BVwG L502 2113591-1

L502 2113591-1Tribunale amministrativo federale14 mar 2017

Regest

Drohungen, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Miliz, Sippenhaftung

Testo completo

BVwG L502 2113591-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L502.2113591.1.00

Spruch

L502 2113591-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2015, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.

3. Der BF wurde am 06.08.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen.

Er legte dabei als Beweismittel – im Original bzw. in Kopie - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen irakischen Personalausweis, einen irakischen Reisepass (ausgestellt am 10.08.2010), eine irakische Verpflegungskarte, eine Sterbeurkunde seines Vaters (ausgestellt am 25.03.2003) und eine Wohnsitzbestätigung seiner Mutter vor.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den Spruchpunkt I des am 25.08.2015 zugestellten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 31.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

7. Am 03.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

8. Das BVwG führte am 16.02.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch.

9. Mit E-Mail vom 21.02.2017 übermittelte der BF in der mündlichen Verhandlung angekündigte Schulzeugnisse in Kopie.

10. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde in XXXX geboren, wo er im Haus seiner Herkunftsfamilie aufwuchs. Der Vater ist im Jahr 2003 verstorben. Die Mutter bezieht eine staatliche Witwenpension. Sie lebt aktuell ebenso wie ein Bruder des BF, der dort den Beruf eines Polizeibeamten ausübt, in XXXX . Ein weiterer Bruder, der im Irak Medizin studiert hatte, lebt als Asylwerber in Deutschland, eine Schwester hat im Irak ein technisches Studium absolviert und schreibt derzeit ihre Magisterarbeit in XXXX .

Der BF besuchte in XXXX von 1997 bis 2013, mit nur teilweisem Erfolg in den letzten Schulstufen, die Schule, wobei er auch die Abschlussprüfung im Jahr 2013 nicht bestand. Er ging vor seiner Ausreise keiner Erwerbstätigkeit nach.

Der BF reiste am 10.11.2014 erstmals aus dem Irak auf dem Luftweg auf legale Weise in die Türkei aus, kehrte am 14.01.2015 in den Nordirak zurück um dann von dort am 24.01.2015 wiederum auf legale Weise in die Türkei auszureisen. Von dort gelangte er etwa sechs Monate später schlepperunterstützt nach Griechenland, wo er am 12.05.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Im Anschluss daran reiste er auf dem Landweg in einem LKW versteckt auf illegale Weise nach Österreich ein, wo er am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen XXXX und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des – als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF – seine Heimatstadt wird vor allem von Sunniten bewohnt - in Verbindung mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Lebenswandel und den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise und dem aktuellen Aufenthalt und Lebenswandel seiner Angehörigen resultieren aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie den hierzu von ihm vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise in Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken.

2.3.1. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF, zu seinen Antragsgründen befragt, an, dass sein Vater Offizier in der früheren irakischen Armee gewesen und im Krieg (Anm.: im Zuge der amerikanischen Invasion des Iraks im Jahr 2003) verstorben sei. Die Familie des BF sei in der Folge wegen dem Vater von Milizen bedroht worden. Darüber hinaus befänden sich in XXXX IS-Terroristen, die die Familie bedrohen und verfolgen würden.

In seiner erstinstanzlichen Einvernahme gab der BF an, dass er zuletzt in XXXX im Haus der Familie gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern gelebt habe. Das Haus sei im November 2014 zerstört worden. Danach sei er in die Türkei ausgereist. Wo sich seine Familie im Irak befände, wisse er nicht. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, dass sein Vater in der Armee unter Saddam Hussein als Major gedient habe und "von den Amerikanern" getötet worden sei. Milizen, die dem irakischen Staat unterstellt seien, würden seit ca. 10 Jahren bzw. noch heute ehemalige Militärangehörige bzw. Mitglieder der Baath-Partei verfolgen. Ein Nachbar sei mit seinen Familienangehörigen getötet worden und sei dieser Umstand für den BF fluchtauslösend gewesen. Dies seien alle Gründe für die Ausreise, anmerken wolle er jedoch, dass das Leben im Irak schwierig geworden und die Sicherheit dort nicht gegeben sei. Konkret zu ihn persönlich betreffenden Vorfällen befragt führte der BF aus, dass es solche nicht gegeben habe, er sei aber des Öfteren schikaniert worden. Seine Herkunftsregion sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle der Regierung gestanden, nunmehr habe der IS jedoch die Kontrolle übernommen. Er selbst habe nie Kontakt zum IS gehabt. Abschließend gab der BF an, dass er im Zuge konfessioneller Säuberungen von Milizen getötet werden könnte.

2.3.2. Die belangte Behörde kam im Hinblick auf den Verweis des BF auf die frühere militärische Laufbahn seines Vaters zur Schlussfolgerung, dass eine aus diesen Umständen resultierende Verfolgungsgefahr für den BF nicht glaubhaft sei. Im Hinblick auf eine behaupteter Weise von staatlichen Organen oder der irakischen Regierung unterstellten (gemeint: schiitischen) Milizen ausgehende Bedrohung sei dies angesichts des mehr als zehnjährigen Aufenthalts des BF seit dem Tod des Vaters in seiner Heimatstadt ebenso wenig plausibel wie angesichts der Tatsachen, dass dem BF 2007 von den irakischen Behörden ein neuer Staatsbürgerschaftsnachweis und im Jahr 2010 ein neuer Reisepass ausgestellt wurde und er darüber hinaus – seinen Angaben zufolge - Ende 2014 sowie Anfang 2015 zwei Mal auf legale Weise und ohne Probleme bei der jeweiligen Personenkontrolle aus- bzw. in irakischem/s Staatsgebiet aus- bzw. eingereist sei.

In seiner (handschriftlichen) Beschwerde behauptete der BF, "Freunde seiner Nachbarn" seien von Milizen getötet worden, darüber hinaus sei "einmal, als er vor seinem Haus gestanden sei", aus einem Fahrzeug auf ihn geschossen worden, und schließlich hätten "jeden Tag um 14:00 sowie um 02:00" Milizen auf das Wohnhaus der Familie des BF geschossen.

2.3.3. Bei näherer Betrachtung dieser Darstellung in der Beschwerdeschrift fiel bereits auf, dass sich diese gravierend von der erstinstanzlichen Darstellung der Ausreisegründe unterschied.

Angesehen von einer Abweichung was den behaupteten Vorfall bei einem früheren Nachbarn angeht, zumal das eine Mal der Nachbar selbst samt seinen Angehörigen und das andere Mal Freunde desselben getötet worden seien, fiel auf, dass in der Beschwerde – erstmals – von einem "täglichen" Beschuss des Wohnhauses des BF die Rede war. Über das grundsätzliche Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hinaus, das schon der Berücksichtigung dieses Vorbringens entgegenstand, zumal der BF in der erstinstanzlichen Einvernahme auf Nachfrage noch ausdrücklich ihn persönlich betreffende konkrete Vorfälle verneint hatte, fand dieses jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keine Erwähnung durch den BF mehr, weshalb es auch als solches nicht glaubhaft war, zumal gerade ein Geschehen wie dieses in der Beschwerde erstmals erwähnte dem BF erinnerlich gewesen sein mußte. Im Übrigen war es auch per se als nicht plausibel zu bewerten, weil sich dem Gericht nicht erschloss, weshalb man das Haus des BF "jeden Tag um 14:00 sowie um 02:00" bloß beschießen sollte, wenn man den BF oder seine Angehörigen verfolgen wollte, anstatt sie im Haus selbst festzunehmen oder gar zu töten.

Zum Vorfall seinen früheren Nachbarn betreffend in der Beschwerdeverhandlung befragt stellte der BF diesen so dar, dass eines Tages drei Bewaffnete vor dem Haus eines Nachbarn, der (auch) Militäroffizier unter Saddam Hussein gewesen sei, einem Fahrzeug entstiegen seien und sodann diesen und seine Angehörigen erschossen hätten, der BF, der zufällig vor seinem Wohnsitz Zeuge des Vorfalls gewesen sei, sei daraufhin ebenfalls beschossen, wenn auch nicht getroffen worden. Auch diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung unterschied sich – über den bereits oben erwähnten Personenwechsel sowie den Umstand, dass von einem Beschuss des BF selbst erstinstanzlich noch gar keine Rede gewesen war, hinaus – wiederum von jener in der Beschwerdeschrift insofern, als der BF dort von zwei verschiedenen Vorfällen berichtet hatte, nämlich zum einen von der Tötung des Nachbarn und seiner Angehörigen und zum anderen von einem Beschuss seiner Person, als er "einmal vor seinem Haus gestanden sei". Darüber hinaus war in der Beschwerde ein neuerlich abweichender Zusammenhang zwischen dem behaupteten "zweimal täglichen Beschuss des Wohnhauses des BF" und dem Tod seines Nachbarn insofern hergestellt worden, als gerade durch diesen Beschuss des Hauses des BF (hier: Freunde des) Nachbarn getötet worden seien.

2.3.4. In einer Gesamtbetrachtung dieser mehrfach divergierenden und sich zudem steigernden Darstellung der vom BF behaupteten Vorfälle vor seiner Ausreise war sohin zum Ergebnis zu gelangen, dass diese per se nicht feststellbar waren und daraus folgernd eine individuelle Verfolgung des BF im Zusammenhang mit diesen insgesamt nicht glaubhaft war.

Im Übrigen hat der BF auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung zur behaupteten Tötung eines Nachbarn, die dort auch als alleiniges individuelles Verfolgungsgeschehen bestehen blieb, vermeint, dieser Vorfall habe sich "vier oder fünf Jahre vor der Ausreise aus dem Irak" zugetragen. Berücksichtigt man diesbezüglich, dass sich der BF sohin danach über mehrere Jahre hinweg weiterhin an seinem Wohnsitz aufgehalten hat, so mangelte es dem behaupteten Vorfall – in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde - auch an einem zeitlichen und kausalen Konnex zur Ausreise des BF.

Der belangten Behörde war auch dahingehend zu folgen, dass der BF seinen eigenen Angaben zufolge 2014/2015 zweimal eine legale Grenzüberschreitung samt Personen- und Dokumentenkontrolle ohne Probleme mit Behörden oder diesen nahestehenden Organisationen oder Milizen absolvierte, was per se gegen ein nachhaltiges Verfolgungsinteresse seine Person betreffend sprach.

Nicht zuletzt war in der Beschwerdeverhandlung auch noch hervorgekommen, dass sich die Mutter sowie zwei Geschwister des BF, die XXXX 2014 kurzfristig verlassen hatten um sich bei Freunden unweit von XXXX aufzuhalten, wieder bzw. weiterhin in seiner früheren Heimat im Irak aufhalten, ohne dass diese mit vom BF erwähnten über die allgemeine Lage in XXXX hinausgehenden individuellen Bedrohungen konfrontiert gewesen wären, was ebenso gegen die vom BF behauptete individuelle Gefährdung wegen der früheren Armeezugehörigkeit seines Vaters sprach, hatte er doch stets vermeint, dass aus diesem Grunde nicht nur er selbst, sondern auch seine Angehörigen bedroht waren bzw. wären.

2.3.5. Soweit der BF vermeinte, dass er durch Angehörige der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) bedroht sei, weil er sich diesen nicht angeschlossen habe, ist lediglich darauf zu verweisen, dass – unabhängig von der Frage, ob dieses Szenario jemals der Realität entsprach - der IS inzwischen von Regierungskräften und deren Verbündeten aus XXXX , das er seit Ende 2013 kontrolliert hatte, auf Dauer vertrieben wurde und der BF dem Hinweis darauf in der Beschwerdeverhandlung auch zugestimmt hat. Als notorisch war auch vorauszusetzen, dass sich die Präsenz des IS im Irak mittlerweile auf die Altstadt von Mosul im Norden des Iraks beschränkt. Diesem Vorbringen fehlte sohin zum gg. Entscheidungszeitpunkt die nötige Relevanz für das Asylbegehren des BF.

Soweit er - erstmals in der Beschwerde - vermeinte, er sei auch von Angehörigen seines Stammes, die sich vormals dem IS angeschlossen hatten, bedroht, weil er selbst dies eben nicht gemacht habe, bzw. vice versa von Angehörigen seines Stammes, die sich vormals den "Regierungstruppen" angeschlossen hatten, bedroht, weil er sich diesen nicht angeschlossen habe, so war dieses Vorbringen – über das auch hier geltende Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hinaus - als offenkundig willkürliches Aneinanderreihen theoretisch möglicher Bedrohungsszenarien ohne konkreten individuellen Hintergrund zu werten, zumal der BF es schuldig blieb, diesen bloßen Behauptungen eine hinreichende Tatsachengrundlage folgen zu lassen.

Soweit er zuletzt noch vermeinte, er sei pauschal als Sunnit in XXXX von regierungsnahen schiitischen Milizen bedroht, mangelte es auch diesem Vorbringen an der nötigen Plausibilität wie auch Substantiiertheit, zumal die Stadt – wie auch vom BF auf Vorhalt in der Verhandlung eingestanden wurde – grundsätzlich von Sunniten bewohnt wird, es dort aktuell zu keinen bekannt gewordenen systematischen Übergriffen von (schiitischen) Milizen auf Sunniten kommt und mangels eines entsprechenden Vorbringens auch nicht erkennbar geworden wäre, weshalb gerade der BF im Gegensatz zur sonstigen sunnitischen Einwohnerschaft ins Visier solche Milizen geraten sollte.

2.4. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes und die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen.

Diesen war jedenfalls kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil

I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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