BVwG W213 2140365-1

W213 2140365-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2017

Regest

Akteneinsicht, Ausschreibung, Bewerbung, Ernennungsverfahren,<br/>Parteistellung, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W213 2140365-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2140365.1.00

Spruch

W213 2140365-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Edwin MÄCHLER, 8010 Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.09.2016, GZ. P769728/125-KdoEU/G1/2016, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht bezüglich eines Verfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 BDG und § 36 AusG in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 2 und § 17 VwGVG i.V.m. § 8 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am 10.12.2015 schrieb die belangte Behörde unter GZ. S91222/244-KdoEU/G1/2015 gemäß § 20 AusG den Arbeitsplatz PosNr. 024 HLUOModul-Ltr, OrgPlanNr. SZ5, TrpNr. 8333, SanS, zur Interessentensuche aus.

Mit Schreiben vom 04.04.2016 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Einsicht in den gesamten Akt, da er sich um diese Stelle beworben habe und trotz Erfüllung aller Erfordernisse nicht auf diese ernannt worden sei.

In einem weiteren Schreiben vom 09.05.2016 brachte er ergänzend vor, dass Ernennungen gemäß §§ 4 und 5 BDG in Bescheidform zu ergehen hätten. Daraus folge, dass die Vorschriften des AVG anzuwenden seien und er daher gemäß § 17 AVG das Recht auf Akteneinsicht habe. Darüber hinaus stünden ihm auch im Hinblick aus Art 20 Abs. 4 B-VG sowie die §§ 2 und 3 Auskunftspflichtgesetz Akteneinsichts- und Auskunftsrechte zu. Außerdem werde auf das Erkenntnis des OGH vom 27.08.2015, GZ. 1 Ob 73/15i, verwiesen, wonach eine rechtswidrige Ernennung eines Bundesheeroffiziers auf einen ausgeschriebenen Posten, auf den ein besser qualifizierter Bewerber zu ernennen gewesen wäre, Amtshaftungsansprüche nach sich ziehe.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2016 mit, dass ihm keine Akteneinsicht zustehe, da er im Verfahren nach dem AusG keine Parteistellung habe.

Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 25.05. bzw. 15.09.2016 über den Antrag vom 04.04.2015 mit Bescheid abzusprechen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen

"Der Antrag auf Akteneinsicht in den Akt mit der Geschäftszahl S91222/244-KdoEU/G1/2015, betreffend die Besetzung des Arbeitsplatzes Hauptlehrunteroffizier und Modulleiter an der Sanitätsschule mit Dienstort Wien, wird mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; Ziffer 14.10 und 14.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der geltenden Fassung; § 36 Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85/1989, in der geltenden Fassung."

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass nach dem Wortlaut des § 36 AusG Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Planstelle beworben hätten, keine Parteistellung im Ausschreibungs-, Aufnahme- und Überprüfungsverfahren zukomme. Gemäß 3 36a AusG seien nicht berücksichtigte Bewerber formlos zu verständigen, was im gegenständlichen Fall geschehen sei.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein verfassungsmäßiges Recht auf Auskunftserteilung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Recht auf Ernennung und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme. Aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Rechtsnormen erwachse dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Ein Rechtsanspruch sei nur gegeben, wenn sich ein solcher aus der materiellrechtlichen Grundlage ergebe.

§ 36 Abs. AusG schließe ausdrücklich einen Anspruch auf Parteistellung im Ausschreibungs-, Aufnahme- und Überprüfungsverfahren aus. Darüber hinaus sei auf § 35 AusG zu verweisen, wonach § 17 AVG für das Verfahren der Aufnahmekommission nicht anzuwenden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei dieser wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts im gesamten Umfang bekämpft wurde.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass in einem anderen wohl gleichgelagerten Fall einem zu Unrecht und schuldhaft bei der Besetzung eines dem AusG unterliegenden Postens übergangenen Sanitätsunteroffizier durch den OGH mit Erkenntnis vom 22.05.2014, GZ. 1 Ob 61/14, Schadenersatz nach dem AHG zugesprochen worden sei. Dafür sei aber essenziell gewesen, dass dem damaligen Kläger Einsicht in den Bestellungsakt des Streitkräfteführungskommandos gewährt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe ein subjektives Recht auf Auskunftserteilung betreffend den Bewerbungsprozess und den Inhalt des entsprechenden Aktes der Behörde. Durch die Rechtsauffassung der belangten Behörde werde es unmöglich gemacht einen Bewerbungsprozess im öffentlichen Dienst auf seine Objektivität hin zu überprüfen. Der Beschwerdeführer werde dadurch in seinem Recht auf Zugang zum gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) verletzt. Eine Beschwerde gegen die im Bewerbungsprozess ergangene Entscheidung sowie die erfolgversprechende Erhebung von Amtshaftungsansprüchen sei ohne substantiierte Aktenkenntnis unmöglich.

Der Beschwerdeführer werde ferner in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt. Darüber hinaus habe die belangte Behörde das Akteneinsichtsbegehren des Beschwerdeführers unter denkunmöglicher Anwendung des Art. 20 Abs. 4 B-VG bzw. des § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG abgewiesen.

Die Wortfolge "Sie haben 1. Im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und 2. Im Überprüfungsverfahren keine Parteistellung" in § 36 Abs. 1 und 2 Ausschreibungsgesetz sei verfassungswidrig, da aus dem Auschluss der Parteistellung folge, dass Personen, die sich um eine dem AusG unterliegende Stelle bewerben, keine Akteneinsicht gewährt werde. Damit werde aber eine erfolgsversprechende Überprüfung abschlägiger Entscheidungen unmöglich.

Der Beschwerdeführer werde dadurch in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Zugang zum gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) bzw. des Fair Trial (Art. 6 EMRK) verletzt.

Es werde daher beantragt,

  • Eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

  • Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht stattzugeben;

In eventu

  • Den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

In eventu

  • die vorliegende Beschwerde gemäß § 140 Abs. 1 Z. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Art. 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 AusG vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Am 10.12.2015 schrieb die belangte Behörde unter GZ. S91222/244-KdoEU/G1/2015 gemäß § 20 AusG den Arbeitsplatz PosNr. 024 HLUOModul-Ltr, OrgPlanNr. SZ5, TrpNr. 8333, SanS, zur Interessentensuche aus. Der Beschwerdeführer hat sich um diese Stelle beworben, kam aber nicht zum Zug. Mit Kommandobefehl vom 09.03.2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36a AusG formlos davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Mitbewerber des Beschwerdeführers auf die obige Stelle ernannt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die §§ 36 und 36a AusG lauten- auszugsweise – wie folgt:

"Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1. im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und

2. im Überprüfungsverfahren

keine Parteistellung.

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 36a. (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) (3) ..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst nach der Rechtsprechung dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch, noch ein rechtliches Interesse (VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0270).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde zu Recht eine Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und seinen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen hat.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Verweigerung der Parteistellung bzw. Akteneinsicht in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht verletzt worden zu sein, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof eine Parteistellung von Bewerbern nur im Rahmen des Bestellung Verfahrens von schulfesten (Leiter-und Lehrer-) stellen bejaht hat, wenn diese in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband, zweite Ausgabe, Wien 2014, Rz 18 f. und die dort angeführte Judikatur). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher im gegenständlichen Fall nicht zu einer Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG veranlasst.

Die Beschwerde war daher gemäß § 36 AusG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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