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W182 2130182-1•BVwG W182 2130182-1
W182 2130182-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2017
Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Privatleben, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>soziales Netzwerk, Volksgruppenzugehörigkeit
W182 2130182-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde der XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2016, Zl. 13-831728007/1757690, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Sie gehört der Volksgruppe der Khalkh an, ist buddhistischen Glaubens und ledig, war im Herkunftsland zuletzt in Ulaanbataar wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2013 unter Angabe einer falschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.11.2014 an: "Nach dem Studium habe ich bei einer Zeitung ‚ XXXX ‘ in Ulaanbaatar gearbeitet. Ich hatte dort eine Probezeit von 6 Monaten. Mitte Oktober habe ich über den Sohn ( XXXX ) einer bekannten Person ( XXXX XXXX ) in Ulaanbaatar geschrieben. Sein Sohn hatte jemand brutal verprügelt und darüber habe ich einen Artikel geschrieben. Kurze Zeit später habe ich Drohungen bekommen und wurde von Seiten der Zeitung auch nicht unterstützt, da ich ja noch Probezeit hatte. Einen Anwalt konnte ich mir auch nicht leisten. Ich habe keine körperlichen Verletzungen erfahren, sondern bin nur verbal bedroht worden. Auch wurde mir meine Tasche auf offener Straße gestohlen und angedroht, dass ich nach China verschleppt werden könnte und dort verkauft werde. Meine Mutter hat Diabetes und Hepatitis B und C. Bei unserem Haus wurden durch die unbekannten Personen die Fensterscheiben eingeschlagen und meine Mutter sagte daher zu mir, dass ich flüchten soll, da ich noch jung sei und mein Leben noch vor mir habe. Sonst habe ich keine Gründe." Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe sie von Seiten des Staates keine Befürchtungen, jedoch sei sie sich nicht sicher, ob sie von den unbekannten Personen getötet würde. Sie habe Angst vor den Personen, welche sie immer bedroht hätten; es dürfte sich um Personen handeln, welche von XXXX bezahlt würden. Die BF habe von 1998 bis 2008 in der Mongolei die Grundschule und danach bis 2013 die Universität in Ulaanbaatar besucht. Ihr Vater sei bereits verstorben. Sie sei legal mit einem Reisepass aus der Mongolei ausgereist, welcher ihr in Russland vom Schlepper abgenommen worden sei.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 17.05.2016 gab die BF an, unter starken Kopfschmerzen, stressbedingten Zuckungen und Lähmungen im Gesicht zu leiden, deswegen schon in stationärer Behandlung gewesen zu sein und regelmäßig starke Schmerztabletten zu nehmen. Im Herkunftsstaat habe sie keine (gesundheitlichen) Probleme gehabt. Aktuelle Befunde werde sie vorlegen. Im Fall der Rückkehr befürchte sie keine Probleme wegen ihrer Krankheit. Sie legte diverse Bestätigungen zum Deutschkurs, ein Zertifikat auf dem Niveau A2, diverse Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit und Arbeitsbestätigungen zweier Gemeinden vor. Personaldokumente besitze sie nicht. Zu ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung brachte sie vor, einen falschen Familiennamen und ein falsches Geburtsdatum genannt zu haben, weil sie ansonsten ihre sofortige Abschiebung befürchtet habe. Ihr Vater sei bereits verstorben, ihre Mutter und ihre Schwester würden noch in Ulaanbaatar leben; außerhalb des Heimatlandes habe sie keine Familienangehörigen. Neben ihrem 2013 abgeschlossenen Studium in der Mongolei habe sie auch noch eine Ausbildungen als Kosmetikerin und Kellnerin. Sie spreche neben Mongolisch noch Englisch und lerne Deutsch. Von April bis September 2013 sei sie in Ulaanbaatar als Journalistin bei der Zeitung " XXXX " beschäftigt gewesen. Sie habe bis zu ihrer Flucht bei ihrer Mutter in deren Eigentumswohnung in Ulaanbaatar gelebt. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Sie sei mit ihrem mongolischen Reisepass ausgereist, welcher ihr vom Schlepper abgenommen worden sei. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, nach ihrem Studium bei der Zeitung " XXXX " in Ulaanbaatar gearbeitet zu haben, wo sie eine Probezeit von 6 Monaten gehabt habe. In der XXXX habe sie einen Artikel über den Sohn ( XXXX ) einer bekannten Person namens XXXX geschrieben, welcher ein Model namens XXXX misshandelt und ihr das Gesicht zertrümmert habe. Zwar sei er vom Gericht zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden, jedoch habe sein Vater auf Grund seines Einflusses eine Bewährungsstrafe durchsetzen können. Drei Tage nach der Veröffentlichung des Artikels sei die BF von der Zeitung entlassen worden, weil die bekannte Person als Teilhaber von drei Fernsehsendern großen Einfluss im gesamten öffentlichen Bereich habe. Die BF sei massiv telefonisch belästigt bzw. bedroht worden. Es sei ihr gesagt worden, dass man sie töten und irgendwo eingraben würde. Weiters sei ihr auf der Straße die Handtasche entrissen worden, wodurch die Leute ihre Adresse erfahren hätten und dann bei ihr zu Hause die Fensterscheiben eingeschlagen und das Haustürschloss mit einem Draht beschädigt hätten. Dabei habe die BF diese Personen zur Rede gestellt und ihr sei gesagt worden, dass sie ihre Ruhe hätte, wenn sie diesen Artikel nicht veröffentlicht hätte, und es sei ihr angedroht worden, sie nach China zu verschleppen und sie dort zu verkaufen. Sie habe Angst vor der Rückkehr in die Mongolei, da sie sich nirgends mehr als Journalistin bewerben könne, weil der Einfluss dieser Familie zu groß sei. Ihre Mutter sei schwer krank und leide unter Diabetes und Hepatitis B und C. Sie habe der BF den Rat gegeben, auszureisen und die Flucht finanziert. Die BF habe bei dieser Zeitung viele Artikel für die Politik-, Kultur- und Sportredaktion geschrieben, diese Artikel seien unter den Namen XXXX , XXXX und bei XXXX unter dem Namen XXXX veröffentlicht worden. Der Artikel über das Model sei erstmals um den XXXX und das zweite Mal um den XXXX veröffentlicht worden. Die Chefredakteurin habe entschieden, dass dieser Artikel veröffentlicht werde. Die BF habe der Chefredakteurin erklären müssen, dass dieser Artikel authentisch sei und sie das Opfer auch persönlich befragt habe. Daraufhin habe die Redakteurin das "OK" für den Artikel gegeben. Es habe niemand damit gerechnet, dass sich dadurch Probleme ergeben würden. Die Probleme hätten ca. im Oktober 2013 begonnen. Der Artikel sei ein zweites Mal veröffentlicht worden, weil dieser Vorfall eine Woche nach der ersten Veröffentlichung in allen Social-Medien erschienen sei. Die BF habe bei der Polizei einmal Anzeige erstattet und ihr sei geraten worden, sich einen Anwalt zu nehmen, welchen sie sich aber nicht hätte leisten können. Sie sei von XXXX bis Mitte November 2013 wegen des Artikels bedroht worden. Zu Beginn des Telefonterrors sei sie täglich bedroht worden bis sie die SIM-Karte gewechselt habe und danach, als sie ihre Adresse herausgefunden hätten, ca. zwei Mal die Woche. Sie habe auch einige Male bei ihrer Freundin XXXX übernachtet. Sie sei auch einmal geohrfeigt worden, sodass sie Schwellungen an der Backe gehabt und ihre Nase geblutet habe. Sie sei beschimpft, mit Entführung und Verkauf nach China und mit ihrer Ermordung bedroht worden. Die Handtasche sei ihr bei einer Bushaltestelle entrissen worden. Diesen Diebstahl habe sie nicht angezeigt. Erst bei der Anzeige wegen der Drohungen habe sie auch diesen Vorfall angezeigt. Sie sei sich sicher, dass sie beobachtet worden sei, nur hätten sie bis dahin ihre genaue Adresse nicht gewusst. Über den Vorfall mit dem Model habe sie von ihrer Freundin XXXX erfahren, welche als Visagistin mit dem Model zusammen gearbeitet habe. Der Artikel sei im Internet zu finden und sie werde ihre Schwester ersuchen, eine Kopie davon zu schicken. Sie würde in der Mongolei auch in anderen Städten von dieser Familie gefunden werden. Zum Vorhalt, dass man entgegen ihren Angaben in einer Millionengroßstadt in der Anonymität leben könne, brachte die BF vor, dass sie nicht in Angst habe leben wollen, sie habe vier Jahre studiert, um als Journalistin arbeiten zu können und es sei fast nicht möglich, bei diesem Beruf anonym zu bleiben. Außerdem habe sie kein Interesse daran, irgendwo in der Mongolei versteckt als Putzfrau zu arbeiten. Außer dem Vorgebrachten habe es in der Mongolei keine Übergriffe gegen sie gegeben, sie habe auch keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Sie habe Angst vor den Personen, welche sie immer bedroht hätten. Die Macht dieser Familie sei sehr groß und die BF habe daher auch von der gerichtlichen oder polizeilichen Seite keine Unterstützung zu erwarten. Im Fall der Rückkehr hätte sie keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu erwarten. Die BF lebe in Österreich von der staatlichen Grundversorgung und erhalte für ihre Tätigkeit für die Gemeinde 3,- Euro pro Stunde. Sie wohne im Flüchtlingsheim. Deutschkenntnisse habe sie auf dem Niveau A2 erworben. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Von Montag bis Freitag besuche sie einen zweieinhalbstündigen Deutschkurs und arbeite anschließend im Auftrag der Gemeinde im Rathaus und im Schwimmbad. Weiters helfe sie einer alten Dame im Haushalt. An den Wochenenden unternehme sie mit österreichischen Freunden Ausflüge und sie würden einander gegenseitig besuchen.
Die BF übersendete ein unübersetztes mongolisches Diplom sowie zwei Zeugnisse in mongolischer Sprache.
3. Mit dem angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Nach Feststellungen zur Person und zum Herkunftsstaat wurde vom Bundesamt beweiswürdigend ausgeführt, dass die BF falsche Angaben zu ihrer Identität und über ihre Personaldokumente gemacht habe. Das Vorbringen der BF, dass es in einer Großstadt mit 1,3 Millionen Einwohnern wie Ulaanbaatar nicht möglich sei, unerkannt zu leben und zu arbeiten, werde als nicht glaubwürdig erachtet, weil besonders Großstädte dafür bekannt seien, dass man dort in Anonymität leben könne und es der BF auch zumutbar sei, in eine andere mongolische Stadt zu ziehen, um dort ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch sei nicht glaubhaft, dass es ihr nicht möglich sei, in einem Land mit einer achtzehn Mal größeren Fläche als Österreich in einer anderen Stadt eine Anstellung als Journalistin bzw. einen ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Notfalls könne sie auch in ihrem erlernten Beruf als Kosmetikerin oder Kellnerin ein ausreichendes Einkommen erlangen und würde dadurch nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. Auch sei nicht glaubhaft, dass sie von staatlicher Seite keinen Schutz vor privater Verfolgung erhalten würde, weil die Mongolei seit dem 16.02.2016 durch die VO BGBl II 47/2016 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei, was bedeute, dass in diesem Staat in der Regel Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt werde. Für die Behörde sei weder nachvollziehbar noch plausibel, dass nur die BF durch diese unerkannten Personen bedroht worden sei, obwohl sie selbst angegeben habe, dass dieser Zeitungsartikel von ihrer Chefredakteurin genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben worden sei und der Vorfall ca. eine Woche nach der Erstveröffentlichung des Artikels auch in anderen Medien veröffentlicht worden sei. Da der angebliche Auftraggeber nach den Angaben der BF selbst im Bereich der Medien erfahren sei, sei zu erwarten, dass sich dieser aller Wahrscheinlichkeit nach an jene Personen gewendet hätte, die für die Veröffentlichung verantwortlich gewesen seien. Zudem sei ein kausaler Zusammenhang ihrer Fluchtgründe mit den in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich. Von einer asylrelevanten, die BF betreffende Verfolgungsgefahr in der Mongolei sei nicht auszugehen. Ihr Vorbringen sei weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drohender Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK beantragt. Nach Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, dass die Behörde gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im Heimatstaat der BF Erkundigungen hätte durchführen müssen, jedoch keine Ermittlungen getätigt habe. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die Behörde habe es zur Gänze unterlassen, sich mit der Situation von kritischen Journalisten zu befassen und näher auf Korruption bzw. mögliche Einflüsse von außen auf das Justizsystem einzugehen. Nach der Judikatur des VfGH (VfGH 02.05.2011, U 1005/10) dürften die Länderfeststellungen nicht nur allgemein gehalten sein, sondern müssten sich mit der konkreten Situation der beschwerdeführenden Parteien befassen. Ein Vorbringen, welches eng mit politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat in Verbindung stehe, könne nur auf Basis entsprechenden Fachwissens unter Heranziehung aktueller Berichte zur Ländersituation beurteilt werden (VwGH 23.02.2006, 2005/01/0104). Die Behörde ziehe Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in der Mongolei aus unvollständigen, veralteten und viel zu allgemein gehaltenen Länderberichten. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Feststellungen wurde ausgeführt, dass die Vorlage des Diploms der BF und eines Zeitungsartikels bereits einen Teil des Vorbringens der BF beweisen würden und die Behörde bezüglich der Entlassung und den Drohungen gegen die BF Ermittlungen hätte durchführen müssen. Dass die Behörde diesbezüglich keine Feststellungen getroffen habe, stelle einen groben Verfahrensmangel dar. Auch seien die Angaben der BF zu ihrem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet in keiner Weise berücksichtigt worden. Zur Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese unschlüssig sei und die Behörde der BF insbesondere wegen der Angabe einer falschen Identität die Glaubwürdigkeit aberkannt habe. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Behörde seien nicht schlüssig, vor allem weil die BF dies bei der Einvernahme beim Bundesamt sofort zugegeben und ihr Verhalten erklärt habe. Auch sei es einer Journalistin tatsächlich nicht möglich, in der Anonymität zu verschwinden. Da auch die Behörde in ihren Länderfeststellungen die Korruption in der Mongolei anführe, sei es nicht abwegig, dass eine Journalistin, welche über die Misshandlung eines Models durch den Sohn einer in der Mongolei bekannten Person geschrieben habe und dann von diesem bedroht werde, keinen Schutz von einem Staat zu erwarten habe, in welchem die Korruption Teile des Rechtssystems bestimme. Außerdem hätte die Behörde dem Fluchtgrund der BF keine Glaubwürdigkeit zugebilligt, weil ihr nicht nachvollziehbar gewesen sei, warum nur die BF und sonst niemand bedroht worden sei. Zum einen sei die BF nach ihren Angaben entlassen worden, was impliziere, dass auch auf andere Personen Druck ausgeübt worden sei. Weiters lasse die Tatsache, dass die BF ausschließlich davon erzähle, dass sie bedroht worden sei, keine Rückschlüsse darauf zu, ob auch noch andere bedroht worden seien. Vielmehr hätte die Behörde Ermittlungen im Heimatland durchführen müssen und der BF nicht einfach die Glaubwürdigkeit absprechen dürfen. Die BF sei zwar nicht von staatlicher Seite verfolgt worden, jedoch liege auch eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Betroffenen vor Verfolgung durch Private zu schützen. Es liege auf der Hand, dass die BF in einem Staat, in welchem das Rechtssystem immer noch enorm durch Korruption beeinflusst werde, keinen Schutz durch ihren Heimatstaat erwarten könne, wenn ein Mann im öffentlichen Bereich großen Einfluss habe. In Bezug auf subsidiären Schutz wurde ausgeführt, dass die BF im Fall einer Rückkehr in die Mongolei weiterhin Bedrohungen ausgesetzt wäre und die Verschleppung durch diese Personen befürchte. Unter diesen Umständen wäre es der BF kaum möglich für ihren Lebensunterhalt entsprechend zu sorgen. Zwar würde sie jederzeit bei ihrer Mutter wohnen können, jedoch kenne die Familie ihre Adresse. Auch in anderen Städten sei auf Grund des großen Einflusses dieser Familie kein Schutz zu erwarten. Wenn überhaupt müsse die BF sich versteckt halten und eine solche Lebensführung sei ihr nicht zumutbar. Zur Rückkehrentscheidung wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass die BF während ihres zweieinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich intensive Kontakte geknüpft und viele Freunde gefunden habe. Sie sei äußerst bemüht, sich zu integrieren. Seit Anfang 2014 gehe sie gemeinnützigen Tätigkeiten im Ausmaß von 80 Stunden monatlich im Flüchtlingsheim und in zwei Gemeinden nach, sei mittlerweile in einem Verein, habe bereits eine Deutschprüfung A2 abgelegt und besuche seit Anfang Juni einen Deutschkurs B1. Außerdem habe sie für drei Personen ein und zwei Jahre lang geputzt und Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Behörde lasse die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der BF außer Acht und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung "des" BF in rechtswidriger (Weise) als überwiegend gegenüber dem Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK in Österreich. Der Beschwerdeschrift wurden folgende Dokumente in Kopie beigelegt: Bestätigung über gemeinnützige Arbeit vom 04.07.2016, Referenzschreiben eines XXXX einer Gemeinde vom 06.07.2016, Referenzschreiben des Obmanns eines Vereins vom 04.07.2016.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 19.07.2016, Zl. W182 2130182-1/3E, wurde der vorliegenden Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 01.08.2016 wurde für die BF eine Bestätigung über eine mögliche Anstellung als Putzhilfe in einer Frühstückspension bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Bewilligungen übersendet.
6. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die BF brachte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen wie bisher vor, dass sie wegen der Veröffentlichung eines Artikels in einer Zeitung von Privatpersonen verfolgt werde. Sie habe nach Abschluss ihres Bachelor-Studiums ein sechsmonatiges Praktikum beim Zeitungsverlag XXXX gemacht. Dabei habe sie einen Artikel über ein Model verfasst, die vom Sohn eines reichen "bekannten Großkriminellen", der ein eigenes Unternehmen habe, derartig schwer misshandelt worden sei, dass ihr der Kiefer gebrochen worden sei und sie ein Schädeltrauma sowie zahlreiche schwere Gesichtsverletzungen aufgewiesen habe. Dieser Vorfall habe sich XXXX ereignet und sei das Model lange in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus gewesen. Über den Vorfall habe sie von einer Freundin erfahren, die mit dem Model für die gleiche Agentur zusammengearbeitet habe. Der Artikel sei in der Print-Zeitung XXXX und im XXXX unter XXXX veröffentlicht worden. Im Internet sei der Artikel vom XXXX veröffentlicht worden. Die BF habe, nachdem sie vom Bundesamt aufgefordert worden sei, Beweismittel vorzulegen, Kontakt mit ihrer Schwester aufgenommen, diese habe lediglich einen Zeitungsartikel und eine Internet-Veröffentlichung gefunden, welches sie der BF nach Österreich nachgeschickt habe. Diese seien auch vorgelegt worden. Ein von der BF in Kopie vorgelegter Internet-Artikel vom XXXX sowie eine Kopie eines Zeitungsartikel von XXXX vom XXXX wurden in der mündlichen Verhandlung – soweit leserlich - durch den anwesenden Dolmetscher übersetzt. Weiters wurden im Internet unter der von der BF angegebenen URL Informationen zu dem von ihr genannten Verlag eingeholt. Nach der Veröffentlichung des Artikels sei die BF vom Vater des Täters unter Druck gesetzt worden und habe telefonische Drohungen bekommen. Nach dem ersten Anruf habe die BF Angst bekommen und ihr Mobiltelefon gekündigt. Sie habe dann kein Mobiltelefon mehr gehabt. Später sei ihr ihre Handtasche gestohlen worden und hätten sich ihre Verfolger so Daten über ihre Telefonnummer und ihre Wohnadresse verschafft. In der Handtasche sei ein Notizbuch, in dem die wichtigsten Telefonnummern vermerkt gewesen seien, sowie ihr Personalausweis gewesen. Am gleichen Tag sei sie dann über das Telefon ihrer Mutter von anonymen Personen angerufen worden. Die Anrufe wären täglich bis zu ihrer Ausreise Mitte Oktober erfolgt. Drei Leute hätten sie auch einmal im zweiten Stock ihres Hauses verbal attackiert, geohrfeigt und bedroht. Sie hätten sie gefragt, warum Sie diesen Artikel verfasst und veröffentlicht habe. Diesbezüglich habe die BF XXXX eine Anzeige erstattet. Der Sohn des "Großkriminellen" sei wegen der Misshandlung des Models zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden und habe auch eine kurze Zeit im Gefängnis zugebracht, bis die Haftstrafe auf eine bedingte Strafe umgewandelt worden sei.
Im Herkunftsland würden nach wie vor die Mutter sowie eine Schwester der BF leben. Die Schwester wohne bei der Mutter und arbeite neben ihrem Studium als Kellnerin, die Mutter beziehe eine Rente. Die ersten paar Monate nach der Ausreise der BF habe ihre Mutter Schwierigkeiten gehabt, aber seit dem sie ihren Wohnort gewechselt habe, habe Sie keine Probleme mehr. Allerdings habe die Mutter der BF gesundheitliche Probleme, sie leide an Diabetes, Hepatitis B und C, und werde von der Schwester der BF gepflegt. Die BF habe in Herkunftsland nach dem Abschluss ihres Studiums im April 2013 als Bachelor sechs Monate als Journalistin gearbeitet. Während ihres Studiums habe sie nebenbei als Kellnerin gearbeitet und habe auch eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert. Dazu legte die BF entsprechende Berufsdiplome als Kosmetikerin und Kellnerin vor. Die BF sei ledig und kinderlos. Sie sei gesund und stehe in keiner medizinischen Behandlung. Sie habe in Österreich auch keinen Freund oder Lebensgefährten. Sie wohne in einem Flüchtlingsheim und lebe von der Grundversorgung. Die BF arbeite daneben fünf Tage in der Woche 3 Stunden pro Tag für ihre Aufenthaltsgemeinde als Reinigungskraft und erhalte 3,- Euro pro Stunde. Davor habe Sie gemeinnützig als Abwäscherin in einem Altenheim gearbeitet. Weiters würde sie eine Kirchengemeinde unterstützen, indem sie jedes Wochenende bei der Vorbereitung von Speisen mithelfe, die für ein Hilfsprojekt an Kirchenbesucher verkauft werden würden. Zurzeit besuche die BF einen Deutschkurs auf dem Niveau B1. Sie sei auch von einem lokalen Radiosender angefragt worden, ob sie ein sechsmonatiges Praktikum absolvieren wolle. Sie habe das Praktikum nicht annehmen können, da sie arbeiten müsse. Sie habe in Österreich viele Freunde und Kollegen.
Der BF bzw. ihrer Vertretung wurden in der mündlichen Verhandlung aktuelle Länderberichte zur Situation in der Mongolei zu Kenntnis gebracht, ausgefolgt und ihr für eine entsprechende schriftliche Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ab der Verhandlung eingeräumt.
7. In der Stellungnahme vom 01.12.2016 wurde eingangs auf "Länderreports über die Mongolei bzw. Artikel, welche allesamt eine vorhandene Korruption wie auch Gewalt gegen Frauen in der Mongolei bestätigen" würden, verwiesen. Dazu wurden ohne weitere Angaben Internet-Links aufgelistet. Ferner wurde zur bisherigen Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.08.2015, Zl. W117 1416878-1/12E, hingewiesen und im Anschluss daran ausgeführt, dass sich die BF bereits seit über 3 Jahren in Österreich aufhalte und bestens integriert sei. Zudem absolviere sie derzeit ein Praktikum bei "
XXXX ". Weiters verfüge sie über einen Arbeitsvorvertrag, weshalb ihr auf jeden Fall ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu gewähren sei. Das Fluchtvorbringen der BF werde von den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen gestützt und von der Rechtssprechung als asylrelevant anerkannt. Der BF drohe im Fall der Rückkehr in die Mongolei asylrelevante Verfolgung durch eine namentlich genannte Person. Es sei als notorisch anzusehen, dass die mongolischen Behörden die BF vor dieser Verfolgung nicht schützen könnten. Beantragt werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die BF unter dem Synonym XXXX für die Zeitschrift " XXXX " gearbeitet habe, was zur vollständigen und richtigen Würdigung des Vorbringens der BF als zwingend geboten erscheine. Beigelegt war eine Bestätigung vom 24.11.2016 über die Teilnahme der BF ab November 2016 an einem Projekt XXXX , die (ehrenamtlich) ein wöchentliches, mehrsprachiges Informationsmagazin gestalten, wobei die BF sich aktiv in die Konzeption und Planung des Sendeformats einbringe und es auch dazu nutze, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund des der Entscheidung zugrunde liegenden Aktes des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Herkunftsstaat der BF ist die Mongolei. Sie gehört der Volksgruppe der Khalkh an. Sie ist Buddhistin. Die BF ist gesund und befindet sich aktuell nicht in medizinischer Behandlung.
Die BF ist arbeitsfähig , verfügt über einen Hochschulabschluss und war schon während ihres Studiums im Herkunftsstaat in der Lage, ihren Lebensunterhalt als ausgebildete Kosmetikerin bzw. Kellnerin zu bestreiten, wo sie bis zur Ausreise gemeinsam mit ihrer jüngeren Schwester bei ihrer Mutter gewohnt hat. Ihre Mutter und ihre Schwester leben noch in der Mongolei.
Die 29-jährige ledige BF lebt seit November 2013 als Asylwerberin in Österreich und geht hier neben ihrem Bezug von staatlicher Grundversorgung gemeinnützigen Tätigkeiten im Flüchtlingsheim bzw. in der Gemeinde nach. Sie ist Mitglied in einem Verein und nimmt seit November 2016 ehrenamtlich an einem Projekt bei einem österreichischen Regional-Radiosender teil. Sie verfügt auch über eine Einstellungszusage als Zimmermädchen für den Fall der Erteilung aller dafür erforderlichen Bewilligungen. Bisher hat sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und besucht bereits einen Deutschkurs B1. Neben ihrer Muttersprache Mongolisch beherrscht sie auch Englisch gut in Wort und Schrift. Sie lebt in Österreich in keiner familienähnlichen Beziehung. Sie hat bereits Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Die BF ist im Bundesgebiet unbescholten.
Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Herkunftsstaat wegen eines von ihr in einer namentlich genannten Zeitung verfassten Artikels von Privatpersonen verfolgt wird.
Die Verfassung von 1992 sieht Gewaltenteilung zwischen Legislative, Regierung und Rechtsprechung vor. Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei, DP) (AA 9.2015a). Das Parlament ist laut Verfassung das höchste Organ der Staatsmacht. Seine Mitglieder werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt (AA 9.2015a).
Bei der regulär verlaufenen Parlamentswahl am 28.6.2012 löste die DP die Mongolische Volkspartei (MVP) in der Regierung ab, welche seit der Transformation der Mongolei Anfang der 90er Jahre (bis auf eine kürzere Unterbrechung) herrschende Regierungspartei gewesen war. Im Herbst 2014 kam es zur Bildung einer großen Koalition zwischen DP, MVP und Allianz Gerechtigkeit. Im Sommer 2015 folgte jedoch der Austritt der MVP aus der Regierungskoalition. Seither wird die Regierung von der DP als deutlich stärkster Partei und dem Koalitionspartner Allianz Gerechtigkeit (bestehend aus Mongolischer Revolutionärer Volkspartei und Nationaldemokratischer Partei) gebildet (AA 9.2015a).
Mit dem Wahlsieg bei den friedlich und demokratisch verlaufenen Präsidentschaftswahlen im Juli 2013 festigte die DP unter Staatspräsident Tsachiagiin Elbegdorj ihre Dominanz im politischen System der Mongolei (ÖB 11.2014). Mit 50,23% der Stimmen hat Elbegdorj im ersten Wahlgang sein Amt verteidigen können. 400 Wahlbeobachter aus 35 Ländern und 20.000 aus den drei Parteien konnten sich vom ordnungsgemäßen Verlauf der Wahl überzeugen. Die DP stellt mit dem Präsidenten, dem Regierungschef und dem Vorsitzenden der Großen Staatsversammlung alle drei Spitzenpolitiker des Landes und auch den regierenden Bürgermeister von Ulaanbaatar, dem wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Zentrum des Landes, in dem mehr als eine Million der knapp drei Millionen Einwohner leben (Mongoleionline 30.6.2013).
Präsident Elbegdorj und seine engsten Mitstreiter wollen den mongolischen Staat auf allen Ebenen demokratisieren. Die direkte Demokratie und die Gemeindeautonomie der Schweiz sind ihr großes Vorbild. Dezentralisierung und Bürgerbeteiligung sind in den Augen ihrer Befürworter direkt mit der besseren Wohlstandsverteilung verbunden. Ein neues Budgetgesetz sieht die Beteiligung unterer Verwaltungsebenen und der Bürger an der Entscheidung über die Verwendung der Mittel vor. Bürgerversammlungen definieren und beschließen, was mit dem Geld geschehen soll – ob etwa die Schule saniert, das lokale Gewerbe unterstützt oder eine Straßenbeleuchtung installiert werden soll (NZZ 25.6.2013). Die neue Regierung sieht sich ausdrücklich als "Reformregierung" und hat die Novellierung zahlreicher Rechtsbereiche/-kreise eingeleitet – so z.B. bei Investitionen, Justiz, Steuern und Parteien (AA 9.2015a).
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Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014).
Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a).
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Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:
Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.
Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte.
Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014).
Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014).
Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl – oder einen vom Staat zugewiesenen – sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).
Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014).
Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).
Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015).
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Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015).
Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014).
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Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014).
Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015).
Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) – im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014).
Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014).
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6. Allgemeine Menschenrechtslage
Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a).
Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015).
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014).
Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014).
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Laut einer Regierungsstatistik bekennen sich 53% der Bevölkerung zum Buddhismus. 38,6% bezeichnen sich selbst als Atheisten. 3% der Bevölkerung sind Muslime, knapp 5% sind Christen (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist verfassungsmäßig garantiert. Nach dem Fall des Kommunismus kam es zu einem Neubeginn christlicher missionarischer Tätigkeiten und zu einem Wiederaufleben des traditionellen Buddhismus und Schamanismus (FH 28.1.2015). In der Praxis wird der Schutz der Religionsfreiheit jedoch oft selektiv durchgesetzt, insbesondere auf regionaler Ebene (USDOS 14.10.2015, vgl. FH 28.1.2015).
Die Verfassung sieht die Trennung von Kirche und Staat vor; dementsprechend entwickeln sich die religiösen Aktivitäten vornehmlich auf der Grundlage von privaten und kirchlichen Spenden aus dem In- und Ausland. Inzwischen sind wieder über 150 Klöster und ca. 3.000 Lamas im Land aktiv. Parallel dazu ist in den letzten Jahren eine zunehmende Wiederbelebung alter schamanischer Rituale zu verzeichnen. Die Zahl der Mongolen mit christlichem Glauben nimmt ebenfalls zu (AA 8.2015d).
Obwohl es keine Staatsreligion gibt, stellt das Gesetz zu Religion und Staat fest, dass die Regierung dem Buddhismus als der vorherrschenden Religion im Sinne der Einheit und der Anknüpfung an kulturelle und historische Traditionen angemessenen Respekt entgegenbringen soll. Das Gesetz schränkt Missionierung ein, es verbietet die Verbreitung religiöser Ansichten "mit Gewalt, Druck, durch materielle Anreize, Täuschung oder Mittel, die Gesundheit oder Moral schaden oder psychische Schäden hervorrufen können" (USDOS 14.10.2015).
Religiöse Institutionen müssen sich bei den Behörden registrieren, die Umsetzung dieser Bestimmung liegt jedoch im Ermessen der örtlichen Behörden, sodass sich die Vorgangsweise der Registrierung regional unterscheidet (USDOS 14.10.2015).
Einige christliche Gruppierungen berichteten von Schwierigkeiten bei der Registrierung, sowie von Schikanen durch lokale Behörden (FH 28.1.2015).
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Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vgl. GIZ 9.2015).
Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014).
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Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014).
Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).
Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015).
Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das Gesetz zur Bekämpfung häuslicher Gewalt ("Noncriminal Law to Combat Domestic Violence") aus dem Jahr 2004 bietet Opfern von häuslicher Gewalt einen gewissen Schutz, einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber ein Reihe von verfahrensrechtlichen und Durchsetzungsbarrieren erschwerte die Umsetzung. Das Gesetz verpflichtet die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens zu aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sieht auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Täter wurden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten. Es ist nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. NGOs zufolge werden einstweilige Verfügungen in Fällen häuslicher Gewalt selten ausgesprochen und schlecht überwacht bzw. vollzogen. Nach Angaben von NGOs ist die Polizei beim Einschreiten in solchen Angelegenheiten zögerlich, es gab 2014 im Vergleich zu 2013 jedoch weniger Beschwerden, dass die Polizei nicht auf Anrufe in Fällen häuslicher Gewalt reagiert habe, weil sie dies als Familienangelegenheit betrachtete (USDOS 25.6.2015).
Das National Center Against Violence (NCAV) – eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt – erhielt in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 543 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt und somit beinahe doppelt so viele wie im Vergleichszeitraum 2013 (mit 284 Meldungen). NCAV zufolge wurde in den ersten sechs Monaten des Jahres 2014 83 Personen (36 Frauen und 47 Kinder) Schutz gewährt. Weiters wurden 371 psychologische Beratungen für Einzelpersonen und rechtliche Beratung für 469 Personen durchgeführt. Zwischen Jänner und Juni 2015 war das NCAV mit 712 Personen befasst, wovon 564 als Opfer von häuslicher Gewalt zugewiesen wurden und 148 als Opfer sexueller Gewalt. Die Regierung arbeitete weiterhin mit NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten (USDOS 25.6.2015).
Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen – als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015).
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Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014).
Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015).
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11. Grundversorgung/Wirtschaft
Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).
Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).
Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).
Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20–30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).
Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist – obwohl auf dem Papier vorhanden – in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013).
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Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013).
Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014).
Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015).
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Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).
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Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der Volksgruppe der Kalkh angehören und buddhistischen Glaubens sind, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
In diesen Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass die Mongolei aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
2.1. Die Feststellungen zur Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen.
2.2. Der BF1 ist es nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen, im Herkunftsland wegen der Veröffentlichung eines von ihr recherchierten und verfassten Artikels über die Misshandlung eines Models in einer Zeitung von Privatpersonen verfolgt und bedroht worden zu sein, glaubhaft zu machen.
Bereits das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens aus. Aber auch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2016 verstrickte sich die BF bei der Darstellung ihres Fluchtvorbringens in erhebliche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten. Sie zeigte sich auch außer Stande, ein beim Bundesamt sowie in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten.
So gab die BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingangs auf Nachfragen an, dass sie "die ganze Geschichte" mit dem Model von ihrer Freundin XXXX erfahren habe und das Model persönlich nicht kennen würde. Auf weiteres Nachfragen erklärte sie dazu im Widerspruch, dass sie mit ihrer Freundin das Model im Krankenhaus besucht hätte, und es ihr somit gelungen sei, "von ihr diese Information zu erhalten". Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, das Model nicht zu kennen, gab die BF dazu an, dass sie damit gemeint hätte, dass sie das Model vor dem Interview persönlich nicht gekannt habe (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). Später erklärte die BF wiederum, dass sie mit dem Model gar nicht gesprochen hätte, sondern nur gesehen hätte, dass sie schwer verletzt gewesen sei. Auf wiederholtes ausdrückliches Nachfragen, ob sie nun mit dem Model gesprochen habe oder nicht, verneinte die BF dies, und gab ausdrücklich an, dass sie mit dem Model kein Wort wechseln und nicht einmal das Zimmer betreten hätte können, sie habe "nie" mit dem Model gesprochen, ihre Freundin sei die einzige Quelle für den Artikel gewesen (vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll).
Dies steht aber wiederum im völligen Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt am 17.05.2016, wo sie ausdrücklich angegeben hat:
"Eine Freundin von mir, namens XXXX , hat mit diesem Model als Visagistin zusammengearbeitet. Diese Freundin hat mir von diesem Vorfall erzählt um mich gefragt, ob darüber einen Artikel schreiben könnte. Daraufhin habe ich mich mit XXXX (=Name des Models) getroffen und sie interviewt" (vgl. As 97). Zudem hat die BF beim Bundesamt weiters angegeben, dass sie ihrer Chefin erklärt hätte, dass sie das Opfer auch "persönlich befragt" habe, und erst danach das O.K. von der Chefin für die Veröffentlichung des Artikels erhalten hätte (vgl. As 95). Auf Vorhalt dieser massiven Widersprüche, versuchte die BF diese wenig überzeugend damit aufzulösen, dass man beim Protokoll "vielleicht etwas falsch verfasst" hätte. Zusätzlich erklärte sie, dass sie damals im Krankenhaus die Mutter des Opfers getroffen und mit dieser gesprochen hätte (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll). Im Protokoll des Bundesamtes findet sich jedoch kein Hinweis auf die Mutter des Opfers. Auf Vorhalt, dass die BF noch vorhin nach wiederholtem Nachfragen im Widerspruch dazu ausdrücklich erklärt hatte, dass ihre Freundin die einzige Quelle für den Artikel gewesen sei, versuchte sie dies wiederum wenig überzeugend dahingehend abzuschwächen, dass sie mit der Mutter nicht detailliert gesprochen und sie nur befragt hätte, wie es ihrer Tochter gesundheitlich gehe (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll).
Unter Würdigung der von ihr vorgelegten Beweismittel ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die BF die Verfasserin des von ihr behaupteten Artikels ist bzw. die Nachricht originär von ihr recherchiert wurde. So ergab eine Übersetzung des von ihr vorgelegten Internet-Artikels in der Beschwerdeverhandlung, dass dieser mit XXXX datiert ist (vgl. S. 18 Verhandlungsprotokoll), was wiederum im Widerspruch zu ihren Angaben beim Bundesamt steht, wonach die Erstveröffentlichung des Artikels um den XXXX erfolgt wäre (vgl. As 95). Der Artikel erwies sich zudem als unvollständig und enthält weder einen Hinweis, von wem dieser verfasst wurde, noch in welchen Medium dieser erschienen ist. Die BF behauptete während ihres gesamten Asylverfahrens bei der Zeitung namens " XXXX " eine Probezeit absolviert und dabei einen solchen Artikel verfasst zu haben. Die Print-Ausgabe sei laut BF unter dem Titel " XXXX " erschienen, die Online-Ausgabe sei unter der URL XXXX veröffentlicht worden (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll). Eine Nachschau in der Verhandlung unter der genannten URL ergab keinen Hinweis über eine Wochenzeitung XXXX (vgl. S. 18 – 19 Verhandlungsschrift). Ein von der BF in der Verhandlung in Kopie vorgelegter Zeitungsartikel von " XXXX " vom 11.11.2013 von " XXXX " über den Vorfall mit dem Model verweist als Quelle für den Artikel auf die Zeitung " XXXX " (vgl. S 19. Verhandlungsprotokoll). Die BF brachte im Zuge der Verhandlung zu " XXXX " vor, dass Journalisten in der Mongolei nicht unter ihrem tatsächlichen Namen sondern unter einem Pseudonym Artikel verfassen würden, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Somit liegt aber kein Nachweis dafür vor, dass der Artikel tatsächlich von der BF stammt, die bislang auch weder einen mongolischen Reisepass, Personalausweis, oder Führerschein mit Lichtbild vorlegen konnte. Aufgrund des Umstandes, dass die BF in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage war, nachvollziehbar darzutun, wie es im Printmedium " XXXX " zu der Quellenangabe des angeblich bereits von ihr im selben Blatt im XXXX erstveröffentlichten Artikels gekommen ist (vgl. S. 20 Verhandlungsprotokoll), kann nur davon ausgegangen werden, dass der Artikel tatsächlich nicht von ihr stammt. Unabhängig davon deutet die Quellenangabe jedenfalls daraufhin, dass die Nachricht nicht originär von XXXX stammte und es sich sohin auch nicht um eine eigene Story der BF oder der Person, die das Pseudonym XXXX benutzt hat, handeln kann.
Unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten erscheint auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Stellungnahme vom 01.12.2016 zum Beweis dafür, dass die BF unter dem Synonym XXXX . für die Zeitschrift " XXXX " gearbeitet hat, letztlich nicht geeignet, um diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
Die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2016 weisen jedoch noch weitere markante, zentrale Punkte des Vorbringens betreffende Widersprüche gegenüber ihrer Darstellung beim Bundesamt auf.
So gab Sie etwa beim Bundesamt an, dass sie zu Beginn des Telefonterrors täglich bedroht worden wäre, und dies geendet hätte, als sie die SIM-Karte ihres Handys gewechselt hätte, wobei sie nur noch die Woche ca. zweimal bedroht worden sei, nachdem ihre Verfolger ihre Adresse herausgefunden hätten (vgl. As 96). In der Beschwerdeverhandlung erklärte Sie im selben Zusammenhang dazu, dass sie bis zu ihrer Ausreise täglich am Handy ihrer Mutter angerufen worden wäre, wobei sie nicht die SIM-Karte ihres Mobiltelefons gewechselt, sondern nach dem ersten Drohanruf ihr Handy gekündigt und danach kein Handy mehr besessen hätte (vgl. S. 15-16 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt gab sie wenig überzeugend an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll). Weiters gab die BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob außer den Anrufen noch etwas anderes passiert sei, an, dass drei Leute im zweiten Stock des Hauses ihrer Mutter auf Sie gewartet, sie verbal attackiert und geohrfeigt hätten. Auf ausdrückliches Nachfragen, ob diese nur einmal oder öfters gekommen wären, gab die BF an, im Wohneingangsbereich nur "einmal" Besuch von diesen drei Männern gehabt zu haben, wobei sie sonst "gespürt" habe, dass die Leute sie auf der Straße beobachten würden (vgl. S. 16 Verhandlungsprotokoll). Auf die Aufforderung hin, den Vorfall zu beschreiben, erklärte die BF, dass diese Sie sofort erkannt und gesagt hätten, dass sie herkommen solle (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll). Beim Bundesamt stellte die BF das Zusammentreffen hinsichtlich des Handlungsablaufes völlig anders dar. So gab sie an, dass diese Personen bei ihnen zuhause die Fensterscheiben eingeschlagen und das Haustürschloss mit einem Draht beschädigt hätten, wobei die BF diese Personen bei einer derartigen Störaktion zur Rede gestellt hätte und dann von diesen – wie auch in der Verhandlung dargestellt - bedroht worden wäre (vgl. As 94). In der mündlichen Verhandlung erwähnte die BF weder derartige Störaktionen, noch dass sie von sich aus auf diese Personen zugegangen wäre und weicht sohin ihre Darstellung völlig von ihren Angaben beim Bundesamt ab. Einem Vorhalt dieser markanten Abweichungen konnte sie lediglich entgegnen, dass sie sehr nervös sei, und dies schon drei Jahre zurückliegen würde (vgl. S. 17 Verhandlungsprotokoll).
Zudem erscheint es auch nicht wahrscheinlich, dass die BF -trotz bestehender Korruption- im Fall einer tatsächlichen Verfolgung durch eine Privatperson keinen Schutz von den staatlichen Behörden erhalten würde. Auch in diesem Punkt hat die BF zur gerichtlichen Verurteilung des Sohnes der einflussreichen Familie keine gleichlautenden Angaben gemacht, indem sie zunächst nicht angegeben hatte, dass dieser außer der auf Bewährung ausgesetzten Strafe (vgl. S. 18 Verhandlungsprotokoll) auch tatsächlich auch kurze Zeit eine Haftstrafe abgebüßt hat (vgl. S. 21 Verhandlungsprotokoll). Da die BF beim BVwG sohin selbst eingeräumt hat, dass der Täter entgegen ihren ursprünglichen Behauptungen auch inhaftiert war, kann trotz der in der Mongolei tatsächlich existierenden Korruption im konkreten Fall nicht von der völligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der mongolischen Behörden ausgegangen werden.
Der Umstand, dass in der Mongolei Korruption ein Problem in der öffentlichen Verwaltung darstellt, reicht auch nicht aus, um generell davon auszugehen, dass die dortigen Sicherheitskräfte grundsätzlich schutzunwillig oder nicht in der Lage wären, effizienten Schutz zu bieten. Eine derartige drastische Situationseinschätzung lässt sich angesichts der herangezogenen Berichte zur Mongolei nicht ableiten und ließe sich zudem auch nicht mit der Einstufung der Mongolei laut Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung als sicherer Herkunftsstaat vereinbaren.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat und in Österreich resultieren aus ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen und den von ihr vorgelegten Unterlagen.
Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Mongolei kann auch kein Grund erkannt werden, wonach die gesunde, arbeitsfähige 29-jährige BF, welche die Landessprache ihres Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau beherrscht und über einen Hochschulabschluss verfügt, nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus der Mongolei bereits als Kellnerin, Kosmetikerin bzw. Journalistin berufstätig war und auch über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX (Mutter, Schwester) sowie Freunde und Bekannte verfügt, bei einer Rückkehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde von der BF aber auch nie behauptet.
2.3. Die zur Lage in der Mongolei getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Darüber hinaus lässt sich daraus keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung der BF ableiten. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu den im Übrigen kommentarlos lediglich aufgelisteten Internetlinks lassen diesbezüglich auch keine andere, substantiell von den getroffenen Feststellungen abweichende, entscheidungsrelevante Einschätzung der allgemeinen Lage in der Mongolei erkennen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu Spruchteil A):
3.2. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.4. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK darzutun:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF, die der Volksgruppe der Khalkh angehört und auch politisch nicht aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es der BF auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland glaubhaft darzutun (vgl. dazu auch VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9). Hinzu kommt, dass im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen von der BF ausschließlich kriminelle Motiven dargetan wurden, weshalb auch kein Anknüpfungspunkt an die in der GFK genannten Gründe zu erkennen ist.
Weiter ist festzustellen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass die gesunde und arbeitsfähige BF, welche bisher ihren Unterhalt im Herkunftsland sichern konnte, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde von der BF aber auch nie behauptet. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die BF im Verlauf des gegenständlichen Verfahrens selbst angegeben hat, auch als Kosmetikerin bzw. Kellnerin im Herkunftsland tätig gewesen zu sein und über ein entsprechendes familiäres und soziales Netz im Herkunftsstaat zu verfügen. Hiezu ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Das Vorbringen der BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zu Spruchpunkt III: Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der BF ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies in der Beschwerde auch nicht behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.4.6. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014)
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.7. Die 29-jährige ledige BF hält sich seit November 2013 als Asylwerberin im Bundesgebiet auf, verfügte jedoch im Bundesgebiet nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
Sie lebt im Bundesgebiet in keiner familienähnlichen Beziehung, weshalb nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist.
Unter Zugrundelegung der noch verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als drei Jahren konnte trotz anerkennenswerter integrativer Leistungen der BF in Summe noch keine derart außergewöhnliche Konstellation erkannt werden, die einer Ausweisung im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde.
Im Hinblick auf ihr Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass sie bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat und einen Deutschkurs B1 besucht. Sie leistet entgeltliche gemeinnützige Arbeit bei Gemeinden und im Flüchtlingsheim und unterstützte auch Privatpersonen als Haushaltshilfe. Sie ist in einem Verein aktiv und verfügt über eine Einstellungszusage als Zimmermädchen in einer Frühstückspension bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen. Seit November 2016 nimmt die BF auch an einem Projekt eines österreichischen Radiosenders teil. Sie hat bereits Kontakte zu einigen österreichischen Staatsbürgern geknüpft, mit welchen sie auch Freizeit verbringt. Andererseits bezieht sie nach wie vor die Leistungen aus der Grundversorgung.
Die BF ist zum Aufenthalt in Österreich bisher lediglich auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich der BF auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Die BF hält sich zudem mit etwas mehr als drei Jahren erst relativ kurz im Bundesgebiet auf. Unter der Berücksichtigung der Judikatur des VwGH kommt dieser Aufenthaltsdauer auch im Hinblick auf ein allenfalls geschütztes Privatleben kaum maßgebliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt jedenfalls nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten). Die BF konnte in diesem Zusammenhang bislang zwar schon Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erlangen, Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration ergeben sich jedoch daraus noch nicht. So wurden auch in der Beschwerdeschrift weder eine legale Erwerbstätigkeit noch familiäre Anknüpfungspunkte zum Inland geltend gemacht. Die BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Sie konnte zwar schon eine Einstellungszusage erlangen, allerdings nur unter der Voraussetzung der Erteilung aller dafür erforderlichen Bewilligungen. Begründete Anhaltspunkte für eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit liegen sohin nicht vor. Auch wurden eine Mitgliedschaft in einem Verein und gemeinnützige Tätigkeiten für Gemeinden vorgebracht. Aber selbst gute Deutschkenntnisse, Unbescholtenheit, ein großer Freundes- und Bekanntenkreis, eine Einstellungszusage sowie die Mitarbeit in einem Verein würden nicht ausreichen, um darin nach etwas mehr als drei Jahren eine außergewöhnliche Konstellation erkennen zu können. Auch kann ausgeschlossen werden, dass die 29-jährige BF ihren Bezug zum Herkunftsland verloren haben könnte, wo sie ihre Ausbildungen absolviert hat und noch ihre Mutter und ihre Schwester sowie Freunde und Bekannten leben.
Dies gilt umso mehr, als erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden.
Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
3.4.8. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
3.4.9. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. – II.3.2.4., II.3.3.1.
f. und II.3.4.5. ff. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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