BVwG G308 2005041-1

G308 2005041-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2017

Regest

Aussetzung, Dienstnehmereigenschaft, Vorfrage

Testo completo

BVwG G308 2005041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005041.1.00

Spruch

G308 2005041-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX (vormals XXXX), vertreten durch RA XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmann für XXXX, vom 10.04.2013, XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, im Verfahren zur

Zahl XXXX ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.07.2010, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG aus, dass vier namentlich genannte Personen als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, und gem. § 410 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 sowie § 50 ASVG aus, dass XXXX (vormals XXXX, Beschwerdeführerin, im folgenden kurz BF), XXXX, wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 14.10.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt €

80. 190,96 nachzuentrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass die genannten Personen dienstnehmerhaft bei der BF beschäftigt waren.

2. Mit Schreiben vom 09.08.2010 wurde von der BF, vertreten durch die RA XXXX, XXXX, gegen oben bezeichneten Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Einspruch erhoben.

3. Mit Bescheid vom 10.04.2013, Gz XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Einspruch keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.

4. Mit Schreiben vom 21.05.2013 erhob die BF, nunmehr vertreten durch RA XXXX, XXXX, Berufung.

5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten, zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Steiermark anhängigen Verfahrens, gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

5. Gegen die Feststellungen des Prüfers ist ein Verfahren beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle Graz, zur Zahl XXXX anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG iVm. den §§ 414 Abs. 1 und 673 Abs. 1 ASVG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Ämtern der Landesregierung anhängigen Sozialrechtsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zu Spruchteil A):

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die namentlich genannten Personen als Dienstnehmer zu qualifizieren sind. Zur gleichen Rechtsfrage ist beim BFG, Außenstelle Graz, unter der Zl. XXXX ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde ist. Auch wenn keine Bindungswirkung des BVwG an das Erkenntnis des BFG besteht, ist, um einer Fehlentscheidung des BVwG und einem möglichen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen, die Entscheidung des BFG abzuwarten. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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