BVwG W124 2149253-1

W124 2149253-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2017

Regest

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität, Identität der Sache

Testo completo

BVwG W124 2149253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W124.2149253.1.00

Spruch

W124 2149253-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX StA. Indien, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX aus Richtung Italien kommend mit dem Zug ohne gültiges Reisedokument ein. Am Bahnhof XXXX wurde der BF den Erhebungsbeamten übergeben und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX überstellt. Beim BF handelt es sich um einen Staatsangehörigen von Indien, welcher am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei er angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

1.2. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF befragt zu seinem Fluchtgrund an, dass er keinen besonderen Grund habe. Er habe in Indien keine Arbeit gehabt und habe sich hier Arbeit suchen wollen. Bei einer Rückkehr nach Indien habe er nichts zu befürchten.

1.3. Bei der am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF im Wesentlichen vor, aufgrund von Grundstückstreitigkeiten Indien verlassen zu haben.

1.4. In der Folge erging von Seiten des Bundesasylamtes eine sogenannte Zuweisung zu einem Sachverständigen zum Zwecke der Volljährigkeitsbeurteilung. Der BF wurde in diesem Zusammenhang mittels Ladung aufgefordert sich am XXXX persönlich zur Altersfeststellung einzufinden. Am XXXX erschien der BF vor dem Bundesasylamt freiwillig und revidierte sein Geburtsdatum auf den XXXX.

1.5. In der mit dem BF am XXXX vor dem Bundesasylamt aufgenommen Niederschrift, gab dieser im Wesentlichen an, dass er keinen die Flucht entscheidenden Ausreisegrund gehabt habe. Er würde von der Polizei wegen Grundstückstreitigkeiten gesucht werden. Ein aufrechter Haftbefehl würde gegen ihn bestehen, doch könne er dies nicht beweisen. In der Landwirtschaft seiner Eltern habe er von XXXX gearbeitet und habe 10 Jahre die Schule besucht.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des BF begründet.

1.7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom XXXX gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Begründet wurde dies damit, dass das Bundesasylamt zu Recht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der BF im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten vage sowie widersprüchliche Angaben gemacht habe. Hinzuweisen sei, dass der BF bei der Antragstellung behauptet habe minderjährig zu sein (XXXX) und angegeben habe, über eine Geburtsurkunde zu verfügen. Daraufhin sei ihm eine dreiwöchige Frist zur Vorlage seiner Geburtsurkunde und anderer Beweismittel eingeräumt worden. Da der BF dem nicht nachgekommen sei, sei vom Bundesasylamt beabsichtigt gewesen eine Altersschätzung durchzuführen. Noch vor dem dafür angesetzten Termin sei der BF beim Bundesasylamt erschienen und habe sein wahres Geburtsdatum - XXXX –bekannt gegeben, womit der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen sei. Schon dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu seinem Alter gemacht habe, spreche erheblich gegen seine Glaubwürdigkeit und zeige seine Absicht, die österreichischen Behörden zu täuschen.

Darüber hinaus habe der BF auch in Bezug auf seinen Fluchtgrund widersprüchliche sowie nicht nachvollziehbare Angaben gemacht, die nicht dafür sprechen würden, dass der BF tatsächlich Erlebtes geschildert habe. In der Erstbefragung habe der BF auf die Frage, weshalb er sein Heimatland verlassen habe angegeben, dass er keinen besonderen Grund gehabt habe. Er hätte dort keine Arbeit gehabt und hätte sich hier Arbeit suchen wollen.

Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat hätte er nichts zu befürchten. In der danach vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme, behauptete der BF, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei und sich bei der Rechtsberatung herausgestellt habe, dass sowohl sein Reiseweg als auch sein Fluchtgrund nicht richtig protokolliert worden wären.

Danach habe er angegeben wegen eines Grundstücksstreits sein Heimatland verlassen zu haben. Seine Familie habe ein Grundstück verpachtet und der Pächter gebe nun das Land nicht zurück. Hierzu sei anzumerken, dass der BF in dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, minderjährig zu sein, was sich im weiteren Verlauf des Verfahrens - nachdem eine Altersfeststellung durchgeführt werden sollte - als nicht der Wahrheit entsprechend herausgestellt habe. Da der BF in dieser Einvernahme schon hinsichtlich seines Alters falsche Angaben gemacht habe, sei es naheliegend, dass auch seine Behauptung, das Protokoll der Erstbefragung wäre ihm nicht rückübersetzt worden und zudem wären sein Ausreiseweg und sein Fluchtgrund falsch protokolliert worden, nicht den Tatsachen entsprechend.

Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auf dem Protokoll der Erstbefragung die Rückübersetzung desselben vermerkt gewesen sei und der BF jede Seite des Protokolls unterschrieben habe, womit er dessen Richtigkeit bestätigt habe.

Weshalb der BF seinen Fluchtgrund - die Grundstücksstreitigkeiten - in der Erstbefragung nicht angegeben habe, habe er nicht plausibel erklären können. Er habe dazu gemeint, dass er so verängstigt gewesen sei, dass er nur mit ja und nein geantwortet habe. Dem stehe jedoch die betreffende Niederschrift der Erstbefragung entgegen. Dieser sei keineswegs zu entnehmen, dass der BF auf die Fragen nur mit ja oder nein geantwortet habe. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der BF weiters auf die Frage, ob er etwas angeben wolle oder Fragen habe, dass sein Fluchtgrund von der Polizei falsch aufgenommen worden sei und habe sodann seinen Fluchtgrund geschildert.

Demnach habe es einen Grundstücksstreit gegeben. Seine Familie habe Land in der Größe von 4 Kila verpachtet und der Pächter aus einem Nachbarort würde ihnen das Land nun nicht zurückgeben. Mehr habe der BF zu seinem Ausreisegrund nicht angegeben. In der folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe der BF dieses Vorbringen gesteigert und habe - neben seiner Behauptung, der Pächter würde das Grundstück nicht zurückgeben – nunmehr vorgebracht , dass es zu einer Auseinandersetzung mit dem Pächter gekommen sei, dieser seinen Vater geschlagen und im Gegenzug der BF den Sohn des Pächters geschlagen habe. Der BF sei daraufhin vom Pächter mit dem Umbringen bedroht worden und der BF werde nun von der Polizei gesucht. Es gebe einen Haftbefehl, was er aber nicht beweisen könne.

Die steigernde Darstellung asylantragsbegründender Tatsachen spreche aber nicht für die Glaubwürdigkeit eines Antragstellers, da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lässt (vgl. dazu z. B. VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250). Das in diesem Sinne gesteigerte Vorbringen erscheine daher schon unter diesem Aspekt als nicht glaubwürdig.

Hinsichtlich des gegen ihn bestehenden Haftbefehls habe der BF angegeben, dass er dessen Bestehen nicht beweisen könne. Gäbe es tatsächlich einen solchen, müsse es jedoch kein Problem darstellen, sich diesen zu beschaffen, zumal seine Eltern nach wie vor in Indien leben würden.

Auch weshalb die Polizei der Familie des BF nicht helfen habe sollen, habe der BF nicht nachvollziehbar begründen können. Er habe angegeben, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei. Ein Verwandter von XXXX sei ein Chairman, weshalb sie gute Kontakte zur Polizei hätten und die Polizei nicht auf sie [die Familie des BF] hören würde. Der BF sei jedoch nicht in der Lage zu erklären, was ein Chairman sei und warum dieser so mächtig sei. Inwiefern daher ein solcher Einfluss auf die Polizei genommen werden habe können, sei nicht ersichtlich.

Darüber hinaus habe der BF angegeben, dass seine Familie beschlossen habe, dass er Indien verlassen solle. Wäre es nach ihm gegangen, wäre er noch immer in Indien. Zudem hätte er selbst keinen fluchtentscheidenden Ausreisegrund gehabt.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die widersprüchlichen und gesteigerten Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund nicht überzeugend wirken und nicht den Eindruck vermitteln würden, dass der BF das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Wie das Bundesasylamt gehe somit auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Vorbringen des BF nicht den Tatsachen entspreche.

Zudem handle es sich bei dem vom BF vorgebrachten Fluchtgrund um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen sei, würden die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sein. Es hätten sich im gegenständlichen Fall auch keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem BF effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden.

Die Polizei agiere prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolge angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen seien, würden sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen, ergeben.

Die Feststellungen zur Situation in Indien würden sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten ergeben, die zusammengefasst der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Bei den angeführten Quellen handle es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben würde.

Diese Feststellungen würden sich mit den dem Asylgerichtshof vorliegenden Länderberichten decken. Aus den Länderberichten werde deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet sei. Es könne grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Des weiteres gebe es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese würden in der Mehrzahl keine Ausweise besitzen. Die indische Verfassung garantierte indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung sei in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen müsse.

Rechtlich führte der AsylGH im Wesentlichen dazu aus, dass die vom BF behaupteten privaten Übergriffe infolge der generellen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit indischer Sicherheitsorgane keine asylrelevante Verfolgungsgefahr darstelle. Die vom BF befürchtete Verfolgungshandlung, nämlich vom Pächter des Grundstücks getötet zu werden, stelle auch in seinem Heimatland eine strafbare Handlung dar, die von den Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden würde. Zudem könne es von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden Staatsbürger umfassend schützte.

Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergebe, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukomme. Eine interne Fluchtalternative sei in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF habe auch selbst angegeben, dass sich seine Probleme nur auf sein Heimatdorf beziehen würden. Als er den Monat vor seiner Ausreise in XXXX verbracht habe, habe er keine Probleme gehabt. Der BF habe vorgebracht, dass er sich an keinem anderen Ort in Indien aufhalten könne, da er auch dort von dem Mann gefunden werden könne, da dieser überall gute Kontakte habe. Hierzu sei auf die Länderberichte zu verweisen, aus denen hervorgehe, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden könnte. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen würde es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) seinen Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund sei es nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine zehnjährige Schulbildung verfüge, Punjabi spreche und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe, nicht möglich sein sollte - auch ohne die Unterstützung durch seine Familie -, sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Angesichts des nicht bestehenden Meldewesens in Indien sei es auch nicht nachvollziehbar, wie er in Indien gefunden werden könnte.

Insgesamt seien somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des BF - die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

1.8. Die Entscheidung wurde ist am XXXX in Rechtskraft erwachsen.

2.1. Am XXXX wurde der BF festgenommen und der Regionaldirektion XXXX vorgeführt. Im Zuge einer EURODAC Abfrage konnte festgestellt werden, dass der BF bereits unter einer anderen Identität (Name und Geburtsdatum) abgespeichert ist.

In der Folge stellte der BF am XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab in Anwesenheit des ihn vertretenen Vereins bzw. Rechtsanwaltes an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Seinen neuerlichen Asylantrag begründete er bei der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX damit, dass vor kurzem Wahlen in Indien stattgefunden hätten, bei der auch die Parteien "AAP-Party, AKALIDA Congress" angetreten seien. Seine Familie habe die Partei "AAP-Party" unterstützt und sei daher von den anderen Parteien bedroht worden. Seine Familie sei mit dem Tod bedroht worden und solle die Unterstützung der AAP Partei unterlassen. Männer der ALKALIDA Congress Partei hätten das Haus der Familie zerstört und habe die Familie deswegen auswandern bzw. in eine andere Stadt umziehen müssen. Im Fall einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der BF um sein Leben. Die Änderung der Fluchtgründe sei dem BF seit XXXX bekannt.

Der Beschwerdevorlage vom XXXX ist zu entnehmen hervor, dass sich der BF in Schubhaft befindet. Dem BVwG wurde am XXXX nach Rücksprache mit der Regionaldirektion Wien am XXXX mitgeteilt, dass sich dieser weiterhin bis zu seiner Abschiebung am 15.03.2017 in Schubhaft befindet.

2.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Diese Verfahrensanordnung wurde vom BF am selben Tag persönlich entgegengenommen und unterzeichnet.

2.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Einvernahme auch ohne seinen Rechtsvertreter durchführen zu wollen. Als Fluchtgrund gab dieser an, dass sein Vater derzeit die AAP Partei unterstütze und deshalb von Angehörigen der Kongresspartei und Akali Partei geschlagen und bedroht worden sei. Sein Vater unterstütze diese Partei seit ca. 3 Monaten. Die Information, dass sein Vater nun diese Partei unterstütze, habe er telefonisch am Tag seiner Festnahme von seiner Mutter erfahren. Der BF gab die Telefonnummer seiner Mutter dem BFA bekannt. Auf die Frage, was dieses Vorbringen mit dem BF persönlich zu tun habe, gab der BF an, dass die gesamte Familie bedroht werde. Die Familie sei telefonisch und persönlich bedroht und sein Vater auch geschlagen worden. Die Familie sei am XXXX zu Verwandten in die Stadt XXXX gezogen. Sämtliche Informationen habe er von seiner Mutter bei einem Telefonat erfahren. Die neue Adresse der Eltern liege ungefähr 20 km vom einstigen Wohnort entfernt. Auf die Frage, ob nur der Vater die AAP unterstütze, gab der BF an, dass es eine junge Partei sei und die ganze Familie die Partei unterstützen würde. Er selbst würde die Partei nicht persönlich unterstützen.

Er habe keine Familienangehörigen in der EU bzw. in Österreich. Der BF lebe bei einem Freund und dessen Familie an näher bezeichneter Adresse und sei dort gemeldet. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sei beendet. Er habe keinen Deutschkurs besucht, spreche aber etwas Deutsch. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet und werde derzeit von einem Freund unterstützt. Er sei nicht straffällig und in keinem Verein oder einer Organisation in Österreich tätig. Es spreche nichts gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über welche bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen brachte der BF vor, dass es in Indien sehr viel Arbeitslose gebe und der Anteil der Kriminellen deswegen sehr hoch sei. Auch gebildete Personen würden keine Arbeit finden und sei es deshalb möglich, alles mit Bestechung zu bekommen. Zudem gab der BF an, dass jede zweite Person in Indien in einer "Gangsterbande" sei und 70 % arbeitslos seien. Aus diesem Grund sei sein Leben in Indien in Gefahr. Er wolle in Frieden und ohne Stress leben. Auf Nachfrage des Rechtsberaters gab der BF an, dass seine Familie zum Umzug gezwungen worden sei und er insgesamt ca. 3 Monate als Zeitungszusteller gearbeitet habe.

2.4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX wurde der dem BF nach § 12 AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG aufgehoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des BF aus, dass das Fluchtvorbringen im Erstverfahren als unglaubwürdig gewertet worden sei und auch das BVwG (gemeint wohl AsylGH) zum Entschluss gekommen sei, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gewesen sei. Sein nunmehriges Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sei ebenfalls nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien eine reale Gefahr eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

In Österreich habe er keine Familienangehörigen, sei nicht berufstätig und selbsterhaltungsfähig.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erstverfahren vor dem BFA als auch von der "Berufungsbehörde" als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Das nunmehrige Vorbringen würde als unglaubwürdige Ergänzung seines Fluchtvorbringens gewertet werden. Außerdem habe der BF in der Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht seien. In der heutigen Einvernahme habe der BF angemerkt, dass seine Familie die AAP unterstützen würde. Deshalb sei er von Angehörigen der Kongresspartei und Alkali Partei geschlagen und bedroht worden. Die Familie sei deshalb in eine 20 km entfernte Stadt gezogen. Dieses Vorbringen sei als gesteigertes Vorbringen gewertet worden. Der BF selbst würde diese Partei nicht unterstützen. Angemerkt wurde, dass der BF den Asylantrag nach seiner Festnahme eingebracht habe, um seine Abschiebung nach Indien zu vereiteln. Den neuerlichen Asylantrag habe er mit einem anderen Vornamen und einem anderen Geburtsdatum eingebracht. Das BFA gehe davon aus, dass er mit falschen Angaben zu seiner Person, mangelnder Dokumentenvorlage, dem Versuch des Eingehens einer Scheinehe und einem gesteigerten Fluchtvorbringen das Verfahren habe verschleppen wollen, um seine Abschiebung nach Indien zu verhindern.

Die vorgebrachten Gründe, weshalb es dem BF nicht möglich gewesen sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, sei somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl-, bzw. Refoulment relevanter Sachverhalt festgestellt werden.

Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert geblieben sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache i. S.d. § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts würde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrages erfolgen. Der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12 a Abs. 2 AsylG sei lediglich eine Prognoseentscheidung und sei diese auf Grund des Vorbringens des BF mit einer voraussichtlichen Zurückweisung bedingt, da keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar sei.

Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem BF bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage, wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschrechte führen würde.

Beweiswürdigend wurde zu den Feststellungen zur Person des BF u.a. ausgeführt, dass er beabsichtigt habe, im XXXX eine EU-Bürgerin zu heiraten. Die Hochzeit hätte jedoch nicht stattgefunden. Weiters wurde angemerkt, dass der BF den Asylantrag nach seiner Festnahme eingebracht habe um seine Abschiebung nach Indien zu vereiteln. Er habe beim Asylantrag zudem einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. Das BFA gehe davon aus, dass der BF mittels falschen Personenangaben, mangelnder Dokumentenvorlage, Versuch des Eingehens einer Scheinehe und gesteigertem Fluchtvorbringen das Verfahren verschleppe und seine Abschiebung nach Indien verhindern wolle. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulmentrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt sei unverändert und liege sohin entschiedene Sache gem. § 68 AVG vor. Mangels Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts werde voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.

Rechtlich führte das BFA aus, dass ein Folgeantrag vorliege und sein Vorverfahren mit XXXX rechtskräftig sei. Der BF verfüge über kein Aufenthaltsrecht und werde sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe beziehen würde bzw. sein Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bereits gegeben und stehe unmittelbar bevor. Auch habe sich die Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert. Es würden somit alle Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abschiebeschutz vorliegen, so dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom BF am XXXX initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom XXXX rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Indien ausgewiesen.

Der BF hat in der Folge am XXXX im Zuge einer Vorführung einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der BF einerseits auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom BF initiierten Verfahren bestanden haben, anderseits auf Gründe die bereits im Kern unglaubwürdig sind bzw. diese keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes eintreten lassen haben.

In Bezug auf den BF erfolgt kein ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des BF und zur Situation in Indien ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren - im Erkenntnis vom XXXX - erörtert und abgewogen und hat sich seither keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, wie sich dies aus den vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen ergibt und sich auch das BVwG durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt zu Indien vom 09.01.2017 vergewissert hat.

Das Vorbringen des BF wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Vor diesem Hintergrund ist auch sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren hinsichtlich der Grundstückstreitigkeiten nicht glaubwürdig, als der BF überdies in diesem Zusammenhang zwar ausführte, dass seine Fluchtgründe noch bestehen bzw. aufrecht seien, er aber gleichzeitig ausführte nicht mehr in der Lage zu sein darüber genaue Angaben zu machen. Dies ist für das BVwG allerdings nicht nachvollzierbar, als der BF unter diesen Umständen gar keine Aussage mehr darüber treffen hätte können, inwieweit die im ersten Verfahren gemachten Angaben noch weiterhin aufrecht sein sollen.

Ebenso ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nicht bereits vor seiner Vorführung zur Regionaldirektion Wien am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser von den Änderungen der Situation bzw. seiner neuen Fluchtgründe bereits am XXXX erfahren haben will. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass der BF in diesem Zusammenhang in der Niederschrift vom XXXX ausführte Mutter, erst am Tag der Festnahme, XXXX, von der Unterstützung seines Vaters dieser Partei erfahren zu haben. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Auch im Hinblick des Umstandes, dass im Zuge dieses Verfahrens durch einen sogenannten EURODAC-Abgleich festgestellt werden konnte, dass der BF bereits unter zwei verschiedenen Identidäten in Erscheinung getreten ist, kann die Behauptung, dass er erst am Tage seiner Festnahme mit seiner Mutter telefoniert hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Schon im ersten Verfahren hat der BF, wie der AsylGH und das BFA nunmehr in ihrer Begründung darauf hinweist, ein ursprünglich falsches Geburtsdatum angegeben, welches erst vor einer in den Raum gestellten Altersbegutachtung, von Seiten des BF revidiert wurde. Dies lässt vielmehr den Schluss zu, dass der BF im Hinblick seines Fluchtvorbringens bereits mehrmals versucht hat seine wahre Identidät zu verschleiern und damit auch, wie bereits der AsylGH und das BFA angemerkt hat, die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens untermauert bzw. sein Fluchtvorbringen zu steigern versucht.

Unabhängig davon gibt der BF im gegenständlichen Verfahren keinen mit seiner Person in Zusammenhang stehenden neuen Fluchtgrund an, als dieser lediglich davon berichtet, dass der Vater des BF wegen der AAP Partei, welche er seit drei Monaten unterstützt, von Angehörigen der Akali Dal Partei bzw. Kongresspartei geschlagen worden sei. Ebenso habe man die Familie, welche wie der Vater die AAP Partei unterstütze, telefonisch und persönlich bedroht. Abgesehen davon, dass der BF im Gegensatz zu seinen Familienmitgliedern, eigenen Angaben nach kein Unterstützter dieser Partei ist, haben diese mittlerweile bereits in der Stadt XXXX, welche ca. 20 km von ihrem Heimatdorf entfernt ist, bei Verwandten eine neue Unterkunft gefunden, ohne dass es zu neuen vom BF erwähnten Zwischenfällen gekommen wäre. Im Übrigen hat der BF die erwähnte Zerstörung seines Elternhauses in der Erstbefragung in der späteren Einvernahme vor dem BFA am XXXX nicht mehr erwähnt.

Zudem hat der AsylGH im Erk. vom XXXX in diesem Zusammenhang bereits in seiner Begründung ausführlich dargelegt, dass örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Des weiteres gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identidät verbergen muss. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Falle des BF sich in anderen Landesteilen niederzulassen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass die Möglichkeiten sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung von Seiten der Verwandten, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Lebensunterhalt zu sichern. Aus diesem Grund ist es nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine zehnjährige Schulbildung verfügt, Punjabi spricht, zuletzt als Landwirt gearbeitet hat, nicht möglich sein sollte sich eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen. Daran hat sich im Wesentlichen nichts geändert, wie sich das BVwG durch Einschau in das aktuelle Länderinformationsblatt vom 09.01.2017 vergewissert hat bzw. auch den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, wonach jedenfalls der BF als Angehöriger der Sikh, eine vorübergehende Notlage durch Armenausspeisungen im Sikh-Tempel ausgleichen kann. Zudem ist, abgesehen von außergewöhnlichen Naturkatastrophen, eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch für die schwächsten Teile der Bevölkerung sichergestellt.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 75 (23): Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen die Beschwerdeführerin besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Asylgerichthofes vom XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Das nunmehrige Vorbringen zu den Fluchtgründen weist keinen glaubhaften Kern auf. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch der AsylGH ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, das gegen die Abschiebung des BF in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein ungerechtfertigter Eingriff in ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Insofern ist seit der Entscheidung des AsylGH vom XXXX vom keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom XXXX rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

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