BVwG G307 1252568-2

G307 1252568-2Tribunale amministrativo federale13 mar 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Diebstahl, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Herkunftsstaat, öffentliche Ordnung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,<br/>Verbrechen

Testo completo

BVwG G307 1252568-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.1252568.2.00

Spruch

G307 1252568-2/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 10.08.2015 verständigte die Justizanstalt XXXX die Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über die mit XXXX.2015 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, § 28a Abs. 1, 2. 3. und 5. Fall SMG, §§ 130 Abs. 3. 4. Fall, teils § 15 StGB, §§ 129 Z 1 und 2, 142 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren.

2. Am 22.05.2015 wurde der BF im Rahmen der ihm zur Kenntnis gebrachten, beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes zu seinen persönlichen Verhältnissen vor dem BFA befragt.

3. Am 29.09.2015 wurde der BF neuerlich vor dem BFA einvernommen, wobei dessen bis dahin unsichere Staatsangehörigkeit geklärt wurde und sich herausstellte, dass der BF Staatsbürger des Kosovo ist.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 03.11.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurden gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt Spruchpunkt IV.).

5. Mit Schreiben vom 16.11.2015 erhob der BF durch seine damalige Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte ersatzlos beheben, in eventu der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf 1 Jahr herabsetzen.

6. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 18.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langten dort am 19.11.2015 ein.

7. Am 12.01.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, dessen RV und seine Exfrau teilnahmen.

8. Mit Erkenntnis vom 12.02.2016, der RV des BF zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf drei Jahre herabgesetzt und diese im Übrigen gemäß § 52 Abs. 5 iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 46 und 53 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig erklärt.

9. Dagegen erhoben sowohl der BF als auch die belangte Behörde außerordentliche Revision an den VwGH.

10. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zahl Ra 2016/21/0109-5 wurde dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

11. Mit Schreiben vom 27.01.2017 wurde die RV des BF zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die Integrationsschritte des BF sowie eine allfällige Asylantragstellung aufgefordert.

12. Die dahingehende Stellungnahme, datiert mit 10.02.2017, langte am 13.02.2017 beim erkennenden Gericht ein.

13. Mit Schreiben vom 09.03.2017, beim BVwG eingelangt am 13.03.2017, übermittelte die RV des BF das Urteil des Obersten Gerichtshofes im Kosovo, welches die Beschwerde gegen das Kreisgericht XXXX, wonach der BF wegen eines Verkehrsunfalls zu einer 1 1/2jährigen Haftstrafe und einem 3jährigen Fahrverbot verurteilt worden sei, zurückgewiesen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität, ist Staatsbürger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF wuchs im Kosovo mit 5 Geschwistern auf, absolvierte dort die Pflichtschule und das Gymnasium, welches er mit Reifeprüfung abschloss und erlernte den Beruf eines Elektrotechnikers. Er reiste im Jahr 2004 nach Österreich und ist seit XXXX.2004 im Bundesgebiet durchgehend gemeldet. Wegen eines Verkehrsunfalls im Heimatland, welcher zum Ausspruch einer 1 1/2jährigen Freiheitsstrafe und zur Verhängung eines 3jährigen Fahrverbots am XXXX.2011 durch das Kreisgericht XXXX führte und welches vom Obersten Gericht im Kosovo bestätigt wurde, befand sich der BF immer wieder zeitweilig im Kosovo. Am XXXX.2004 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt negativ beschieden wurde und am 06.07.2005 in Rechtskraft erwuchs. Seit 2006 hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Am XXXX.2009 wurde dem BF vom Amt der XXXX Landesregierung eine Aufenthaltsbewilligung "Daueraufenthalt Familienangehöriger" und in weiterer Folge mit 28.06.2014 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU" erteilt.

1.2. Der BF ist seit XXXX.2012 rechtskräftig von seiner Exgattin XXXX geschieden und lebte vom XXXX.2013 bis zu seiner Festnahme mit seiner Exfrau in XXXX, XXXX im gemeinsamen Haushalt. Zwischen XXXX.2012 und XXXX.2013 lebte er von seiner Exfrau getrennt. Diese verdient derzeit € 1.250,00 netto monatlich und Angestellte bei der XXXX.

1.3. Der BF wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2015 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Verbrechens des Raubes und des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch, teils als Versuch, gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB, § 28a Abs. 1, 2. 3. und 5. Fall SMG, §§ 130 Abs. 3. 4. Fall, teils 15 StGB, §§ 129 Z 1 und 2, 142 Abs. 1 StGB sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffenG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.

Im Zuge dieser Verurteilung wurde er für schuldig befunden, er habe bei drei Schmuggelfahrten am XXXX.2013, XXXX.2013 und XXXX.2013 insgesamt ca 120 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 27,2 % mit seinem Pkw von Belgien über Deutschland nach Österreich sowie in bewusstem und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter mit einem weiteren Mittäter am XXXX.2014 von Rotterdam ca 50 Gramm Kokain von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 27,2 % im Pkw nach Österreich geschmuggelt.

Ferner wurde dem BF angelastet, vom XXXX.2013 bis XXXX.2014 zumindest 80 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 27,2 % an einen abgesondert verfolgten Täter und weitere unbekannte Mengen Kokain an andere namentlich nicht bekannte Personen verkauft zu haben.

Des Weiteren wurde dem BF zur Last gelegt, im Zeitraum von zumindest Ende des Jahres 2012 bis XXXX.2014 unbekannte Mengen Kokain und Cannabiskraut konsumiert zu haben, am XXXX.2012 in XXXX eine Frau durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von € 5.529,00 mit dem Vorsatz abgenötigt zu haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

Außerdem wurde der BF darin für schuldig befunden, mit einem weiteren unmittelbaren Täter teils alleine, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbar Täter in arbeitsteiliger Vorgangsweise teilweise mit einer Beitragstäterin, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Bargeld und Wertgegenstände in einem € 50.000,00 übersteigenden Wert in insgesamt 54 Fällen durch Einbruch und Einsteigen in Gebäude und Aufbrechen von Behältnissen in der Zeitspanne vom XXXX.2013 bis XXXX.2014 mit Vorsatz weggenommen oder versucht haben wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Schließlich wurde dem BF im Zuge dieser Verurteilung angelastet, am XXXX.2014, wenn auch nur fahrlässig, eine Pistole der Marke XXXX inklusive Magazin mit Patronen Kaliber 22, eine Pistole der Marke XXXX Kaliber 7,65 inkl. Holster und drei Magazinen, eine Pistole XXXX, Kaliber 9 inklusive 2 Stück Magazinen samt Etui sowie diverse Stück Munition durch Verwahrung in einer Wohnung besessen zu haben.

Dabei wurden als mildernd das teilweise Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und, dass der Schaden teilweise durch die Sicherstellung des Diebsgutes wieder gut gemacht wurde, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl an Tathandlungen in führender Rolle, die teilweise mehrfache Qualifikation und Überschreitung der Grenzmenge sowie die Tagbegehung in Gemeinschaft gewertet.

Das Strafgericht hielt im Hinblick auf die Strafzumessungsgründe und die äußerst professionelle Tatbegehung über einen langen Zeitraum im Suchtgiftbereich einerseits sowie in Bezug auf die Begehung von Vermögensdelikten andererseits fest, dass beim Angeklagten (gegenständlich: BF) trotz seiner Unbescholtenheit im vorliegenden Fall mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe vorzugehen gewesen sei, um diesen das Unrecht seiner - nicht mehr die Kleinkriminalität zuzuordnenden - Taten vor Augen zu führen und ihn für die Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Festgestellt wird, dass der BF die im Urteil angeführten Taten begangen hat.

Der BF wurde am XXXX.2014 festgenommen und befindet sich seitdem durchgehend, derzeit in der Justizanstalt XXXX, in Haft. Das voraussichtliche Strafende ist mit XXXX.2019 angesetzt.

1.4. Der BF verfügt derzeit über kein Vermögen und Einkommen und ist beschäftigungslos. Seine Außenstände belaufen sich auf rund €

22. 000,00. Die Raten werden nach Kräften von seiner Exfrau getragen und in Beträgen verschiedener Höhe bezahlt. Der monatliche Rückzahlungs-Soll-Betrag beträgt € 450,00.

1.5. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat durch finanzielle Zuwendungen seines Vaters (in Form eines Teiles seiner Pension) und seiner in Deutschland lebenden Schwester unterstützt. Er pflegt dorthin telefonische Kontakte mit seiner Mutter und einem seiner Brüder.

1.6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

1.7. In Österreich leben 2 Cousinen, 1 Cousin und 1 Neffe des BF, wobei nur der Kontakt zu letzterem als intensiv bezeichnet werden kann, weil dieser auch immer in räumlicher Nähe zum BF wohnte. Zu den drei erstgenannten Personen bestand nur telefonischer Kontakt.

1.8. Der BF ging bis dato im Bundesgebiet in der Zeit zwischen XXXX.2005 und XXXX.2014 zahlreichen Beschäftigungen als Arbeiter nach. Zuletzt arbeitete er bei der XXXX als Gerüstbauer.

1.9. Zwei Schwestern, ein Bruder und ein Onkel des BF leben in Deutschland, ein Neffe des BF in XXXX. Der BF besuchte seine in Deutschland lebenden Verwandten im Schnitt zwei bis drei Mal monatlich an Wochenenden. Die in Österreich lebende Exfrau des BF lebt in einer ca. 75 m² große Wohnung, für die sie monatlich netto etwa € 650,00, insgesamt rund 1.100,00 aufbringen muss.

1.10. Der BF war in der mündlichen Verhandlung in der Lage, weite Teile der an ihn gestellten Fragen auf Albanisch in Deutsch zu beantworten, legte jedoch bis dato keine Sprachprüfung ab oder verfügt über ein Sprachzertifikat, weshalb über das Niveau seiner Sprachkenntnisse keine Feststellung getroffen werden konnte.

1.11. Der BF hat - trotz Ankündigung seiner RV in der Stellungnahme vom 10.02.2017 - keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.12. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.13. In der Zeit zwischen XXXX.2015 und XXXX.2017 statteten ihm in der Haft seine Exfrau, seine Nichte XXXX mehrmals, XXXX (2 Mal), XXXX sowie XXXX und XXXX jeweils einmal einen Besuch ab, wobei ihn seine Exfrau in der Zeitspanne vom XXXX.2016 bis XXXX.2017 insgesamt 4 Mal besuchte.

1.14. Es konnte nicht festgestellt dass, welche auch immer geartete Umstände einer Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden oder eine solche dorthin iSd Art §§ 2 oder 3 EMRK unzulässig wäre. Auch aus dem, dem erkennenden Gericht vorgelegten Urteil des Obersten Gerichts im Kosovo konnte keine derartige Gefährdung abgeleitet werden, weil diese Entscheidung lediglich wiedergibt, aus welchen Gründen dem Kreisgericht XXXX keine Rechtsverltzungen vorzuwerfen waren.

1.15. Der BF hat im Zuge des vorliegenden Verfahrens keinen (weiteren) Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.09.2015 hob der BF hervor, die kosovarische Staatsbürgerschaft zu besitzen, an deren Bestand schon dem Akteninhalt nach keine Bedenken bestehen. Auch das Strafgericht ging von seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit aus.

Das durchlaufene Asylverfahren und die bisher erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister. Seine Meldung seit 2004 folgt dem Inhalt des ZMR-Auszugs. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich erst seit 2007 wäre nicht mit seiner Beschäftigung im Jahr 2006 (von Jänner bis Dezember) vereinbar gewesen, weil in dieser Zeitspanne ein durchgehendes Arbeitsverhältnis bei der XXXX vorlag, das er vom Kosovo aus wohl nicht hätte wahrnehmen können und er auch im Bundesgebiet gemeldet war.

Die Verurteilung samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen folgt aus dem im Akt befindlichen, diesbezüglichen Urteil des LG für Strafsachen XXXX und ergibt sich auch aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die bisherigen legalen Beschäftigungen sind aus dem im Akt befindlichen Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Es steht im Hinblick auf den Inhalt der mündlichen Verhandlung zwar zweifelsfrei fest, dass sich der BF in Bezug auf Angelegenheiten des täglichen Lebens gut verständigen kann, eine Feststellung von Sprachkenntnissen eines bestimmten Niveaus war jedoch in Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikats oder anderweitiger Bescheinigungen und vor dem Hintergrund der aktuellen VwGH-Judikatur nicht möglich (siehe dazu VwGH vom 04.08.2016. Zahl Ra 2016/21/0203).

Der BF hat sich zwar seinen Angaben zufolge deshalb von seiner Frau scheiden lassen, um zur Ausstellung eines serbischen Passes zu gelangen und lebte - abgesehen von einem Zeitraum von rund 8 Monaten (01.06.2012 bis 12.02.23013) - mit dieser im Anschluss bis zu seiner Festnahme wieder im gemeinsamen Haushalt. In Anbetracht der zu verbüßenden, unbedingten Haftstrafe, deren errechnetes Ende aktuell der XXXX.2019 ist, kann nicht von einer engen Beziehung zu seiner Exgattin die Rede sein. Daran ändern auch die Besuche seiner Exgattin in der Justizanstalt nichts, weil weder in zeitlichem Ausmaß noch der Intensität nach von einer gewichtigen Bindung zu ihr gesprochen werden kann. Ferner nannte sie den Grund der Scheidung in einer Eheverfehlung des BF und nicht - wie vom BF beschrieben - in der Ausstellung eines serbischen Reisepasses, wobei der BF jegliche plausible Erklärung hiefür schuldig blieb. Doch unabhängig davon ist die Führung einer engen Beziehung des BF zu seiner Exfrau aktuell durch die Haft nur in sehr engen Bahnen möglich und daher stark eingeschränkt.

Was die in der Beschwerde angesprochenen Beziehungen zu seinen in Deutschland lebenden Verwandten (zwei Schwestern, ein Bruder und ein Onkel) betrifft, gilt Ähnliches, zumal diese Personen den BF weder besuchen, noch aufgrund der großen räumlichen Distanz aktuell von einer starken Bindung gesprochen werden kann. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung konnte der BF im Übrigen eine solche Bindung - auch und vor allem in Bezug auf die Vergangenheit - dartun.

Die Anzahl der Besuche der Exfrau, seiner Nichte und der Exschwiegermutter sind den Angaben des BF und dem von den Justizanstalten XXXX und XXXX vorgelegten Besucherverzeichnissen zu entnehmen. In Bezug auf die anderen, in den Feststellungen erwähnten Personen, welche den BF in der Haft aufsuchten, kann schon von der Anzahl der Kontakte in Haft nicht von einer intensiven Beziehung gesprochen werden.

Es konnten dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte für eine allfällige Krankheit oder Merkmale einer Arbeitsunfähigkeit in der Person des BF erkannt werden. Der BF sprach in der Verhandlung selbst davon, gesund zu sein, ging bis 21.03.2014 legalen Beschäftigungen nach und bekundete auch in der Beschwerde seinen Arbeitswillen.

Das Bestehen von Außenständen, deren Höhe und die Rückzahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Angaben des BF, seiner Lebensgefährtin und sind auch dem Inhalt des oberwähnten Strafurteils zu entnehmen. Das nicht vorhandene Vermögen und Einkommen des BF folgt seinen eigenen Angaben sowie dem Umstand, dass der BF derzeit haftbedingt keiner Beschäftigung nachgehen kann.

Der in Aussicht genommene Entlassungszeitpunkt ergibt sich aus der Vollzugsinformation der JA XXXX.

Die Verurteilung im Kosovo und der hiedurch bedingte Haftaufenthalt im Heimatstaat folgen dem Vorbringen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2015 und in der mündlichen Verhandlung.

Die gegenwärtige Beschäftigungslosigkeit folgt aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug und ist dem BF die Ausübung einer solchen schon aufgrund der aktuell verbüßten Haft nicht möglich.

2.2.2. Dem BF wurden im Zuge des nunmehr geführten Verfahrens abermals umfassende Länderberichte zum Kosovo übermittelt. Insoweit der BF sowohl in der Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung auf die Gefährdung seiner Person durch eine Blutrachesituation hingewiesen und argumentiert hat, die Abschiebung in den Kosovo sei aus Gründen der §§ 50 und 51 FPG unzulässig, wird festgehalten, dass er weder konkrete Hinweise auf eine Gefährdung iSd Art 2 oder 3 EMRK gegeben hat, noch den ihm in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten entgegengetreten ist und auch - trotz ausdrücklicher Ankündigung - in der Stellungnahme vom 10.02.2017 - keine Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat. Auch aus dem Urteil des Obersten Gerichtes des Kosovo ist - wie bereits erwähnt - keine solche Gefährdung abzuleiten.

Der bloße Verweis auf ein allfällige, durch die Angehörigen des überfahrenen Opfers hervorgerufene Verfolgungssituation reicht jedoch nicht hin, eine Abschiebung in den Herkunftsstaat aus Gründen der Art 2 und 3 EMRK für unzulässig zu erklären.

Ebenso wurden in der Schrift zur außerordentlichen Revision keine stichhaltigen Anhaltspunkte gegeben, weshalb die Rückkehr in den Herkunftsstaat eine derartige Gefahr mit sich brächte. Im Übrigen ist weder im ZFR noch im gegenständlichen Verfahren ein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz aktenkundig, der ein Vorgehen nach dem AsylG 2005 nötig gemacht hätte.

Was die in der Beschwerde am Vorgehen der belangten Behörde geäußerte Kritik im Hinblick auf die fehlende Auseinandersetzung mit der drohenden Blutrache im Kosovo betrifft, so wurde lediglich eingewandt, der BF sei durch die Angehörigen des Unfallopfers einer Blutrachesituation ausgeliefert, tätigte jedoch kein weiteres diesbezügliches Vorbringen. Abgesehen davon ist den Länderfeststellungen des Bundesamtes sehr wohl zu entnehmen, dass dem BF ein Zugang zu Sicherheitsbehörde und Justiz offen stünde.

Das vor dem Bundesamt und der Beschwerde getätigte Vorbringen des BF über die ihm im Kosovo angeblich drohende Verfolgung ist auch nicht als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen. Dies ergibt sich ebenso aus der aktuellen Stellungnahme des BF. Wie bereits oben hervorgehoben, wäre es dem BF unbenommen gewesen, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und verwies er in den erwähnten Vorbringen ausschließlich auf § 50 (Abs. 1) FPG.

In der erwähnten Stellungnahme wurde vorgebracht, es sei auf die bislang eingetretene Resozialisierung des BF wegen seiner Beschäftigung in der Außenstelle der Justizanstalt XXXX in XXXX und darauf Bedacht zu nehmen, dass er in Erwägung ziehe, seine Exgattin neuerlich zu heiraten. Da zudem ein langjähriges Familienleben im Bundesgebiet vorliege, spräche die vorzunehmende Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG jedenfalls gegen die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung.

Die Stellungnahme übersieht hiebei jedoch, dass der BF als Strafgefangener nach § 44 Abs. 1 StVG verpflichtet ist, Arbeit zu leisten, von einer Resozialisierung erst nach einer bestimmten, in der Freiheit verbrachten Zeit ausgegangen werden kann (dies wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher zu beleuchte sein) und die Wiederverehelichung mit der Exfrau derzeit eine rein hypothetische Annahme ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 (Abs. 1 und 2) Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz lautet:

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die gesonderte Aufzählung der in der GFK erwähnten Gründe für die Gewährung von Asyl in Abs. 2 macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine klare Trennlinie zwischen jenen Fällen ziehen wollte, welche im Verfahren zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz zu erörtern sind und zur Gewährung von Asyl führen (können) und jenen, in denen eine Abschiebung in den Herkunftsstaat wegen einer offensichtlichen Verletzung der in den Art 2 und 3 EMRK sowie den Protokollen 6 und 13 genannten - außerhalb der Asylgewährung - bestehenden Rechte führen könnten.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF besaß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war demgemäß eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG unter Einbeziehung des § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen.

Die belangte Behörde schloss in den Erwägungen zu Spruchpunkt I. ihres Bescheides von der rechtskräftigen Verurteilung des BF auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dieser Umstand rechtfertigt - wie noch in der Folge zu zeigen sein wird - die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG, weshalb sich das Bundesamt zu Recht auf diese Bestimmung berufen hat.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.13. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zahl Ra 2016/21/0109-5, welches zur Aufhebung des seitens des BVwG ursprünglich erlassenen Erkenntnisses führte, unter anderem erwogen:

Über die vom Zweitrevisionswerber in der Folge ausgeführte außerordentliche Revision sowie die Amtsrevision des BFA, die sich nur gegen die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbotes richtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung von

Vorverfahren - Revisionsbeantwortungen wurden jeweils nicht erstattet -erwogen:

Beide Revisionen erweisen sich - wie sich aus dem Folgenden ergibt - im Ergebnis als zulässig und berechtigt:

Das BVwG ging zutreffend davon aus, dass die für Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot erforderliche Gefährdungsprognose am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG (gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zu treffen war.

Auch bei dieser Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0049, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe; siehe zuletzt das Erkenntnis vom 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289, jeweils mwN).

Ebenso ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes die Dauer der vom Zweitrevisionswerber ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das von der Amtsrevision genannte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, ZI. 2011/21/0237, insbesondere Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe).

Zu den genannten Punkten sind - wie beide Revisionen zutreffend darlegen -die erforderlichen Feststellungen (insbesondere zu den im Einzelnen begangenen Straftaten des Zweitrevisionswerbers), offenbar auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung ihrer Erforderlichkeit, bislang unterblieben.

Gemäß § 53 Abs. 3 erster Satz iVm Z 1 und 5 FPG kann (u.a.) bei der Verurteilung des Fremden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren ein Einreiseverbot in der Dauer von (höchstens) zehn Jahren, bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Demnach erlaubt die in der Rz 3 erwähnte Verurteilung des Zweitrevisionswerbers zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren die Erlassung eines mit (höchstens) zehn Jahren befristeten Einreiseverbotes. Diese Befristungsmöglichkeit wurde vom BFA ausgeschöpft. Bei seinen (in der Rz 6 wiedergegebenen) Überlegungen ging das BVwG demgegenüber offenbar fälschlich davon aus, es hätte gegen den Zweitrevisionswerber ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt werden dürfen und ein solches Einreiseverbot sei vom BFA auch tatsächlich erlassen worden. Diese einerseits aktenwidrige und andererseits unrichtige Annahme war die Basis für die vom BVwG vorgenommene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes - dem Spruch zufolge - auf drei Jahre, die somit schon deshalb keine tragfähige Grundlage hat. Außerdem scheint das BVwG die erwähnte Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG übersehen zu haben, wonach bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren die Erlassung sogar eines unbefristeten Einreiseverbotes möglich ist. Im Lichte dessen trifft es nicht zu, dass im vorliegenden Fall - wie das BVwG formulierte - "für

gravierende Konstellationen ... kein weiterer Spielraum bliebe", und

dass das BFA die Dauer des Einreiseverbotes "ohne ausreichende Gründe im oberen Bereich angesetzt" habe. Darüber hinaus ist dem BVwG in diesem Zusammenhang noch der Widerspruch zwischen der Begründung (Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre) mit dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (Herabsetzung auf drei Jahre) vorzuwerfen.

Schließlich hat der Zweitrevisionswerber - zuletzt in seiner Beschwerde an das BVwG - ein substantiiertes Vorbringen über eine ihm im Kosovo nach seiner Rückkehr drohende Verfolgung ("Blutrache" durch die Familie des Opfers eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls) erstattet. Auf dieser Grundlage wäre eine Erörterung, ob darin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten gewesen, mit dem bejahendenfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren gewesen wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016,

Ra 2016/21/0101, mwN). Das hat das BVwG unterlassen, weil es vermeinte, dieses Vorbringen sei im Rahmen des vorliegenden

Rückkehrentscheidungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen (siehe dazu auch noch das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234).

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3.2.3. Der BF verfügt zwar in Österreich über eine Bindung zu seiner Exfrau, mit welcher er bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt wohnte, dieser Kontakt ist aber durch seine Haft stark eingeschränkt. Auch sind in letzter Zeit keine Besuche ihrerseits zu registrieren. Was die in Deutschland lebenden Verwandten betrifft, war und ist ein intensiver Kontakt, wie in der Beschwerde behauptet, schon aufgrund des Haftaufenthaltes des BF kaum bis gar nicht möglich und hat der BF auch nicht geltend gemacht, sich vor seiner Übernahme in das Bundesgebiet für längere - als das Wochenende umfassende - Zeitspannen in Deutschland aufgehalten zu haben. Zudem vermochten die vorgebrachten sozialen Bezüge den BF von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten, sondern nahm dieser seine Abschiebung und damit in Kauf, die Beziehung zu den genannten Personen allenfalls zu erschüttern.

Auch musste dem BF zum Zeitpunkt der Verurteilung bewusst gewesen sein, dass er diese Kontakte derart massiv gefährden würde, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum führen musste.

Die guten Deutschkenntnisse des BF können die zuvor beleuchteten, gegen einen Verbleib in Österreich sprechenden Umstände nicht aufwiegen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Der pauschale Verweis auf eine Blutrachesituation - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - vermag keine Unzulässigkeit der Abschiebung zu argumentieren. Auch der Verweis auf dieses angeblich weit verbreitete Institut in zahlreichen Ländern des Balkans lässt keinen Schluss auf ein individuelles Abschiebehindernis auf Seiten des BF zu. Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist und demzufolge die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaats der Abschiebung diene (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0019). Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Frage des internationalen Schutzes im Vordergrund stehe, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

3.2.4. Im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie auch eines Einreiseverbotes wird - wie schon aus § 52 Abs. 9 ableitbar ist - eine Abschiebung lediglich aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen gehemmt. Damit ist zwar auch Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung) miteinbezogen (siehe Manz-Kommentar Fremdenpolizei- und Asylrecht; Schrefler-König/Szymanski, III A 1 § 52, S4, zu Abs. 9 und 10), hiefür ergeben sich im Fall des BF, wie bereits erwähnt, aber keine Anhaltspunkte. Weder den Länderfeststellungen noch dem Vorbringen des BF lassen sich Hinweise auf einer dahingehende Gefahr entnehmen.

3.2.5. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.

Aus der für den BF getätigten Arbeitsplatzzusage der XXXX ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die - hier haftbedingt - noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen, Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF mit Urteil des LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls, unerlaubten Umgangs mit Suchtmittelhandels, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Einbruchsdiebstahls, Raubes sowie unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen, zu einer unbedingten 5jährigen Freiheitstrafe verurteilt wurde. Dabei wurden als erschwerend das Zusammentreffen dreier Verbrechen und zweier Vergehen, der lange Deliktszeitraum mit einer Vielzahl von Tathandlungen in führender Rolle, die teilweise mehrfache Qualifikation und Überschreitung der Grenzmenge sowie die Tatbegehung in Gemeinschaft gewertet. Die in der mündlichen Verhandlung hiefür gegebene Rechtfertigung, seinen Kokainkonsum zu finanzieren und von einem Mittäter zu den Straftaten überredet worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen. Der BF handelte im Wissen um den Verlust seines Aufenthaltsrechtes und brachte vor seiner Festnahme rund € 2.100,00 ins Verdienen, somit eine Summe, mit welcher er seinen Lebensunterhalt durchaus finanzieren konnte. Ferner hat sich der BF selbst in die Suchtmittelabhängigkeit hineinmanövriert.

Abgesehen davon ist dem BF auch dessen einjährige Freiheitsstrafe im Kosovo wegen eines Verkehrsunfalles mit tödlichem Ausgang anzulasten. Auch wenn der BF sich unschuldig fühlt, hat er den Tod eines Menschen zu verantworten, sei es auch nur ein Fahrlässigkeitsdelikt. Dass der BF zu Unrecht verurteilt worden sei, konnte er nicht darlegen.

Mit Blick auf die vom BF gezeigte Bereitschaft, sich im Hinblick auf jenen Teil der Delikte, die auf die Rechtsgüter "Eigentum" und "Vermögen" abzielten, über Hindernisse hinwegzusetzen, um seinen Willen zur unrechtmäßigen Bereicherung zum Erfolg zu verhelfen, lässt dieses Verhalten auf ein nicht unbeträchtliches Potential an krimineller Energie und damit einhergehend auch eine herabgesetzte Hemmschwelle beim BF schließen.

Damit hat der BF nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln eindrucksvoll zum Ausdruck gebracht und lässt das aus straf- und fremdenrechtlicher Sicht zu verurteilende Verhalten des BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens keine positive, den Ausschluss einer neuerlichen Aufnahme strafrechtswidriger Handlungen im Bundesgebiet annehmen lassende Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut die Befriedung seines Bereicherungswillens durch die Begehung strafbarer Handlungen zu bewirken versuchen wird.

Mit dem Verweis darauf, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, ist dem Agieren des BF kein hinkünftiges Wohlverhalten zu attestieren.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen Einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Das Sicherheitsgefühl der österreichischen Bevölkerung wurde durch die Taten des BF beeinträchtigt und ist der BF in seiner Beschwerde mit keinem Wort auf sein Fehlverhalten eingegangen bzw. zeigte er dafür keine Einsicht.

Auch der Ausspruch der Strafe ausschließlich in unbedingter Form zeigt, dass das Strafgericht das Verhalten des BF als besonders verpönt angesehen hat.

Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Rahmen bis zu 10 Jahren offen und liegt die verhängte Freiheitsstrafe schon sehr nahe an der Möglichkeit der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes. Es steht zwar außer Zweifel, dass sich der BF schon seit geraumer Zeit in Österreich aufhält, verheiratet war und mit seiner Exfrau wieder eine Beziehung unterhält, über gute Deutschkenntnisse verfügt und auch regelmäßig einer Arbeit nachgegangen ist. Diesen Umständen steht jedoch das über lange Zeit andauernde strafbare Verhalten des BF, die darin zu Tage getretene Brutalität und, die bis dato nicht gezeigte Reue und das wohl fehlende Unrechtsbewusstsein gegenüber. Vor diesem Hintergrund - und wie sich auch aus dem Inhalt des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnis des VwGH ergibt - zeigt sich auch die Dauer des Einreiseverbots als angemessen. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat. (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310)

3.4. Eine Herausnahme Deutschlands vom Einreiseverbot, selbst wenn sich eine intensive Beziehung zu den dort lebenden Verwandten ergeben hätte, scheitert an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. § 53 Abs. 1 FPG spricht auch explizit vom "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten". (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 53 E 3).

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche vom strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl.

Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Vor dem Hintergrund der bereits im Vorfeld durchgeführten mündlichen Verhandlung und in Ermangelung des Hervorkommens von Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes, welche die Abhaltung einer neuerlichen Verhandlung vonnöten gemacht hätten, konnte eine solche unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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