G305 2143986-1•BVwG G305 2143986-1
G305 2143986-1Tribunale amministrativo federale13 mar 2017
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
G305 2143986-1/4E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2017 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, betreffend den im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der regionalen
Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, GZ: XXXX, über die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass er gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er wegen aggressiven Verhaltens ab dem XXXX von einem Metall-AssistenInnen-Kurs am XXXX ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine am XXXX bei der belangten Behörde - rechtzeitig - eingelangte Beschwerde, in der er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er ein Fahrrad mit "dicken Reifen" besitze, das er, weil es nicht in die vorgesehen Radabstellplätze passte, meistens an einen Baum gelehnt hätte. Um seine Arbeit machen zu können, habe der Hausmeister das Fahrrad weggestellt und sei dieses leicht zerkratzt worden. Daraufhin habe er darum ersucht, das Fahrrad in Zukunft nicht mehr zu verstellen und möge ihn der Hausmeister, wenn er den Platz, an dem er sein Fahrrad abgestellt habe, brauche, holen, damit er es selbst wegstellen könne. Diese "Abmachung" sei nicht eingehalten worden und sei das Rad ein zweites und ein drittes Mal irgendwohin gestellt worden. Nach dem dritten Mal habe er sich im Büro beschwert. Am Montag, XXXX, sei sein Fahrrad wieder weggestellt worden und habe man dieses in die "zu dünne" Haltevorrichtung gestopft, sodass er es nur unter Überwindung eines "hohen Widerstandes" herausbekam. Diesmal sei er wütend geworden und habe den Hausmeister zur Rede stellen wollen. Als dieser grinste, habe der BF gefragt, "ob sie denn alle Idioten wären". Daraufhin sei XXXX KXXXX auf ihn zugestürmt und habe seine Stirn "auf eine aggressive Art und Weise" gegen die seine gepresst. Daraufhin sei der BF zurückgezuckt und habe "einen normalen Abstand" hergestellt. In der Folge sei Herr FXXXX aus dem Gebäude gekommen. Als dieser sagte, dass er die Polizei rufen wolle, sei der BF in Rage geraten und habe geschrien. Die Beteiligten hätten sich gestritten, woraufhin ihm Herr FXXXX ein Hausverbot erteilt hätte. Der BF habe noch auf das Eintreffen der Polizei warten und seine persönlichen Sachen aus dem Spind holen wollen. Das habe ihm Herr FXXXX jedoch untersagt und ihm mit "ausgestreckten Armen den Weg zur Umkleide" verstellt. Um an seine persönlichen Sachen zu kommen, habe er Herrn FXXXX "nach dreimaligem Auffordern" ihn durchzulassen, beiseitegeschoben. Als er sich umziehen wollte, hätten sich FXXXX und KXXXX in die Türe gestellt, dass diese nicht schloss. Von KXXXX sei er aufgefordert worden, sich bei geöffneter Türe umzuziehen, was er jedoch verweigert hätte. Der Gang sei voller Schüler und Lehrpersonal gewesen. Als ihn FXXXX aufgefordert hätte, sich "hinter den Pissoiren" umzuziehen, habe er die beiden gefragt, ob sie ihm "jetzt ernsthaft beim Umziehen zusehen würden". Als sie dies bejahten, habe er KXXXX gefragt, "ob er schwul wäre". Er habe sich "sexuell belästigt" und in die "Enge getrieben" gefühlt. Herr KXXXX habe versucht, die Tür zur Umkleidekabine mit Gewalt offen zu halten. Doch sei es dem BF gelungen, sie wieder zu verschließen. Als er sich umgezogen hatte, sei er in die Werkstatt gegangen, um seine restlichen Sachen zu holen. FXXXX sei ihm gefolgt und hätte ihn angeschrien, was der BF "erwiderte". FXXXX habe ihn schreiend aufgefordert, sofort das Gebäude zu verlassen, was der BF dahin beantwortete, dass er das Gebäude verlassen würde, nachdem er seine Sachen geholt hatte. Als er das Gebäude verlassen hatte, war die Polizei schon da. Gegenüber der Polizei habe KXXXX wahrheitswidrig angegeben, dass ihm der BF einen Kopfstoß versetzt hätte. Der dabei stehende FXXXX meinte, dass der BF den Kopfstoß nur vorgetäuscht hätte. Als er das AMS anrief, um den Sachverhalt zu klären, sei ihm mitgeteilt worden, dass er bereits vom Unterricht ausgeschlossen war und die Lehre nicht zu Ende machen könne. Er könne auch nicht die Lehre neu beginnen, da er "komplett vom" XXXX gesperrt worden sei. Sodann bekräftigte der BF, dass er seine Ausbildung zu Ende machen wolle und bezeichnete das Verhalten und Vorgehen des KXXXX und des FXXXX als "absolut unprofessionell und ungerechtfertigt".
3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde vom XXXX ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Weiter wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgesprochen.
Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF 28 Jahre alt sei und keine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Zuletzt habe er vom XXXX bis XXXX bei der Firma SXXXX in der Abfallentsorgung gearbeitet. Die belangte Behörde unterstütze ihn seit dem Jahr XXXX und seien ihr die Verhaltensweisen des BF gut bekannt, der es einerseits gut verstehe, sich als Opfer darzustellen und unschuldig zu wirken und andererseits aggressiv-provozierend sein und ausrasten könne, die jede weitere Zusammenarbeit unmöglich mache. Auf Grund eines solchen Verhaltens sei er bereits einmal aus einer Ausbildung (XXXX am XXXX) ausgeschlossen worden, obwohl ihm dort sogar ein Wiedereinstieg ermöglicht worden sei. Er habe über die Konsequenz seines Verhaltens, nämlich den "sofortigen Kursausschluss" genau gewusst. Nachdem das XXXX am XXXX ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen hätte, habe er durch seinen Wutausbruch am XXXX "den Erfolg der XXXX-Metallausbildung endgültig vereitelt". Wegen dieser Pflichtverletzung gebühre ihm für die Dauer von 6 Wochen, sohin vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe. Da er auch noch keine Beschäftigung aufgenommen habe, könne gemäß § 10 Abs. 3 AlVG keine Nachsicht erteilt werden. Die aufschiebende Wirkung sei aus generalpräventiven Gründen auszuschließen gewesen, da diese den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufe.
4. Gegen die dem BF am XXXX durch Hinterlegung zugestellten Bescheid brachte er am XXXX, innert offener Frist, eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe ein, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er eine Ausbildung machen wollte, um "endlich einen anständigen Job zu haben". Er habe seine Anwesenheitspflicht erfüllt. Seine Werkstücke und seine Noten seien gut gewesen. Seine Betreuerin und der Geschäftsleiter der belangten Behörde hätten ihm nicht nur das Gefühl gegeben, dass sein Abschluss lächerlich wäre. Sie hätten ihn auch darin bestärkt, dass sie ihm sagten, dass er "ein ‚groda Michl'" sei. Auch habe das AMS vor, ihn weiter dabei zu unterstützen, seine Ausbildung in XXXX zu machen bzw. zu beenden. Er sei wegen seiner Aggression ausgeschlossen worden, was von der Polizei jedoch nicht bestätigt wurde. Es habe keine Anzeige wegen eines Kopfstoßes, angetäuschten Kopfstoßes oder Beleidigung gegeben. Er habe nur klar machen wollen, dass niemand sein Fahrrad anfassen soll. Er würde verstehen, wenn man ihm die belangte Behörde das Geld streicht, wenn er gegen das AMS arbeitet und Kurse verweigert. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Er habe diese Ausbildung machen wollen und sich dafür eingesetzt, diese Möglichkeit zu bekommen.
5. Der BF ließ je zwei weitere, zum XXXX datierte Eingaben - ohne Bezugnahme auf den Inhalt der oben näher bezeichneten Bescheide - folgen.
6. Am XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.
7. Am XXXX wurde Anwesenheit des BF und der beiden, in den Vorfall vom XXXX involvierten Mitarbeiter des XXXX, wovon letztere als Zeugen vernommen wurden, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist 28 Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er invalid oder im Sinne der Bestimmungen des ASVG berufsunfähig wäre. Er ist alleinstehend und hat für einen achtjährigen Sohn zu sorgen; für diesen leistet er einen Unterhalt in Höhe von EUR XXXX monatlich. Für die von ihm bewohnte, im Eigentum der Mutter seiner Ex-Freundin stehende Mietwohnung zahlt er zwar keinen Mietzins, leistet jedoch den betagten Eltern der Wohnungseigentümerin und Vermieterin kleine Gefälligkeitsdienste.
1.2. Der BF weist folgende Versicherungszeiten auf:
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX;
vom XXXX bis XXXX als geringfügig Beschäftigter bei der XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Fa. JXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Fa. JXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Angestellter bei der Firma QXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beim VEREIN XXXX;
vom XXXX bis XXXX als Lehrling bei der Fa. LXXXX;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma IXXXX GmbH;
vom XXXX bis XXXX als Arbeiter bei der Firma SXXXX.
Während der angeführten Beschäftigungsverhältnisse bezog er im Beobachtungszeitraum (XXXX bis laufend) vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld. Zwischen dem XXXX und dem XXXX wurde der Arbeitslosengeldbezug wegen eines Kontrollversäumnisses eingestellt. Anschließend bezog er wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX. Zuletzt wurde der Leistungsbezug während der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG im Zeitraum XXXX bis XXXX unterbrochen.
1.3. Vom XXXX bis XXXX eine Lehre bei JXXXX, doch verfügt er über keine abgeschlossene Berufsausbildung.
Da seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Vermittlung am Arbeitsmarkt aus der Sicht der belangten Behörde nicht ausreichten, erging an ihn am XXXX der Auftrag zur Teilnahme an der Maßnahme "Maschinenbautechniker mit Lehrabschlussprüfung" im XXXX. Dem BF war und ist bewusst, dass diese Wiedereingliederungsmaßnahme dem Zweck dienen sollte, ihm die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen "Metalltechnik Grundlagen (Modul 1)", "Zerspannungstechnik Grundlagen (Modul 2)", "Blechtechnik Grundlagen (Modul 3)", "Metallbearbeitungstechnik Grundlagen (Modul 5)" und "Outplacement", zu vermitteln, um dadurch seine Anstellungs- und Verdienstchancen am Arbeitsmarkt zu heben.
Die Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Bezeichnung "Maschinenbautechniker mit Lehrabschlussprüfung" startete am XXXX und hätte ursprünglich bis XXXX dauern sollen.
Eine vom BF mit der belangten Behörde am XXXX abgeschlossene - bis XXXX gültige - Betreuungsvereinbarung zielte ebenfalls darauf ab, ihn bei der Suche nach einer Stelle als Müllarbeiter bzw. als Produktionsmitarbeiter und beim "Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung" zu unterstützen. Der BF verpflichtete sich zur Meldung von persönlichen Änderungen, sich auf ihm vom AMS übermittelte Stellenangebote zu bewerben und über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen Auskunft zu geben, am IT-Kurs am XXXX teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote der belangten Behörde zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die mit ihm direkt in Kontakt treten, zu bewerben.
1.4. Am XXXX nahm der Beschwerdeführer im XXXX vereinbarungsgemäß die Ausbildungsmaßnahme "Maschinenbautechniker mit Lehrabschlussprüfung" auf.
Zum Bildungszentrum fuhr er stets mit dem Fahrrad, das er nicht in den dafür vorgesehenen Fahrradständer, sondern in eine an den Fahrradabstellplatz angrenzende Grünfläche stellte. Dreimal kam es vor, dass der Hausmeister das auf der Grünfläche abgestellte Fahrrad des BF entfernte und mit dem (breiten) Vorderrad unter Überwindung des Widerstandes in die Haltevorrichtung des Fahrradständers stellte.
Am XXXX war der Hausmeister XXXX mit der Pflege der Außenanlagen und der Entfernung des Laubs beauftragt. Aus diesem Grund entfernte er das Fahrrad Beschwerdeführers von der Wiesenfläche und stellte es auf der für Fahrräder vorgesehenen Stellfläche ab.
Auch am XXXX hatte der sein Fahrrad auf dem Gelände des erwähnten XXXX nicht auf der dafür vorgesehenen Stellfläche für Fahrräder, sondern - angelehnt an einen Baum - in einer Wiesenfläche abgestellt. Als der BF mit seinen Kollegen um ca. XXXX Uhr vor den Hauteingang ins Freie trat, um die Pause zu konsumieren, stellte er fest, dass sich das Rad nicht mehr auf der Grünfläche befand, sondern in die Halterung des Fahrradständers gestellt war. Daraufhin schrie er: "Welcher Idiot hat mein Fahrrad weggestellt!?".
Daraufhin kam es zu einem lautstarken Disput zwischen dem BF und dem Hausmeister des Bildungszentrums.
Nachdem der Leiter des Bildungszentrums, XXXX KXXXX, von seinem Büro aus nicht erkennen konnte, wer in den lautstarken Disput involviert war, erhob er sich, um aus dem Fenster zu sehen. Dabei erkannte er den BF, der auf jemanden einschrie. Da der Leiter XXXX jedoch den Kontrahenten des BF nicht erkennen konnte, verließ er sein Büro und eilte über den Haupteingang XXXX ins Freie, um Nachschau zu halten. Dort sah er, dass der BF den Hausmeister XXXX, beschimpfte.
Als der Leiter XXXX den BF zum Aufhören aufforderte, trat der BF auf ihn zu und kam ihm so nahe, dass sich sowohl die Stirn als auch die Nase des BF und des Leiters XXXX berührten. Der BF deutete dem Leiter XXXX zwar eine "Kopfnuss" (in Gestalt einer Attacke seines Kopfes gegen jenen des Leiters XXXX) an, führte diese jedoch nicht aus. Der Leiter XXXX, der die Situation als bedrohlich wahrnahm, wich zurück und kündigte dem BF gegenüber an, dass er die Polizei holen werde. Den nach ihm aus dem XXXX getretenen und zu ihnen gekommenen stellvertretenden Leiter, XXXX FXXXX, forderte der Leiter XXXX auf, sich ins Kundenservicecenter zu begeben und die Polizei rufen zu lassen. Der BF begab sich zu den Kollegen aus seiner Ausbildungsgruppe, um ihnen die Version seiner Geschichte zu schildern.
Zwischenzeitig berieten sich der Leiter und der stellvertretende Leiter XXXX, um einen Weg zu einer Deeskalation der gegenständlichen Angelegenheit zu finden; in diesem Rahmen erkundigte sich ersterer, ob die Polizei schon verständigt ist.
Als sich der BF später in die Werkstätte begab, bemühten sich der Leiter und der stellvertretende Leiter XXXX, den BF aus der Werkstätte zu bekommen und ihn zum Verlassen XXXX zu bewegen. Als dieses Vorhaben nichts fruchtete, forderte der stellvertretende Leiter den BF dazu auf, in die Umkleide zu gehen, den ihm zugewiesenen Spind zu öffnen, diesem seine persönlichen Sachen zu entnehmen und das XXXX zu verlassen.
Der BF leistete dieser Aufforderung Folge und begab sich in die Umkleide, woraufhin sich ein "Gerangel" zwischen ihm und dem Leiter bzw. dem stellvertretenden Leiter XXXX in der Form entwickelte, dass der BF die Tür zur Garderobe verschloss, die jedoch von den beiden Letztgenannten sofort wieder geöffnet wurde. Dies wiederholte sich. Die beiden Letztgenannten rechtfertigten das Offenhalten der Türe im Wesentlichen damit, dass sie sicherstellen wollten, dass der von ihnen beobachtete BF die in der Umkleide befindlichen Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt und der Aufforderung, seine Habseligkeiten an sich zu nehmen und das Gebäude zu verlassen, Folge leistet. Der BF wiederum reagierte erneut sehr aggressiv und fragte den Leiter XXXX, ob dieser "schwul" sei. Letzterer empfand die aggressiv vorgetragene Fragestellung des BF als "sehr beleidigend".
Der Leiter XXXX nahm den BF zu Beginn seiner Wahrnehmungen (Disput mit dem Hausmeister) als "sehr aufgebracht und aggressiv" wahr. Dies besserte sich, als sich der BF in der Werkstätte aufhielt, um den Kollegen seiner Ausbildungsgruppe die Situation aus seiner Sicht dazustellen. Später, als sich der BF in der Garderobe bzw. Umkleide aufhielt, verhielt er sich gegenüber dem (einzig) anwesenden Leiter und stellvertretenden Leiter XXXX erneut aggressiv. Eine von außen wahrnehmbare Besserung der emotionalen Gemütslage des BF trat erst mit dem Eintreffen der Polizeibeamten ein.
1.5. Wegen seines Verhaltens am XXXX sprach der Leiter XXXX gegen den BF (noch während sich dieser am Gelände XXXX aufhielt), zunächst mündlich ein Hausverbot aus, das mit dem am selben Tag ausgefertigten, zum XXXX datierten Schreiben auch in Schriftform ausgesprochen wurde. Im bezogenen Schreiben wurde gegen den BF für den Fall des Zuwiderhandelns gleichzeitig eine Anzeige "wegen Hausfriedensbruchs" angekündigt.
1.6. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde.
1.7. Der Beschwerdeführer hatte in der vom Verein XXXX (in der Folge kurz: der Verein) betriebenen XXXX das Verfassen von Bewerbungsschreiben verfasst.
Im Alter von 15 Jahren hatte der BF bei der XXXX eine Maurerlehre begonnen. Als ihm ein gleichaltriger Steinmetzlehrling mitteilte, dass er mit der Mutter des BF Geschlechtsverkehr haben möchte, verpasste ihm der BF, der ihn zuvor noch ersucht hatte, ihm bis zur Haltestelle XXXX zu folgen, bei der Haltestelle einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch er dem Steinmetzlehrling die Nase brach.
Am XXXX begann er wieder mit einer Maßnahme an XXXX, diesmal im Fachbereich Büro/Handel. In einem an die belangte Behörde gerichteten, zum XXXX datierten Schreiben teilte der Verein mit, dass der Beschwerdeführer bei dieser Maßnahme insoweit durch eine verbale Entgleisung aufgefallen sei, als er zwei Trainerinnen der XXXX gegenüber sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht haben soll. Nachdem ihm gegenüber ein schriftlicher Verweis ausgesprochen wurde, soll sich das Verhalten des BF "ein wenig" gebessert haben, doch seien immer wieder Meldungen aufgetreten, dass sich der Beschwerdeführer auch anderen Kursteilnehmerinnen gegenüber anzüglich und abwertend geäußert haben soll.
Im Zuge des hg. Ermittlungsverfahrens konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF zwei Trainerinnen der XXXX sexuell anzügliche Bemerkungen gemacht hatte.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer nach einem Vorfall am XXXX, anlässlich dessen er nach einer "neuerlich aufgetretenen Diskussion über sein Verhalten", vor Zeugen seine Fachbereichstrainerin der XXXX mit unflätigen Bemerkungen bedacht haben soll, von einer weiteren Schulungsmaßnahme in der XXXX ausgeschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das umfangreiche Beschwerdevorbringen und das ebenfalls sehr umfassende Vorbringen in dem gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX erhobenen Vorlageantrag des BF und die Aussagen der als Zeugen vernommenen, in den Vorfall vom XXXX involvierten Mitarbeiter des XXXX.
Zum Vorfall vom XXXX beim XXXX machten der BF und der Leiter des XXXX widersprüchliche Angaben, die zwar hinsichtlich des Vorfalles im Wesentlichen übereinstimmten, nicht jedoch hinsichtlich des Herganges. Der BF und der Leiter XXXX stimmten darin überein, dass sie sich nach dem lautstarken Disput des BF mit dem Hausmeister derart nahe kamen, dass sich sowohl die Stirn als auch die Nase des BF und des Leiters XXXX berührten, doch gab ersterer an, dass diese aggressive Handlung vom Leiter XXXX ausgegangen sei, während letzterer angab, dass diese aggressive Handlung vom BF ausgegangen sei. Der jeweils Einvernommene will nach der (angeblichen) Attacke des Anderen zurückgewichen sein.
In der Gesamtbetrachtung erweisen sich die zum Hergang des Vorfalles vom XXXX gemachten Angaben des BF jedoch als nicht glaubwürdig, zumal dieser bei seiner Parteienvernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom XXXX glaubhaft angegeben hatte, dass der Hausmeister XXXX sein Fahrrad, dass er auf einer Grünfläche abgestellt hatte, in die Halterung des Fahrradständers gestopft hatte. Das habe ihn (für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar) so wütend gemacht, dass er nach eigenen Angaben schrie "Welcher Idiot hat mein Fahrrad weggestellt?". Der BF gab weiter an, dass es ihm heiß und heißer wurde, als er feststellen musste, dass das Fahrrad (entgegen seiner Absicht) im Fahrradständer steckte. Dazu gab er bei seiner Parteienvernehmung an: "In mir wurde es noch heißer. Ich bin richtig raufgeschossen. Man kann sich das so vorstellen wie bei einem Kelomat, bei dem das Ventil rausschießt." Die glaubhafte und durchaus nachvollziehbare Schilderung des BF zu seiner (emotionalen) Regung, die schließlich in der lautstark vorgetragenen, mit einem Kraftausdruck garnierten Fragestellung gipfelte, macht schließlich seinen Vorhalt, dass er vom Leiter XXXX aggressiv angegangen worden sei, unglaubwürdig.
Seine Schilderungen zu seiner Persönlichkeit anlässlich seiner Parteienvernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht lassen keine andere Schlussfolgerung zu, als jene, dass die Aggressionen am XXXX tatsächlich nur vom BF ausgingen. Seine Persönlichkeit beschrieb er auf die Frage was einen "groden Michl", als den er sich nach Eigendefinition bezeichnete, ausmacht wörtlich wie folgt: "Ich halte das ein, was ich sage. Ich stehe auf für alte Frauen. Ich halte Damen die Türe auf. Ich halte sehr viel von gegenseitigem Respekt. Ich kann aber genauso, wenn mir jemand keinen Respekt erweist, mich dementsprechend verhalten. Wenn ich danach gefragt werde, wie ich reagieren würde, wenn mich jemand aggressiv angreift, so gebe ich an, dass ich ihm wörtlich Paroli bieten würde. Ich würde keine körperliche Gewalt anwenden, solange ich nicht körperlich attackiert werde. Wenn jemand kommt, und mir mit der Faust eine ‚reißt', dann würde ich je nach Situation auch mit einem Faustschlag antworten oder auch anders. Wenn etwa ein Mann in meiner Statur mich wieder anschaut und mit der Faust eine ‚reißt', würde ich ihm auch eine ‚reißen'."
Schon die Betrachtung dieser wörtlich wiedergegebenen Aussage des BF gibt einen tiefen Einblick in eine emotionsgeladene und durchaus gewaltbereite Gefühlswelt des Beschwerdeführers. Diese findet ihre Bestätigung in den in der Vergangenheit liegenden Vorfällen (etwa bei der von ihm im Alter von 15 Jahren begonnenen und auf Grund seines aggressiven Verhaltens nicht zu Ende geführten Maurerlehre). Hinzu kommt, dass der BF gegen aggressive Handlungen grundsätzlich nichts einzuwenden hat (Verhandlungsniederschrift vom 10.03.2017, S. 4 und S. 7 ganz unten, wo er zur Frage "Was mach das mit Ihnen, wenn jemand so etwas über Sie sagt oder schreibt?" ausgesagt hat: "Das macht mich wütend. Wie soll ich mich dagegen wehren? Wenn mir draußen jemand so etwas sagt, dann kann ich ihm sagen ‚du bist ein Trottel' oder ihm eine hauen. Wenn ich so etwas sage oder ihm eine haue, dann wird er mich belangen.")
Ähnliches oder Gleichartiges hat sich jedoch (trotz intensiver Befragung in der mündlichen Verhandlung) weder beim Leiter, noch beim stellvertretenden Leiter des XXXX gezeigt. Auch lässt sich ein derartiges Verhalten bei den Genannten nicht schon a priori auf Grund ihrer Position vermuten.
Die Gesamtwürdigung des den Vorfall vom XXXX betreffenden Sachverhalts lässt daher nur den Schluss zu, dass ein aggressives Verhalten nur vom BF ausgegangen war. Im Gegensatz zum Leiter bzw. stellvertretenden Leiter XXXX hatte auch nur der BF ein nachvollziehbares Motiv für ein emotionsgeladenes Verhalten.
Die zu den Personalia des BF getroffenen Feststellungen, ebenso jene zu den Versicherungszeiten, sowie zu den Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges gründen auf der Urkundenlage (Auszug aus dem ZMR; Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger; Darstellung des Bezugsverlaufs etc.), die allseits unbestritten geblieben sind und auf den Angaben des BF.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass wider den BF ein Hausverbot ausgesprochen wurde, gründen einerseits auf dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben des XXXX vom XXXX und andererseits auf den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des BF und der beiden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen.
Die zur Persönlichkeitsstruktur des BF getroffenen Feststellungen gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, die ihre Bestätigung in den schriftlichen Eingaben (Bescheidbeschwerde und ausführlich begründeter Vorlageantrag) des BF finden.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF wusste, welches Ziel mit der Zulassung seiner Person zur modularen Metallausbildung beim XXXX verfolgt wurde und dass sein Verhalten und das anschließende Holen der Polizei die sofortige Beendigung der Wiedereingliederungsmaßnahme bzw. Schulung zur Folge hat, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG).
Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit, dass ihn am Vorfall vom XXXX kein Verschulden traf, und ein aggressives Verhalten nur vom Leiter und vom stellvertretenden Leiter XXXX gesetzt worden sei. Er habe die im XXXX bis dahin belegte Ausbildung gewollt und wolle diese auch beenden.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF von dem am XXXX begonnenen Kurs einer Metall-AssistentInnen-Ausbildung auf Grund seines aggressiven Verhaltens am XXXX ausgeschlossen worden sei und dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich Gründe für eine Nachsicht nicht gegeben sind.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmt, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die genannten Bestimmungen gelten gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.
Gegenständlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass wenn eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt wurde, sie die Verpflichtung hat, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241 mwN).
Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von der Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist aber Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (vgl. VwGH vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0210, und vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/0244).
Im hg. Beschwerdeverfahren ist hervorgekommen, dass der BF über die Ziele der von ihm im XXXX am XXXX begonnenen Maßnahme mit der Bezeichnung "Maschinenbautechniker mit Lehrabschlussprüfung" genau Bescheid wusste und ihm weiter bewusst war, dass ihm mit dieser Maßnahme die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollten, um seine Vermittlungs- und Verdienstchancen am Arbeitsmarkt zu heben. Die Zuweisung zu dieser Maßnahme erfolgte auch über den eigenen Wunsch des BF.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Verspätungen beim Kursbesuch und unentschuldigtes Fernbleiben bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität (vgl. VwGH vom 04.07.2007, Zl. 2006/08/0114) durchaus als Verweigerung der Teilnahme an der Maßnahme gewertet werden (vgl. VwGH vom 03.07.2002, Zl. 2002/08/0036).
Der Erfolg der Maßnahme kann aber ebenso dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, das objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren. Wenn daher der BF ein gegen den Leiter und den stellvertretenden Leiter XXXX gerichtetes aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat, sodass eine weitere Zusammenarbeit mit in Frage gestellt war und er aus der Maßnahme entfernt werden musste, hat er dabei seinen Ausschluss von der Maßnahme und damit auch die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme zumindest in Kauf genommen (VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241).
3.4.3. Im Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
"§ 10
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Hinblick auf § 10 Abs. 3 AlVG Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn sie dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue Stelle zu erlangen, konnte der BF im vorliegenden Fall nicht vorweisen.
Wie schon erwähnt, war er zuletzt vom XXXX bis XXXX bei der Firma SXXXX beschäftigt und geht er seither keiner Beschäftigung mehr nach. Im hg. Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass er sich um die Erlangung einer neuen Stelle ernsthaft bemüht hätte.
In Anbetracht dieser Umstände liegt daher ein berücksichtigungswürdiger Grund, der es rechtfertigen würde, für den gesamten in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Zeitraum - also für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die (angebliche) Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. folgenden sechs Wochen - vom (teilweisen oder gänzlichen) Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abzusehen, nicht vor (siehe dazu VwGH vom 27.01.2016, Zl. Ro 2015/08/0027 mit Hinweis auf das Erkenntnis zur Zl. 2007/08/0234 zur rechtlichen Gebundenheit dieser Entscheidung).
Der belangten Behörde gereicht daher nicht zum Vorwurf, dass sie ausgesprochen hat, dass Gründe für eine Nachsicht nicht vorliegen.
3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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