BVwG W108 2109090-1

W108 2109090-1Tribunale amministrativo federale17 mar 2017

Regest

Abschrift, Amtshilfe, Antragsbegehren, Ausfertigung,<br/>Gebührenpflicht, Gerichtskommissär, Kanzleigebühren, Notar,<br/>Notariatsarchiv

Testo completo

BVwG W108 2109090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2109090.1.00

Spruch

W108 2109090-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) des XXXX, öffentlicher Notar, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.12.2012, Zahl: 53 Nc 442/12m – VNR 1, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde (der Berichtigungsantrag) wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz den Beschwerdeführer, einen öffentlichen Notar, auf, die gemäß Tarifpost (TP) 11 lit. c Z 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iVm § 32 Notariatstarifgesetz (NTG) für eine beglaubigte Abschrift aus dem Notariatsarchiv betreffend eine näher genannte Verlassenschaftssache aufgelaufenen Pauschalgebühren in der Höhe von EUR 10,80 (sechs Seiten zu je EUR 1,80) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG in der damaligen im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) von EUR 8,00, somit zusammen EUR 18,80, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

2. In seinem gegen diesen Zahlungsauftrag gerichteten Berichtigungsantrag beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Zahlungsauftrages mit der wesentlichen Begründung, dass die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten im Wege der Amtshilfe nicht nur an Gerichte, sondern auch an den Notar als Gerichtskommissär gebührenfrei sei. Gerichte seien dem Gerichtskommisär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet.

3. Mit Bescheid vom 25.03.2013 setzte der Präsident des genannten Landesgerichtes (als damals zuständige Rechtsmittelbehörde) gemäß § 7 Abs. 5a GEG (in der damaligen im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) die Entscheidung über den Berichtigungsantrag bis zur Erledigung eines beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens aus.

4. Mit Schreiben vom 10.04.2015 teilte der Präsident des genannten Landesgerichtes dem Beschwerdeführer mit, dass der Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Erkenntnis vom 29.01.2015, 2013/16/0100, ausgesprochen habe, dass für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten an den Notar als Gerichtskommissär Gebührenpflicht bestehe. Der Beschwerdeführer wurde um Bekanntgabe ersucht, ob er binnen Frist die Zurückziehung seines Berichtigungsantrages erkläre und den aushaftenden Betrag von EUR 18,80 zur Einzahlung bringe.

Dieses Schreiben blieb vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

5. In der Folge legte der Präsident des genannten Landesgerichtes den Berichtigungsantrag samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen (bzw. Sachverhalt) ausgegangen.

Es steht somit insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer als in einer Verlassenschaftssache vom Gericht beauftragter Gerichtskommissär am 19.11.2012 im Wege der Amtshilfe um die Übermittlung eines Übergabs- und Erbverzichtsvertrages aus dem Notariatsarchiv ersucht hat.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Vorbringens im Rechtsmittel fest, der Beschwerdeführer bekämpft nur die rechtliche Beurteilung der Behörde (in Bezug auf die Frage der Gebührenpflicht).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 GEG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen oder wieder anhängig gewordenen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012 auf das Bundesverwaltungsgericht über; in Verfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 vom Kostenbeamten geführt wurden, entscheidet nach Ablauf des 31. Dezember 2013 die nach § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 zuständige Behörde; diese Behörde entscheidet auch in allen noch oder wieder in erster Instanz anhängigen Verfahren und über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in solchen Verfahren.

Gemäß § 6 Abs. 1 GEG (in der damaligen im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) wird, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 zu entrichten.

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG (in der damaligen im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtete, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen.

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung des gegenständlichen - als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden - Berichtigungsantrages zuständig. Der Berichtigungsantrag wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Dem Berichtigungsantrag (der Beschwerde) kommt jedoch inhaltlich keine Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß TP 11 (Beglaubigungen und Beurkundungen) lit. c Z 4 GGG sind für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten die im NTG für die gleichen Amtshandlungen vorgesehenen Gebühren zu entrichten.

§ 32 NTG sieht Kanzleigebühren für jede Seite von EUR 1,80 vor. Eine angefangene Seite wird für voll gerechnet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GGG in der anzuwendenden Fassung ist – soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen – bei Abschriften (Kopien, Ablichtungen, Auszügen und Ausdrucken), Amtsbestätigungen (Zeugnissen), Registerauskünften sowie Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige zahlungspflichtig, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt.

Gemäß § 27 GGG sind der Antragsteller sowie jede Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird, zahlungspflichtig.

Gemäß § 111 Abs. 1 der Notariatsordnung (NO) hat ein Notar, sobald er Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen.

§ 151 des Außerstreitgesetzes (AußStrG) bestimmt, dass, wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, verpflichtet ist, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

Gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtskommissärsgesetz (GKG) kann der Notar als Gerichtskommissär im gesamten Bundesgebiet Erhebungen pflegen und alle Beweise selbst aufnehmen, Zustellungen selbst durch die Post oder die Gerichte vornehmen lassen und öffentliche Verlautbarungen veranlassen. Soweit der Gerichtskommissär mit der Wahrheitsermittlung und der Ausforschung von Tatsachen in Verlassenschaftssachen betraut ist, stehen ihm dieselben Auskunftsrechte und Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zu. Dies gilt insbesondere für die gebührenfreie Inanspruchnahme der elektronischen Einsicht in Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz, mit Ausnahme der Register in Unterbringungssachen, der staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Obersten Gerichtshofs. Nach Abs. 3 leg. cit. sind Gerichte, Verwaltungsbehörden und nach ihrer Verteilungsordnung zuständige Notare dem Gerichtskommissär gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet.

§ 10 Abs. 1 Gerichtskommissionstarifgesetz (GKTG) ordnet an, dass dem Gerichtskommissär u.a. die Gerichtsgebühren zu ersetzen sind.

Nach § 10 Abs. 2 Z 3 GGG sind die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

3.1.3.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

Der Beschwerdeführer führt gegen die Gebührenpflicht ins Treffen, er habe beim Ersuchen um Übermittlung der Urkunde gemäß § 151 AußStrG die Amtshilfe des Gerichts gemäß § 9 Abs. 3 GKG in Anspruch genommen. Dies hätte für das ersuchte Gericht zur Folge gehabt, dass Amtshilfeersuchen des Notars als Gerichtskommisär so zu behandeln seien, als würde das den Gerichtskommisär beauftragende Gericht die Anfrage selbst stellen. Die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten sei an Gerichte im Wege der Amtshilfe gebührenfrei, was auch für den Notar als Gerichtskommissär gelten müsse.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Denn dass der Gesetzgeber beim Gebührenbefreiungstatbestand des § 10 Abs. 2 Z 3 GGG die Gerichtskommissäre nicht den Gerichten gleichsetzen wollte, erhellt schon aus § 9 Abs. 1 GKG, womit der Gesetzgeber abweichend von § 6a Abs. 1 GGG regeln wollte, dass für die Abfragen der Gerichtskommissäre keine Gebühr zu entrichten sei (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 38). Diese Bestimmung wäre - unabhängig davon, dass sie mittlerweile durch die Regenschirmderogation des Art. 23 Z 24 lit a BGBl. I Nr. 111/2010 außer Kraft gesetzt wurde - nicht erforderlich gewesen, wenn Gerichtskommissäre schon von der persönlichen Gebührenbefreiung des § 10 Abs. 2 Z 3 GGG erfasst wären. Darüber hinaus spricht auch der in § 10 Abs. 1 GKTG vorgesehene Ersatz der Gerichtsgebühren gegen eine persönliche Gebührenfreiheit des Gerichtskommissärs, weil diese Regelung ins Leere ginge, wenn die genannten Gebühren dem Ersatzberechtigten nicht entstanden wären (s. VwGH 18.10.2016, Ro 2014/16/0039).

Die Pflicht zur Zahlung der Gerichtsgebühr nach TP 11 lit c Z 4 GGG für die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen, Abschriften oder Zeugnissen aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten kann auch nicht mit § 111 Abs. 1 NO und § 10 Abs. 1 GKTG entkräftet werden, da diese Bestimmungen lediglich regeln, von wem letztendlich die Kosten etwa der Abschriftennahme zu tragen sind, und für die Zahlungspflicht des Antragstellers § 27 iVm § 7 Abs. 4 GGG maßgebend ist (vgl. VwGH 29.01.2015, 2013/16/0100).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß meint, die Übermittlung der erbrechtsbezogenen Urkunde sei nicht im gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GGG für die Zahlungspflicht geforderten Eigeninteresse, sondern kraft gesetzlicher Verpflichtung des § 151 AußStrG erfolgt, ist ihm zu entgegnen, dass § 7 Abs. 1 GGG die Zahlungspflicht nur insoweit regelt, als das Gerichtsgebührengesetz für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen trifft. Im Beschwerdefall ist § 27 iVm § 7 Abs. 4 GGG maßgebend, wonach der Antragsteller sowie jene Person, deren Unterschrift beglaubigt oder deren Erklärung beurkundet wird, zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind; auf ein besonderes Eigeninteresse kommt es dabei nicht an.

Dass gemäß § 151 AußStrG eine Verpflichtung zur Übermittlung erbrechtsbezogener Urkunden an den Gerichtskommissär besteht, ändert an der Möglichkeit einer Antragstellung ebensowenig wie der Umstand, dass einem Gerichtskommissär gemäß § 9 GKG dieselben Einsichtsbefugnisse wie dem Verlassenschaftsgericht zukommen, zumal § 9 GKG selbst eine gebührenfreie Inanspruchnahme lediglich für die elektronische Einsichtnahme vorsieht.

Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, ob das Ersuchen des Beschwerdeführers als Gerichtskommissär um Übermittlung der erbrechtsbezogenen Urkunde als Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung, eines Auszuges, einer Abschrift oder Zeugnisses aus den im Notariatsarchiv befindlichen Akten im Sinne der TP 11 lit c Z 4 GGG zu qualifizieren ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Anbringen um einen Antrag oder ein sonstiges Anbringen (Mitteilung) handelt, ist nicht von der für das betreffende Schriftstück gewählten Bezeichnung, sondern vor allem von dem ihm zu entnehmenden Willen auszugehen (vgl. VwGH 10.08.2010, 2008/17/0230, mwN).

Der Verweis auf die Übermittlungsverpflichtung im Sinne des § 151 AußStrG stellt jedenfalls auf ein Tätigwerden des beim Landesgericht eingerichteten Notariatsarchives ab, nämlich auf die unverzügliche Übermittlung der betreffenden Urkunde an den Beschwerdeführer, sodass dem Ersuchen des Beschwerdeführers Antragsqualität zukommt (vgl. VwGH 29.01.2015, 2013/16/0100).

Sohin unterfällt dieses Ersuchen der Gebührenpflicht gemäß TP 11 lit. c Z 4 GGG und war zu Recht der sich daraus (bzw. nach dem NTG) ergebende Betrag mit Zahlungsauftrag zu bestimmen und gleichzeitig die Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer wendet auch nicht ein, dass die Berechnung der Höhe des vorgeschriebenen Betrages im angefochtenen Zahlungsauftrag nach den Bestimmungen des GGG/NTG/GEG falsch erfolgt sei (sondern, dass der Zahlungsauftrag deshalb unrichtig sei, weil wegen Gebührenfreiheit keine Gebühr vorzuschreiben gewesen wäre).

Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

3.1.3. Die (nicht beantragte) Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. etwa auch VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047, wonach die Rechtslage betreffend § 355 Abs. 1 EO klar und eindeutig ist). Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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