BVwG L523 2136802-1

L523 2136802-1Tribunale amministrativo federale15 mar 2017

Regest

Abschiebung, aufrechte Rückkehrentscheidung, Festnahme,<br/>Kostentragung, Maßnahmenbeschwerde, öffentliches Interesse

Testo completo

BVwG L523 2136802-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2136802.1.00

Spruch

L523 2008770-2/10E

L523 2136802-1/10E

L523 2008766-2/9E

L523 2008767-2/10E

L523 2008768-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX (BF 1), XXXX , geb. XXXX (BF 2), XXXX , geb. XXXX (BF 3), XXXX , geb. XXXX (BF 4), XXXX , geb. XXXX (BF 5), StA. Armenien, alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden hinsichtlich der am 24.08.2016 und 27.08.2016 erfolgten Abschiebungen nach Armenien werden als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.

III. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerin für Inneres) jeweils Aufwendungen ( XXXX ) in Höhe von

€ 426,20 insgesamt somit € 2.131,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer 1 reiste gemeinsam mit der schwangeren Beschwerdeführerin 2 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein und stellten diese erstmals am 30.11.2009 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im weiteren Verfahrensverlauf wurde der erste Sohn (Beschwerdeführer 3) in Österreich geboren.

2. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 21.04.2010 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

3. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 05.05.2010 durch die rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

4. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2010 wurden die Beschwerden gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

5. In der Folge stellten die Beschwerdeführer in Frankreich unter anderem Namen erneut Anträge auf internationalen Schutz und wurde in Frankreich ein weiteres gemeinsames Kind (Beschwerdeführer 4) von Beschwerdeführer 1 und 2 geboren.

6. Am 20.07.2011 wurden die Beschwerdeführer gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Dublin II VO von Frankreich nach Österreich überstellt.

7. Am 21.7.2011 stellte den die Beschwerdeführer 1-4 beim BAA (weitere) Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie einen anderen Namen als im Erstverfahren bzw. im Verfahren in Frankreich an.

8. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 01.09.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Ausweisung betroffen sei und andererseits kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.

9. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.09.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.01.2012, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen wurden.

10. Am 19.04.2012 stellten die Beschwerdeführer 1-4 weitere Anträge auf internationalen Schutz.

11. Mit Bescheiden des BAA vom 14.06.2012 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer 1-4 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

12. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 27.06.2012 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

13. Die Beschwerden wurden gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012 als unbegründet abgewiesen. Ausgeführt wurde u.a., dass die Beschwerdeführer 1-4 über ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen belehrt wurden. Diese Ausreiseverpflichtung wurde seitens der Beschwerdeführer 1-4 ignoriert und sie hielten sich in weiterer Folge nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf.

14. Am 01.10.2012 stellen die Beschwerdeführer 1-4 beim BAA weitere Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005.

15. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruch I). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer 1-4 gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr.100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen und die Durchführung der Ausweisung gemäß

§ 10 Absatz 3 AsylG bis 18.07.2013 aufgeschoben (Spruch II).

Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs mit 28.03.2013 in Rechtskraft.

16. Am 07.06.2013 stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen Beschwerdeführer 3 und 4 und für die in der Zwischenzeit geborene Beschwerdeführerin 5 wurden ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

17. Die Anträge der Beschwerdeführer 1-5 auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des BAA vom 10.12.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer 1-5 zum behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft.

18. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

In diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1-5 in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Letztlich wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

19. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 25.2.2014 wurden die Beschwerdeführer 1-5 unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrenshergang aufgefordert, einen umfassenden Fragekatalog zum Privat- und Familienleben in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Bescheide auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit es die Stellungnahme nicht anders erfordere.

20. Im Rahmen einer Stellungnahme legten die Beschwerdeführer 1-5 medizinische Unterlagen vor, woraus sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer 1 aufgrund von Verschlechterungen des Hörvermögens sowie aufgrund einer diagnostizierten XXXX einer Operation unterzogen habe, indem links eine XXXX durchgeführt worden sei. Der operative und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos dargestellt und sei der Beschwerdeführer 1 am 19.3.2014 im guten Allgemeinzustand entlassen worden.

21. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 wurde mit Schreiben vom 09.04.2014 dargelegt, dass sie an einer Depression und an einer Angststörung leide und eine entsprechende Medikation verschrieben worden sei. Laut Arztbrief vom 25.04.2014 sei die Beschwerdeführerin 2 am 24.04.2014 wegen XXXX in die Ambulanz eines Krankenhauses eingeliefert, eine entsprechende Behandlung eingeleitet und ins ein anderes Krankenhaus überstellt worden. Medizinische Bescheinigungen über den weiteren Verlauf, insbesondere verordnete dauerhafte Medikationen und den Zeitpunktes der Entlassung aus dem Krankenhaus wurden nicht vorgelegt.

22. Mit Schreiben vom 04.11.2013 bestätigte der Lehrer eines von einer NGO durchgeführten Deutschkurses den erfolgreichen Besuch dieses Kurses durch die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie deren Bemühungen um Integration.

23. Weiters wurde eine Unterschriftenliste vorgelegt, welche sieben Personen unterfertigten und sich im Rahmen eines Vordruckes positiv über die Beschwerdeführer 1-5 und deren Integration äußerten.

24. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 wurde ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

25. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

26. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 06.06.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zunächst wurde in Bezug auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2014 ausgeführt, dass eine Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen worden sei. Die aktuellen Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK hätte das BVwG nicht erhoben, sondern sie Rechtssache an die "Erstinstanz" zurückverwiesen.

Das BFA habe daraufhin ohne die Durchführung einer weiteren Einvernahme eine negative Entscheidung erlassen und verkannt, dass es zur umfassenden Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet sei.

Durch die Übergangsregelung des § 75 Abs. 20 AsylG sei es dem BVwG verwehrt gewesen, sich näher mit den Fragen, welche mit Art. 8 EMRK zusammenhängen, auseinanderzusetzen, demgemäß hätte das BFA den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln gehabt, was jedoch nicht geschehen sei. Aktuelle Länderfeststellungen wären nicht mit den Beschwerdeführern erörtert worden, ebenso wenig wie der Gesundheitszustand. Es sei auch nicht auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien eingegangen worden. Der Beschwerdeführer 1 habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, weshalb die Behauptung, die Beschwerdeführer seien nicht selbsterhaltungsfähig, nicht den Tatsachen entspreche. Zudem hätten die Beschwerdeführer jegliche familiären Anbindungen in Armenien verloren. Der Beschwerdeführer 1 sei nunmehr Vater von drei Kindern und gehöre die Mutter nicht derselben Kaste wie er an, was im Falle einer Rückkehr zu Problemen führe. Sie könne in Armenien nicht für die Kinder sorgen. Der Beschwerdeführer 1 sei darüber hinaus hörgeschädigt und befände sich nach einer Operation in Nachbehandlung und fehle ihm an der rechten Hand der Daumen, weshalb er in Armenien keine entsprechende Arbeit finden könne. Die Beschwerdeführer hätten sich in Österreich integriert, was nicht im ausreichenden Maße gewürdigt worden sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien, mit einer kurzen Unterbrechung seit November 2009 in Österreich aufhältig. Im Weiteren wurde der Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2 wiederholt. Die minderjährigen Beschwerdeführer seien allesamt außerhalb Armeniens geboren und sei eine Integration in einem für sie völlig fremden Land nicht möglich. Die Beschwerdeführer 3-5 würden sich in ihrem Lebensumfeld wohl fühlen und hätten auch einen Freundes- und Spielkameradenkreis aufgebaut. Sie könnten in Armenien kein geordnetes Leben führen und würden verschiedenen Kasten angehören.

27. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014,

XXXX wurde die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG, §§ 9, 10 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Die Erkenntnisse erwuchsen mit 02.07.2014 in Rechtskraft.

28. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und stellten am 10.07.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welche mit Bescheiden des BFA vom 17.02.2016 als unzulässig zurückgewiesen wurden.

29. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 08.03.2016 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2016, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vorgebracht hätten, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würde.

Die Erkenntnisse erwuchsen mit 05.04.2016 bzw. 06.04.2016 in Rechtskraft.

30. Am 21.04.2016 wurden die Beschwerdeführer zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

31. Am 18.08.2016 erteilte das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer 1-5, zumal der Auftrag zur Abschiebung beabsichtigt war.

32. Ebenfalls am 18.08.2016 erteilte das BFA einen Abschiebeauftrag gegen die Beschwerdeführer 1-5 zur Außerlandesbringung am 24.08.2016. Darin wurde die Einlieferung in die Familienunterkunft in Wien, XXXX , bis spätestens 23.08.2016 angeordnet.

33. Laut Anhalteprotokoll der LPD Steiermark vom 22.08.2016 wurden die Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 am 22.08.2016 festgenommen und in die Familienunterkunft Wien, XXXX , eingeliefert. Dem Bericht der LPD Steiermark folgend hat die Beschwerdeführerin 2 während der Belehrung über die Festnahme und der bevorstehenden Abschiebung einen Schwächeanfall erlitten, woraufhin sie ins Landeskrankenhaus Graz West verbracht wurde. Der Beschwerdeführer 1 verweigerte die Unterschrift am Infoblatt über die bevorstehende Abschiebung.

34. Am 24.08.2016 stellten die Beschwerdeführer 1-5 erneut Anträge auf internationalen Schutz. Diesen Anträgen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

35. Am 24.08.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung der Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 nach Armenien auf dem Luftweg.

36. Am 25.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin 2 aus dem LKH Graz Süd-West entlassen, gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG festgenommen und aufgrund von Bauchschmerzen in das LKH Graz (Gynäkologie) verbracht. Dort konnte eine zunächst vermutete Eierstockentzündung ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerdeführerin 2 nicht stationär aufgenommen wurde. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin 2 in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt.

37. Am 26.08.2016 wurde die Beschwerdeführerin 2 vor dem BFA niederschriftlich zum illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet einvernommen. Dabei wurde sie über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr beraten. Die Beschwerdeführerin 2 vermeinte daraufhin, Österreich nicht freiwillig verlassen zu wollen.

38. Am 26.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin 2 das Informationsblatt über die bevorstehende Abschiebung übergeben.

39. Am 27.08.2016 erfolgte die (problemlose) Überstellung der Beschwerdeführerin 2 nach Armenien auf dem Luftweg.

40. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 wurde unter anderem Beschwerde gegen die Abschiebung am 24.08.2016 bzw. 27.08.2016 erhoben. Im Detail wurde ausgeführt, dass insbesondere die getrennte Abschiebung der Familie bekämpft werde. Der Vater und die Kinder seien am 24.08.2016 und die Mutter – als alleinige rechtliche Vertreterin der Kinder – sei am 27.08.2016 abgeschoben worden. In weiterer Folge wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrenslauf zusammengefasst. Aus rechtlicher Sicht sei der Vater nie Vertreter der Kinder gewesen. Die Kinder, welche ab 22.08.2016 ohne die gesetzliche Vertreterin im Abschiebezentrum angehalten worden seien, seien tatsächlich am 24.08.2016 ohne die alleinige Vertreterin nach Armenien abgeschoben worden.

Den am 23.08.2016 von den Beschwerdeführern 1, 3, 4 und 5 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz sei bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 3 der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt und der Bescheid bezüglich des Beschwerdeführers 3 der gesetzlichen Vertreterin auch nie zugestellt worden. Hinsichtlich der Beschwerdeführer 4 und 5 fehle bis heute eine diesbezügliche Entscheidung. Die Beschwerdeführerin 2 sei unmittelbar nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 27.08.2016 abgeschoben worden. Der am selben Tag gestellte Antrag auf internationalen Schutz sei nicht bearbeitet worden.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass die Beschwerdeführer seit 2009 bzw. seit der Geburt in Europa und davon die meiste Zeit in Österreich aufhältig seien (VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124). Sie seien sehr gut integriert und würden die Beschwerdeführer 1 und 2 die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erfüllen. Der Beschwerdeführer 1 habe seinen Arbeitswillen demonstriert und trotz seiner Behinderung versucht, für seine Familie eine Zukunft aufzubauen. Die Beschwerdeführer 3-5 seien ein Teil Österreichs und hätten zum Herkunftsland der Eltern keine Bindung. Negative Faktoren würden nicht vorliegen und gebe es keine aktuelle Ausweisungsentscheidung. Nach so langer Zeit in Österreich verbunden mit einer positiven Zukunftsprognose hätte die Familie nicht mehr abgeschoben werden dürfen. Es sei nicht zulässig, Kinder ohne die gesetzliche Vertreterin anzuhalten und sei nicht absehbar gewesen, ob und wann die Mutter abgeschoben werde. Die Trennung der Kinder von der Mutter bedeute eine unverhältnismäßige, unzumutbare und unnötige Härte. Es seien fundamentale Reche der vulnerablen Kleinkinder verletzt worden. Abschließend wurde ein Antrag auf Ersatz des Aufwandes gestellt.

41. Mit Schreiben vom 10.10.2016 wurde seitens des BFA eine Stellungnahme zur Festnahme am 22.08.2016 und zur getrennten Abschiebung am 24.08.2016 sowie am 27.08.2016 übermittelt. Darin wurde das Abschiebungsverfahren dargelegt. Zum Vorwurf der rechtswidrigen getrennten Abschiebung wurde auf § 10 Abs. 2 BFA-VG verwiesen, wonach jeder Elternteil bei begleiteten (unehelichen) Minderjährigen gesetzlicher Vertreter sei. Dies sei dann nicht einschlägig, wenn es widerstreitende Erklärungen der Eltern gebe, was am 24.08.2016 nicht der Fall gewesen sei.

42. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde das BFA aufgefordert eine ergänzende Stellungnahme zur gegenständlichen Abschiebung, insbesondere zu den am 23.08.2016 gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, abzugeben.

43. Mit Schreiben vom 21.12.2016 erstattete das BFA eine ergänzende Stellungnahme. Darin wurde eingangs erneut auf § 10 BFA-VG verwiesen, wonach jeder Elternteil für sich alleine berechtigt und verpflichtet sei, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im gegenständlichen Fall zutreffe. Im Zuge der erneuten Antragstellung sei festgestellt worden, dass ein nicht widerrufenes rechtliches Vertretungsverhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei XXXX bestehe. Die Vorverfahren zur Gewährung des Status eines Asylberechtigten seien am 28.03.2013 letztmalig rechtskräftig abgeschlossen worden. Die am 23.08.2016 gestellten Folgeanträge seien zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden, weshalb eine Zuerkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 AsylG nicht in Betracht gekommen sei. In weiterer Folge seien Mandatsbescheide erlassen und der rechtlichen Vertretung nachweislich am 24.08.2016 per Telefax übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, zumal sie sich vom 23.08.2016 bis 24.08.2016 in ärztlicher Behandlung in einem Krankenhaus befunden habe. Das BFA habe eine umfangreiche Abwägung vorgenommen. Es liege eine Vaterschaftsanerkennung aller drei Kinder vor und habe die Familie durchgängig im selben Haushalt gelebt. Zusätzlich sei es bei der Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger ausreichend, wenn diese im Zielstaat einem Familienmitglied übergeben werden würden. Es könne im konkreten Fall daher kein strengerer Maßstab angewandt werden. Wäre die Abschiebung nicht umgesetzt worden, hätten sich diese auch in Österreich in der Obhut des Vaters befunden. Es habe daher kein Nachteil für die Familie festgestellt werden können. Zudem gelte der Vater nach armenischem Recht als Elternteil. Aus dem Gesetz ergebe sich nichts Gegenteiliges.

44. Mit Schreiben vom MigrantInnenverein St. Marx, eingelangt am 08.02.2017, wurde ausgeführt, dass die Rechtfertigungsversuche des BFA die Beschwerde nicht entkräften könnten. Die Volksanwaltschaft habe sich ausdrücklich gegen eine getrennte Abschiebung der Familie ausgesprochen. Die Familie sei unbescholten und habe die Beschwerdeführerin 2 die medizinischen Probleme nicht vorgespielt. Ihre psychischen Probleme seien seit langem aktenkundig. Das BAA und in weiterer Folge das BFA seien immer davon ausgegangen, dass die Mutter die gesetzliche Vertreterin der Kinder sei. Es sei nicht transparent, warum das BFA jetzt anderer Meinung sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer 1-5 sind armenische Staatsbürger und gehören der Jesidischen Minderheit an. Sie verfügen über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind zur Vertretung der Beschwerdeführer 3-5 in Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht befugt.

Nachdem die Beschwerdeführer 1 und 2 und in weiterer Folge auch deren Kinder mehrere Anträge auf internationalen Schutz stellten [30.11.2009 (BF 1-2), 21.07.2011 (BF 1-4), 19.04.2012 (BF 1-4), 01.10.2012 (BF 1-4), 07.06.2013 (BF1-5)] wurde die letzten von allen Beschwerdeführern gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit Bescheiden des BAA vom 10.12.2013 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014 in Bezug auf die Spruchpunkte I und II der angefochtenen Bescheide abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.05.2014 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG, 9 BFA-VG, 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 wurde die Beschwerde gemäß §§ 55, 57 AsylG, §§ 9, 10 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs 1 und 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Erkenntnisse erwuchsen mit 02.07.2014 in Rechtskraft.

Es lag daher (letztmalig) seit 02.07.2014 - und somit zu einem Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführer am 22.08.2016 (BF 1, 3-5) bzw. am 25.08.2016 (BF 2) eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Ausweisung vor. Trotzdem sind die Beschwerdeführer ihrer Verpflichtung zur Ausreise aus dem Österreichischen Bundesgebiet nie nachgekommen und haben insbesondere nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Armenien ersucht.

Die Festnahmen erfolgten auf Basis des am 18.08.2016 (BF 1, 3-5) bzw. 25.08.2016 (BF 2) erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG. Die Beschwerdeführer wurden am 22.08.2016 (BF 1, 3-5) und am 27.08.2016 (BF 2) auf dem Luftweg ohne Probleme nach Armenien überstellt.

Beim Beschwerdeführer 1 ist das Gehörvermögen eingeschränkt und wurde eine XXXX ) diagnostiziert. Es erfolgte eine entsprechende operative Behandlung, welche komplikationslos verlief sowie eine Nachuntersuchung. Die Nachbehandlung beschränkte sich auf die häusliche Pflege (zB Verbandwechsel) und Schonung.

Die Beschwerdeführerin 2 leidet an einer medikamentös behandelten Depression und Angststörung sowie an einer Überfunktion der Schilddrüse.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung der Beschwerdeführer sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der fehlenden Aufenthaltsrechte ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass die Beschwerdeführer 1 und 2 in Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht zur Vertretung der Beschwerdeführer 3-5 befugt sind, geht aus

§ 10 Abs 2 BFA-VG hervor. Demnach kommt lediglich dann, wenn die Eltern keine Einigung finden, der Mutter die alleinige Vertretungshandlung zu. Da eine mangelnde Einigung aus den Akten nicht hervorgeht und derartiges auch nicht behautet wurde, ist davon auszugehen, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch Beschwerdeführerin 2 zur Vertretung der Kinder befugt waren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 und 2 ergeben sich aus den in den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben der Beschwerdeführer.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 7. Hauptstück des FPG regelt unter anderem (§§ 76 bis 81) die Abschiebung (§ 46), weshalb von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G auszugehen ist.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Abschiebung der Beschwerdeführer (7. Hauptstück des FPG) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2. Demnach müssen zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde – wie oben dargelegt – eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen alle in Österreich befindlich (gewesenen) Beschwerdeführer erlassen.

3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer trotz Kenntnis der oben bezeichneten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind. Vielmehr verblieben die Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.

Das BFA konnte somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Gegenteiliges wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung auch nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan.

Absatz 4 des § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) normiert, dass bei Angehörigen (§ 72 StGB) bei denen die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vorliegen, das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen hat, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt. Dieser Verpflichtung kam das BFA nach, zumal es die Abschiebetermine der Familienmitglieder derart koordinierte, dass diese Maßnahme an einem Tage erfolgt wäre und gegen sämtliche Familienmitglieder Festnahmeaufträge erteilt wurden, um die Familieneinheit zu wahren.

Dass die Beschwerdeführerin 2 letztlich erst drei Tage nach der Abschiebung der Beschwerdeführer 1 und 3-5 nach Armenien verbracht wurde, lag am damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, welche von 22.08.2016 bis 25.08.2016 stationär in Behandlung war. Nachdem die Beschwerdeführerin beschwerdefrei aus dem Krankenhaus entlassen wurde, erfolgte am 27.08.2016, somit lediglich drei Tage nach ihrer Familie, die Abschiebung nach Armenien.

Zwar wäre eine allfällige Trennung nach der höchstgerichtlichen Judikatur (Urteil des EGMR Cruz Varas) insbesondere nur dann zulässig, wenn sich eines der Familienmitglieder der Abschiebung entzieht, was im konkreten Fall nicht zutrifft, jedoch hat das BFA die Außerlandesschaffung zügig betrieben und die Beschwerdeführerin 2 innerhalb von zwei Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach Armenien verbracht. Diese lediglich (vorübergehende) Trennung ist somit als zumutbar zu qualifizieren, zumal die Auswirkungen auf das Familienleben der Beschwerdeführer Fremden so gering wie möglich gehalten wurden.

Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken bzw. eine freiwillige Ausreise in Anspruch nehmen können.

3.2.5. Verbot der Abschiebung gemäß § 50 FPG:

§ 50 FPG lautet:

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,

wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im gegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt waren, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.

Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben die oben festgestellten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen, dass sie sich etwa in dauernder stationärer Behandlung befanden oder auf Dauer nicht reisefähig waren. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Hinweise vor, dass bei den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Armenien unzumutbar erscheinen lässt. Sollten die beiden in Armenien eine medizinische Versorgung bedürfen, ist festzuhalten, dass dort eine adäquate medizinische Versorgung besteht.

Auch in der Beschwerde wird eine Verletzung nach Art. 3 EMRK nicht substantiiert dargetan.

Darüber hinaus gab es kein Hinweise darauf, dass für die Beschwerdeführer stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Eine Empfehlung des Europäischen Gerichthofes für Menschenrechte stand der Abschiebung nach Armenien nicht entgegen.

Insoweit in der Beschwerdeschrift angeführt wurde, die getrennte Abschiebung der Beschwerdeführer stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, zumal diese ohne ihre gesetzliche Vertreterin ausreisen hätten müssen, so war festzuhalten, dass nicht nur die Beschwerdeführerin 2, sondern auch der Beschwerdeführer 1 zur gesetzlichen Vertretung befugt war (vgl. § 10 Abs 2 BFA-VG), weshalb die Beschwerdeführer 3-5 immer in Begleitung ihres gesetzlichen Vertreters waren. Abgesehen davon ist § 46 Abs. 3 FPG zu entnehmen, dass sich das BFA vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen Fremden u. a. lediglich davon zu vergewissern habe, dass dieser einem Mitglied der Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben wird. Dem BFA kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass bei begleiteten Minderjährigen – wie im konkreten Fall – kein strengerer Maßstab angewendet werden könne, indem bei begleiteten Minderjährigen die Begleitung eines gesetzlichen Vertreters gefordert werde.

Dem Vorwurf, dass über Folgeanträge der Beschwerdeführer 4 und 5 vom 23.08.2016 bis dato noch nicht entschieden wurde, ist entgegenzuhalten, dass Mandatsbescheide erlassen und der (damaligen) rechtlichen Vertretung am 24.08.2016 zugestellt wurden. Dass die Beschwerdeführerin 2 am 26.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Armenien unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Armenien dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt waren.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch die mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpften Abschiebungen, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in ihren Rechten verletzt wurden und sind daher spruchgemäß die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerdeführer unterlegene Parteien, weshalb den Beschwerdeführern kein Kostenersatz gebührt und ihre diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Dem BFA als obsiegende Partei gebührt gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand jeweils ein Kostenersatz iHv € 426,20.

Somit haben die Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) jeweils Aufwendungen (Vorlageaufwand € 57,40; Schriftsatzaufwand € 368,80) in Höhe von

€ 426,20 insgesamt somit € 2.131,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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