BVwG G311 2133625-1

G311 2133625-1Tribunale amministrativo federale20 mar 2017

Regest

bestehendes Familienleben, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G311 2133625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2133625.1.00

Spruch

G311 2133625-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 21.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG das Einreiseverbot mit drei (3) Jahren befristetes Einreiseverbot befristet wird und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft dieser Entscheidung beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein sechsjähriges Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis April 2015 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus gewesen. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX mit Rechtskraft vom 18.02.2015 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Es liege eine weitere Verurteilung aus dem Jahr 2010 vor. Der Beschwerdeführer sei geschieden, der gemeinsame Sohn wohne an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer komme die alleinige Obsorge zu. Die Kinder seien bereits volljährig. Aufgrund der Verurteilungen würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung seinen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer zwei Verurteilungen aufweise, man könne aber nicht von schwerster Kriminalität sprechen. Sämtliche Familienangehörige würden in Österreich leben. Ihm sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX die alleinige Obsorge für seinen damals minderjährigen Sohn, geboren am XXXX, übertragen worden. Die belangte Behörde habe sich mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt.

Die gegenständliche Beschwerde sowie der Verwaltungsakt der belangten Behörde wurde der Gerichtsabteilung G311 am 30.08.2016 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.10.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie seine Ex-Gattin, sein Sohn und seine nunmehrige Lebensgefährtin als Zeugen teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab an, er verfüge seit 2006 über einen Aufenthaltstitel.

Verlesen wurde der Versicherungsdatenauszug vom 21.10.2016. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die darin enthaltenen Beschäftigungszeiten korrekt seien.

Sein Sohn sei nunmehr volljährig und verfüge über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Der Beschwerdeführer wohne in XXXX, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Seine Lebensgefährtin habe einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Er habe erst 2009 zu arbeiten begonnen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er von seiner damaligen Gattin finanziell unterstützt worden und haben sie Kinderbeihilfe bezogen. Sein Vater lebe noch in Serbien. Er sei geschieden und habe wieder eine Familie gegründet. Er habe nur selten Kontakt zu ihm. Er fahre ca. 1 mal pro Jahr nach Serbien.

Über Befragen des Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer an, seine Lebensgefährtin arbeite bei den XXXX Stadtwerken und verdiene ca. 1300 Euro monatlich. Seine Lebensgefährtin sei Juristin. Er habe mit seiner Ex-Frau guten Kontakt und auch mit seinen volljährigen Kindern. Er sehe seinen Sohn jeden Tag. Sein Sohn arbeite in XXXX. Er habe mit seinen alten Freundschaften gebrochen und sein Leben geändert. Er habe eine neue Lebensgefährtin, die ein Kind erwarte.

Die Ex-Gattin gab an, sie lebe seit ungefähr 15 Jahren in Österreich. Sie habe einen Aufenthaltstitel für 5 Jahre und sehe ihren Ex-Mann ca. 1 mal pro Woche. Seine Eltern leben noch in Serbien, zu diesen habe er noch Kontakt.

Sein Sohn gab an, sein Aufenthaltstitel sei 2015 bis 2020 verlängert worden. Er arbeite in einer Feinkostabteilung, in XXXX. Er habe regelmäßig Kontakt mit seinem Vater, er sehe ihn fast jeden Tag.

Die Lebensgefährtin gab an, sie habe einen Aufenthaltstitel für Österreich, der für 3 Jahre gültig ist. Dazu lege sie ihre Rot-Weiß-Rot-Karte plus, gültig bis 17.10.2017, vor. Sie sei zur Zeit im Krankenstand. Grundsätzlich arbeite sie noch eine Woche, dann gehe sie in Mutterschutz. Der errechnete Geburtstermin sei der 27.12.2016. Sie könne ihren Lohnzettel vorlegen. Sie sei bei den XXXX Stadtwerken beschäftigt und mache die Hausaufsicht. Sie kontrolliere zB die technischen Geräte und Listen. Sie wohne mit dem Beschwerdeführer in einer Wohnung, sie seien seit ungefähr einem Jahr zusammen.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.

Mit Schreiben vom 09.01.2017 wurde die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist 05.07.2004 durchgehend mit seinem Wohnsitz in Österreich gemeldet. Er brachte am 05.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, dieser wurde am 05.05.2005 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Aktenkundig ist, dass ihm am 20.04.2011 mit Gültigkeit bis 20.04.2012 ein Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung unbeschränkt erteilt wurde. Am 16.04.2012 wurde ihm mit Gültigkeit bis 16.04.2015 eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus erteilt, einen weiteren Antrag hat er am 09.04.2015 gestellt. Über diesen wurde noch nicht entschieden.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug vom 21.10.2016 ergeben sich folgende Beschäftigungszeiten: 08.11.2004 bis 23.11.2004, 25.08.2009 bis 27.04.2012, 03.09.2015 bis 11.12.2015 sowie ab 03.06.2016.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.J.) folgender Schuldspruch:

"Es haben in W.

1. )

V. J.

a)

am 20.8.2009 den A. N. durch die Aufforderung, ihm für € 100,-- das Losungswort des B.-Sparbuches Kontonummer XXXX mit einem Erlag von €

9. 907,42 widerrechtlich bekannt zu geben und anschließend diesen Betrag an ihn auszubezahlen, dazu bestimmt, dessen ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich zu missbrauchen und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil in einem € 3.000,-- übersteigenden Schaden zuzufügen;

b)

ab einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Sommer 2009 bis dato eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass sie im Rechtsverkehr zum Erweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, indem er das zu 1.)a) genannte Sparbuch der C. R. an sich nahm und behielt;

...

Strafbare Handlungen:

bei J.:

zu 1.)a): das Vergehen der Bestimmung zur Untreue nach §§ 12, 2. Fall, 153 (a) u. (2) StGB

zu a.)b): das Vergehen der Untreue nach § 153 (1) u. (2) StGB

...

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

bei J.: §§ 28 (1), 43 (1) StGB.

...

Strafe: bei J.:

nach § 153 (2) StGB, erster Strafsatz

9 (neun) Monate Freiheitsstrafe

Probezeit: 3 (drei) Jahre

..."

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (V.J.) folgender Schuldspruch:

"V. J. ist schuldig, er hat in W. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Nachgenannten im Gesamtbetrag von Euro 144.606,26, sohin einem Euro 50.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen geschädigt wurden bzw. geschädigt werden sollten,

A./

in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (§ 147 Absatz 1 Z 1, Absatz 2 StGB) Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

II./

dadurch, dass er in Kenntnis des Tatplans hinsichtlich nachstehender Kreditnehmer Scheinanmeldungen bei nachstehenden Unternehmen veranlasste und ihnen falsche oder gefälschte Urkunden bzw. falsche Beweismittel, nämlich falsche bzw. gefälschte oder inhaltlich unrichtige Anmeldebestätigungen, Bezugszettel und Dienstzettel, für die Krediterlangung organisierte, für sie teilweise die Abwicklung des Kredits bei den Bankinstituten übernahm und fingierte Gehaltsüberweisungen in Auftrag gab, zu den nachstehenden strafbaren Handlungen nachgenannter Personen beigetragen (§12 dritter Fall StGB), und zwar

1. /

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2013 zu den strafbaren Handlungen des abgesondert verfolgten K. S., der Verfügungsberechtigte der B. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein und in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen M. GmbH zu stehen, wobei er zum Beweis dafür inhaltlich unrichtige Lohn-/Gehaltszettel sowie eine inhaltlich unrichtige Arbeits- und Lohnbestätigung vom XXXX.2013 vorlegte, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss nachstehender Kreditverträge und anschließender Auszahlung des Kreditbetrages verleitete, die die B. im Betrag der Kreditsumme am Vermögen schädigte, und zwar

a./

am XXXX.2013 Verfügungsberechtigte der B., Filiale T., XXXX W., zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX über Euro 30.000.--

b./

am XXXX.2013 Verfügungsberechtigte der B., Filiale J., XXXX W., zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX über Euro 10.000,--

2. /

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2014 zur strafbaren Handlung des abgesondert verfolgten A. M., der am XXXX.2014 Verfügungsberechtigte der B., Filiale F., XXXX W., mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein und in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen GSZ R. in XXXX W. zu stehen, wobei er dafür als Beweismittel einen inhaltlich unrichtigen Dienstzettel vorlegte, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX und anschließender Auszahlung des Kreditbetrages von Euro 25.000,-- verleitete, die die B. im Betrag der Kreditsumme am Vermögen schädigte.

3. /

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten M. K. als Mittäterin (§ 12 StGB) zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten S. J., die am XXXX.2014 Verfügungsberechtigte der S. GmbH, Filiale XXXX W., R. 17, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähige und -willige Kreditnehmerin zu sein und unter Vorlage eines gefälschten Pensionsbescheids der PVA sowie eines gefälschten Kontoauszugs der B., zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX und anschließender Auszahlung der Kreditsumme von Euro 21.000,--, zu verleiten versuchte (§15 StGB), die die S. im Betrag der Kreditsumme am Vermögen schädigen sollte;

4. /

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2014 zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten N. V., die am XXXX.2014 Verfügungsberechtigte der B., Filiale D., XXXX W., mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähige und -willige Kreditnehmerin zu sein und in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zum Unternehmen GSZ R. in XXXX W.zu stehen, wobei sie dafür als Beweismittel inhaltlich unrichtige Lohnunterlagen vorlegte und V. J. über ihren Auftrag zum Nachweis eines vermeintlich aufrechten Dienstverhältnisses fingierte Gehaltsüberweisungen organisierte, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX über Euro 20.000,-- und anschließender Auszahlung des Kreditbetrages verleitete, die die B. im Betrag der Kreditsumme am Vermögen schädigte;

6. /

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2013 zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten L. S., die am XXXX.2013 Verfügungsberechtigte der S., Filiale XXXX W., F. H. 30, mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung verfälschter Urkunden, nämlich unter der Vorgabe, rückzahlungsfähige und-willige Kreditnehmerin zu sein, wobei sie zum Beweis für ihr Einkommen einen verfälschten Pensionsbescheid der Pensionsversicherungsanstalt mit einem nicht den Tatsachen entsprechenden Monatsbezug vorlegte, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss des Kreditvertrages Nr. XXXX über Euro 15.000,-- und anschließender Auszahlung des Kreditbetrages verleitete, die die S. im Betrag der Kreditsummer am Vermögen schädigte;

B./

Mitarbeiter nachgenannter Sozialleistungsstellen in mehrfachen Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich unter der Vorgabe, unbeschäftigt zu sein bzw. kein regelmäßiges Einkommen zu haben und auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, und zwar

I./

zwischen XXXX.2012 und XXXX.2014 Mitarbeiter der Magistratsabteilung

40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht zur Zahlung von

Leistungen der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nach dem XXXX Mindestsicherungsgesetz im Gesamtbetrag von Euro 13.177,92;

II./

zwischen XXXX.2012 und XXXX.2014 Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice XXXX zur Zahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 im Gesamtbetrag von Euro 10.428,34.

C./

zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt vor dem XXXX.2014 durch Besorgung eines auf I. M. lautenden gefälschten Meldezettels, sohin einer inländischen öffentlichen Urkunde dazu beigetragen, dass

I. M. diesen Meldezettel am XXXX.2014 anlässlich des Abschlusses des Kreditvertrages Nr. XXXX über Euro 35.000,- und anschließender Auszahlung des Kreditbetrages Verfügungsberechtigten der S. im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich zum Nachweis eines für die Kreditaufnahme erforderlichen Hauptwohnsitzes in Österreich von fünf Jahren vorlegte.

Strafbare Handlungen:

zu A./ II. /.B:

das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 3, 148 zweiter Fall, 12 dritter Fall und 15 StGB

zu C./:

das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Absatz 2, 224, 12 dritter Fall StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Absatz 1 StGB

Strafe nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB

zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

2 (zwei) Jahren.

...

Strafbemessungsgründe:

mildernd: das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist,

die untergeordnete Beteiligung;

erschwerend: die einschlägige Vorstrafe,

das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen;

die mehrfache Qualifikation."

Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Die XXXX-jährige Tochter und der XXXX-jährige Sohn des Beschwerdeführers leben in XXXX und verfügen über einen Daueraufenthalt-EU.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2015 aus der Strafhaft entlassen. Die nunmehrige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, sie verfügt über eine bis 17.10.2017 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX geboren, vor dem Mutterschutz war die Lebensgefährtin bei den XXXX Stadtwerken beschäftigt. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien, die er einmal jährlich besucht.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 haben sich nicht ergeben.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte Zentralmelderegister-, Sozialversicherungsdaten-, Strafregister- und Zentralfremdenregisterauszüge ein. Ebenso wurden die strafgerichtlichen Urteile angefordert.

Die übrigen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers basieren auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Aussagen seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin in der Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Gemäß § 55 Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:

" (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat."

§ 24 NAG lautet:

"§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers endete am 16.04.2015. Bei der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX, wurde am 09.04.2015 ein Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels eingebracht, der Beschwerdeführer hält sich daher gemäß § 24 Abs. 1 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer lebt seit 2004 in Österreich. Seine erste Straftat setzte er im Sommer 2008, eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG liegt daher im Gegenstand nicht vor.

Hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist § 52 Abs. 4 FPG zu prüfen.

Zentraler Punkt bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose sind seine strafgerichtlichen Verurteilungen.

Der ersten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einen Dritten dazu bestimmt hat, ihm das Losungswort eines Sparbuches bekanntzugeben und dem Beschwerdeführer einen Betrag von Euro 9.000,-- auszuzahlen. Er nahm dieses Sparbuch an sich und behielt es, weshalb er wegen Bestimmung zur Untreue und Urkundenunterdrückung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde.

Diese Verurteilung konnte ihn nicht abhalten, weiter straffällig zu werden.

Er wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges und Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt. Er setzte Betrugshandlungen, indem er für Kreditnehmer Scheinanmeldungen bei Unternehmen vornahm und ihnen dazu beispielsweise falsche bzw. gefälschte Bezugszettel ausstellte, die Krediterlangung organisierte und teilweise die Abwicklung des Kredites bei den Bankinstituten übernahm. Weiters hat er Mitarbeiter von Sozialleistungsstellen getäuscht und sie zur Auszahlung von Mindestsicherung, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe veranlasst. Letztlich hat er für einen Dritte einen gefälschten Meldezettel besorgt. Die Täuschungshandlungen betrafen einen Gesamtbetrag von Euro 144.606,26. Er setzte die Täuschungshandlungen beginnend ab Juli 2012 bis Juli 2014.

Aus dem den Verurteilungen zu Grunde liegenden gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität.

Die Art der Begehung der Delikte sowie die Häufigkeit der Angriffe lassen erkennen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls bloß in einem kurzen Moment unüberlegt gehandelt hat. Die Höhe des verursachten Schadens lässt weiters erkennen, dass der Beschwerdeführer eine offensichtlich gleichgültige Einstellung gegenüber fremdem Eigentum an den Tag legt.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich widerstreitet somit jedenfalls den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 NAG.

Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass die letzte Straftat mittlerweile mehr 2 1/2 Jahre zurückliegt, war der mit dem Straftat verbundene Eingriff in das Rechtsgut des Eigentums anderer Personen derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann, zumal der Beschwerdeführer erst am 02.09.2015 aus der Haft entlassen wurde.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289). Allein diese Umstände rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Berufungswerbers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer war bei Begehung dieser Straftaten bereits über 30 Jahre alt, er hat diese somit in einem Alter begangen, in dem der persönliche Reifungsprozess bereits abgeschlossen war. Durch die gesetzten Eigentumsdelikte stellt der Berufungswerber unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.

Der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels steht ein Versagungsgrund entgegen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG sind somit jedenfalls gegeben.

In Anbetracht der Art und Schwere des vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt.

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).

Die beiden volljährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in Österreich und verfügen über einen Daueraufenthalt-EU. Die nunmehrige Lebensgefährtin ist Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, sie verfügt über eine Rot-Weiß-Rot-Plus-Karte und lebt in Österreich, das gemeinsame Kind ist drei Monate alt. Der Beschwerdeführer geht nunmehr im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2004, seiner daraus ableitbaren Integration und seiner Beschäftigung im Bundesgebiet ist mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Die Integration des Beschwerdeführers hat jedoch in der für ihn wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangene Straftat eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer auch die familiären Bindungen zum Bundesgebiet von der Begehung weiterer Straftaten nicht abhalten konnten. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 25. Lebensjahr in Serbien gelebt, seine Eltern leben nach wie vor dort. Von einer völligen Entwurzelung in seinem Herkunftsstaat kann daher keine Rede sein.

Angesichts des besagten in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer zu erlassenden Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig sind, sind sie doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Im vorliegenden Fall bedarf es in Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung in Österreich und Sicherheit mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung wieder eine Beschäftigung aufgenommen hat sowie der langen Verfahrensdauer konnte das Einreiseverbot nunmehr auf die im Spruch genannte Dauer herabgesetzt werden.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht behauptet.

Zu Spruchteil B):

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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