben iSd. Art 8 EMRK zwischen den Beschwerdeführern zu bejahen. Da jedoch alle Beschwerdeführer gleichermaßen von den Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Wie festgestellt reisten die Erst- bis Zweitbeschwerdeführer gemeinsam mit ihrem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kind, der Drittbeschwerdeführerin, illegal nach Österreich ein und stellten am 27.10.2014 Anträge auf internationalen Schutz. Seither hielten sich die Beschwerdeführer lediglich aufgrund ihrer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf, wobei sich diese zugrundeliegenden Anträge letztlich als unbegründet erwiesen haben, sodass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag.
Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens der erkennenden Einzelrichterin nicht festgestellt werden.
Dies aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführer leben seit Oktober 2014 in Österreich. Die Beschwerdeführer beziehen seit deren Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer gehen keiner legalen Beschäftigung nach, sodass festzustellen ist, dass es weder dem Erstbeschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführerin möglich ist die Familie selbst zu erhalten, zumal sie nicht über eigene, für ihren Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügen.
Der Erstbeschwerdeführer spricht zwar Deutsch und hat die Zweitbeschwerdeführerin zwi Mal wöchentlich einen Deutschkurs besucht und werden sie daher in der Lage sein, sich zumindest in einfacher Form in Deutsch zu verständigen, jedoch konnte eine darüber hinausgehende weitere Aus- oder Fortbildungen nicht vorgewiesen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar und haben die Beschwerdeführer selbst angegeben keine Bekannt- oder Freundschaften in Österreich zu haben.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt zudem die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer ist als kurz zu bezeichnen nachdem sie am 27.10.2014 Asylanträge stellten. Es sind zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sind.
Die Dauer der Verfahren übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführer sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht selbsterhaltungsfähig. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Integration ist nicht hervorgekommen; bereits die relativ kurze Aufenthaltsdauer und die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit sprechen gegen eine verfestigte Eingliederung der Beschwerdeführer.
Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bzw. das Vorhandensein familiärer oder privater Anknüpfungspunkte haben sich im gegenständlichen Verfahren sohin nicht ergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht kann auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Weißrussland erkennen. In ihrem Herkunftsstaat, in welchem die Beschwerdeführer den überwiegenden und prägenden Teil ires Lebens verbrachten, verfügen sie über ein familiäres Netz, die den Beschwerdeführern eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erleichtern kann. Des Weiteren sprechen die Beschwerdeführer Russisch, sodass auch eine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen würde. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin absolvierten eine Schulbildung im Herkunftsstaat und waren auch dort berufstätig. Daher wird ihnen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch zumutbar sein.
Hinsichtlich der ca. dreieinhalb Drittbeschwerdeführerin ist anzumerken, dass sich diese in einem anpassungsfähigen Alter befindet und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehrt, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird und ihr eine Rückkehr nach Weißrussland möglich und zumutbar ist (vgl. EGMR vom 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi sowie Dr. Peter Chvosta "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74). Hinzu kommt, dass sich auch die Großeltern sowie ein Onkel und eine Tante in Weißrussland aufhalten. Ferner wird der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, dass sich die Drittbeschwerdeführerin noch in einem Alter befindet, in dem der primäre private und familiäre Anknüpfungspunkt die Kernfamilie ist, weshalb davon auszugehen ist, dass sie über ihre Eltern gewisse Teile der weißrussischen Kultur und russischen Sprache vermittelt bekam.
Unüberwindliche Schwierigkeiten oder unzumutbare Härten sind daher in einer Rückkehr der Beschwerdeführer, nicht zu erblicken.
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutzes verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
Dennoch entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito negativ über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend abzuändern.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Belarus (Weißrussland) zulässig ist (Spruchpunkt III.). Wie sich aus den Länderfeststellungen und aus den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch die Abschiebung der Beschwerdeführer Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, - ein Solches wurde weder substanziiert von den Beschwerdeführern vorgebracht noch ist es aus dem Akteninhalt ersichtlich - sodass das Bundesamt die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Weißrussland zurecht für zulässig erklärt hat.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berück-sichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, über-wiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da sich die Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befinden und bereits ausgereist sind, und alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung, die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführer und aus den Verwaltungsakten ableitbar.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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