BVwG W214 2122534-1

W214 2122534-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2017

Regest

Bemessungsgrundlage, Gerichtsgebührenpflicht, Klagebegehren,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Rückzahlungsantrag,<br/>Streitgenossenzuschlag, Streitwert

Testo completo

BVwG W214 2122534-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2122534.1.00

Spruch

W214 2122534-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes XXXX vom 28.01.2016, Zl. Jv 367/16p-33, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz brachte die klagende Partei am 17.11.2015 beim Handelsgericht XXXX gegen zwei beklagte Parteien eine Klage über einen Streitwert von EUR 59.487,10 ein.

2. Ausgehend von diesem Streitwert wurde vom Kostenbeamten nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.389,-- zuzüglich eines Streitgenossenzuschlages von 10% nach § 19a GGG, insgesamt somit EUR 1.527,90, vom angegebenen Konto eingezogen.

3. Dagegen brachte die klagende Partei am 20.01.2016 Antrag auf Rückzahlung der Gebühren des nach ihrer Ansicht zu viel abgebuchten und eingezogenen Betrages in der Höhe von EUR 113,90 mit der Begründung ein, dass das Verfahren sich zwar gegen zwei Beklagte richte, die Klagen aber jeweils unabhängig voneinander seien und deshalb nur EUR 1.414,-- (zweimal EUR 707,-- bei jeweiligen Streitwerten bis EUR 35.000,--) abzubuchen gewesen wären.

4. Mit Bescheid vom 28.01.2016 (dem Rechtsvertreter des Klägers am 04.02.2016 zugestellt) gab die Präsidentin des Handelsgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Rückzahlungsantrag keine Folge und führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den beklagten Parteien um Streitgenossen gemäß § 11 Zivilprozessordnung (ZPO) handle und deshalb gemäß § 19a GGG ein Streitgenossenzuschlag von 10%, somit EUR 138,90, hinzu käme.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 12.02.2016 eingelangte Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Gerügt wurde im Wesentlichen, dass keine Streitgenossenschaft vorliege und die belangte Behörde diesbezügliche Nachforschungen in der Klageschrift hätte anstellen müssen. Was auf der Rubrik der Klage stehe, sei für die Beurteilung nicht maßgeblich, sondern allein der vorgetragene Sachverhalt und das Klagebegehren beachtlich. Aus diesem sei klar ersichtlich, dass es sich um zwei selbstständige Streitgegenstände und -gründe handle. Untermauert werde diese Ansicht auch dadurch, dass der Klagevertreter für die Zwecke des Kostenersatzes mit seiner Klage auch zwei gesonderte Kostenverzeichnisse gelegt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer brachte als klagende Partei mit elektronisch eingebrachtem Schriftsatz am 17.11.2015 beim Handelsgericht XXXX gegen zwei beklagte Parteien (XXXX und XXXX) eine Klage über einen Streitwert von EUR 59.487,10 ein. Die gegenständliche Klage betraf die Erstellung und Herausgabe von im Wesen inhaltsgleichen Kapitalmarktprospekten durch die erstbeklagte als auch die zweitbeklagte Partei (= Emittenten). Beide beklagten Parteien gehörten zu der XXXX. Die Klage gegen beide Parteien beruhte auf gleichartigen Ansprüchen und einem gleichartigen Grund.

Das Klagebegehren richtete sich auf EUR 29.602,38 gegen die erstbeklagte und EUR 29.884,72 gegen die zweitbeklagte Partei. Unter Zusammenrechnung decken sich diese Begehren mit dem auf dem WEB-ERV-Formular ausgewiesenem Streitwert von gesamt EUR 59.487,10. Es sind zwei beklagte Parteien auf der Klageschrift ausgewiesen.

Aus den genannten Gründen ist von einer Streitgenossenschaft auf der Beklagtenseite auszugehen. Die Gerichtsgebühren samt Streitgenossenzuschlag betragen daher EUR 1.527,90.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdevertreter in dem in der Beschwerde wiedergegebenen Kostenverzeichnissen den Punkt "Pauschalgebühren (+10% SG)" gegenüber der Klageschrift insofern verändert hat, als die "(+10% SG)" gestrichen wurden, wobei der Zuschlag durch den Beschwerdeführer nicht berechnet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus der am 17.11.2015 elektronisch eingebrachten Klage. Die vom Rechtsvertreter berechnete Pauschalgebühr lautet pro Beklagten EUR 707,--; der Streitgenossenzuschlag von 10% ist vermerkt, aber nicht berechnet. Der Gesamtbetrag (Streitwert) von EUR 59.487,70 wurde vom Beschwerdeführer selbst in der Klage angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Abweisung

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 30 Abs. 3 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) hat die Behörde die Rückzahlung nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 15 Abs. 2 GGG sind in einem zivilgerichtlichen Verfahren mehrere von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

Nach TP 1 GGG beträgt die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 35.000,-- bis EUR 70.000,-- EUR 1.389,--. Bei einem Streitwert über EUR 7.000,-- bis EUR 35.000,-- beträgt die Pauschalgebühr EUR 707,--.

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich die in den Tarifposten 1 bis 4 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

§ 11 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 idgF, lautet:

"Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

§. 11.

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;

2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist."

3.2.2. Aufgrund der genannten Rechtslage ergibt sich für den konkreten Fall Folgendes:

3.2.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde die Klage elektronisch eingebracht. Auf dem Formular zur Einbringung sind zwei beklagte Parteien genannt, und wurden die Klagebegehren zur Streitwertbestimmung zusammengerechnet. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass die Angaben der Rubrik einer Klage rechtlich nicht maßgeblich wären. Dem ist aber Folgendes entgegenzuhalten:

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (vgl. zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 12 ff zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Auch ist die Anknüpfung an formale äußere Tatbestände nicht unsachlich (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in E 15 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Die gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmung des § 15 Abs. 2 GGG sieht die Zusammenrechnung von mehreren von einer einzelnen Partei geltend gemachten Ansprüche vor, wobei diese Bestimmung den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vorgeht (vgl. Bemerkung 1 zu § 14 GGG in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12). Eine Unterscheidung, ob die Parteienhäufung auf Kläger- oder Beklagtenseite stattfindet, trifft das Gesetz dabei nicht. Die Zusammenrechnung gilt sowohl für materielle als auch für formelle Streitgenossen, sodass es nicht darauf ankommt, ob eine Solidarhaftung zwischen den Beklagten vorliegt oder nicht (vgl. VwGH 30.03.200, 97/16/0195; VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19a GGG ist die Gebühr, wenn mehrere Personen gemeinsam in Anspruch genommen werden, zu erhöhen.

§ 19a GGG setzt also erst nach der Errechnung der Pauschalgebühr an und geht davon aus, dass die einheitliche Bemessungsgrundlage bereits feststeht. Ein Abstellen auf die Höhe der Forderung gegenüber einzelnen Streitgenossen sieht diese Bestimmung nicht vor (vgl. VwGH 26.04.2001, 98/16/0264).

Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.04.2011, 2010/16/0304 genauer aus:

"[...] Da bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist (vgl. die §§ 11 bis 15 ZPO und die zahlreiche dazu vorliegende Rechtsprechung und Literatur), hieße es, den mit der Vollziehung des Gerichtsgebührengesetzes betrauten Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, in Anwendung des § 19a GGG eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt. Unter das erklärte Ziel der Novelle durch das Strukturanpassungsgesetz, in Verfahren, die mehr als zwei Prozessparteien betreffen, den damit verbundenen erhöhten Verfahrensaufwand durch einen Streitgenossenzuschlag auszugleichen, fällt somit auch ein Verfahren, in dem auf einer Seite bloß formelle Streitgenossen auftreten. Auch ihr Vorhandensein erzeugt (insbesondere unter Berücksichtigung des vermehrten Zustellaufwandes bzw. der durch mehrere Parteien zwangsläufig bewirkten längeren Verfahrensdauer) jenen Mehraufwand, den die Novelle durch die Einführung des Zuschlages auffangen wollte. Die von § 19a GGG gebrauchte Wendung "gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen" ist daher bei richtigem Verständnis der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht so auszulegen, dass davon nur materielle Streitgenossenschaften erfasst wären, sondern auch formelle Streitgenossenschaften erfasst sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. Dezember 2000, Zl. 2000/16/0364, sowie vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/16/0234, mwN).

[...]"

Die belangte Behörde hat daher - ausgehend von den bereits in der Klageschrift zusammengerechneten Streitwerten - zusätzlich zu der Pauschalgebühr von EUR 1.389,-- (bei einem Streitgegenstand von EUR 59.487,10) 10% Streitgenossenzuschlag gem. § 19a GGG hinzugerechnet, weshalb die Gerichtsgebühren EUR 1.527,90 betragen.

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei der Gebührenberechnung auf formale Tatbestände abzustellen und dem Kostenbeamten eine Unterscheidung der Streitgenossen nicht zuzumuten ist, wurde der Streitgenossenzuschlag zu Recht abgebucht. Der Inhalt der Klageschrift kann an diesem Umstand nichts ändern; im gegenständlichen Fall wurde die Klage elektronisch eingebracht, auf dem Formular zur Einbringung sind zwei Beklagte vermerkt und folglich ist der Streitgenossenschaftszuschlag zu verrechnen. Schon aufgrund dieser formalen Betrachtungsweise ist dem Rückzahlungsantrag nicht Folge zu leisten.

3.2.2.2. Der Beschwerdeführer führte selbst in seiner Klageschrift aus, dass die gegenständliche Klage die Erstellung und Herausgabe von im Wesen inhaltsgleichen Kapitalmarktprospekten durch die erstbeklagte und zweitbeklagte Partei betrifft. Aus dem Klagebegehren ist ersichtlich, dass auch die Voraussetzungen für eine Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 2 ZPO gegeben sind, weil hier gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichem Grund beruhende Ansprüche geltend gemacht wurden. Auch diesbezüglich geht das Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich um gesonderte Klagen, daher ins Leere.

3.2.2.3. Ergänzend wird aber angemerkt, dass auch im Kostenverzeichnis der Klageschrift ein Streitgenossenzuschlag grundsätzlich vermerkt ist und sich aus diesem Schriftstück somit keine zweifelsfreie Trennung der Klagen und damit ein Fehlen der Zusammenrechnung für den Streitwert ergibt, wie dies vom Rechtsvertreter in seiner Beschwerde vertreten wird.

3.2.3. Dem angefochtenen Bescheid, welcher den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abwies, lastet somit keine Rechtswidrigkeit an und ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 30 Abs. 3 iVm 2 Z 1 lit. a GGG abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN; 24.09.2009, 2008/16/0051). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.