BVwG W129 2148756-1

W129 2148756-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2017

Regest

Fernbleiben vom Unterricht, Rechtsmittelfrist, verspätete<br/>Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung

Testo completo

BVwG W129 2148756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2148756.1.00

Spruch

W129 2148756-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 22.11.2016, Zl. 610071/12-2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2016, Zl. 610071/12-2016, wies der Landesschulrat für Steiermark den Antrag des durch seine Eltern vertretenen mj. Beschwerdeführers vom 08.11.2016 auf Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum 05.05.2017 bis 18.05.2017 (Hochzeit der Tante des mj. Beschwerdeführers in Afrika) gemäß § 9 Abs 6 Schulpflichtgesetz ab.

Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 24.11.2016 durch persönliche Übergabe an die Mutter des mj. Beschwerdeführers zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 10.02.2017 (Poststempel 20.02.2017) brachte der Vater des mj. Beschwerdeführers unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

Am 22.02.2017 erfolgte die Weiterleitung an die belangte Behörde (eingelangt am 24.02.2017).

3. Mit Schreiben vom 27.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 01.03.2017 erfolgte die Zuteilung an die zuständige Gerichtsabteilung.

4. Mit Schreiben vom 06.03.2017, GZ. W129 2148756-1/2Z, am 09.03.2017, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Vater des mj. Beschwerdeführers vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint, und gab ihm die Möglichkeit, binnen Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Verspätungsvorhalts dazu Stellung zu nehmen.

5. Der Vater des mj. Beschwerdeführers äußerte sich mit Schreiben vom 14.03.2017 zusammengefasst wie folgt: Er arbeite als Polier im Schichtbetrieb (Tunnelbau) und sei 10 Tage weg und habe 4 Tage frei. In diesen 4 Tagen stehe vieles an, er habe schlichtweg nicht an das Rechtsmittel gedacht. Er müsse auch sagen, dass er die Möglichkeit in Bezug auf ein Rechtsmittel an das BVwG zu spät vernommen habe. Es gebe auch Ausnahmen, die man bewilligen könne, und bitte um nochmalige Entscheidung und menschliche Sichtweise. Sie würden als Familie zur Hochzeit seiner Schwester reisen und es gehe um drei Schultage, die Umbuchung koste sehr viel. Er bitte um Verzeihung für seine Unachtsamkeit und um Genehmigung des Antrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

2.2. Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wurde der Mutter des mj. Beschwerdeführers durch persönliche Übergabe am 24.11.2016 zugestellt. Der Bescheid weist eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung dahingehend auf, dass gegen den Bescheid eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht binnen Frist von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zulässig ist. Die Rechtsmittelbelehrung nennt als Einbringungsstelle für die Beschwerde zudem ausdrücklich den Landesschulrat für Steiermark.

Ausgehend von der Wirksamkeit der Zustellung mit Donnerstag, 24.11.2016, endete die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 32 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG mit Ablauf des Donnerstag, 22.12.2016. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 20.02.2017 durch postalische Aufgabe eingebracht und erweist sich demnach schon mit diesem Datum als verspätet (zudem wurde die Beschwerde unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und musste an die belangte Behörde weitergeleitet werden, wo sie am 24.02.2017 einlangte).

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung zum einen bereits darauf gestützt werden, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zum anderen darauf, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der durch seine Eltern vertretene mj. Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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