BVwG W242 2132439-2

W242 2132439-2Tribunale amministrativo federale10 mar 2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG W242 2132439-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W242.2132439.2.00

Spruch

W242 2132439-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. XXXX:

I.) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A) Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2016 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und seine Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz angeordnet.

In der Rechtsmittelbelehrung ist angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde seiner durch Vollmacht vom 04.10.2016 ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung am 06.12.2016 gegen Unterfertigung einer Übernahmebestätigung zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung schriftlich Beschwerde, welche am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde auf die offene Rechtsmittelfrist hingewiesen. Auf die Umstände, woraus sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben würde, wurde nicht näher eingegangen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sich die Beschwerde aufgrund der Aktenlage als verspätet darstelle. Es wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eigeräumt.

In der Stellungnahme vom 31.01.2017 wurden zunächst allgemein gehaltene, auf das hohe Arbeitsaufkommen im Bereich der Flüchtlingsbetreuung hinweisende Ausführungen erstattet, verfassungsmäßige Bedenken geäußert und vorgebracht, dass die Frist in der Rechtsmittelbelehrung auf vier Wochen lauten müsste, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

B) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016, 07:00 Uhr, in Österreich einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid, datiert mit 02.12.2016, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Der Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 06.12.2016 gegen Unterfertigung der Übernahmebestätigung zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des zugestellten Bescheides wurde unter anderem ausdrücklich auf die zweiwöchige Beschwerdefrist hingewiesen. Am 23.12.2016, 22:41 Uhr, übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde mittels Telefax an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.01.2017. Weder die Zustellung des Bescheides am 06.12.2016, noch die Einbringung der Beschwerde am 23.12.2016, werden durch den Beschwerdeführer bestritten. Umstände, die auf einen Zustellmangel hinweisen würden werden ebenso wenig behauptet. Es bestehen daher keine Zweifel hinsichtlich der rechtswirksamen und mängelfreien Zustellung des Bescheides sowie am Einbringungszeitpunkt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde

BFA-VG

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

...

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

...

AVG

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

...

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Bei der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 1 AVG, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll, nicht mitgerechnet. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Fristen, die nicht nach Tagen berechnet werden, mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem sich das fristauslösende Moment ereignet (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089).

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153).

Im vorliegenden Fall wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.12.2016 (Dienstag) rechtswirksam zugestellt, wodurch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an diesem Tag zu laufen begann. Die gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zweiwöchige Beschwerdefrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des 20.12.2016 (Dienstag). Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist vor diesem Hintergrund die Relevanz abzusprechen.

Die am 23.12.2016, 22:41 Uhr, per Telefax bei der Behörde eingebrachte Beschwerde ist sohin als verspätet zu qualifizieren. Da das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht wurde, ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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