W111 2112481-1•BVwG W111 2112481-1
W111 2112481-1Tribunale amministrativo federale16 mar 2017
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Zurückziehung
W111 2112481-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch die XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015, Zl. 1024231706-14767239, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch die XXXX, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015, Zl. 1024231706-14767239, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF, wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in der Dauer von einem Jahr erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger, stellte am 04.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor irregulär in das Bundesgebiet gelangt war.
Zu diesem Antrag wurde er im erstinstanzlichen Verfahren am der Antragstellung folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 7 ff). Infolge Darlegung seines Reiseweges gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grundes seiner Flucht im Wesentlichen an, in Äthiopien als Reporter gearbeitet und aus diesem Grund in Gefahr geraten zu sein. Sein Vater sei aufgrund dessen politischer Tätigkeit ins Gefängnis gekommen. Da die äthiopische Polizei annehme, dass der Beschwerdeführer alles über die Tätigkeit seines Vaters wüsste, habe sich dieser zur Flucht entschlossen.
Am 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die amharische Sprache sowie seines gewillkürten Vertreters niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (zum detaillierten Verlauf der Befragung vgl. Verwaltungsakt, Seiten 51 ff). Kurz zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Amhara und dem koptisch-orthodoxen Glauben anzugehören, bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX gelebt und seinen Lebensunterhalt als Fotograf und Filmemacher bestritten. Er legte Unterlagen hinsichtlich seiner oppositionspolitischen Tätigkeit vor. Grund seiner Ausreise aus Äthiopien sei die fehlende Presse- und Meinungsfreiheit in seinem Herkunftsstaat gewesen. Der Beschwerdeführer selbst sei einer zwanzigtägigen Inhaftierung in Zusammenhang mit von ihm aufgenommenen Fotografien ausgesetzt gewesen. Während dieser Zeit sei er regelmäßig geschlagen worden. Im Vorfeld sei er seitens der regierenden Partei bereits seit dem Jahr 2002 wiederholt bedroht und zu einer Beendigung seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Drei Tage nach seiner Entlassung habe er das Land verlassen.
Mit Eingabe vom 04.03.2015 wurde eine schriftliche Stellungnahme zu den durch die Behörde herangezogenen Länderfeststellungen eingebracht und dabei auf ergänzendes Berichtsmaterial hinsichtlich politischer Verfolgung von Journalisten in Äthiopien hingewiesen (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 113 ff).
2. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 04.07.2014 in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteil III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zu Äthiopien zugrunde und ging im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung von einer Unglaubwürdigkeit der durch den Beschwerdeführer dargelegten individuellen Verfolgungssituation aus. Beweiswürdigend (vgl. die Seiten 165 ff des Verwaltungsaktes) wurde auf die vagen und unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der ausreisekausalen Vorfälle hingewiesen, welche sich in zentralen Aspekten als nicht nachvollziehbar erweisen würden. Überdies sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die erfolgten Vorladungen vor Sicherheitsbehörden auch nur in ungefährer Weise zeitlich einzugrenzen. Nicht plausibel erscheine, weshalb der Beschwerdeführer im Falle tatsächlicher regimekritischer Berichterstattung Einladungen zu Veranstaltungen der Regierung erhalten hätte. Gesamtbetrachtend ergebe sich der Eindruck eines konstruierten Vorbringens zum Zwecke der Asylerlangung. Im Übrigen hätten sich im Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen exzeptioneller Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3 EMRK als unzulässig erscheinen ließe und sei mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Familien- und Privatlebens in Österreich mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzugehen gewesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitsamt einer Verfahrensanordnung über die Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation am 27.07.2015 rechtswirksam zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 10.08.2015 wurde durch die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht die gegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher die behördliche Erledigung vollumfänglich aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen eine Unvollständigkeit der herangezogenen Länderberichte, insbesondere durch Außerachtlassen des im Rahmen der Stellungnahme vom 04.03.2015 zitierten ergänzenden Berichtsmaterials zur staatlichen Verfolgung von Journalisten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch darüber hinaus objektive Ermittlungen in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unterlassen, diesbezüglich werde auf näher angeführte Internetquellen zur Untermauerung der Angaben des Beschwerdeführers verwiesen. Die Behörde habe es zudem verabsäumt, im Zuge der stattgefundenen Einvernahme in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Beschwerdeführers hinzuwirken und derart die als unplausibel erachteten Vorbringensaspekte aufzuklären. Die Unsicherheit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Erstattung zeitlicher Angaben sei nicht zuletzt vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zeitrechnungen erklärbar. Die Behörde habe zudem eine Auseinandersetzung mit den in Hinblick auf die oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegten Schreiben gänzlich unterlassen, welche aber jedenfalls für die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes zentral gewesen wäre.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.08.2015 mitsamt des bezuhabenden Verwaltungsakts beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 26.08.2015 wurde durch die gewillkürte Vertreterin des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme eingebracht, im Rahmen derer Fotos als Beleg der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograf in Äthiopien übermittelt wurden.
Mit Eingabe vom 25.04.2016 wurde durch die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers ergänzendes Länderberichtsmaterial zur Untermauerung der erstatteten Angaben vorgelegt, aus welchen zusammenfassend eine zunehmende Verschlechterung der Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien sowie nach wie vor stattfindende Festnahmen und Verurteilungen von Journalisten ersichtlich würden.
Mit Eingabe vom 03.10.2016 wurden mehrere Unterstützungsschrieben aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen sowie an näher genannten Projekten/Workshops, sowie Fotos von der Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Demonstrationen gegen die äthiopische Regierungspartei im April 2015 und September 2016 in XXXX übermittelt.
5. Am 06.10.2016 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürte Vertreterin sowie ein Dolmetscher für die amharische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte jedoch bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
"(...)
R: Haben Sie Ihrem bisherigen Verfahren irgendetwas hinzuzufügen bzw. zu korrigieren?
BF: Das Problem war mit der Übersetzung. Der Übersetzer war aus Eritrea - wir denken politisch anders und die Sprache war auch anders.
R: In welcher Sprache wurden Sie einvernommen?
BF: In amharischer Sprache.
R: Das ist Ihre Muttersprache?
BF: Ja.
R: Wieso gab es dann sprachliche Schwierigkeiten?
BF: Bei der Übersetzung haben sie nicht die grammatikalische Wortfolge beachtet. Es war ein Mischmasch und nicht verständlich. Es gab große Missverständnisse bei der Übersetzung.
R: War der Übersetzer eine Frau oder ein Mann?
BF: Es war eine Frau.
R: Warum haben Sie das nicht zu Protokoll gegeben, dass Sie sie nicht verstanden haben? Sie haben nämlich sehr wohl Korrekturen angebracht, inhaltlicher Art. Sie hätten die Möglichkeit gehabt, anzumerken, dass die Übersetzung unverständlich war.
BF: Ich war unter Druck gesetzt. Ich hatte nicht die Möglichkeit, mich zu wehren. Die Dame hat mich unter Druck gesetzt, dass ich unterschreiben muss, und das hat mich dazu gebracht, ohne Überlegung zu unterschreiben. Später, als ich das mit meinen Freunden durchgegangen bin, erzählte sie ihm, dass etwas nicht in Ordnung sein.
R: Sie hatten bei der Verhandlung einen Vertreter (laut Protokoll). Es wurde Ihnen die Einvernahme rückübersetzt und Sie haben jede einzelne Seite mit Ihrer Unterschrift gegengezeichnet. Der Vertreter wäre ja in der Lage gewesen, diese Umstände anzumerken.
BF: Der Referent, der mich befragt hat war so ungehalten und hat mich unter Druck gesetzt.
R: Ihr Vertreter hätte doch sicher etwas unternommen bzw. angemerkt.
BF: Ihm ist zur Kenntnis gebracht worden, dass er nur zuhören und nicht reden darf.
R: Er hätte schriftlich eine Eingabe machen können oder sich zu Wort melden können.
BF: Das weiß ich nicht.
R: Schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf bis zu dem Zeitpunkt, wo Ihre Probleme begonnen haben.
BF: Ich bin am XXXX geboren (äthiopische Zeitrechnung). 12 Jahre bin ich in die Schule gegangen. Während meiner Schulzeit habe ich eine Ausbildung in Fotografie gemacht. Mein Vater war ein Politiker und in der äthiopischen Politik aktiv und dadurch bin ich auch selbst in der Politik involviert.
R: Wann begannen Ihre Probleme?
BF: Um 2000 (nach äthiopischer Zeitrechnung), als ich politisch sehr aktiv wurde.
R: Vor 2000 gab es keine Probleme?
BF: Ich weiß nur, dass meine Familie wegen ihrer politischen Tätigkeit Problemen ausgesetzt gewesen ist.
R: Wann begannen Ihre politischen Probleme?
BF: Heute bin ich 23. Vor 5 bis 6 Jahren begann, dass ich politische Schwierigkeiten bekam.
R: Im Jahr 2000 waren Sie 15. Wann begannen Ihre politischen Probleme? Mit 15 oder später erst?
BF: Genau habe ich es nicht aufgezeichnet, aber ich nehme an, dass noch in jungen Jahren meine Probleme begonnen haben.
R gibt eine detaillierte rechtliche Erläuterung ab.
R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, was Ihnen in Ihrer Heimat widerfahren ist und warum Sie nach Österreich geflüchtet sind. Fangen Sie bei dem Zeitpunkt an, wo die Probleme begonnen haben und hören Sie dort auf, als Sie geflohen sind.
BF: Wie ich Ihnen schon gesagt habe, bin ich als Fotograf ausgebildet worden. Bei allen politischen Aktivitäten habe ich Fotos gemacht und die habe ich veröffentlicht. Ich bin Freiberufler. Ich habe meine Bilder Journalisten angeboten. Diese Bilder werden dann in einer politischen Zeitschrift abgebildet. Die Bilder, die ich gemacht habe, waren politische Bilder. Durch diese Bilder bekam der Zeitungsherausgeber auch Schwierigkeiten und ich Schwierigkeiten mit der Regierung. Ich wurde wegen dieser Bilder bedroht und unter Druck gesetzt, danach eingesperrt. 20 Tage lang war ich eingesperrt und habe darunter gelitten. Ich wurde gefoltert, gedemütigt. Das sind Gründe, die mich gezwungen haben, dass ich das Land verließ. Heute werden auch meine Eltern bedroht und werden Repressionen ausgesetzt. Wenn man mich nach Hause schickt, wird mein Schicksal schlimm ausgehen.
R: Ich habe Ihnen vorher erklärt, was es bedarf, damit ein Vorbringen glaubwürdig ist. Ihre bisherigen Vorbringen sind völlig vage.
R erklärt abermals die Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung.
R: Also beginnen Sie in diesem Sinne bitte nochmals: Wann haben Ihre Probleme begonnen und wie sah dieser Beginn Ihrer Probleme aus?
BF: Mein Problem begann natürlich, als ich anfing, Bilder zu machen. Im Jahr 2000 habe ich begonnen, Bilder zu machen.
R: Also mit 15 Jahren?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wann begannen nun Ihre Probleme und vor allem welcher Form waren diese?
BF: 2000/2002, genau weiß ich es nicht. Während der Zeit, als ich meiner Tätigkeit des Fotografierens nachging wurde ich verfolgt. Meine Aktivitäten wurden beobachtet.
R: Wie begann diese Verfolgung?
BF: Ich bekam einen Brief per Post von der Polizei, dass ich diese provokativen Tätigkeiten aufhören soll.
R: Was stand in diesem Brief?
BF: Es war eine Bedrohung und Vorladung, dass ich zur Polizeistation kommen soll. Ich war im Büro der Polizei, nachdem ich den Brief erhalten habe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich selbständig dorthin gegangen bin.
R: Wohin gingen Sie? Wo war dieses Büro bzw. Polizeistation?
BF: Es war der XXXX in XXXX. Dort ist die föderale Polizeistation.
R: Was passierte dort?
BF: Mir wurde gesagt, dass ich mit dieser Tätigkeit aufhören soll, welche die Regierung kritisiert und provoziert.
R: Wie lange hat das Gespräch ungefähr gedauert?
BF: Es hat nicht lange gedauert, 30 - 40 Minuten ungefähr, oder eine Stunde, ich erinnere mich an die Zeit nicht.
R: In welcher Atmosphäre hat das stattgefunden?
BF: Die Atmosphäre war unfreundlich, gesagt haben sie mir, dass ich aufhören solle und wenn nicht, würde es Konsequenzen geben.
R: Hat man Sie physisch angegriffen? Hat man Sie geschlagen oder gestoßen?
BF: Es waren Ethnien der herrschenden Elite. Ich wurde eingeschüchtert. Ihre Körpersprache war sehr aggressiv. Physisch haben sie mich nicht attackiert.
R: Welche Fotos waren das, die sie so gestört haben? Was waren das für Fotos, die so aufsehenerregend waren?
BF: Sie haben mich nur im Großen und Ganzen vorgeladen. Welche Fotos sie dazu gebracht haben, weiß ich nicht.
R: Welche Fotos waren brisant? Sie müssen doch wissen, welche Fotos kritisch sind oder nicht. Wenn man Politiker fotografiert, wird das doch nicht verboten sein.
BF: Hier ist es möglich, aber in Äthiopien ist das egal.
R: Wenn Sie mir sagen, Sie haben fotografiert und die Regierung war damit nicht einverstanden, dann müssen es doch regierungskritische Fotos gewesen sein.
BF: Das ist richtig.
R: Welche Fotos haben Sie aufgenommen, die der Regierung nicht gefallen haben?
BF: Fotos, die ich gemacht habe, waren wo Muslime gegen die Regierung demonstriert haben, wie sie oppositionelle Sitzungen gemacht haben, Fotos von Aufständen in den Provinzen.
R: Wo waren die Demonstrationen, die Sie fotografiert haben?
BF: Das war in XXXX, wo Muslime protestiert haben, am XXXX. Dort haben die Muslime wegen religiöser Unterdrückung demonstriert. Ich habe dort Fotos gemacht.
R: Wo sind diese Fotos veröffentlicht worden?
BF: Der Journalist heißt XXXX. Die Zeitschrift heißt XXXX.
R: Wie oft erschien diese Zeitung?
BF: Es kommt darauf an, manchmal in zwei Wochen, manchmal wurde es verboten, dass sie publizieren.
R: Arbeiteten Sie auch für eine andere Firma bzw. Zeitungen?
BF: Für eine kleine Filmproduktion namens XXXX.
R: Wie hieß der Eigentümer dieser Firma?
BF: XXXX.
R: Wann haben Sie angefangen, für diese Firma zu arbeiten?
BF: Ich nehme an, ungefähr 2000 oder 2002/2003.
R: Wie lange haben Sie für diese Firma gearbeitet?
BF: Bis ich das Land verließ.
R: Wann haben Sie das Land verlassen?
BF: 2004.
R: Wie lange haben Sie dann für diese Firma gearbeitet, nach Ihren jetzigen Aussagen hätten Sie 1,2 oder 4 Jahren dort arbeiten können. Grenzen Sie das bitte ein.
BF: 1,5 Jahre habe ich meiner Erinnerung nach für XXXX gearbeitet.
R: Wann haben Sie dann begonnen?
BF: Ich kann nur ungefähr sagen, es war ungefähr 2002, genau kann ich es Ihnen nicht sagen.
R: War es im selben Jahr, als Sie das erste Mal vorgeladen wurden?
BF: Ja.
R: Was geschah, nachdem Sie nach der ersten Vorladung freigelassen wurden?
BF: Ich habe die Arbeit fortgesetzt und wurde dann haben mich Sicherheitskräfte auf der Straße aufgegriffen und in ein Auto gezerrt.
R: Wie lange nach der ersten Einvernahme war das?
BF: Ich weiß nur, dass es lange Zeit später war.
R: Was ist lang, Tage, Wochen, Monate, Jahre?
BF: Ein Monat später, vielleicht.
R: Zu welcher Jahreszeit war es? War es kalt oder warm?
BF: Es war Frühling.
R: Ein Monat später fand die zweite Einvernahme statt, stimmt das?
BF: Ich bin mir nicht sicher. Ich nehme an.
R: Wie gestaltete sich die zweite Einvernahme. Wo wurden Sie aufgegriffen?
BF: Ich wurde, wie ich schon gesagt habe, auf der Straße aufgegriffen und ins Auto gesetzt.
R: Auf welcher Straße?
BF: Es gibt die XXXX Gegend. Von dort nahmen sie mich zum Sicherheitsbüro, welches vor dem XXXX steht, mit.
R: Wie lange dauerte diese Einvernahme?
BF: Die Vernehmung war vormittags und hat zwei bis drei Stunden gedauert.
R: In welcher Atmosphäre fand diese Vernehmung statt?
BF: Im Vergleich zu meiner früheren war diese viel aggressiver. Sie haben mich daran erinnert, dass ich die Vorwarnung, die Sie mir gegeben haben, nicht beachtet habe und bei nächster Gelegenheit würde ich mein Leben verlieren. Ich wurde durch den Geheimdienst verhört.
R: Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens konnten Sie die Frage nicht beantworten, ob jene zweite Einvernahme im gleichen Jahr wie die erste Einvernahme stattfand. Jetzt sagen Sie, dass zwischen der ersten Einvernahme und der zweiten Einvernahme ein Monat vergangen ist. Warum konnten Sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal eine ungefähre Zeitangabe nennen?
BF: Im Allgemeinen, was ich mich erinnere ist, dass es einen Monat nach dem äthiopischen Festtag stattgefunden hat.
R wiederholt die Frage.
BF: Vielleicht hat mich der Übersetzer nicht verstanden.
R: Waren die Personen, die Sie mitgenommen haben, uniformiert?
BF: Sie waren nicht uniformiert, sondern zivil gekleidet.
R: Gab es weitere Mitnahmen?
BF: Ja.
R: Wann war die nächste Mitnahme?
BF: Ich erinnere mich nicht an diese Ereignisse, ich bin total verwirrt. Das war unmittelbar vor meiner Ausreise aus Äthiopien, 2004.
R: Wie viel Zeit ist zwischen diesen Ereignissen vergangen?
BF: Meine dritte Mitnahme durch Sicherheitskräfte war 2004.
R: Wie lange dauerte diese Festnahme?
BF: Ich weiß nur, dass es vor einem Festtag war, den genauen Tag weiß ich nicht.
R: Wie lange dauerte diese Festnahme, ein paar Minuten, Stunden, Tage, Woche?
BF: Was mir in Erinnerung geblieben ist, dass die Bedrohung diesmal sehr stark gewesen ist, dass sie mich vernichten würde, wenn ich bleiben würde.
R: Wie lange dauerte die Festnahme?
BF: Ich weiß es nicht genau.
R: Sie werden mir doch sagen können, ob die Festnahme ein paar Minuten, Stunden, Tage oder Wochen gedauert hat.
BF: Es waren Stunden, aber wie viel genau kann ich nicht sagen.
R: War das die letzte Festnahme oder gab es nachher noch eine?
BF: Nach der 3. Festnahme wurde ich eingesperrt und ins Gefängnis gebracht.
R: Wie lange nach der 3. Festnahme wurden Sie eingesperrt? Wieviel Zeit verging zwischen der 3. Festnahme und Ihrer Inhaftierung?
BF: Ich habe große Schwierigkeiten mich an die Tage zu erinnern. Ich weiß nur, dass es nach dem äthiopischen Festtag war.
R: Sie werden doch wissen, welcher Zeitraum zwischen Ihrer 3. Festnahme und der Inhaftierung vergangen ist.
Nach einer Rücksprache des BF mit der Rechtsvertreterin ersucht diese, dass der BF nochmals seine Fluchtgeschichte selbständig ohne Unterbrechungen vortragen darf.
R: Ich bitte darum.
BF: Die erste Vorladung war 2004. Die erste Vorladung war bei der Polizei, die zweite beim Geheimdienst und die dritte auch. Das alles geschah 2004. Das war der Grund, warum ich dann meine Heimat verlassen habe, weil mein Leben in Gefahr war. Alles geschah im Jahr 2004. Die erste Warnung war bei der Polizei, dass ich aufhören soll, solche provokative Arbeit zu leisten. Der zweite Vorfall war Sicherheitskräften bzw. Geheimdiensten, ich wurde bedroht, mein Leben. Beim dritten Vorfall waren auch Sicherheitskräfte, Securities. Ich wurde auf der Straße aufgegriffen, es gab wieder eine Warnung und Drohung, dass ich aufhören soll mit den kritischen Fotografien. Ich wurde der Verfolgung ausgesetzt, Verfolgung von verschiedenen Gruppen, Menschen, die ich nicht kannte. Der letzte Leidensweg war, als ich mich mit dem Journalisten XXXX treffen wollte, um alle Fotos zu übergeben, kam plötzlich 30 Minuten vor dem Treffen eine zivilgekleidete Person und fragte nach meinem Namen. Als ich ihn gesagt habe, verzerrte sie mich ins Auto und haben meine Augen zugedeckt. Er brachte mich zu einem Haus wo es schrecklich kalt war. Ich wurde 20 Tage gefoltert. Von der BFV nachgefragt, gebe ich an, dass ich die Fotos nicht übergeben habe. Ich wurde gefoltert und mit kaltem Wasser übergossen. Nachdem sie alles getan haben, mich gefoltert haben, brachten sie mich mit verbundenen Augen zu einem Platz, der Platz heißt XXXX, in die Nähe der XXXX und ließen mich raus und fuhren weg. Während der Haft haben sie mir alles Material, was ich besaß weggenommen. Ich hatte ein bisschen Geld gehabt und habe meinen Arbeitgeber angerufen. Das war am Abend und der Mann holte mich ab. Es gab eine Mitarbeiterin. Nachdem sie sich diese schreckliche Geschichte angehört hat, hat sie versucht mir zu helfen. Mit Hilfe dieser Dame gelang es mir, das Land zu verlassen. Die Dame, die mich unterstützt hat, heißt XXXX. Sie hat Kontakt mit einigen Botschaften und mit ihrer Hilfe gelang es mir, das Land zu verlassen. Ich gehöre zu der Ethnie namens Amhara. Hier habe ich auch Angst. Hier gibt es auch Menschen, die die äthiopische Regierung unterstützen und massiv für diese Regierung sind. Das Volk Amhara macht einen großen Aufstand in Äthiopien und auch im Ausland würden wir von den Anhängern der Regierung Verfolgungen ausgesetzt. Meine Verwandten und Familie lebt in Angst. Ich habe Material mitgebracht. Ich habe vorige Woche gegen die Regierung demonstriert.
BF übergibt ein Konvolut an Unterlagen, welches in Kopie zum Akt genommen wird.
R: Möchten Sie noch etwas sagen oder kann ich jetzt mit meinen Fragen fortfahren?
BF: Mein Appell ist an den österreichischen Staat mir Asyl zu gewähren, da ich aus einem Land komme, das Menschenrechte nicht akzeptiert.
R: Sie haben angegeben, dass Ihre erste Verhaftung im Jahr 2004 war. Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass es im Jahr 2002 war. Was sagen Sie dazu?
BF: Wie ich Ihnen erzählt habe, kann es der Dolmetscher gewesen sein. Es gab Schwierigkeiten bei der Übersetzung. Das habe ich Ihnen gesagt.
R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert?
BF: Das war eine Gruppe von Menschen, aber hauptsächlich war es XXXX, die das Ganze organisiert hat.
R: In der Erstbefragung haben Sie angegeben, von XXXX, bis in die Türkei hätten Sie die Reise selbst organisiert. Nun geben Sie an, dass eine Gruppe von Menschen, hauptsächlich XXXX die Flucht organisiert hätte (AS 15, Ersteinvernahme S 5).
BF: Das war wahrscheinlich ein Missverständnis. Das Ausreisevisum hat sie organisiert.
R: Warum haben Sie das in der Ersteinvernahme nicht angegeben, als man Sie deutlichst nach Ihrem Reiseweg gefragt hat?
BF: Ich war unsicher und ängstlich. Die erste Begegnung war durch das Telefon. Die Kommunikation war unverständlich.
R: Mit wem war die erste Begegnung?
BF: Die Polizei hat die Übersetzerin angerufen und ich habe mit ihr telefonisch kommuniziert. Am Telefon war sie unfreundlich.
R: Wie ist es dann möglich, dass die Dolmetscherin persönlich das Protokoll zur Ersteinvernahme am 15. Juli 2014 unterschrieben hat?
BF: Es war ein Mann und eine Frau. Die erste Dame war die Frau von dem zweiten Dolmetscher. Später habe ich erfahren, dass sie aus Eritrea stammen und Äthiopien nicht gut gesinnt sind und oft zu meinem Ungunsten...
R: Wer war bei dieser Einvernahme persönlich dabei?
BF: Er heißt XXXX und das war der Mann, der Frau, die mit mir telefoniert hat.
R: Warum soll die Frau überhaupt mit Ihnen telefonieren?
BF: Die Polizei hat das vermittelt.
R: Herr XXXX (der Dolmetscher gibt an, dass XXXX ein männlicher Vorname ist) war anwesend. Warum sollten Sie mit seiner Frau am Telefon sprechen?
BF: Es gab telefonische Gespräche mit der Polizei.
R: Sie haben vorher angegeben, dass eine Person Sie vor Ihrer Inhaftierung angesprochen hat. Wie viele Personen waren bei der Festnahme beteiligt?
BF: Zwei Personen?
R: Wo waren die beiden Personen? Wie verhielten sich während der Festnahme?
BF: Es waren zwei Personen, der eine saß im Auto und war der Chauffeur. Der zweite war ein bisschen größer als ich und dann wurde ich ins Auto hereingebracht.
R: Stellten sich die Männer vor? Gaben Sie sich zu erkennen, von welcher Organisationseinheit sie waren?
BF: Nein.
R: Weder wer sie sind noch von welcher Organisation sie stammen?
BF: Das habe ich nur im Auto erfahren.
R: Wie hat man es Ihnen mitgeteilt?
BF: Als sie mich ins Auto nahmen, zeigten sie mir ihre Ausweise und ihre Pistolen.
R: Wohin sind Sie gefahren mit diesem Auto?
BF: Die Gegend war XXXX Richtung XXXX sind wir gefahren. Meine Augen waren verbunden. Ich weiß nicht, wohin sie mich gebracht haben.
R: Sie haben in Ihrer vorherigen Schilderung Ihre Mitgliedschaft in einer politischen Partei mit keinem Wort erwähnt? Warum? War diese Mitgliedschaft nicht wichtig für ihre Verfolgung?
BF: Ich habe vieles in meinem Kopf vergessen. Natürlich bin ich Mitglied einer politischen Partei.
R: Wurden Sie wegen dieser Mitgliedschaft verfolgt?
BF: Ja.
R: Inwiefern? Wann hatten Sie mitbekommen, deswegen verfolgt zu sein?
BF: Die Sicherheitskräfte wissen schon, was ich mache, bei welcher Partei ich tätig bin. Sie haben alle Informationen über mich.
R: Hat man Ihnen jemals Ihre Mitgliedschaft in dieser Partei vorgeworfen oder hat man sie von offizieller Seite jemals auf dieses Faktum angesprochen?
BF: Bei der letzten Festnahme haben sie erwähnt, dass meine Fototätigkeit die Opposition unterstützt.
R: Das ist nicht die Antwort auf meine Frage. Meine Frage war ganz konkret, war Ihre Parteimitgliedschaft jemals Thema einer Vernehmung?
BF: Ja.
R: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?
BF: Genau weiß ich es nicht. Ich nehme an 2000.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren gaben Sie die Dauer Ihrer Mitgliedschaft von 2002-2003 an. Jetzt sagen Sie, Sie sind im Jahr 2000 Mitglied geworden.
BF: Ich habe nur gemeint, dass es in den 2000-er-Jahren war.
R: Sie meinen zwischen 2000 und 2010?
BF: So habe ich es nicht gesagt.
R: Wie dann?
BF: 2010 ist noch nicht da.
R: Was geschah mit dem Handy während Ihrer Festnahme?
BF: Sie haben die Sim-Karte rausgenommen und alle Daten auf der Sim-Karte kopiert.
R: Was geschah mit dem Handy? Haben Sie das Handy wieder zurückbekommen?
BF: Ohne Sim-Karte haben sie mir das Handy zurückgegeben.
R: Schildern Sie mir Ihre Folterungen während der Anhaltung.
BF: Es war ein kleiner Raum, 2 bis 4 m. Ich wurde geschlagen, mit kaltem Wasser übergossen. Ich wurde gefragt wegen der Folterzeit, mit wem ich arbeite, für wen ich arbeite, wer meine Freunde sind und gesagt, dass ich kein Recht habe, die hiesige Regierung zu kritisieren sondern nur sie zu unterstützen. Gott sei Dank, ich bin nicht gestorben, aber wurde gefoltert, geschlagen, getreten.
R: Sie haben drei Dokumente vorgelegt. Worum geht es in diesen Dokumenten?
BF: Ein Dokument ist über mich und zwei Dokumente über meinen Vater.
R: Was ist dieses Dokument?
BF: Es war eine Unterstützungserklärung der Partei, wo ich Mitglied bin, dass ich mich für die Partei eingesetzt habe. Es ist eine Bestätigung der Mitgliedschaft.
RI an D: Von wann datiert dieses Dokument?
D: 12.07.2006. Es handelt sich um eine Bestätigung, dass der BF seit 2003 Mitglied der Partei ist und alle, die dieses Dokument sehen, sollten den BF unterstützen.
RI an D: Die anderen beiden Dokumente?
D: Es geht um seinen Vater, der auch Mitglied dieser Partei in XXXX, dass dieser eine verantwortungsvolle Person ist.
Mein Vater war im Gefängnis eingesperrt.
R: Wann hatten Sie letztmalig Kontakt mit Ihrem Vater?
BF: Ich habe Kontakt aus XXXX mit meinem Vater. Aber weil er Angst hat gibt er am Telefon keine Information.
R: Wurde Ihr Vater verfolgt?
BF: Soweit ich weiß wurde er bis heute, eingesperrt, freigelassen und eingesperrt wegen seiner politischen Tätigkeit. Die Partei wurde 1995 gegründet.
R: Warum lebt Ihr Vater dann noch in Äthiopien und ist nicht auch geflüchtet?
BF: Er ist ein alter Herr. In dem Alter möchte er sich nicht als Flüchtling ins Ausland begeben.
R: Möchten Sie zu Ihrem Fluchtvorbringen noch etwas anmerken?
BF: Was ich im Großen und Ganzen sagen will. Weil ich Amhara bin, wir Amharer sind in Äthiopien Verfolgungen ausgesetzt. Ich als Amharer bekam ich Äthiopien keine Arbeit und diese Partei ist fast verboten. Das ist das, was ich hinzufügen will.
R: Ist die Partei nun verboten oder nicht?
BF: Manchmal erlauben sie diese, dann verbieten sie sie.
R: Ist diese Partei illegal?
BF: Ich weiß nicht, wie die Sache jetzt ist.
R: Nicht wie sie jetzt ist, sondern wie die damalige Situation war. War damals die Partei verboten?
BF: Die Partei war nicht verboten.
R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Hin und wieder habe ich Schwierigkeiten mit meinem psychischen Zustand, Verwirrung. Ich kann mich nicht konzentrieren. In der Schule habe ich Schwierigkeiten.
R: Sind Sie in Behandlung?
BF: Ja, ich gehe zum Arzt.
R: Wie heißt der Arzt?
BF: Das war im XXXX, wo sie meinen psychischen Zustand verifiziert haben. Der Verein XXXX hat mich dorthin geschickt.
R: Es wird Ihnen aufgetragen, binnen 14 Tagen medizinische Unterlagen zu Ihrem medizinischen Zustand beizubringen. Unter welchen psychischen Krankheiten und Beeinträchtigungen leiden Sie?
BF: Ich weiß nicht. Ich habe das Gefühl, dass ich sehr oft ängstlich bin.
R: Nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Früher habe ich genommen, aber jetzt habe ich aufgehört.
R: Wieso?
BF: Ich muss das Medikament unter bestimmten Voraussetzungen einnehmen. Ich leide unter Vergesslichkeit. Ich vergesse sehr oft. Ich habe Sehnsucht nach meiner Mutter.
R: Wovon leben Sie?
BF: Ich kriege Unterstützung vom Staat.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF (auf Deutsch): Ich ein bisschen verstehen.
R: Haben Sie Prüfungen abgelegt?
BF (auf Deutsch): Ich bin nicht gemacht Prüfung. Ich Warteliste im Jänner 2017 habe ich einen Termin Prüfung.
R: Haben Sie Verwandte in Österreich oder leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ich habe sehr viele österreichische Freunde. In der Gegend, wo ich wohne, arbeite ich dort hin und wieder in der Kirche.
R: Wo befindet sich Ihre Heimatstadt in Äthiopien?
BF: XXXXbefindet sich im Zentrum des Landes. Es ist die Hauptstadt der Amharer-Region.
R: Gesetzt den Fall Sie hätten eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, hätten Sie bereits einen Arbeitsgeber?
BF: Mein Wunsch ist politisches Asyl. Ich arbeite gerne.
R: Aber Sie haben noch keinen Arbeitgeber.
BF: Ich habe keine Arbeit, aber unterstütze ältere Menschen, ältere Damen.
R: Möchten Sie oder die BFV noch etwas hinzufügen?
BFV: Wie wurde damals bei der Ersteinvernahme Ihr Vorbringen und von wem übersetzt?
BF: Bei der ersten Begegnung mit der Polizei, als ich gesagt habe, ich spreche Amharisch, hat die Polizei eine Dame angerufen. Die Dame hat mit mir gesprochen.
BFV: War ein Dolmetsch namens XXXX bei der Ersteinvernahme anwesend?
BF: Vormittags war das telefonische Gespräch mit der Frau und am Nachmittag kam der Mann der Dame.
BFV: Wie lange waren Sie bei der Polizei?
BF: Eine kurze Zeit, vielleicht eine halbe Stunde. Es war nicht lange. Er hat mir kurze Fragen gestellt.
BFV: Am Vormittag war das Telefongespräch mit der Frau, am Nachmittag das Gespräch mit dem Mann? Waren Sie den ganzen Tag auf der Polizeistation?
BF: Ja. Ich habe im Warteraum gewartet, bis der Mann kam. Zum Interview in XXXX kam die Tochter, dieser Eltern, die alle aus Eritrea stammen.
BFV: Bei der Erstbefragung selbst, war der Ehemann der Frau anwesend?
BF: Ja.
BFV: Als Sie bedroht wurden, haben Sie mit den Fotos weitergemacht.
BF: Ja.
BFV: Wieso? Hatten Sie keine Angst?
BF: Ja, ich habe Angst gehabt, aber trotzdem habe ich das getan, weil ich überzeugt bin, zur Demokratie beizutragen.
BFV: Wie viel haben Sie in Äthiopien verdient? Haben Sie gut gelebt?
BF: Es war nicht schlecht. Es kommt darauf an, manchmal verdiene ich mehr, manchmal weniger. Es war erträglich.
BFV: Verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen in Äthiopien eher gut oder schlecht?
BF: Gott sei Dank, es war genug für mich, mich zu ernähren und mit dem Geld habe ich auch meine Mutter unterstützt.
BFV: Können Sie Ihre Familie von Österreich aus noch unterstützen?
BF: Ich habe nicht genug Geld, dass ich meine Eltern unterstützen. Ich bin nicht geflohen, aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus Angst, weil mein Leben in Gefahr ist. Ich wollte mein Leben retten.
BFV: Sie sagten vorher, Ihr Vater wurde auch einige Male verhaftet. Wurde er auch gefoltert?
BF: Ja, er wurde gefoltert. Aber bei uns sagen den Eltern nicht alles den Kindern, dass sie gefoltert worden sind.
BFV: Wissen Sie, wenn Sie jetzt nach Äthiopien zurückkommen, könnten Sie jetzt wieder bei dieser Zeitschrift arbeiten?
BF: Wenn ich zurückkehre, ist mein Leben in Gefahr. Ich habe nur Kugelschreiber und sie haben Waffen. Gegen Waffen kann ich nicht kämpfen. Man kann nur arbeiten, wo es auch Frieden sind. In Äthiopien gibt es heutzutage eine große Unruhe und einen Volksaufstand und meine Ethnie ist sehr stark davon betroffen.
BFV: Haben Sie noch Kontakte zu Ihrem damaligen Arbeitsumfeld, zum Beispiel zum Journalisten?
BF: Nein, einer ist nach Amerika geflüchtet, die anderen sind im Gefängnis eingesperrt. XXXX ist im Gefängnis. Ein gewisser XXXX ist in Amerika und hat dort Asyl beantragt. Er lebt in Amerika.
BFV: Keine weiteren Fragen.
Übergeben wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 04.08.2015 inklusive Kurzinformationen vom 31. August 2016.
Eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von 14 Tagen wird eingeräumt.
R: Sind Sie vorbestraft?
BF: Nein.
Die beigebrachten Unterlagen werden zum Akt genommen.
Die BFV gibt nach längerer Rücksprache mit dem BF bekannt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides zurückgezogen wird.
Der R erteilt eine ausführliche rechtliche Erläuterung. In Anwesenheit der BFV erklärt der BF, dass er die Belehrung verstanden habe und mit der Zurückziehung der Beschwerde einverstanden ist. Sohin wird festgehalten, dass Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.07.2015, GZ. 1024231706/14767239 in Rechtskraft erwächst. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird aufrechterhalten.
(...)"
Mit Eingabe vom 13.10.2016 wurde darüber informiert, dass der Beschwerdeführer korrekterweise den Namen XXXX führe und darum ersucht, diesen im Rahmen des Beschwerdeerkenntnisses anzuführen. Dieser Wunsch wurde mit Eingabe vom 7.12.2016 wiederholt. Gleichzeitig wurde dargelegt, dass der Versuch äthiopische Dokumente zu besorgen um den Namen zu belegen nicht erfolgreich war. Stattdessen verwies man auf die im Akt einliegende Parteimitgliedschaftsbestätigung (vgl AS 89).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Äthiopiens, der Volksgruppe der Amhara und dem koptisch-orthodoxen Glauben zugehörig, er stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 04.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es leben keine Familienangehörigen oder sonstige nahen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, allerdings zeigt er Bemühungen hinsichtlich einer sozialen und beruflichen Integration im Bundesgebiet.
Vor seiner Ausreise aus Äthiopien war der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat als Fotograf journalistisch tätig.
1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides 23.07.2015, Zl. 1024231706-14767239, ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. abzusprechen, das Verfahren bezüglich Spruchpunkt I. war einzustellen.
Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Äthiopien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der sich aus den Länderfeststellungen ergebenden allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr vor dem Hintergrund der allgemein prekären Sicherheitssituation, den zunehmenden Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit in Zusammenschau mit seiner ehemaligen journalistischen Tätigkeit nicht Druck seitens staatlicher bzw. regionaler Sicherheitsbehörden im Sinne von Drohungen und/oder Repressionen ausgesetzt sein könnte. Im gegenständlichen Verfahren lässt sich in einer Gesamtschau der Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat dem realen Risiko einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in Äthiopien werden die folgenden Feststellungen getroffen:
KI vom 13.10.2016: Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage)
Die äthiopische Regierung hat nach Monaten der Proteste gegen die Regierung am 9.10.2016 einen sechsmonatigen landesweiten Ausnahmezustand verhängt (CNN 11.10.2016). Der Verhängung des Ausnahmezustands gehen seit Herbst 2015 teils gewaltsame Proteste voraus, die sich am "Stadtentwicklungsplan Addis Abeba" entzündet haben (AA 11.10.2016a).
Nach einer vorübergehenden Beruhigung, hat sich die Lage im Sommer 2016 wieder verschärft und auf große Teile des Landes ausgeweitet (AA 11.10.2016a). Bei den Protesten gab es vor allem in der Region Oromia Tote und viele Sachschäden (NZZ 9.10.2016).
Die Regierung geht brutal gegen Demonstranten vor, Polizisten verhaften willkürlich Menschen. Es ist der größte Konflikt im Land seit einem Jahrzehnt und der Höhepunkt eines immer repressiveren Vorgehens gegen Dissens (DZ 11.10.2016).
Der äthiopische Premierminister Hailemariam Desalegn verkündete am 9.10.2016 dass der Ausnahmezustand ausgerufen worden sei, weil "enorme" Sachschäden verursacht wurden, und dass die Sicherheit der Bürger an erster Stelle stehe (TG 10.10.2016; vgl. DZ 9.10.2016). Auf diese Weise wolle man mit den aufrührerischen Personen fertig werden, die sich mit ausländischen Kräften verbündet hätten und Frieden und Sicherheit des Landes gefährdeten (NZZ 9.10.2016)
Durch den Ausnahmezustand werden den Provinzverwaltungen Kompetenzen für die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung entzogen und bei der äthiopischen Bundesregierung zentralisiert. Diese kann damit auf zukünftige Unruhen schneller reagieren (AA 11.10.2016a).
Die Regierung hofft, damit die Situation im Land zu beruhigen (DZ 9.10.2016).
Quellen:
KI vom 31.8.2016: Proteste in Oromia und Amhara (betrifft:
Abschnitte 2/Politische Lage, 3/Sicherheitslage, 9.1/Opposition, 13/Minderheiten)
Bei Protesten gegen die äthiopische Regierung sind Anfang August 2016 Dutzende Demonstranten getötet worden (FAZ 8.8.2016).
Begonnen hatte die Protestwelle im November vergangenen Jahres in der Region Oromia, als Pläne bekannt wurden, das Gebiet der Hauptstadt Addis Abeba zu erweitern und dafür Teile Oromias einzugemeinden. Die Oromo sind die zahlenmäßig stärkste Volksgruppe Äthiopiens, fühlen sich aber seit jeher ausgegrenzt. Sie befürchteten schon damals, bei der Gebietsreform nicht berücksichtigt zu werden. Die Erweiterungspläne um Addis Abeba wurden letztlich fallengelassen, trotzdem ebbten die Proteste nicht ab (FAZ 8.8.2016).
Anders als vorherige Demonstrationen, die sich weitgehend auf die Oromia-Region beschränkten, kam es am 6. und 7. August 2016 auch in der nördlichen Amhara-Region zu Demonstrationen. Äthiopische Sicherheitskräfte haben während des blutigsten Wochenendes der Proteste gegen die Regierung mindestens 100 Menschen getötet (HRW 18.8.2016; vgl. BBC 22.8.2016). Zu den Protesten hatten sich mehrere Tausend Demonstranten zusammengefunden, die politische Reformen und eine unabhängige Justiz forderten (DZ 8.8.2016).
Insgesamt wurden seit November mindestens 500 Personen getötet und hunderttausende wurden während der weitgehend friedlichen Proteste verhaftet (HRW 18.8.2016).
Äthiopiens Regierung hat das Land normalerweise fest im Griff und es gab in den letzten 25 Jahren nichts in dieser Größenordnung (BBC 22.8.2016).
Seit 5. August 2016 herrscht ein generelles Versammlungsverbot in Äthiopien. Soziale Medien wie Twitter und Facebook, über die sich die Demonstranten bislang organisierten, sind seither abgeschaltet (FAZ 8.8.2016).
Quellen:
Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein demokratischer Bundesstaat. Die Einführung eines föderalen Systems bedeutete eine Abkehr von der Tradition starker Zentralisierung (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a) und der früheren Dominanz der Volksgruppe der Amharen (AA 3.2014a). Auf allen administrativen Ebenen werden regelmäßig Wahlen durchgeführt, zu denen Oppositionsparteien zugelassen sind (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015). Der Präsident hat eine weitgehend repräsentative Rolle und darf keiner Partei angehören (AA 3.2014a; vgl. GIZ 6.2015a). Die politische Macht liegt beim Premierminister, der die Exekutive leitet, dem Ministerrat vorsitzt und die Streitkräfte befehligt (AA 3.2014a; vgl. CIA 6.8.2015; GIZ 6.2015a).
Dominierende politische Kraft ist die Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF), die sich aus vier Parteien zusammensetzt, der Tigray People's Liberation Front (TPLF), der Amhara National Democratic Movement (ANDM), der Oromo People's Democratic Organisation (OPDO) und der Southern Ethiopian Peoples' Democratic Movement (SEPDM). Die Opposition ist ideologisch, ethnisch und regional breit gefächert. Ihr Handlungsspielraum bleibt eingeschränkt (AA 3.2014a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Oberhaus "House of Federation" mit 108 Sitzen, die für eine fünfjährige Amtszeit von der Versammlungen der Regionalstaaten ernannt werden, und dem Unterhaus "House of Peoples' Representatives" mit 547 Sitzen, die für eine ebenfalls fünfjährige Amtszeit vom Volk gewählt werden (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 24.5.2015 statt. Seitdem hält die vorher 499 Sitze innehabende EPRDF alle 547 Sitze (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die EU kritisierte im Vorfeld der Wahl die massiven Einschüchterungsversuchen gegen Oppositionsparteien und Verhaftungen unabhängiger Journalisten (GIZ 6.2015b). Der Premierminister wird nach den Parlamentswahlen von der Partei ernannt, die die Wahlen für sich entscheiden konnte (CIA 6.8.2015). Der Präsident wird von den beiden Parlamentskammern für eine sechsjährige Amtszeit gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 7.10.2013 statt. Bei diesen wurde Teshome Wirtu MULATU gewählt (CIA 6.8.2015).
Auch nach dem Ableben des langjährigen Premierministers Meles Zenawi im August 2012 ist Äthiopien innenpolitisch stabil geblieben. Regierung und Partei unter Führung von Premierministers Desalegn Hailemariam haben sich zur Erhaltung des Status Quo und der politischen Kontinuität bekannt. Bei den friedlich verlaufenen Kommunalwahlen im Mai 2013 hat die regierende Parteienfront EPRDF fast alle Stimmen auf sich vereint. Der äthiopischen Regierung ist jedenfalls die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015).
Quellen:
Die innenpolitische Lage ist in weiten Landesteilen derzeit relativ ruhig. Nach zum Teil gewaltsamen Auseinandersetzungen, die Ende April 2014 in mehreren Universitätsstädten (Ambo, Hawassa, Adama, Jimma, Haromaya und Wallagaa/Wollega) stattgefunden haben, bleibt die Lage weiterhin gespannt, aber ruhig (AA 12.8.2015). Vor allem in den Randgebieten des Landes kommt es jedoch immer wieder zu Unruhen, etwa in der Somali Region (Ogaden) im Osten, an der Grenze zu Eritrea, in der Gambella-Region oder in der Selamago Region (Süd Omo) (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 12.8.2015). Die Situation an der Grenze zu Eritrea (insbesondere in Nord-Afar) bleibt angespannt. Im Frühjahr 2012 kam es zu äthiopischen Angriffen auf Einrichtungen im eritreischen Grenzgebiet. Ein erneuter Ausbruch von Feindseligkeiten kann nicht ausgeschlossen werden (AA 12.8.2015).
In den letzten Jahren, zuletzt 2009 und im Oktober 2013, gab es vereinzelte (versuchte) Bombenanschläge in Addis Abeba. Das äthiopische Staatsfernsehen meldete am 03.06.2014 die Festnahme eines von al-Shabaab angeworbenen Terroristen, der Anschläge im Lande geplant haben soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Äthiopien auch zukünftig Ziel von Anschlägen sein wird (AA 12.8.2015; vgl. BMEIA 5.9.2014). In vielen Regionen Äthiopiens sind Minen verlegt, vor allem bis 80 km innerhalb der Grenzen zu Eritrea, Somalia, Sudan, Südsudan und Kenia (Borana Region); aber auch das Landesinnere ist teilweise vermint (BMEIA 12.8.2015).
Quellen:
(...)
Das äthiopische Rechtssystem enthält Elemente mehrerer westlicher Rechtssysteme und ist schwer zu systematisieren (GIZ 6.2015a). Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015a). Das Justizwesen wird aber als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder (GIZ 6.2015a). Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Sowohl religiöse als auch traditionelle Gerichte sind verfassungsmäßig anerkannt. Viele Bürger in ländlichen Gebieten haben kaum Zugang zum formalen Justizsystem und sind auf traditionelle Konfliktlösungsmechanismen angewiesen. Scharia-Gerichte können religiöse und Familienrechtsfälle übernehmen, die Muslime betreffen. Scharia-Gerichte erhalten finanzielle Unterstützung durch den Staat und urteilten in der Mehrheit der Fälle in den vorwiegend muslimischen Somali- und Afar-Gebieten. Daneben gibt es noch weitere traditionelle Rechtssysteme, wie etwa Ältestenräte. Einige Frauen stellten fest, dass sie im traditionellen Rechtssystem keinen Zugang zu freien und fairen Verhandlungen haben, da sie traditionellerweise von der Teilnahme an Ältestenräten ausgeschlossen sind und in ländlichen Gebieten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbreitet ist (USDOS 25.6.2015).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt Muslimaktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen (AA 4.3.2015).
Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird, unter anderem wegen Überlastung der Justiz, häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015).
Quellen:
Die Bundespolizei untersteht dem Ministerium für Bundesangelegenheiten, das wiederum parlamentarischer Aufsicht unterliegt. Diese Aufsicht ist allerdings locker. Jeder der neun Regionalstaaten hat eine eigene Staats- oder Sonderpolizeieinheit, die jeweils den regionalen zivilen Behörden untersteht (USDOS 25.6.2015). Im ganzen Land gibt es zudem lokale Milizen, die sich in ihrer Arbeit mit regionalen und föderalen Polizei- und Militäreinheiten lose abstimmen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). Das Ausmaß der Abstimmung variiert in den einzelnen Regionen. In vielen Fällen sind die Milizen der verlängerte Arm der lokalen politischen Führungspersönlichkeiten der EPRDF (USDOS 25.6.2015). Die Milizen sind von Gemeindevertretern gewählte, jedoch bewaffnete Personen, die ehrenamtliche militärische und Polizeidienste leisten und im Wesentlichen Polizeiaufgaben in (teilweise sehr entlegenen) ländlichen Gebieten erfüllen (vergleichbar mit "Community Police"). In manchen Fällen werden Milizen auch im Kampf gegen bewaffnete Rebellen eingesetzt, insbesondere in der Somali-Region im Osten Äthiopiens gegen die Ogaden National Liberation Front (ONLF) (AA 4.3.2015).
Die Sicherheitskräfte handeln im Allgemeinen diszipliniert und sind effektiv. Die Sicherheitskräfte sind aber oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und ohne Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Straffreiheit ist weiterhin ein ernstes Problem. Mechanismen zur Untersuchung von Missbräuchen durch die Bundespolizei sind nicht bekannt. Die Regierung bemüht sich aber, Menschenrechtsschulungen für Polizei- und Militärschüler anzubieten (USDOS 25.6.2015). Es wird zudem berichtet, dass sich in Einzelfällen die Sicherheitsorgane oder andere Behörden über Gerichtsurteile hinweggesetzt haben (z.B. in Ostäthiopien/ Ogaden) (AA 4.3.2015).
Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambella, Sidamo) gehen Polizei und Militär weiterhin gezielt gegen vermutete und tatsächliche Unterstützer und Angehörige der dort aktiven, z.T. militant bis terroristisch operierenden oppositionellen Gruppierungen OLF (Oromo Liberation Front), ONLF (Ogaden National Liberation Front), Ethiopian National United Patriotic Front (ENUPF) und Sidamo Liberation Front (SLF) vor (AA 4.3..2015).
Quellen:
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 25.6.2015; AA 4.3.2015). Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; AI 25.2.2015). Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen (AA 4.3.2015). Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten - jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren (USDOS 25.6.2015).
Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des VN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011) (AA 4.3.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/297407/444533_de.html, Zugriff 13.8.2015
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). In Äthiopien hat es einige spektakuläre Korruptionsfälle gegeben, in die hochrangige Vertreter der Regierung verwickelt waren. In den bekannt gewordenen Fällen hat es Verurteilungen gegeben. Darüber hinaus wird Korruption im Alltag als ein Problem wahrgenommen (GIZ 6.2015a). Trotz der Strafverfolgung vieler Beamter aufgrund von Korruption sind einige Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert. Insbesondere auf niedriger Ebene ist Korruption - vor allem das Einfordern von Bestechungsgeldern - ein Problem. Auch bei der Polizei und in der Justiz ist Korruption weiterhin ein Problem (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Äthiopien auf Platz 110 von 174 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).
Beim Justizministerium ist eine Bundeskommission für Ethik und Antikorruption (FEACC) eingerichtet. Der Strafprozess wegen Korruption gegen den Generaldirektor der Äthiopischen Steuer- und Zollbehörde, dessen Stellvertreter und weitere Regierungsbeamte und privater Geschäftsleute wurde weitergeführt (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die äthiopische Armee ist eine Freiwilligenarmee. Rekrutierungen werden im gesamten Land flächendeckend vorgenommen (AA 4.3.2015). Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgesehen. Obwohl es keine Wehrpflicht gibt, kann das Militär Rekrutierungen durchführen und der Eintritt ins Militär ist dann verpflichtend (CIA 6.8.2015).
Fahnenflucht ist grundsätzlich nach Art. 288 des äthiopischen Strafgesetzbuches mit einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren belegt, in Einzelfällen kann aber auch auf lebenslange Freiheitsstrafen oder gar auf Todesstrafe entschieden werden. Urteile von Militärgerichten werden nicht veröffentlicht, daher liegen keine verlässlichen Angaben vor. Fahnenflüchtige unter der Derg-Diktatur werden nicht mehr verfolgt (AA 4.3.2015).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Der äthiopischen Regierung ist die Gewährleistung von Sicherheit und Stabilität erkennbar wichtiger als demokratische Freiräume, Bürger- und individuelle Menschenrechte (AA 4.3.2015). Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor (USDOS 25.6.2015). Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition wurden überwacht und behindert (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Stärker als das Medien- und Informationsgesetz wirkt sich das Antiterrorgesetz auf die Meinungs- und Pressefreiheit in Äthiopien aus. Denn es umfasst nicht nur direkte und indirekte Unterstützung von Terrorismus als Tatbestand, sondern auch Berichterstattung über terroristische Gruppen oder Aktivitäten, die von der Öffentlichkeit als Anstiftung bzw. Propaganda aufgefasst werden könnten. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung (AA 4.3.2015). Angesichts der Verhaftungen und Prozesse herrscht eine große Verunsicherung bei Medienvertretern, was die Praxis einer gewissen Selbstzensur verschärft (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Das Anti-Terror-Gesetz schränkt jedoch auch die Meinungsfreiheit im Internet ein. Das Internet spielt in Äthiopien mit einer geschätzten Anwender-Zahl von unter 1,5 % der Bevölkerung (die Regierung beziffert die Internetanwenderquote mit 4%) eine untergeordnete, aber im urbanen Bereich wachsende Rolle. Die Regierung filtert und sperrt im Internet den Zugang zu unerwünschten Seiten bzw. Inhalten. Eine ganze Reihe von (regierungs-)kritischen Webseiten, Blogs und Internetmedien wurden blockiert. Die staatliche Ethio-Telecom ist der einzige Anbieter von Telekommunikationsdiensten. Eine Privatisierung des Telekommunikationssektors lehnt die Regierung ausdrücklich ab (AA 4.3.2015).
Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015). In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege (AA 4.3.2015). Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich (AA 4.3.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Die unabhängige Tätigkeit von Gewerkschaften im Lande wird trotz der in der Verfassung garantierten Vereinigungsfreiheit behindert, nicht partei- bzw. regimetreue Gewerkschaften werden oftmals untergraben (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die legale politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitimer politischer Akteur anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus (AA 4.3.2015). Zu den seitens der Regierung als terroristische Organisationen gelisteten zählt u.a. die Oromo Liberation Front (OLF) in der Region Oromia (AA 3.2014a). Einer Studie von Amnesty International vom Oktober 2014 zufolge sind zwischen 2011 und 2014 mindestens 5.000 Angehörige der Volksgruppe der Oromos (ca. 35% der äthiopischen Bevölkerung) aufgrund einer tatsächlichen oder vermuteten Gegnerschaft zur Regierung verhaftet worden, die Mehrzahl hiervon offenbar ohne Haftbefehl oder wochen- bis jahrelang ohne Anklage. Die in der Studie behauptete systematische Verfolgung der Oromo konnte allerdings auf im November 2014 stattfindenden Feldmissionen westlicher Botschaften nach Oromia nicht belegt werden (AA 4.3.2015).
Gegen militante Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und / oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die "Oromo Liberation Front" (OLF), Teile der "Ogaden National Liberation Front" (ONLF), Ginbot 7, "Al Qaida" und "Al-Shabaab", aber auch "Al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), "Ethiopian National United Patriotic Front" (ENUPF) und "Sidamo Liberation Front" (SLF). 2010 wurde jeweils ein Friedensabkommen mit Teilen der ONLF und der United Western Somali Liberation Front (UWSLF) abgeschlossen, das die Freilassung von Gefangenen, die Reintegration ehemaliger Kämpfer und eine Amnestie für diejenigen zusichert, die ihre Waffen freiwillig abgeben. Allerdings ist die Umsetzung der Abkommen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Manche ehemaligen Kämpfer wurden nach Freilassung wieder eingesperrt, andere Kämpfer sind zu dem noch kämpfenden Flügel der ONLF übergelaufen (AA 4.3.2015). Schätzungen bezüglich der Anzahl politischer Gefangener variieren erheblich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Es gibt in Äthiopien 6 Bundes- und 120 regionale Gefängnisse. Mit Stand 2012 waren 111.640 Personen in Haft, davon rund 2.500 Frauen und fast 600 Kinder, die mit ihren Müttern eingesperrt waren. Die Behörden sperren manchmal Jugendliche mit Erwachsenen und Kinder mit ihren Müttern ein. Männliche und weibliche Gefangene werden in der Regel getrennt. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 25.6.2015) und diese sind jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar (AA 4.3.2015). Die Gefängnisse sind überfüllt (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Essen und sanitäre Anlagen sind, wie auch sonst landestypisch, einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige (AA 4.3.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird (AA 4.3.2015). Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Einige Gesetze, zum Beispiel das Strafgesetz und das Antiterrorgesetz, sehen nach wie vor die Todesstrafe vor (AA 3.2014a). Sie ist daher in Äthiopien formell weiterhin in Kraft (AI o. D.) und wird vereinzelt verhängt. Die Todesstrafe wurde in Äthiopien seit 1991 zwei Mal vollstreckt. Seit der letzten Hinrichtung im August 2007 herrscht ein de-facto Moratorium (AA 3.2014a).
Die Verhängung der Todesstrafe ist für folgende Straftaten möglich:
Mord, Verbrechen gegen den Staat, Hochverrat, Verletzung von internationalem Recht (u.a. Spionage, Kriegsverbrechen, Genozid), militärische Verbrechen, schwere Vermögensdelikte und schwere Straftaten aus den Bereichen Verbreiten von Krankheiten und Verschmutzen der Umwelt. Nach dem Anti-Terror-Gesetz kann die Todesstrafe verhängt werden, soweit ein "terroristischer" Akt verübt wurde oder jemand dies versucht, vorbereitet, geplant, jemanden dazu angestiftet oder sich dazu verschworen hat (AA 4.3.2015).
Quellen:
Im Zensus 2007 wurde geschätzt, dass 44 Prozent der Bevölkerung der Äthiopisch-Orthodoxen Kirche (EOC) angehören, 34 Prozent sunnitische Muslime sind und 19 Prozent christlichen evangelikalen oder Pfingstkirchen angehören. Des Weiteren gibt es eine kleine Anzahl von Katholiken, Zeugen Jehovas, Juden, Mormonen und einige Anhänger indigener Religionen (USDOS 28.7.2014; vgl. GIZ 6.2015b).
Die Verfassung und die meisten Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 4.3.2015), Staat und Religion sind getrennt. Die Regierung bemüht sich, bei hochrangigen Personalentscheidungen (Ernennung von Vize-Premiers oder Ministerposten), die Muslime des mehrheitlich christlich geprägten Landes einzubinden. Ihr Anteil an politischen Entscheidungsfunktionen spiegelt aber unverändert nicht ihre Bedeutung in der Gesellschaft wider (AA 4.3.2015).
Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung (AA 4.3.2015) und ist für die friedliche Koexistenz der verschiedenen Glaubensgemeinschaften, vor allem für das friedliche Zusammenleben von Muslimen und Christen, bekannt. In den letzten Jahren kommt es jedoch vor allem durch den Einfluss (islamischer und christlicher) fundamentalistischer Kräfte zunehmend zu Konflikten (GIZ 6.2015b). In der Praxis existieren daher vielschichtige Spannungen inter- und intrareligiöser Art. Inzwischen erkennt die Regierung religiöse Spannungen an und versucht, darauf zu reagieren (AA 4.3.2015). Die großen und häufigen Proteste von Muslimen verlaufen für gewöhnlich friedlich, die Reaktionen der Sicherheitskräfte sind zurückhaltend. Es gibt aber auch Ausnahmen (Tod von muslimischen Demonstranten im August 2013, Festnahmen von Muslimen). Außerdem wird über gesellschaftliche Missbräuche und Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung berichtet (USDOS 28.7.2014).
Die Regierung beobachtet angeblich islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den wachsenden Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet hartes Vorgehen gegen Muslime mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus. Äthiopische Muslime ihrerseits werfen der Regierung Einmischung in religiöse Angelegenheiten und eine Beschränkung der Ausübung der Religionsfreiheit vor, z.B. im Zusammenhang mit den Wahlen zum Islamischen Rat (Islamic Affairs Supreme Council) und mit vom äthiopischen Ministerium für föderale Angelegenheiten im Zusammenarbeit mit dem (regierungsnahen) Islamic Affairs Supreme Council organisierten Lehrgängen zur äthiopischen Verfassung und zu einer gemäßigten Form des Islam (Al-Ahbash) (AA 4.3.2015; vgl. US DOS 28.7.2014).
Quellen:
In Äthiopien gibt es mehr als 80 ethnische Gruppen (USDOS 25.6.2015; vgl. GIZ 6.2015b). 34,4 Prozent gehören der Gruppe der Oromo an, 27 Prozent sind Amharen, 6,2 Prozent Somali, 6,1 Prozent Tigray und die restlichen 26,3 Prozent gehören anderer Volksgruppen an (CIA 6.8.2015; vgl. GIZ 6.2015b). Die Grenzen der Regionalstaaten sind weitgehen entlang der Grenzen der Lebensräume der größten ethischen Gruppen gezogen. Die meisten politischen Parteien basieren vorwiegend auf ethnischer Zugehörigkeit (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 4.3.2015).
Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Vertreter in der zweiten Parlamentskammer, dem "House of Federations", vertreten (sowie einem weiteren Vertreter je 1 Million Angehöriger). Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Angesichts eines wahrgenommenen überproportionalen politischen Einflusses der kleineren Ethnie der Tigray fühlen sich die beiden größten Ethnien der Oromos und der Amharen politisch unterrepräsentiert. Tigray haben zudem auch großen Einfluss in der Wirtschaft. Politisch in der Opposition aktive Mitglieder der Oromo werden von Sicherheitskräften häufig der Nähe zur OLF verdächtigt (AA 4.3.2015).
Vorwürfe der Diskriminierung gegen bestimmte ethnische Gruppen werden auch im Zusammenhang mit Umsiedlungsprogrammen sowie mit landwirtschaftlichen Großinvestitionen im Westen (Gambella) und Süden (Südomo) des Landes vorgebracht. Verschiedene Fact-Finding-Missionen der Geber in die genannten Gebiete konnten systematische Menschenrechtsverletzungen nicht nachweisen, Einzelfälle sind hingegen nicht auszuschließen. Die vor allem von ethnischen Somalis bewohnte Somali Region/Ogaden ist Schauplatz vermuteter Menschenrechtsverletzungen in großem Umfang von Regierungstruppen sowie bewaffneter ONLF-Anhänger. Eine unabhängige Bestätigung der Vorwürfe ist nicht möglich (AA 4.3.2015).
Zusammenstöße zwischen ethnischen Gruppen führen zu Verletzten und Toten (USDOS 25.6.2015). Traditionell einflussreiche Ältestenräte, Clanführer oder andere, innerhalb einer ethnischen Gruppe angesehene Persönlichkeiten haben an Ansehen und Einfluss verloren. Konflikte werden deshalb in zunehmendem Maße "unkoordiniert" ausgetragen und traditionelle Mechanismen der Konfliktschlichtung funktionieren immer weniger. Die Antwort der Regierung auf die in Äthiopien herrschenden ethnischen Konflikte ist der Ethnische Föderalismus. Er soll durch weitgehende Autonomie der nach ethnischen Gesichtspunkten gegliederten Bundesländer den Wunsch nach Selbstbestimmung der ethnischen Gruppen befriedigen und sie so zu zufriedenen Angehörigen der äthiopischen Nation machen. Kritiker bemängeln jedoch, die an ethnischen Grenzen orientierte Verwaltungsstruktur verstärke die Besinnung auf ethnische Unterschiede und verstärke so bestehende Konflikte. Auch die Beibehaltung des Amharischen als alleinige Amtssprache ist nicht unumstritten (GIZ 6.2015b).
Quellen:
(...)
Obwohl im Gesetz die uneingeschränkte Bewegungsfreiheit für Reisen innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr verankert ist, wird dieses Recht in der Praxis von der Regierung teilweise eingeschränkt. Die Regierung hat die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den und innerhalb des Ogaden (Somali-Region) gelockert, aber nicht vollständig abgeschafft (USDOS 25.6.2015).
Internationale Menschenrechtsorganisationen üben Kritik an von der Regierung begonnenen Programmen zur Umsiedlung der ländlichen Bevölkerung, insbesondere in der Region Gambella und im Süden des Landes. Die Umsiedlungsmaßnahmen, die laut Regierung freiwillig sind und der Bereitstellung einer besseren Infrastruktur und Basisversorgung für die ländliche Bevölkerung dienen, werden nach Aussagen von Menschenrechtsorganisationen willkürlich durchgeführt und gehen mit ernsten Verletzungen der Menschenrechte einher (AA 3.2014a).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
14. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzte die Anzahl der Binnenflüchtlinge im Land mit Juni 2014 auf 426.736, eine Zunahme um 51.091 Personen seit Juni 2013. IOM zufolge sind rund 80% der IDPs langfristige IDPs, für die dauerhafte Lösungen (Rückkehr nach Hause, lokale Integration, Umsiedlung in andere Landesteile) derzeit nicht möglich sind, und zwar aufgrund des anhaltenden Konflikts, den ausstehenden politischen Entscheidungen oder Ressourcen zur Unterstützung lokaler Integration, oder der Unerwünschtheit von Umsiedlungen in andere Landesteile. Die Anzahl der IDPs nahm aufgrund von Konflikten und Naturkatastrophen insbesondere in den Regionen Oromia, Somali, Gambella und dem südlichen Omo-Tal zu. Die Regierung leistete humanitäre Hilfe über den Disaster Risk Management Food Security Sector (DRMFSS) und regionale und Bezirksverwaltungen. Humanitäre Organisationen stellten IDPs Unterstützung zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).
In Äthiopien halten sich derzeit gem. UNHCR-Angaben ca. 650.000 Flüchtlinge auf. Wegen einer drohenden Dürre in Somalia ist mit einem weiteren Anstieg von Flüchtlingen zu rechnen. Der Großteil (247.000) stammt aus dem Südsudan, gefolgt von Somalia (245.000), Eritrea (99.000) und Sudan (4.000). Die Grundversorgung der registrierten Flüchtlinge wird durch den UNHCR sowie WFP gewährleistet. Sowohl WFP als auch UNHCR sind jedoch unterfinanziert. WFP hat einen Fehlbedarf von 63 Mio. USD für die Verpflegung dieser Flüchtlinge bis März 2015 und der UNHCR geht von einem Fehlbedarf von ca. 183 Mio. USD für das Jahr 2014 aus. Sollte die Mittelbeschaffung fehlschlagen, müssen die Lebensmittelrationen gekürzt werden. Die Nichtgewährleistung der Versorgung der Flüchtlinge würde eine Vergrößerung des Konfliktpotentials mit den aufnehmenden Gemeinden bedeuten. Aufgrund der unsicheren Verhältnisse in den jeweiligen Herkunftsländern ist eine Rückführung auf absehbare Zeit nicht möglich. Im Sinne einer mittel- bis langfristigen Perspektive für Flüchtlinge gibt es eine "out-of-camp-policy", die zurzeit jedoch lediglich für eritreische Flüchtlinge bereits umgesetzt worden ist. Eine weitergehende Integration der Flüchtlinge, die z.T. schon jahrelang auf äthiopischem Territorium ansässig sind, lässt die äthiopische Regierung nicht zu (AA 4.3.2015).
Generell haben alle Flüchtlinge aus Somalia in Äthiopien die Möglichkeit, sich entweder beim UNHCR (bei Einreise über Flüchtlingslager) oder bei der ARRA (äthiopische Asylbehörde) als Flüchtlinge zu registrieren. Gemäß Auskunft der äthiopischen Einwanderungsbehörde in Addis Abeba erfolgt auch nach Ablauf des Visums von "echten" somalischen Staatsangehörigen - solange diese nicht straffällig werden - keine Ausweisung nach Somalia (u.a. aufgrund der dortigen Sicherheitslage). In der Praxis leben daher viele Somalier nicht registriert bereits seit Jahren in Äthiopien und sind bezüglich Beschäftigungs- und Einkommensmöglichkeiten sowie den Lebensumständen den Äthiopiern praktisch gleichgestellt (ÖB 15.4.2013).
Quellen:
15. Grundversorgung/Wirtschaft
Äthiopien ist bei etwa 92 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 410 US-Dollar pro Kopf (2013, Weltbank) eines der ärmsten Länder der Welt (LLDC), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten sieben Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein Großteil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze: laut Weltbank 2011 29,6%, 2004 waren es noch 38,9% (AA 3.2014b). Etwa 77 Prozent der Bevölkerung hatten im Jahr 2011 weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung, bei 39 Prozent sind es weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag (absolute Armutsgrenze, andere Schätzung) (GIZ 10.2014). Mit
1. 240 USD im Jahr 2012 ist Äthiopiens Pro-Kopf-Einkommen niedriger als der Durchschnitt im übrigen Sub-Sahara-Afrika (1547 USD, Atlas Methode). In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft. Vor allem junge Menschen - insbesondere junge Frauen - sind häufig betroffen. In Äthiopien gibt es kein Unterstützungssystem für arbeitslose Personen ohne Beschäftigungsaussichten und die Zahl von arbeitslosen Jugendlichen im Land ist hoch. Öffentliche Arbeitsagenturen bieten in regionalen Büros, die mit dem äthiopischen Ministerium für Arbeit und Soziales (MOLSA) www.molsa.gov.et in Verbindung stehen, ihre Dienste an (IOM 6.2014).
Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2012 rund 48% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (AA 2.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab (AA 3.2014b). Etwa 10 Prozent des jährlichen Nahrungsmittelbedarfs wird grundsätzlich ganzjährig durch internationale Hilfe gewährleistet (GIZ 10.2014). Mehrere Millionen Äthiopier (AA 4.3.2015: 3,4 Millionen; AA 3.2014b: 2,7 Millionen; GIZ 10.2014: 4 bis 5 Millionen) sind derzeit von Nahrungsmittelengpässen bedroht. In Zeiten mit erhöhtem Bedarf, beispielsweise in Perioden extremer Dürre, kann diese Zahl stark ansteigen (AA 3.2014b; vgl. GIZ 10.2014). Im Human Development Index 2012 liegt Äthiopien auf Platz 173 von 187 Ländern. Die strukturellen Probleme - Auswirkungen wiederkehrender Dürreperioden auf die Landwirtschaft, rasches Bevölkerungswachstum und daraus resultierende Folgen für Wirtschaftswachstum, fortschreitende Bodenerosion und Ressourcenmangel - bleiben trotz großer Anstrengungen ungelöst (AA 3.2014b).
Äthiopien hat nach dem Fall des Derg-Regimes 1991 einen langen Weg von der Umstellung einer marxistischen Planwirtschaft auf eine offenere Wirtschaftsform hinter sich. Die meisten Preise sind freigegeben (wichtige Ausnahme: Treibstoffe; es bestehen zudem verbilligte Preise für Zucker und Öl bei staatseigenen Verkaufsstellen) und Privatunternehmen in fast allen Sektoren zugelassen. Die Regierung übt allerdings durch staatliche Monopolunternehmen, parteinahe Unternehmensgruppen und eine kontrollierende Bürokratie unverändert beherrschenden Einfluss auf die Wirtschaft aus. Privater Landbesitz ist gemäß Verfassung nicht zulässig (AA 3.2014b).
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 4.3.2015). Im Staatsdienst gibt es für Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen wie etwa Härtefall-Leistungen, Transport-Leistungen, Sprit-Leistungen oder Reise-Leistungen. Die Person muss für ein Büro tätig sein, das die o.g. Leistungen gewährt und muss zudem einen Vertrag vorweisen können, der über die tatsächliche Gewährung der Leistungen Auskunft gibt. Im privaten Sektor unterscheiden sich die Leistungen in Abhängigkeit von der Größe der jeweiligen Firma. Ein Programm zur finanziellen Unterstützung von Kindern seitens der Regierung existiert nicht, aber es besteht die Möglichkeit der individuellen Förderung von Kindern im Rahmen einiger NGO-Programme. Das Rückgrat der sozialen Wohlfahrt bilden die traditionellen Verbände. Es gibt im gesamten Land eine Reihe von Wohlfahrtsprogrammen, die auf religiöser, politischer oder familiärer Basis gegründet wurden. Zu den beiden am weitesten verbreiteten Verbänden zählen die sogenannten "iddir"-Systeme. Es handelt sich hierbei um Gemeinschaften, die Menschen aus der Nachbarschaft, aus dem gleichen Berufsfeld oder Freunden finanzielle und andere Hilfen gewähren (IOM 6.2014).
Die Wohnsituation zählt zu den ernsthaftesten Problemen in Äthiopien im Allgemeinen und in Addis Abeba im Besonderen. Seit 2005 wurden in Addis Abeba Stadt mehr als 72.000 Niedrigkost-Unterkünfte gebaut und im Rahmen eines "Build and Transfer"-Modells an die Öffentlichkeit übergeben. 2012 wurden 20.330 Unterkünfte gebaut und sollen nun an die Öffentlichkeit übertragen werden. Für die Zukunft plant die Stadtverwaltung den Bau weiterer 170.000 Unterkunftseinheiten im unteren Preissegment. Viele private Immobilienentwickler sind in den Bau von Wohnhäusern involviert. Unterkünfte außerhalb der Hauptstadt sind gewöhnlich von geringerer Qualität, aber auch kostengünstiger als in Addis Abeba. Auch hier bestehen Schwierigkeiten bei der Suche nach adäquaten Wohnmöglichkeiten (IOM 6.2014).
Quellen:
Die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Äthiopien sind begrenzt, die Qualität ist unvorhersehbar, eine staatliche notfallmedizinische Versorgung auf europäischem Niveau ist landesweit nicht vorhanden (BMEIA 12.8.2015). Generell ist die medizinische Versorgung auf dem Land wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den städtischen Ballungszentren (AA 4.3.2015).
Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. Die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit hochtechnologischen Geräten nicht durchgeführt werden (AA 4.3.2015). Trotz spürbarer Verbesserungen gibt es noch immer unzureichend ausgestattete Labore, eine schlechte Instandhaltung und inadäquates medizinisches Zubehör. Zusätzlich zu den staatlichen Gesundheitszentren betreiben das Rote Kreuz und einige lokale Kirchen Kliniken in den ländlichen Gebieten. Weite Teile der ländlichen Regionen haben jedoch noch immer keine angemessenen Gesundheitseinrichtungen. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung gibt es landesweit nur zwei entsprechende Einrichtung, die stationäre Behandlung ermöglichen. Alle staatlichen Krankenhäuser haben psychiatrische Stationen, die psychisch erkrankte Personen behandeln. Allerdings werden dort nur ambulanten Behandlungen angeboten (IOM 6.2014).
Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, Schwäche des Immunsystems etc. können mit der Einschränkung behandelt werden, dass bestimmte Medikamente ggf. nicht verfügbar sind. Durch die Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kann es bei bestimmten Medikamenten gelegentlich zu Versorgungsengpässen kommen (AA 4.3.2015). Die Apotheken in Addis Abeba und in anderen großen Städten haben ein ausreichendes aber begrenztes Angebot an Medikamenten. Die meisten Medikamente werden importiert und sind daher teuer. Manche verschreibungspflichtigen Medikamente sind kaum erhältlich und müssen im Ausland eingekauft werden (IOM 6.2014).
Quellen:
Es sind bisher keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige gibt es nicht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (AA 4.3.2015).
Die Regierung arbeitet bei der Flüchtlingshilfe und bei zurückkehrenden Staatsbürgern generell mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Die Arbeit von Hilfsorganisationen in unsicheren Regionen wird aber manchmal durch Behörden und bewaffnete Gruppen eingeschränkt (USDOS 25.6.2015).
Für Opfer staatlicher Repression besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Wohnsitz in andere Landesteile zu verlegen, womit sie einer lokalen Bedrohungssituation entgehen können. Die Gründung einer neuen wirtschaftlichen und sozialen Existenz in anderen Landesteilen ist jedoch angesichts des niedrigen Existenzniveaus in allen Landesteilen und der ethnischen Abgrenzung schon aus sprachlichen Gründen schwierig. In den größeren Städten ist ein wirtschaftlicher Neuanfang im Vergleich leichter möglich (BAA 5.2010).
Quellen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit dessen Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt. Der Beschwerdeführer brachte zuletzt vor (vgl. die Eingabe vom 13.10.2016), richtigerweise den Familiennamen "XXXX" zu führen. Mangels der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente wird dieser Name im gegenständlichen Erkenntnis lediglich als Aliasidentität angeführt. Die in der Eingabe vom 7.12.2016 angeführte Parteimitgliedschaftsbestätigung reicht jedenfalls zur Identitätsfeststellung nicht aus, zumal es sich hierbei um kein amtliches Dokument handelt, und darüber hinaus nicht feststellbar ist, inwieweit die besagte Partei die Identitätsangaben einer wie immer gearteten Prüfung unterzogen hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Auch hinsichtlich Religionsbekenntnis und Volksgruppenzugehörigkeit wird den Angaben des Beschwerdeführers Glauben geschenkt.
Zu betonen ist nochmals, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 nach eingehender und detaillierter Belehrung durch den vorsitzenden Richter über die rechtlichen Folgen und insbesondere die Rechtskraftwirkungen sowie nach Rücksprache mit seiner bevollmächtigten Vertreterin die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015, Zl. 1024231706-14767239, zurückgezogen hat (siehe Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Aus dem handschriftlich unterfertigten Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach Belehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen durch den vorsitzenden Richter abgegeben hat. Der Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2015 ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen, der Integrationsbereitschaft sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Gründe hervorgekommen sind, an diesen zu zweifeln, sowie aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Dokumenten, welche belegen, dass sich der Beschwerdeführer um eine sprachliche, soziale und berufliche Integration in Österreich bestrebt zeigt.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten, welche im Wesentlichen mit den seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderfeststellungen übereinstimmen. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Auch der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten, sondern deckt sich deren Inhalt im Wesentlichen mit dem seitens seiner gewillkürten Vertreterin im Verfahrensverlauf übermittelten Berichtsmaterial.
Folgt man den herangezogenen Länderfeststellungen, so führten jüngste Ereignisse im Herkunftssaat des Beschwerdeführers zu einer im beinahe gesamten Staatsgebiet verschärften Sicherheitssituation, seitens der äthiopischen Regierung wurde Anfang Oktober 2016 infolge monatelanger Protesten gegen selbige der landesweite Ausnahmezustand verhängt. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich ein brutales Vorgehen der Regierung gegen Demonstranten, es komme zu willkürlichen Verhaftungen. Seit November letzten Jahres seien mindestens 500 Menschen getötet worden, hunderttausende seien während der weitgehend friedlichen Proteste verhaftet worden. Desweiteren bestehe seit 5. August 2016 ein generelles Versammlungsverbot in Äthiopien. Das in der äthiopischen Verfassung verankerte Verbot der Folter werde in der Praxis unterlaufen, es komme zu wiederkehrenden Vorwürfen über Misshandlungen durch Polizei und Militär. Systematische Verhaftungen und Folter bzw Misshandlungen durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in welchen der Versdacht einer oppositionellen Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten oppositionsgruppen oder ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus besteht. Zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien würden im Übrigen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkung von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs zählen. Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten seien weiterhin schlecht und in einigen Fällen lebensbedrohlich.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren glaubhaft vor, vor seiner Ausreise als Fotograf journalistisch tätig gewesen zu sein. Den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit wird aufgrund seiner diesbezüglich im Kern gleichbleibend und anschaulich getätigten Ausführungen in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen (etwa Fotos, welche den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit zeigen) Glauben geschenkt. Aus dieser Tätigkeit resultiert zwar per se keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer gegen den Beschwerdeführer individuell gerichteten Verfolgungssituation aus politischen Motiven - was sich auch in dessen diesbezüglicher Beschwerdezurückziehung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides manifestierte und insofern nicht näher zu beleuchten ist - doch kommt dessen individuellen Lebensumständen fallgegenständlich in Zusammenschau mit der oben erörterten allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat maßgebliche Bedeutung zu, insofern als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner früheren journalistischen und allenfalls oppositionspolitischen Tätigkeit einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, in eine dem Art 3 EMRK widersprechende Lage zu geraten.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt daher nicht zu verantworten, da es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Zusammenschau der Fakten nicht ausgeschlossen erscheint, dass der ehemals im Medienbereich tätig gewesene Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien in eine derart prekäre Lage geraten würde, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu I.)
Zu A)
3.2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der Zurückziehung des Beschwerdepunktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2016 ist der verwaltungsbehördliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 23.07.2015 hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtskräftig geworden und war daher der diesbezügliche Verfahrensteil mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zu II.)
Zu A)
3.4. Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Wie beweiswürdigend dargelegt, kann im Falle des ehemals journalistisch tätigen Beschwerdeführers aufgrund dessen individueller Situation in Zusammenschau mit der prekären Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr mit staatlichen Repressionen bzw allgemein erschwerten Lebensbedingungen zu rechnen hätte, welche einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK gleichkämen. Es liegen aufgrund der herangezogenen Länderfeststellungen keine Hinweise darauf vor, dass sich jene Gefährdungslage als lokal begrenzt erweist.
Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 haben sich im Falle des unbescholtenen Beschwerdeführers nicht ergeben.
3.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechtes, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG in der Dauer von einem Jahr beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen war.
3.6. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und damit verbundene Spruchteile) ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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