W266 2148969-1•BVwG W266 2148969-1
W266 2148969-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2017
Behindertenpass, Ermittlungspflicht, gewöhnlicher Aufenthalt,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W266 2148969-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf HALBAUER, Bakk. Phil. als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 10.1.2017, betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ (in der Folge: belangte Behörde), vom 10.1.2017, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.1.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.
1.2. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben wären.
1.3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, fristgerechten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin - ohne Vorlage weiterer Beweismittel - im Wesentlichen aus, dass ihr die Sozialversicherungsanstalt prozentuelle Kostenbeiträge für in österreichischen Krankenhäusern durchgeführte Behandlungen vorschreiben würde, welche sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht leisten könne. Um von den Kostenbeiträgen befreit werden zu können, benötige sie, auch wenn sie nicht in Österreich wohnhaft sei, von der belangten Behörde eine Unterlage für die Sozialversicherungsanstalt, welche ihre Behinderung nachweise.
1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Nach Einsicht in den behördlichen Verwaltungsakt sowie Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem zentralen Melderegister steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
1.2. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und am 1.4.1932 geboren. Zuletzt hatte sie von 24.6.1985 - 20.3.2003 einen Nebenwohnsitz in XXXX Wien,XXXX. Aktuell verfügt sie weder über einen Haupt- noch über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Ob sie über einen Aufenthalt in Österreich verfügt, kann nicht festgestellt werden.
1.3. Das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde betreffend die Voraussetzungen des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich erschöpft sich in der Einholung eines Auszuges aus dem zentralen Melderegister.
2.1. Die Feststellungen beruhen betreffend Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und Aufenthalt auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin am Antragsformular, sowie auf den übereinstimmenden Unterlagen im Verwaltungsakt sowie auf dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.3. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
3.4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.5. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.6. Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
3.8. Eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des behinderten Menschen im Inland. Wie festgestellt hat die Beschwerdeführerin keinen Wohnsitz im Inland.
3.9. Betreffend das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich konnten jedoch aufgrund der mangelnden Erhebungen der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Feststellungen getroffen werden.
3.10. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.10.2009, Rechtssache C-103/08, Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz (Ersuchen um Vorabentscheidung: Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung einer kostenlosen Jahresstraßenvignette an Behinderte - Vorschriften, die die Zurverfügungstellung einer solchen Vignette auf Behinderte beschränken, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben) zu verweisen.
3.11. In diesem Urteil wird vom EuGH hinsichtlich der Voraussetzung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes u.a. Folgendes ausgeführt:
3.12. "[...] Die in den vorstehenden Randnummern dargelegten Erwägungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in einem angemessenen Verhältnis zu den Zwecken stehen, die mit der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung verfolgt werden, gelten umso mehr, als - wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, ohne dass die anderen Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, dem widersprochen hätten - die betreffenden Voraussetzungen weit ausgelegt werden, so dass auch andere verbindende Faktoren eine für die Zurverfügungstellung der kostenlosen Vignette ausreichende Verbundenheit mit der österreichischen Gesellschaft begründen können.
3.13. Insbesondere soll, wie die österreichische Regierung während der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, ein Behinderter, der zwar weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich begründet hat, sich aber aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig dorthin begibt, ebenfalls Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung der Straßenvignette haben.
3.14. [...] Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 12 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresstraßenvignette Behinderten vorbehält, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betroffenen Mitgliedstaat haben, und dabei diejenigen einschließt, die sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in diesen Staat begeben. [...]"
3.15. Die belangte Behörde hat es jedoch Unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen zur Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der obzitierten Judikatur treffen zu können.
3.16. Die Ermittlungen der belangten Behörde erschöpften sich, wie festgestellt, in der Einholung einer Auskunft aus dem zentralen Melderegister, diese ist jedoch im Hinblick auf einen gewöhnlichen Aufenthalt, wobei dieser Begriff im Sinne der zitierten Judikatur des EuGH weit auszulegen ist, nicht geeignet zu klären, ob ein solcher vorliegt oder nicht, da der gewöhnliche Aufenthalt nicht zwangsweise eine polizeiliche Meldung nach sich zieht.
3.17. Sohin hat die die belangte Behörde völlig ungeeignete Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts gesetzt, was im Gegenstand dazu führt, dass der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werden kann (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.18. Zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses hätte die belangte Behörde Ermittlungen durchführen müssen, ob die Beschwerdeführerin sich aus privaten oder beruflichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhält und dies auch mittels entsprechenden Unterlagen oder Zeugen belegen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist.
3.19. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin ein Ermittlungsverfahren zu den oben dargelegten Fragestellungen zu führen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
3.20. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
3.21. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.
3.22. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.23. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.24. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.25. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
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