L521 2135785-1•BVwG L521 2135785-1
L521 2135785-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2017
Drohungen, Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Neuerungsverbot, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Streitigkeiten, Rückkehrentscheidung
L521 2135785-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1, sowie Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016, Zl. 1072071408-150613153, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 04.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung sowie geschieden. Außer seinen Eltern habe er einen Sohn, drei Brüder und zwei Schwestern. Er habe von 1990 bis 1997 die Grundschule besucht. Zuletzt sei er als Arbeiter tätig gewesen.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 15.01.2015 legal mit dem Flugzeug von Bagdad ausgehend nach Istanbul verlassen zu haben, wo er zwei Monate verblieben sei. Er sei schlepperunterstützt am Seeweg nach Griechenland gelangt, wo er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nach einer einmonatigen Anhaltung sei er erneut am Seeweg nach Athen gereist, wo er sich etwa zwei Wochen aufgehalten habe. Anschließend sei er - ebenfalls schlepperunterstützt - unter Verwendung von verschiedenen Fahrzeugen über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Sunnit und seine ehemalige Gattin Schiitin seien. Scheidungsgrund sei ihre unterschiedliche Religionszugehörigkeit gewesen. Seine ehemaligen Schwiegereltern hätten ihm mit der Ermordung gedroht, wenn er sich nicht scheiden lassen würde. Sonstige Ausreisegründe hätte er keine. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens am 26.06.2015 ergab eine von der belangten Behörde erfolgte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, dass der Beschwerdeführer - nach Verlassen der Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift - von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet wurde und bislang keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet bestehe, worauf das Asylverfahren laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.10.2015 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde.
3. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 04.11.2015 wurde der Beschwerdeführer über die Fortsetzung seines Asylverfahrens informiert.
4. Am 01.02.2016 urgierte der Beschwerdeführer per Telefax eine Entscheidung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass am letzten Wochenende bewaffnete Truppen sein Haus gestürmt und die Anwesenden gezwungen hätten, alle Wertgegenstände herauszugeben. Zudem habe er ständig Probleme mit der Familie seiner ehemaligen Gattin, da diese seiner Familie nach dem Leben trachten würde. Schließlich wohne er in einem überwiegend schiitischen Bezirk, wodurch seine Familie ebenfalls gefährdet sei.
Dem Schreiben ist zur Bescheinigung seines Vorbringens - in Kopie - ein Konvolut an -großteils unleserlichen - Unterlagen angeschlossen.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich einvernommen. Zuvor wurde mit dem Beschwerdeführer ein Datenblatt ausgefüllt.
Zur Person und den Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, sunnitischen Glaubens und geschieden. Sein minderjähriger Sohn, seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und seine ehemalige Gattin befänden sich im Irak. Ein Bruder sei in Kanada, ein Bruder in Deutschland und ein Neffe in Österreich aufhältig. Er habe in Bagdad von 1990 bis 1997 die Grundschule besucht. Des Weiteren habe er als Polizist gearbeitet. Er habe vor seiner Ausreise in Bagdad gemeinsam mit seinen Eltern, seinem Sohn und dem mittlerweile in Deutschland aufhältigen Bruder gelebt. Bis zu seiner Scheidung Ende 2011 war er mit seiner ehemaligen Gattin und seinem Sohn an einer anderen Adresse wohnhaft. Die Eheschließung erfolgte Anfang 2007. Er habe telefonischen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Seine Eltern würden eine Pension beziehen und sein Bruder arbeite als Taxifahrer im Irak. Seine Schwestern seien verheiratet.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Fragen bezüglich seines Privat- und Familienlebens in Österreich gestellt.
Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer zunächst an, den Irak verlassen zu haben, weil er Polizist sei. Er habe bei der Passbehörde gearbeitet und einen Versetzungsbescheid für ein Unruhegebiet in Bagdad erhalten. Sein Dienstausweis sei im Jahr 2013 abgelaufen und habe man diesen erst nach der Versetzung verlängern wollen. Von der Versetzung wären 40 Personen betroffen gewesen, wobei diese - ihn eingeschlossen - 30 Personen verweigert hätten. Er würde nicht desertieren und flüchten, sondern es gehe ihm vielmehr darum, dass es sich um eine politische Angelegenheit handle, die zum Scheitern verurteilt sei. Im Falle einer Weigerung im polizeilichen Dienst werde man laut Gesetz dem Militärgericht vorgeführt werden. Wenn man dem Dienst nicht nachgehe, werde man 20 Tage später dem Gericht vorgeführt. Den Bescheid habe er selbst nicht gesehen. Als er von diesem Bescheid erfahren habe, habe er noch zwei Tage Dienst gemacht und eine Woche nach Erhalt dieser Information das Land verlassen. Er habe gewusst, dass er entweder versetzt oder im Falle der Weigerung verurteilt werden würde.
Des Weiteren habe es Schwierigkeiten mit den ehemaligen Schwiegereltern wegen seines Sohnes gegeben. Es sei vor Gericht mit seiner ehemaligen Gattin vereinbart gewesen, dass sein Sohn - im Falle einer Heirat seiner ehemaligen Gattin - wieder zu ihm kommen würde. Das Kind sei daher etwa eineinhalb Jahre bei seiner ehemaligen Gattin gewesen. Aufgrund ehelicher Probleme sei das Kind hauptsächlich bei seiner ehemaligen Gattin und den Schwiegereltern gewesen. Die Probleme seien vor allem durch die Geschwister seiner ehemaligen Gattin, die Schiitin sei, entstanden. Deren Geschwister seien bei den schiitischen Milizen und hätten diese wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit auch die Scheidung bewirkt. Nach der neuerlichen Heirat seiner ehemaligen Gattin habe er das Kind wieder zu sich nehmen wollen. Seine ehemaligen Schwager würden seine ehemalige Gattin aber insoweit beeinflussen, als sie sich nicht an die Vereinbarung halten solle. Er habe die Angelegenheit friedlich zu regeln versucht, was jedoch nicht funktioniert habe. Ein von seinen ehemaligen Schwagern gesandter Mann - vermutlich ein Angehöriger einer Miliz - habe ihm mitgeteilt, dass das Kind bei seiner ehemaligen Gattin bleibe. Er habe diesem die Vereinbarung gezeigt, worauf dieser das Schriftstück zerrissen und ihm angeboten habe, das Kind für ein bis zwei Monate - die erste Zeit nach der Eheschließung - bei ihm zu lassen. Dann würde das Kind wieder zu seiner ehemaligen Gattin kommen. Das Hauptproblem sei, dass es sich bei der Familie seiner ehemaligen Gattin um Kriegs- und Milizsympathisanten handle und er nicht wolle, dass sein Kind einmal zur Waffe greife. Dann hätten die Drohanrufe seitens der Brüder seiner ehemaligen Gattin begonnen. Seine Eltern seien gemeinsam mit seinem Kind umgezogen. Er habe seinen Verwandten erzählt, dass er das Kind auf die Flucht mitnehmen würde und damit bezweckt, dass seine ehemalige Gattin dies auch erfährt. In Wahrheit sei das Kind aber bei seinen Eltern geblieben und sei die neue Adresse seiner ehemaligen Gattin und deren Familie nicht bekannt. Diese Drohanrufe seien gleichzeitig mit der bevorstehenden Versetzung gewesen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater die Anrufe erhalten, wonach diese Personen ihn holen würden.
Die Fragen, ob er jemals in Haft gewesen bzw. jemals festgenommen worden sei, es sonst jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder den Behörden gegeben habe, er Mitglied einer Partei sei, jemals wegen seiner politischen Überzeugung oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er von 2007 bis eine Woche vor seiner Ausreise Polizist gewesen und Uniform getragen habe. Er sei Wachpersonal bei der Passbehörde gewesen. Zu Beginn der Ehe habe es keine Probleme mit den Schwiegereltern gegeben. Diese sei nach den Konfessionskriegen zwischen Sunniten und Schiiten - etwa im Jahre 2009 - entstanden. Über die Existenz des Versetzungsschreibens sei er vom Vorgesetzten informiert worden. Von den anderen 40 Personen seien drei Sunniten und der Rest Schiiten gewesen. Man habe versucht, aus den verschiedenen Behörden eine eigene Armee in dem Unruhegebiet zusammenzustellen, dort einzumarschieren und gegen den Islamischen Staat zu kämpfen. Er habe in der Türkei erfahren, dass fünfzehn Tage nach Ausstellung des Versetzungsbescheids die Versetzung erfolgen solle. Bei der Ausübung seines Dienstes habe er sich mit dem abgelaufenen Ausweis ausgewiesen. Die Ausstellung eines neuen Ausweises dauere aufgrund der Bürokratie etwa eineinhalb Jahre. Er habe nicht mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen, dass er nicht versetzt werden wolle. Dies hätte nichts gebracht. Wenn er sich geweigerte hätte, wäre nämlich vermutet worden, dass er Sympathisant des Islamischen Staates sei. Es habe aber auch Schiiten gegeben, die die Versetzung ablehnten. Als ihnen die Versetzung mitgeteilt worden sei, seien sie etwa 30 Personen - darunter er mit zwei Sunniten - gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie nicht in diesen Bezirk wollen, woraufhin ihnen mitgeteilt worden wäre, dass sie müssten und es Vorschrift wäre. Seine ehemaligen Schwager würden der Mahdi Armee beziehungsweise Asa’ib Ahl Al Haq angehören. Der von seinen ehemaligen Schwagern gesandte Mann sei einmal Ende 2014 bei ihm gewesen. Diese Person namens XXXX sei mit der Familie seiner ehemaligen Gattin verschwägert. Diese Person habe ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass seine ehemalige Gattin bald heirate und ihm das Kind dann ein bis zwei Monate gelassen werden würde. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei das Kind ohnehin schon bei ihm gewesen. Seine Eltern seien mit dem Kind nach seiner Ausreise umgezogen. Die Drohanrufe hätten etwa einen Monat vor seiner Ausreise begonnen. Nach anfänglich friedlichen Gesprächen habe man ihn überzeugen wollen, dass das Kind bei der Mutter bleibe. Aufgrund seiner ablehnenden Haltung hätten sie gemeint, dass das Kind ohnehin zu ihnen kommen würde. Es seien drei bis vier Anrufe gewesen. Einmal der ehemalige Schwiegervater, dann die ehemalige Schwiegermutter und dann die ehemaligen Schwager, die die Drohungen ausgesprochen hätten. Eine Anzeige gegen die Familie seiner ehemaligen Gattin würde zu nichts führen, da diese auch mit den Behörden arbeite. Der Aufenthaltsort seiner Eltern und seines Sohnes sei der Familie seiner ehemaligen Gattin nicht bekannt. Diese seien der Meinung, dass er mit dem Sohn den Irak verlassen hätte.
Bei einer Rückkehr in den Irak sei sein Leben einerseits durch seine Dienstbehörde und andererseits durch die Milizen in Gefahr. Am wichtigsten sei ihm die Sicherheit seines Sohnes. Was ihm im Irak geschehe, sei ihm egal.
Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen eine vierwöchige Frist eingeräumt, um den irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, die irakische Scheidungsurkunde und den irakischen Arbeitsvertrag im Original in Vorlage zu bringen.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
" [ ]
AUSREISEGRUND
F: Warum haben Sie den Irak verlassen und stellten in Österreich einen Asylantrag?
A: Ich verließ den Irak, weil ich Polizist bin. Ich arbeitete bei der Passbehörde. Es kam ein Schreiben, dass ich versetzt werden soll in ein Gebiet wo es viele Unruhen gibt. Wir waren 40 Personen, die von der Versetzung betroffen gewesen wären. Mein Dienstausweis lief 2013 ab und wollten sie diesen erst verlängern nach der Versetzung. Als ich diesen Versetzungsbescheid bekam, weigerten sich 30 von diesen 40 Personen. Ich war einer von den 30 Personen. Jene die nämlich dorthin gegangen wären, würden nicht mehr zurückkommen. Im Falle einer Weigerung im polizeilichen Dienst wird man laut Gesetz dem Militärgericht vorgeführt werden. Es ist nicht so, dass ich nicht mein Land nicht verteidigen will und desertiere und flüchte, es geht vielmehr darum, dass es eine politische Angelegenheit ist, die zum Scheitern verurteilt ist. Man kommt aus der Sache nicht heil heraus. Wenn man dem Dienst nicht nachgeht, wird man 20 Tage später dem Gericht vorgeführt. Ich sollte in den Bezirk XXXX von Bagdad versetzt werden. Den Bescheid sah ich selber nicht. Als ich von diesem Bescheid erfuhr, habe ich eine Woche später das Land verlassen. Nachdem ich von diesem Bescheid erfuhr, machte ich noch zwei Tage Dienst. Ich wusste, dass ich entweder versetzt werde oder im Falle der Weigerung verurteilt werde. Ich kenne die Gesetze im Irak und weiß, dass es keinen Ausweg gibt. Ich verließ dann eine Woche später den Irak. Für die Türkei braucht man kein Visum.
Weiters möchte ich noch angeben, dass ich Probleme mit den Schwiegereltern hatte bezüglich meines Sohnes. Die Vereinbarung war, dass mein Sohn bei meiner Ex-Frau bleibt so lange sie nicht wieder heiratet. Im Falle einer Heirat würde der Sohn zu mir kommen. Das war mit dem Einverständnis meiner Ex-Frau und auch mit dem Gericht so vereinbart. Das Kind blieb etwa eineinhalb Jahre bei meiner Ex-Frau und hat sie dann wieder geheiratet. Seit der Geburt ist das Kind hauptsächlich bei meiner Ex-Frau. Weil wir oft eheliche Probleme hatten, war das Kind oft mit ihr bei meinen Schwiegereltern. Meine Ex-Frau ist Schiitin. Unsere Probleme entstanden hauptsächlich durch Ihre Geschwister, die bei den schiitischen Milizen sind. Sie bewirkten auch die Scheidung, weil ich Sunnite bin, obwohl meine Mutter Schiitin ist. Nachdem meine Ex-Frau wieder geheiratet hat, wollte ich mein Kind wieder zu mir nehmen. Grundsätzlich wäre es mir egal gewesen, ob mein Kind bei meiner Ex-Frau oder meiner Mutter ist, aber die Brüder meiner Ex-Frau beeinflussen sie stark, dass sie das Kind behalten und sich nicht an unsere Vereinbarung halten soll. Ich versuchte friedlich mit ihnen zu reden, dass wir die Sache außergerichtlich regeln und dass mir das Sorgerecht zusteht. Es funktionierte aber nicht. Die Brüder meiner Ex-Frau schickten mir einen Mann, der vermutlich einer Miliz angehört. Bei den Brüdern meiner Frau liegen im Haus überall Waffen herum. Dieser Mann sprach mit mir als wäre er das Gesetz und sagte, dass das Kind bei meiner Ex-Frau bleibt, ob mit gerichtlichen Bescheid oder ohne. Ich zeigte ihm die Vereinbarung, welche er zerriss. Er sagte, dass sie das Gesetz sind und das gemacht wird was sie wollen. Meine Ex-Frau war frisch verheiratet. Dieser Mann bot mir an mir meinen Sohn für ein bis zwei Monate zu geben bis die erste Zeit nach der Eheschließung meiner Frau vorbei ist und dann würde das Kind wieder zu meiner Ex-Frau kommen. Mein Hauptproblem ist nicht, dass das Kind bei der Mutter bleibt, sondern dass die Familie meiner Ex-Frau Kriegssympathisanten und Milizensympathisanten sind und möchte ich nicht, dass mein Kind einmal zur Waffe greift. Meine Ex-Frau hat einen 16-jährigen Bruder und spielt dieser mit Waffen auf der Straße. Dann begannen die Drohanrufe seitens der Brüder meiner Ex-Frau. Meine Eltern zogen um gemeinsam mit meinem Kind. Ich sagte meinen Verwandten, dass ich das Kind mit auf die Flucht nehme und bezweckte damit, dass meine Ex-Frau dies auch erfährt. In Wahrheit blieb mein Kind aber bei meinen Eltern und ist die neue Adresse meiner Ex-Frau und deren Familie nicht bekannt. Diese Drohanrufe waren gleichzeitig mit der bevorstehenden Versetzung. Nachdem ich ausreiste, bekam mein Vater die Anrufe, dass sie mich holen werden. Wenn sie nicht an mich herankommen, dann kommen sie an meinen Sohn heran. Wenn sie an diesen nicht herankommen, dann kommen sie an meinen Bruder heran. Mein Bruder zog anschließend auch um und mein Kind ist seit neun Monaten bei meinen Eltern eingesperrt und kann nicht hinausgehen. Es geht ihnen darum, dass mein Kind in keinem sunnitischen Haushalt aufwächst.
F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen vom Irak bzw. gibt es sonst noch Gründe für Ihre Asylantragstellung bzw. Gründe, die Sie an einer Rückkehr hindern?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?
Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es sonst jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht oder den Behörden?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
A: Nein.
F: Von wann bis wann waren Sie als Polizist tätig?
A: Von 2007 bis eine Woche vor meiner Ausreise.
F: Trugen Sie eine Uniform?
A: Ja.
F: Welche Tätigkeiten führten Sie als Polizist aus?
A: Ich war Wachpersonal bei der Passbehörde.
F: Waren Ihre Schwiegereltern mit der Heirat einverstanden?
A: Ja, am Anfang gab es keine Probleme.
F: Wann begannen dann die Probleme mit den Schwiegereltern?
A: Nach den Konfessionskriegen zwischen Sunniten und Schiiten etwa im Jahre 2009.
F: Woher wussten Sie von der Existenz dieses Schreiben, dass Sie versetzt werden sollen?
A: Wir wurden vom Vorgesetzten informiert.
F: Waren die anderen 40 Personen Schiiten oder Sunniten?
A: Von den 40 waren 3 Sunniten und der Rest Schiiten.
F: Was hätten Sie in dem Bezirk XXXX machen müssen?
A: Sie versuchten eine eigene Armee aus den verschiedenen Behörden zusammenzustellen und in XXXX einzumarschieren und dort gegen den IS zu kämpfen.
F: Wann wären Sie versetzt worden?
A: In der Türkei erfuhr ich, dass 15 Tage nach Ausstellung des Versetzungsbescheids die Versetzung nach XXXX sein soll.
F: Wie konnten Sie bis zur Ausreise den Dienst versehen, wenn Ihr Dienstausweis bereits im Jahre 2013 abgelaufen ist?
A: Ich wies mich mit dem abgelaufenen Ausweis aus. Die Ausstellung eines neuen Ausweises dauert etwa eineinhalb Jahre aufgrund der Bürokratie.
F: Bekamen Sie mittlerweile den Versetzungsbescheid?
A: Nein.
F: Gibt es überhaupt Beweise für Ihre Angaben?
A: Nein.
F: Warum verließen Sie den Irak ohne Ihren Sohn?
A: Ich wusste nicht wie es in der Türkei weiter geht. Als ich mich in der Türkei entschloss über das Meer weiter zu fahren, wollte ich das Leben meines Sohnes nicht riskieren.
F: Sprachen Sie mit Ihrem Vorgesetzten, dass Sie eigentlich nicht nach XXXX gehen wollen?
A: Nein. Es hätte nichts gebracht. Wenn ich mich weigerte, wäre nämlich vermutet worden, dass ich Sympathisant der IS bin. Es gab aber auch Schiiten, die die Versetzung ablehnten. Als uns diese Versetzung mitgeteilt wurde, waren wir etwa 30 Personen, darunter ich mit den zwei Sunniten. Wir sagten, dass wir nicht nach XXXX möchten, jedoch wurde uns gesagt, dass wir müssen und es Vorschrift wäre.
F: Was teilten Sie der Dienststelle mit, warum Sie nicht mehr zum Dienst kamen?
A: Ich hatte zwei Tage frei.
V: Sie waren aber eine Woche nicht beim Dienst?
A: Drei Tage.
V: Sie gaben von sich aus, dass Sie eine Woche später ausgereist wären nachdem Sie von dieser Versetzung erfuhren. (Anmerkung: Dem AW wird die diesbezügliche Passage vorgehalten)
A: Ich meinte cirka eine Woche. Ich arbeitete zwei Tage und hatte danach zwei Tage frei.
F: Bei welchen schiitischen Milizen sind die Brüder der Ex-Frau?
A: Asaeb Al Haq und Mahdi.
F: Wann war dieser Mann bei Ihnen, der vermutlich einer Miliz angehört?
A: Ende 2014.
F: Kam dieser nur einmal zu Ihnen?
A: Ja.
F: Kannten Sie diesen?
A: Ich weiß nur, dass er mit der Familie meiner Ex-Frau verwandt ist.
F: Wie heißt dieser?
A: XXXX . Er hat in die Familie hinein geheiratet.
F: Wann war die neuerliche Eheschließung Ihrer Frau?
A: Verlobt hat sie sich im Jahre 2014. Als dieser XXXX zu mir kam, sagte er mir, dass meine Ex-Frau bald heiratet und würde mir das Kind dann ein bis zwei Monate gelassen werden.
F: Also war Ihr Kind noch nicht diese ein bis zwei Monate bei Ihnen?
A: Das Kind war ohnehin schon bei mir bis ich ausreiste.
F: Wann zogen Ihre Eltern um gemeinsam mit Ihrem Kind?
A: Nachdem ich ausreiste.
F: Wann begannen die Drohanrufe seitens der Brüder Ihrer Ex-Frau?
A: Etwa einen Monat vor meiner Ausreise.
F: Was wurde Ihnen am Telefon mitgeteilt?
A: Am Anfang waren es noch friedliche Gespräche und wollten sie mich überzeugen, dass das Kind bei der Mutter bleibt. Als sie sahen, dass ich es nicht einsehe, meinten sie, dass das Kind ohnehin zu ihnen kommen werde ob ich will oder nicht. Der Anrufer lachte auch immer, weil er meinte, dass er das Gesetz ist und zu allem herankommt. Es waren direkte Drohungen.
F: Wie viele Drohanrufe bekamen Sie?
A: Drei bis vier Mal. Einmal rief mich der Schwiegervater an, dann die Schwiegermutter und dann die Brüder, die die Drohungen aussprachen.
Anmerkung: Dem AW wird eine Frist von vier Wochen gegeben, um den Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. die Scheidungsurkunde und den Arbeitsvertrag in Original vorzulegen.
F: Warum ließen Sie für Ihren Sohn einen Reisepass im Jahre 2012 ausstellen?
A: Damals war es leicht einen Reisepass zu beantragen.
F: Warum sollte dieser überhaupt einen Reisepass haben?
A: Weil es damals leicht war einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Auch mein Bruder und seine Kinder beantragten einen Reisepass.
F: Warum erstatteten Sie keine Anzeige gegen die Familie Ihrer Ex-Frau aufgrund der Bedrohung?
A: Das würde zu nichts führen. Sie arbeiten ja auch mit den Behörden.
F: Warum zogen Sie nicht in ein Gebiet, wo die Sunniten die Mehrheit stellen?
A: Das Problem ist die Versetzung. Im Falle einer Weigerung würde ich vom Gericht verurteilt werden. Wenn ich mit meinem Kind woanders wohne und es dort in der Schule anmelde, würde in weiterer Folge auch mein Aufenthaltsort festgestellt werden.
F: Warum erwähnten Sie das Problem mit der bevorstehenden Versetzung bei der Erstbefragung mit keinem Wort?
A: Ich sollte mich kurz halten und reduzierte mein Vorbringen damit, dass ich von den Milizen bedroht werde.
V: Eine Bedrohung durch die Milizen geht aus der Erstbefragung aber nicht hervor, sondern nur das Problem mit der Frau, weil diese Schiitin ist.
A: Ich ging nicht ins Detail und sollte nur allgemein den Fluchtgrund sagen und mich kurz halten.
F: Wann telefonierten Sie das letzte Mal mit Ihrer Familie?
A: Ich telefoniere jeden Tag.
F: Wurde der Aufenthaltsort Ihrer Eltern bzw. Ihres Sohnes bereits in Erfahrung gebracht durch die Familie Ihrer Ex-Frau?
A: Nein. Sie sind der Meinung, dass ich mit dem Sohn den Irak verlassen habe.
F: Ist es richtig, dass Sie am 15.01.2015 ausreisten?
A: Ja.
F: Warum wurde Ihnen dann am 04.02.2015 ein Reisepass ausgestellt?
A: Der Reisepass wurde mir vorher ausgestellt. Die Kopie wurde mir aus dem Irak geschickt. Ich arbeitete bei der Passbehörde und kann mir immer einen Reisepass ausstellen lassen.
V: Die Kopie des vorgelegten Reisepasses wurde am 04.02.2015 ausgestellt und passt dies aber nicht mit dem heutigen Vorbringen zusammen, wenn Sie am 15.01.2015 ausreisten.
A: Ich weiß es nicht. Ich bin mir aber sicher, dass mit dem Reisepass mit dem ich ausreiste alles in Ordnung war.
F: Welche Blutgruppe haben Sie?
A: Glaublich 0+.
F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?
A: Mein Leben ist in Gefahr einerseits durch meine Dienstbehörde und andererseits durch die Milizen.
F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?
A: Ja. Ich möchte nur noch angeben, dass mir die Sicherheit meines Sohnes am wichtigsten ist. Was mir im Irak passiert, ist mir egal, vielmehr geht es mir um die Sicherheit meines Sohnes. Ich würde auch meinen Sohn bei der heute anwesenden Vertrauensperson lassen und auch ausreisen, nur damit er in Sicherheit ist.
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Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer des Weiteren einen irakischen ID-Nachweis im Original, einen irakischen Polizeidienstausweis im Original, einen irakischen Reisepass in Kopie, einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Kopie, eine irakische Scheidungsurkunde in Kopie, einen irakischer Arbeitsvertrag in Kopie, eine irakische Meldekarte in Kopie, einen irakischen Essensbon in Kopie, eine irakische Meldekarte seines Vaters in Kopie, einen irakischen ID-Nachweis seines Sohnes in Kopie, einen irakischen Reisepass seines Sohnes in Kopie und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis seines Sohnes in Kopie in Vorlage.
6. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens übermittelte der Beschwerdeführer an die belangte Behörde einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original, eine irakische Arbeitsbestätigung im Original [Übersetzung: AS 157], eine - teilweise nicht lesbare - irakische Scheidungsurkunde im Original [Übersetzung: AS 155] und eine Namensliste der Polizeischulde des irakischen Innenministeriums in Kopie [Übersetzung: AS 159, 161].
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise einer solchen gegenwärtig ausgesetzt wäre. Des Weiteren wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine gegenwärtige Rückkehr in den Irak möglich und zumutbar sei, zumal keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sei. Was das Privat- und Familienleben betrifft, so wurde festgestellt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Er befinde sich in der Grundversorgung und finanziere seinen Lebensunterhalt fast ausschließlich aus der staatlichen Unterstützung. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und besuche einen Deutschkurs. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 11-46 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dass es sich beim Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch schiitische Milizen und der Schwierigkeiten aufgrund eines Versetzungsbescheides um eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Aussagen in der Erstbefragung handle. Zudem sei das Datum seiner Ausreise nicht mit dem Ausstellungsdatum seines Reisepasses vereinbar und erscheine es auffällig, dass der Beschwerdeführer - nach Ablauf seines Dienstausweises im Jahr 2013 - noch bis Jänner 2015 im Polizeidienst gewesen sei will, wobei es auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausstellung eines neuen Dienstausweises eineinhalb Jahre dauern solle. Ebenso deute die legale Ausreise darauf hin, dass der Beschwerdeführer seitens der staatlichen Behörden keine Verfolgung befürchte. Darüber hinaus fänden sich auch Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob seine ehemalige Gattin eine neue Ehe eingegangen sei und wo sich der gemeinsame Sohn im Zeitraum nach der Scheidung aufgehalten habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Brüder seiner ehemaligen Gattin - statt einem persönlichen Kontakt - mit telefonischen Drohungen gegen seine Person begnügen hätten sollen. Letztlich erscheine es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht in ein mehrheitlich sunnitisches Gebiet verzogen sei, wenn er tatsächlich Angst vor der schiitischen Familie seiner ehemaligen Gattin gehabt habe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er im Irak über genügend Anknüpfungspunkte verfüge und keine reale Gefahr einer Verletzung in elementaren Rechten sowie keine Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts drohe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Gegen den dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der gewillkürten Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids moniert und beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasse, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers und dessen Angaben im Irak zu untersuchen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig sei.
In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, aus religiösen bzw. politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Irak verfolgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe als Polizist gearbeitet und hätte versetzt werden sollen, um gegen den Islamischen Staat vorzugehen, was er aus Gewissensgründen abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihm wegen seiner Weigerung der Kriegsdienstleistung eine politische Gesinnung unterstellt würde. Außerdem sei der Beschwerdeführer Todesdrohungen seitens radikal-schiitischer Milizen ausgesetzt gewesen, da die Familie seiner ehemaligen Gattin das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn gefordert habe. Mangels Schutzfähigkeit und -wiligkeit der irakischen Behörden habe der Beschwerdeführer nach Österreich flüchten müssen.
Im Hinblick auf die Beweiswürdigung sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus nachvollziehbar - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen - dargestellt habe und sei er in anderen Landesteilen des Irak nicht sicher. Des Weiteren seien die Bemerkungen der belangten Behörde bezüglich der Arbeitstätigkeit im Polizeidienst höchst widersprüchlich, insoweit dem Beschwerdeführer einerseits abgesprochen werde, Polizist gewesen zu sein, und andererseits die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht in erkennbarer Weise beurteilt werden würden. Hinsichtlich der Vorwürfe bezüglich angeblicher Widersprüche in der Einvernahme vor der belangten Behörde gegenüber der polizeilichen Erstbefragung sei festzustellen, dass diese gesetzlich nicht einmal dazu gedacht sei, die Ausreisegründe erschöpfend darzustellen. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte, die Bedrohung des Beschwerdeführers sehr eindrücklich schildern würden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien daher nicht spekulativ, sondern realistisch und würden durch die Länderberichte bestätigt werden. Zum Vorwurf der legalen Ausreise sei darauf zu verweisen, dass er aus dem Irak geflüchtet sei, bevor seine unerlaubte Entfernung aus dem Staatsdienst bekannt geworden und ihm der neue Reisepass erst später zugesandt worden sei. Ebenso falsch sei die Behauptung, dass der Dienstausweis schon abgelaufen sei. Das darauf verzeichnete Gültigkeitsdatum habe keinen direkten Zusammenhang mit der Frage, ob er weiterhin beschäftigt sei, sondern sei lediglich eine Formalität. Obwohl der Beschwerdeführer seinen Polizeidienst nachgewiesen habe und auch aus den Berichten hervorgehe, dass Polizisten zum Kampf gegen den Islamischen Staat eingezogen werden würden, habe das Bundesamt keine erkennbaren Erwägungen getroffen, welche legalen und extralegalen Bestrafungen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak zu erwarten hätte.
Zur Asylrelevanz der Verfolgung des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu, da die irakische Regierung nicht in der Lage sei, gegen die schiitischen Milizen vorzugehen, zumal die irakische Regierung im Kampf gegen den Islamischen Staat auf deren Unterstützung angewiesen sei.
Des Weiteren wird unter Hinweis auf die Analyse des amerikanischen Informationsdienstes Stratfor vorgebracht, dass der Bürgerkrieg im Irak nach der Niederlage der Milizen des Islamischen Staates aufgrund der tiefen Spaltung der regierungstreuen Gruppierungen und Milizen erst beginnen werde und der irakische Staat zunehmend von schiitischen Milizen unterwandert werde, sodass der Konflikt auch konfessionelle Dimensionen angenommen habe. Die allgemeine Situation im Irak sei daher weiterhin und möglicherweise verschärft instabil, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers unverantwortlich sei. Der Beschwerdeführer unterliege im gesamten Staatsgebiet asylrelevanter Verfolgung, da die irakischen Behörden zumindest nicht fähig seien, ihre Bürger zu beschützen.
Zur allfälligen Gewährung subsidiären Schutzes sei festzustellen, dass auch die allgemeine Sicherheitslage im Irak, speziell der unverändert tobende Bürgerkrieg, eine Rückkehr nicht zulasse. Scheinbar seien die behördlichen, angeblich "notorischen" Länderberichte überhaupt nicht in die Beurteilung des Falles einbezogen worden.
Was das Privat- und Familienleben in Österreich betrifft, so sei es dem Beschwerdeführer - abgesehen vom Erwerb der deutschen Sprache - gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, welches ihm bei seiner weiteren Integration behilflich sein werde. Überdies führe der Beschwerdeführer mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein Familienleben und sei praktisch der Stiefvater für deren Kinder.
Abschließend stelle es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Irak auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dies sei in diesem Fall verabsäumt worden, insbesondere dadurch, dass der belangten Behörde als Spezialbehörde ausreichend Material vorliegen müsste, aus dem die Verfolgungssituation erkennbar sei.
Der Beschwerde sind mehrere Unterstützungsschreiben zum Beleg der Integration des Beschwerdeführers angeschlossen.
10. Die Beschwerdevorlage langte am 27.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
11. Am 29.09.2016 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage zahlreiche Fotografien, die den Beschwerdeführer bei Freizeitaktivitäten mit verschiedenen Personen zeigen, an das Bundesverwaltungsgericht. Ein Vorbringen kann der Eingabe nicht entnommen werden.
12. Mit Telefax der gewillkürten Vertretung vom 11.01.2017 urgierte der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise ersuchte um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinem Sohn und einem Bruder an einer gemeinsamen Wohnadresse. Seine Eltern, sein Sohn, zwei Schwestern und ein Bruder leben weiterhin in Bagdad. Ein Bruder ist in Kanada, ein Bruder in Deutschland und ein Neffe in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist geschieden. Seine Eltern beziehen eine Pension und sein im Irak befindlicher Bruder arbeitet als Taxifahrer.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1990 bis 1997 die Grundschule in Bagdad. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Polizisten und war bis Ende Jänner 2013 als Polizeibeamter beruflich tätig.
Der Beschwerdeführer verließ den Irak im Jahr 2015 legal im Luftweg von Bagdad ausgehend nach Istanbul und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 04.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Familienangehörigen seiner ehemaligen Gattin oder schiitischen Milizen aufgrund eines Sorgerechtsstreites bedroht wurde.
Es kann ebenso wenig festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Polizist in Bagdad in einen Unruhebezirk versetzt wurde oder hätte versetzt werden sollen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak.
2.3. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit Berufserfahrung sowie mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument und eine Wohnmöglichkeit im Familienverband.
2.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa Anfang Juni 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel.
In Österreich lebt ein Neffe des Beschwerdeführers als Asylwerber. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin und pflegt normale soziale Kontakte in seiner Wohnsitzgemeinde.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und bezieht Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber. Er ist als voll erwerbsfähig anzusehen, etwaige gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Er besucht einen Kurs zum Erwerb der deutschen Sprache und ist der deutschen Sprache in alltagstauglicher Weise mächtig. Anderweitige Integrationsschritte hat der Beschwerdeführer nicht ergriffen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak:
Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden. Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machtvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)
Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).
Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).
Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).
Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).
Quellen:
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt.
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Im Jahre 2015 wurden 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt.
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
, July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer
weniger.
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar
, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:
, July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016
2.3. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)
Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).
Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015).
Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).
Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.
Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS .], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).
Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
3.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Quellen:
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
3.3. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete
Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).
Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015).
Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken.
In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. Kirkuk) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016
4. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.Jänner 2014 bis 3.Dezember 2015
3.195. 390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge 458.358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015).
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben,]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015).
Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015).
Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015).
Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 – überwiegend sunnitischen – Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
4.1. Humanitäre Lage sowie Zugang zur Autonomieregion Kurdistan
Der mit Abstand größte Teil der IDPs flüchtet in die vergleichsweise sichere kurdische Autonomieregion (Home Office 11.2015). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge (AA 18.2.2016).
Die humanitäre Lage verschlechtert sich zunehmend, u.a. auf Grund des beschränkten Zugangs zu Jobs und wirtschaftlichen Möglichkeiten, was dafür verantwortlich ist, dass viele gezwungen sind, auf den Körper schädigende Hunger-Bewältigungsstrategien umzustellen. Der Bevölkerungszuwachs erhöht den Druck auf die bereits beschränkten Ressourcen und die aufnehmenden Gemeinden. IDP-Familien müssen meist mehrmals innerhalb von Kurdistan übersiedeln, um Arbeit zu finden und ihre Familien ernähren zu können. (UN News Service 27.11.2015).
Die Bevölkerung der Autonomieregion hat sich durch die Flüchtlingswellen um 28 Prozent erhöht. Der kurdischen Regierung (KRG) gelingt es durch diese Situation kaum, den 1,6 Millionen Flüchtlingen und IDPs, die Zuflucht in der Autonomieregion gesucht haben, Unterstützung, Ansiedelungsmöglichkeiten und Schutz bieten zu können. Auch das Gesundheitssystem ist überlastet (HRC 10.2015).
Der Zugang in die KRI kann für IDPs jedoch äußerst schwierig sein und hängt vom religiösen und ethnischen Profil der jeweiligen Personen ab. Die Möglichkeit, Zutritt zur KRI zu bekommen, indem man einen Bürgen vorweist, der in der KRI lebt (diese Regelung gab es v. a. für Araber, Turkmenen und Schabakis), wurde weitgehend wieder abgeschafft, weil dieses Bürgen-System offenbar vorwiegend zu einem Geschäft für Menschen innerhalb der KRI wurde, die gegen Geld als Bürgen auftraten. Seit November 2014 wurde die Aufnahme (über den Landweg) von turkmenischen und arabischen IDPs in die KRI weitgehend gestoppt, abgesehen von jenen, die bereits im Besitz von KRI-Aufenthaltsgenehmigungen sind. Bezüglich Personen, die Minderheiten wie z.B. der jesidischen Minderheit angehören, scheint es so zu sein, dass der Zutritt zur KRI im Normalfall gewährt wird. Die Zugangsbeschränkungen zur KRI folgen keinem konsistenten Muster/ keiner konsistenten Politik und können sich laufend ändern. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses UNHCR-Berichts (März 2016) ist es arabischen, turkmenischen und christlichen IDPs im Normalfall möglich, über den Flughafen in Erbil oder jenen in Sulaymaniyah in die KRI zu gelangen. Araber oder Turkmenen sind (in der KRI) wesentlich häufiger in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als beispielsweise Jesiden. Araber haben regelmäßig das Problem, dass ihre Papiere konfisziert werden, was ihre Bewegungsfreiheit stark einschränkt (UNHCR 3.2016).
Für nicht aus der KRI stammende Kurden kann es durchaus möglich sein, in die KRI zu übersiedeln/zu flüchten. Das hängt von den besonderen Umständen und der Reiseroute ab. Sie können einen 10-Tages-Besuchsaufenthalt in der KRI beantragen, den sie danach für weitere 10 Tage verlängern können. Falls sie Arbeit finden, können sie länger bleiben, sofern sie sich bei den Behörden registrieren und Details ihres Arbeitgebers preisgeben. Es gibt keine Hinweise, dass die Behörden der KRI pro-aktiv Kurden aus der KRI ausweisen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist (UK Home Office 11.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448437152_iraq-cig-ir-nov-15.pdf, Zugriff 7.12.2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht stetig und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über vier
Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 Prozent der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57 Prozent der städtischen Bevölkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die UN-Mission ermittelte schon im Juni 2013, dass vier Millionen Iraker unterernährt sind. Etwa ein Viertel der 36 Mio. Iraker lebt unterhalb der Armutsgrenze (2 US-Dollar/Tag).
Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und
teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. Seit dem Spätsommer 2015 hat Irak mit einem Cholera-Ausbruch zu kämpfen (laut Zahlen der Vereinten Nationen 1.600 Erkrankte Ende Oktober 2015) (AA 18.2.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in der vom IS kontrollierten Stadt Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung, ungeeigneter, giftiger Nahrung und fehlender Medikamente gestorben sein (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 18.2.2016).
Im Kontrollgebiet des IS hinderten IS-Kämpfer Menschen daran, das Gebiet zu verlassen um andernorts medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (AI 22.2.2016). Die medizinische Versorgung in den IS-kontrollierten Gebieten ist sehr schlecht: In der vom IS kontrollierten Stadt Falluja beispielsweise sind mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen (Stand 22.2.2016) rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen sowie durch amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den Beschwerdeführer betreffend.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben und der vorgelegten Dokumente (irakischer Personalausweis und irakischer Staatsbürgerschaftsnachweise) als glaubhaft festgestellt werden.
Die Feststellungen zu dessen Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg übereinstimmenden und insoweit vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem in Vorlage gebrachten - bis 26.01.2013 gültigen - Dienstausweis. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf seine mehrjährige Schulausbildung und die abgeschlossene Ausbildung zum Polizisten sowie die in der Folge bis Ende Jänner 2013 erfolgte Ausübung dieser Tätigkeit. Daraus folgt auch, dass der Beschwerdeführer, der sich im Irak in Bagdad aufgehalten hat, mit der Lage in seinem Heimatstaat vertraut ist, zumal er dort den größten Teil seines Lebens zugebracht hat. Der Beschwerdeführer konnte sich auch durch eigene Arbeit vor seiner Ausreise ein hinreichendes Auskommen erwirtschaften.
Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder und sein Sohn leben weiterhin im Irak, sodass von ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten seiner engsten Verwandten im Rückkehrfall, insbesondere dem Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit, ausgegangen werden kann.
Die Feststellungen unter Punkt 2.4. beruhen schließlich ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben und Fotografien bezüglich seiner Integration in Österreich.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat und bezüglich der Fragen nach seinem Gesundheitszustand in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, weder in ärztlicher Behandlung zu stehen, noch Medikamente einzunehmen und auch an keiner Krankheit zu leiden.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen glaubhaften Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er in Österreich nicht mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei. Seine irakischen Identitätsdokumente (Staatsbürgerschaftsnachweis und ID-Nachweis) brachte der Beschwerdeführer selbst in Vorlage.
3.3. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die in den für den gegenständlichen Beschwerdefall wesentlichen Punkten - insbesondere zur Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie dem Vorgehen der verschiedenen Milizen im Irak - aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Die Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 25.08.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.02.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.
In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat können zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, sind jedoch als so umfassend zu qualifizieren, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zu möglichen religiösen Spannungen unter den im Irak operierenden Milizen äußert, ist ein Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaats sowie der Rückkehrbefürchtung nicht erkennbar, sondern wird damit nur dargetan, dass sich in beziehungsweise um die Heimatstadt des Beschwerdeführers der Bürgerkrieg zwischen den Milizen des Islamischen Staates einerseits und den sonstigen Parteien in diesem Konflikt - die sich notorisch als Feinde gegenüberstehen und deshalb bekämpfen - andererseits manifestiert. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung, die über die allgemeinen Gefahren der gegenwärtigen Auseinandersetzungen in Teilen des Irak hinausgeht, wird damit nicht aufgezeigt. Wenn im diesbezüglichen Schriftsatz darüber hinaus vorgebracht wird, dass der Bürgerkrieg im Irak nach der Niederlage der Milizen des Islamischen Staates aufgrund der tiefen Spaltung der regierungstreuen Gruppierungen und Milizen erst beginnen werde, stellt sich dies letztlich als die in die Zukunft gerichtete Einschätzung eines Institutes dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Schluss nicht zwingend, zumal die religiösen Spannungen im Irak bekannt und seit längerer Zeit eines der dominierenden Themen der irakischen Innenpolitik und der Politik der im Irak engagierten westlichen Staaten sind. Eine potentielle individuelle Gefährdung oder Bedrohung der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls derzeit aufgrund des zitierten Berichtes nicht erkannt werden.
Wenn in der Beschwerde zudem moniert wird, dass das Bundesamt keine erkennbaren Erwägungen getroffen habe, welche legalen und extralegalen Bestrafungen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak zu erwarten hätte, obwohl er seinen Polizeidienst nachgewiesen habe und auch aus den Berichten hervorgehe, dass Polizisten zum Kampf gegen den Islamischen Staat eingezogen werden würden, bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Polizeidienst bereits Ende Jänner 2013 und damit rund zwei Jahre vor seiner Ausreise beendet hat. Insoweit der Beschwerdeführer allerdings bereits zu diesem Zeitpunkt unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben ist, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen unter Punkt 4.2.6. zu verweisen.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend Mangelhaftigkeit der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak sind somit nicht ausreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit zu erschüttern und vermag dies auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Ausreisevorbringens des Beschwerdeführers führen.
3.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
3.5. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
3.5.1. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, dass er Sunnit und seine ehemalige Gattin Schiitin seien. Scheidungsgrund sei ihre unterschiedliche Religionszugehörigkeit gewesen. Seine ehemaligen Schwiegereltern hätten ihm mit der Ermordung gedroht, wenn er sich nicht scheiden lassen würde. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer, dass er bei der Passbehörde gearbeitet und einen Versetzungsbescheid für ein Unruhegebiet in Bagdad erhalten habe. Von der Versetzung wären 40 Personen betroffen gewesen, wobei diese - ihn eingeschlossen - 30 Personen verweigert hätten. Wenn man dem Dienst nicht nachgehe, werde man 20 Tage später dem Gericht vorgeführt. Als er von diesem Bescheid erfahren habe, habe er noch zwei Tage Dienst gemacht und eine Woche nach Erhalt dieser Information das Land verlassen. Er habe gewusst, dass er entweder versetzt oder im Falle der Weigerung verurteilt werden würde.
Des Weiteren habe es Schwierigkeiten mit den ehemaligen Schwiegereltern wegen seines Sohnes gegeben. Es sei vor Gericht mit seiner ehemaligen Gattin vereinbart gewesen, dass sein Sohn - im Falle einer Heirat seiner ehemaligen Gattin - wieder zu ihm kommen würde. Die Probleme seien vor allem durch die Geschwister seiner ehemaligen Gattin, die Schiitin sei, entstanden. Deren Geschwister seien bei den schiitischen Milizen und hätten diese wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit auch die Scheidung bewirkt. Seine ehemaligen Schwager würden seine ehemalige Gattin insoweit beeinflussen, als sie sich nicht an die Vereinbarung halten solle. Er habe die Angelegenheit friedlich zu regeln versucht, was jedoch nicht funktioniert habe. Ein von seinen ehemaligen Schwagern gesandter Mann - vermutlich ein Angehöriger einer Miliz - habe ihm mitgeteilt, dass das Kind bei seiner ehemaligen Gattin bleibe. Er habe diesem die Vereinbarung gezeigt, worauf dieser das Schriftstück zerrissen und ihm angeboten habe, den Sohn für ein bis zwei Monate - die erste Zeit nach der Eheschließung - bei ihm zu lassen. Dann würde das Kind wieder zu seiner ehemaligen Gattin kommen. Das Hauptproblem sei, dass es sich bei der Familie seiner ehemaligen Gattin um Kriegs- und Milizsympathisanten handle und er nicht wolle, dass sein Kind einmal zur Waffe greife. Dann hätten auch die Drohanrufe seitens der Brüder seiner ehemaligen Gattin begonnen. Diese Drohanrufe seien gleichzeitig mit der bevorstehenden Versetzung gewesen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater die Anrufe erhalten, dass diese Personen ihn holen würden.
3.5.2. Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. So handle es sich beim Vorbringen bezüglich der Bedrohung durch schiitische Milizen und der Schwierigkeiten aufgrund eines Versetzungsbescheides um eine Steigerung des Vorbringens gegenüber den Aussagen in der Erstbefragung. Zudem sei das Datum seiner Ausreise nicht mit dem Ausstellungsdatum seines Reisepasses vereinbar und erscheine es auffällig, dass der Beschwerdeführer - nach Ablauf seines Dienstausweises im Jahr 2013 - noch bis Jänner 2015 im Polizeidienst gewesen sei will, wobei es auch nicht nachvollziehbar sei, dass die Ausstellung eines neuen Dienstausweises eineinhalb Jahre dauern solle. Ebenso deute die legale Ausreise darauf hin, dass der Beschwerdeführer seitens der staatlichen Behörden keine Verfolgung befürchte. Darüber hinaus fänden sich auch Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob seine ehemalige Gattin eine neue Ehe eingegangen sei und wo sich der gemeinsame Sohn im Zeitraum nach der Scheidung aufgehalten habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Brüder seiner ehemaligen Gattin - statt einem persönlichen Kontakt - mit telefonischen Drohungen gegenüber seiner Person begnügen hätten sollen. Abschließend erscheine es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht in ein mehrheitlich sunnitisches Gebiet verzogen sei, wenn er tatsächlich Angst vor der schiitischen Familie seiner ehemaligen Gattin gehabt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an.
Insoweit teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einerseits widersprüchlich gestaltete und sich andererseits als nicht stimmig erweist.
So pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung in erheblicher Weise andere Angaben als im Rahmen der folgenden Einvernahme vor der belangten Behörde tätigte. So gab er ursprünglich an, den Irak aufgrund privater Streitigkeiten mit seinen ehemaligen Schwiegereltern wegen seiner sunnitischen Glaubenszugehörigkeit verlassen zu haben. Demgegenüber sprach er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst vor allem vom Erhalt eines Versetzungsbescheides für ein Unruhegebiet in Bagdad, wobei er die Versetzung verweigert hätte und den ihm in diesem Zusammenhang drohenden Konsequenzen. Was die Schwierigkeiten mit den ehemaligen Schwiegereltern betrifft, erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass die Probleme vor allem durch die Geschwister seiner ehemaligen Gattin entstanden seien. Deren Geschwister seien bei den schiitischen Milizen und hätten diese wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit auch die Scheidung bewirkt. Ein von seinen ehemaligen Schwagern gesandter Mann - vermutlich ein Angehöriger einer Miliz - habe ihm mitgeteilt, dass das Kind bei seiner ehemaligen Gattin bleibe. Das Hauptproblem sei, dass es sich bei der Familie seiner ehemaligen Gattin um Kriegs- und Milizsympathisanten handle und er nicht wolle, dass sein Kind einmal zur Waffe greife. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde moniert - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch nicht möglich, gleichbleibende Angaben zu tätigen. So stellt die im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl präsentierte neue Fluchtgeschichte - selbst unter Berücksichtigung der psychischen und körperlichen Situation des Beschwerdeführers - einen anderen Sachverhalt dar als die im Zuge der Erstbefragung erfolgte Erörterung privater Streitigkeiten mit seinen ehemaligen Schwiegereltern aufgrund unterschiedlicher Glaubenszugehörigkeit, sodass man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer weder eine Bedrohung durch seine Schwager und schiitische Milizen noch Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Erhalt eines Versetzungsbescheides tatsächlich selbst erlebt hat, andernfalls er dies bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erwähnt hätte. Bereits dieser Umstand reicht aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft anzusehen. Vor allem vermag der Beschwerdeführer auch - wie von der belangten Behörde bereits richtig erkannt - keine substantiierte Erklärung für die Nichterwähnung dieser Ereignisse zu erbringen. Insbesondere auf Grund dieser bei Betrachtung der Einvernahmen klar erkennbaren gesteigerten Varianten seines Vorbringens ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Ungereimtheiten zwischen den Angaben eines Asylwerbers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor einem Organwalter der belangten Behörde sind zwar mit Blick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, differenziert zu beurteilen. In dieser Entscheidung hielt der VfGH im Zusammenhang mit einem psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete, fest, dass gerade diese Umstände besonders zu berücksichtigen sind. Konkret wurde festgehalten, dass das entscheidende Gericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet ist. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt seiner Einvernahmen geltend gemacht, wobei festzuhalten ist, dass von einem volljährigen und psychisch gesunden Antragsteller grundsätzlich zu erwarten ist, dass er seine Ausreisegründe zumindest in den Eckpunkten und bei der ersten Möglichkeit sich hiezu zu äußern wahrheitsgemäß angibt und in weiterer Folge auch bei den jeweiligen Befragungen in den Grundzügen damit übereinstimmend vorträgt.
Auffällig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Polizist. So legte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde dar, bis zu seiner Ausreise als Polizist tätig gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu steht indes die Darstellung im Rahmen der Erstbefragung, in welcher er als zuletzt ausgeübten Beruf "Arbeiter" zu Protokoll gab, aber mit keinem Wort eine Tätigkeit als Polizist erwähnte. Generell präsentiert sich sein Vorbringen zur Tätigkeit als Polizist aber auch als nicht nachvollziehbar und nicht plausibel. So gab der Beschwerdeführer etwa an, bis Jänner 2015 seinem Dienst nachgegangen zu sein, obwohl sein Dienstausweis bereits am 26.01.2013 abgelaufen ist. Die belangte Behörde hebt in diesem Zusammenhang auch zutreffend hervor, dass es - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Ausstellung eines neuen Dienstausweises oder die bloße Verlängerung des abgelaufenen Dokuments eineinhalb Jahre in Anspruch nehmen solle. Auch aufgrund dieser Erwägungen kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen betreffend einer ausgeübten Tätigkeit als Polizist bis zur Ausreise beziehungsweise bis zum Erhalt eines Versetzungsbescheides als unglaubwürdig ansieht.
Wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Rechtsmittelschriftsatzes nunmehr schildert, dass das im Dienstausweis verzeichnete Gültigkeitsdatum keinen direkten Zusammenhang mit der Frage habe, ob er weiterhin beschäftigt sei, sondern es sich hiebei lediglich um eine Formalität handle, so ist dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht mit den gewöhnlich vorauszusetzenden Abläufen bei staatlichen Sicherheitsbehörden vereinbar. Es ist gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Beamter mit einem abgelaufenen Dienstausweis in Ausübung seines Berufes weiterhin jahrelang hoheitliche Maßnahmen gegenüber den Rechtsunterworfenen setzen könnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt sich insoweit als im höchsten Maße unplausibel und folglich unglaubwürdig dar.
Ferner darf nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass der in Kopie vorgelegte irakische Reisepass des Beschwerdeführers am 04.02.2015 ausgestellt wurde. In hiermit nicht zu vereinbarender Weise behauptete der Beschwerdeführer jedoch mehrfach bereits am 15.01.2015 ausgereist zu sein, was ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass er sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit immer einen Reisepass ausstellen lassen könne und ihm der neue Reisepass erst später zugesandt worden sei, so entbehren diese Ausführungen - abgesehen von einer gewissen Plausibilität - auch einer Substantiiertheit, zumal diese keiner Nachprüfung zugänglich sind und nicht objektiviert werden können. Im Übrigen steht diese Aussage auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er für seinen Sohn im Jahr 2012 einen Reisepass ausstellen habe lassen, weil dies damals leicht möglich gewesen sei. Wenn er nämlich tatsächlich die von ihm behaupteten Möglichkeiten zur Erlangung eines Reisepasses besessen hätte, dann wäre die Ausstellung eines Reisepasses für seinen Sohn im Jahr 2012 aus dem Grund der damals leichten Erlangbarkeit nicht erforderlich gewesen.
In dieses Bild passt schließlich auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak. Die Verwendung des eigenen Reisepass bei der Ausreise deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle zu unterziehen beziehungsweise ergeben sich daraus keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen seitens der Behörden in seinem Heimatland selbst befürchtete oder zu befürchten hatte. Wenig überzeugend erscheint auch die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geäußerte Behauptung des Beschwerdeführers, aus dem Irak geflüchtet zu sein, bevor seine unerlaubte Entfernung aus dem Staatsdienst bekannt geworden sei, zumal sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise keineswegs völlig sicher sein konnte, dass seine Absichten nicht doch bereits bekannt geworden sind. Es widerstreitet den sonstigen Schilderungen, dass die Flucht des Beschwerdeführers in einem derart von mangelnder Vorsicht gekennzeichneten Kontext erfolgt sein sollte.
Was die ebenfalls als ausreisekausal dargestellte vermeintliche Bedrohung durch die Familie seiner ehemaligen Gattin und schiitische Milizen in Bagdad betrifft, so verweist die belangte Behörde ebenso zutreffend auf Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der erneuten Eheschließung seiner ehemaligen Gattin und des Aufenthaltsortes seines minderjährigen Sohnes. Der Beschwerdeführer hob vor der belangten Behörde zu Beginn seiner Einvernahme hervor, dass anlässlich der Scheidung im Jahr 2011 mit seiner ehemaligen Gattin und dem Gericht vereinbart worden sei, dass sein Sohn bis zu einer neuerlichen Eheschließung seiner ehemaligen Gattin bei dieser wohne und anschließend zu ihm ziehe, weshalb sein Sohn eineinhalb Jahre bei dessen Mutter gewesen sei, bevor diese dann wieder geheiratet habe. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, hätte die Heirat somit etwa im Jahre 2012 oder 2013 stattfinden müssen. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer indes dar, dass es noch zu keiner erneuten Eheschließung gekommen sei, wobei das Kind jedoch dennoch bereits bei ihm gewesen wäre, wie sich aus nachfolgender Passage aus der Einvernahme vor der belangten Behörde zeigt: "F: Wann war dieser Mann bei Ihnen, der vermutlich einer Miliz angehört? A: Ende 2014.
F: Kam dieser nur einmal zu Ihnen? A: Ja. F: Kannten Sie diesen? A:
Ich weiß nur, dass er mit der Familie meiner Ex-Frau verwandt ist.
F: Wie heißt dieser? A: XXXX . Er hat in die Familie hinein geheiratet. F: Wann war die neuerliche Eheschließung Ihrer Frau? A:
Verlobt hat sie sich im Jahre 2014. Als dieser XXXX zu mir kam, sagte er mir, dass meine Ex-Frau bald heiratet und würde mir das Kind dann ein bis zwei Monate gelassen werden. F: Also war Ihr Kind noch nicht diese ein bis zwei Monate bei Ihnen? A: Das Kind war ohnehin schon bei mir bis ich ausreiste." Unter der Annahme, dass die vorgebrachte Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner ehemaligen Gattin und schiitischen Milizen tatsächlich stattgefunden hat, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie zuvor der belangten Behörde, weshalb sich der Sohn des Beschwerdeführers bereits die ganze Zeit beim Beschwerdeführer aufgehalten haben soll, obwohl seine ehemalige Gattin noch nicht erneut verheiratet war.
Ebenso ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Brüder der ehemaligen Gattin beziehungsweise die schiitische Milizen, ob der diesen Organisationen - unstrittig - zukommenden Machtfülle im Fall eines tatsächlichen Bedürfnisses an einer Bedrohung des Beschwerdeführers eine unmittelbare Bedrohung oder einen unmittelbaren Übergriff wider den Beschwerdeführer vollzogen hätten anstatt sich auf bloße telefonische Bedrohungen zu beschränken. Aus den allgemeinen Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Bagdad geht hervor, dass schiitische Milizen mit der Polizei vernetzt sind und Menschenrechtsverletzungen begehen. Im Fall eines Bedürfnisses gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, wäre demnach zu erwarten, dass unmittelbare Übergriffe durch die Miliz erfolgen. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers blieb es jedoch - abgesehen von diesem einzelnen Gespräch mit dem von seinen Schwagern gesandten Mann - bei drei bis vier Drohanrufen seitens der Familie seiner ehemaligen Gattin.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang der belangten Behörde beizupflichten, dass seitens des Beschwerdeführers auch kein Versuch unternommen wurde, seinen Wohnsitz in ein mehrheitlich von Sunniten bewohntes Gebiet - in Bagdad - zu verlegen, obwohl dies bei einer derartigen Bedrohungssituation naheliegend wäre. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich unsubstantiiert behauptet, dass sein Aufenthaltsort aufgrund der ihm drohenden Verurteilung eruiert werden könnte, wenn er gemeinsam mit seinem Sohn leben und diesen für die Schule anmelden würde. Diese Behauptung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Selbst unter der Annahme, dass die vorgebrachten Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer Versetzung tatsächlich stattgefunden haben, erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer und dessen Familie ebenso freigestanden wäre, ihre jeweiligen Wohnsitze in unterschiedliche sunnitische Bezirke zu verlegen. Insoweit wäre eine Ausforschung seiner Person im Zuge der Schulanmeldung seines Sohnes durch seine Familie nicht mehr möglich gewesen und hätte der Beschwerdeführer aber zumindest weiterhin mit seinem Sohn in Bagdad leben können.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde stand auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht in Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde und dieser folgend des Bundesverwaltungsgerichts, zumal durch diese Unterlagen lediglich die Scheidung im Jahr 2011 und die Tätigkeit als Polizist bis Ende Jänner 2013 bescheinigt wurden, jedoch sich daraus keine weiteren Aufschlüsse ergaben. Zur Vollständigkeit bleibt anzumerken, dass in der Begründung des Bescheides des Bundesamtes erwähnt wird, dass der Beschwerdeführer die Scheidungsurkunde und die Arbeitsbestätigung in Kopie und nicht im Original in Vorlage gebracht habe (AS 190, 230). Aus dieser Mangelhaftigkeit der belangten Behörde resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hiebei um einen Schlampigkeits- bzw. Flüchtigkeitsfehler handelt und der Beschwerdeführer diese Unterlagen im Original vorlegte (AS 141, 143), wobei die damit belegten Umstände ohnehin von Seiten der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden und daher vor diesem Hintergrund mangels Entscheidungsrelevanz weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren.
3.5.3. Neben diesen die gegenständliche Entscheidung tragenden Erwägungen der belangten Behörde wie auch des erkennenden Gerichtes ist ergänzend (zur Zulässigkeit derartiger ergänzender Gründe, die das Gesamtbild nur abrundenden, aber nicht für die Beurteilung ausschlaggebend sind, vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002) darauf zu verweisen, dass, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, er wohl bereits etwa bei seinem Aufenthalt in Griechenland einen Asylantrag gestellt hätte.
In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu verweisen, welche in ihrem Art. 4 Abs. 5 lit. d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.
Weiters ist auf Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit. h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
Der Beschwerdeführer musste auf seiner Reise nach Österreich zudem auch durch andere als sicher geltende Staaten reisen und wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.
Des Weiteren dürfen die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, ob er seinen Vorgesetzten davon in Kenntnis gesetzt habe, nicht versetzt werden zu wollen, nicht unberücksichtigt bleiben. So verneinte der Beschwerdeführer zunächst im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde, mit seinem Vorgesetzten darüber gesprochen zu haben, da es nichts gebracht hätte. Wenig später erklärte der Beschwerdeführer hingegen, dass er bereits anlässlich der Information über die Versetzung - gemeinsam mit etwa 30 Personen - entgegnet habe, nicht in dieses Gebiet zu wollen. Ihnen sei allerdings mitgeteilt worden, dass sie dies müssten und es Vorschrift wäre.
Gegen die behauptete Verfolgung durch Veranlassung der Versetzung des Beschwerdeführers spricht darüber hinaus, dass die Versetzung dem Beschwerdeführer schon seinen eigenen Angaben zufolge gar nicht im Dienstweg kommuniziert wurde. Der Beschwerdeführer will vom Versetzungsbescheid durch seinen Vorgesetzten erfahren haben, der diesen erhalten habe. Eine aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbare Verhaltensweise wäre es, den Vorgesetzten zumindest um die Möglichkeit der Einsichtnahme in dieses Dokument zu ersuchen, um die Bestätigung zu erlangen, dass tatsächlich das Ereignis eintreten wird, welches den Beschwerdeführer nach dessen Darstellung dazu veranlasst, sein bisheriges Leben aufzugeben und den Irak zu verlassen. Angesichts der Tragweite dieses Ereignisses kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, dass sich der Beschwerdeführer mit einer verbalen Aussage zufrieden gab und unmittelbar daraufhin ausreiste.
Dazu tritt, dass dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von im Zuge der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen bekannt ist, dass die Beendigung des Polizeidienstes durch Kündigung bzw. Austritt jederzeit möglich ist. Hätte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich die Versetzung gedroht, wäre es ihm freigestanden, den Dienst zu quittieren.
Des Weiteren bleibt festzuhalten, dass zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers immer noch im Irak, speziell in Bagdad, leben. Insbesondere war der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht in der Lage, eine plausible Erklärung dafür zu erbringen, weshalb ausgerechnet er und nicht auch beispielsweise die anderen - sunnitischen - Familienangehörigen den Irak verlassen mussten.
Letztlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet, obwohl es naheliegend wäre, dass bei einer derartigen Bedrohungssituation durch die Familie seiner ehemaligen Gattin Anzeige erstattet werden würde, zumal er selbst bis Ende Jänner 2013 als Polizist tätig war. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich unsubstantiiert behauptet, dass die Familie seiner ehemaligen Gattin auch mit den Behörden arbeiten würde. Diese Behauptung ist jedoch nicht nachvollziehbar. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht verkennt, dass es durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte zwar weiterhin auch zu Menschenrechtsverletzungen kommt und die Verfolgung von Straftaten durch die Justiz nur unzureichend erfolgt, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Der Beschwerdeführer hätte sohin erst nach einem fehlgeschlagenen Versuch, Anzeige zu erstatten, davon ausgehen können, dass ihm die Polizei nicht helfe.
Auch diese Angaben und dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigen, dass er offenbar aus bloßen Opportunitätserwägungen bereit war, im gegenständlichen Verfahren unrichtige Angaben zu machen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Angehörigen seiner ehemaligen Gattin beziehungsweise einer schiitischen Miliz in Zusammenhang mit einem Sorgerechtsstreit bedroht wurde. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine drohende Versetzung in ein Unruhegebiet in Bagdad glaubhaft zu machen. Eine sonstige individuelle Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte wurde nicht vorgebracht, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer sonstigen individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
3.5.4. Da der Anspruch auf Asylgewährung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber bereits Opfer von Verfolgung war, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Furcht vor zukünftiger Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe begründet ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich diesbezüglich implizit auf die Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung.
Eine individuelle Rückkehrgefährdung kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer nannte vor der belangten Behörde - abgesehen von den als nicht glaubhaft qualifizierten Schilderungen in Zusammenhang mit dem Sorgerechtsstreit und dem Versetzungsbescheid - außer der sunnitischen Religionszugehörigkeit auch keinen besonderen Grund, welcher schiitische Milizen dazu veranlassen sollte, den Beschwerdeführer zu belangen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich - der belangten Behörde folgend - aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht die maßgebliche Gefahr einer Verfolgung im Irak. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) hunderttausende Sunniten leben. Eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak kann schon angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Gewaltakte und Anschläge in Bagdad gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich vorrangig gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer angab, dass seine Familienangehörigen, wie etwa seine Eltern, sein Sohn und mehrere Geschwister, nach wie vor im Irak, konkret in Bagdad, leben.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und es gelang dem Beschwerdeführer auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln.
Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor.
3.5.5. Da der Beschwerdeführer keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines Kapitalverbrechens in den Raum gestellt hat, war dem Folgend zur Feststellung zu gelangen, dass er im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine glaubhaften Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften vorgebracht wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad nicht, dass Bagdad fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und ausweislich der statistischen Daten zu den unsichersten Provinzen gehört. Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad jedoch in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers wurden nicht vorgebracht und gehört dieser auch seit längerer Zeit weder den Sicherheitskräften, noch der schiitischen Religion an.
Trotz Nachfrage führte der Beschwerdeführer keine von ihm zu erwartenden Probleme wegen der allgemeinen Lage im Irak detailliert an. Auch hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie, weshalb anzunehmen ist, dass die Familie in Bagdad - abgesehen von dem im Schreiben vom 01.02.2016 erwähnten Überfall - nicht von gravierenden Sicherheitsproblemen im Irak betroffen war, andernfalls dies dem Beschwerdeführer in den privaten Gesprächen mitgeteilt worden wäre und der Beschwerdeführer dies in der Folge in der Einvernahme erwähnt hätte.
Dahingehend wurde von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung der Sicherheitslage in den Feststellungen darauf verwiesen, dass im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet wurden, 7.515 davon waren Zivilisten. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Was speziell die Herkunftsregion Bagdad betrifft, so gab es im Jahr 2015 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Bagdad ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 somit weiterhin höchst instabil.
Bei Auswertung der im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass das Gebiet von Bagdad im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 7.935.699 Einwohnern des irakischen Gouvernements Bagdad in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen - wie bereits von der belangten Behörde festgestellt - nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser Opfer eines Anschlages werden würde. Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak in der Region Bagdad derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Offene Kampfhandlungen finden in Bagdad im Übrigen nicht statt.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer Opfer von Anschlagskriminalität wird, kann im Anbetracht dessen nicht erkannt werden, zumal es auch mehreren Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich ist, in Bagdad zu leben.
3.5.6. Die gegenständliche Beschwerde tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen.
3.5.6.1. Der Beschwerdeführer bringt etwa vor, die fluchtauslösenden Ereignisse durchaus nachvollziehbar - mit einer ausführlichen und konkreten Schilderung von Details, wie Zeit- und Ortsangaben oder Wahrnehmungen und Emotionen - dargestellt zu haben. Seine Befürchtungen seien daher nicht spekulativ, sondern realistisch und würden durch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte bestätigt werden. In der Beschwerde wird damit kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Diese Behauptungen vermögen die Beweiswürdigung der belangten Behörde demgemäß nicht zu erschüttern.
3.5.6.2. Soweit in der Beschwerde kursorisch versucht wird, auch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anzuführen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliches Vorbringen. Selbiges gilt für die erstmals vorgebrachte Behauptung die Versetzung aus Gewissensgründen abgelehnt zu haben bzw. dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung der Kriegsdienstleistung eine politische Gesinnung unterstellt würde. Das gegenständliche Verfahren hat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen eines der in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestände hervorgebracht und wurden solche auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Dem Beschwerdeschriftsatz mangelt es an jedweder Begründung für dieses neue Fluchtvorbringen. Eine Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, die ursächlich dafür ist, dass er dies nicht schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren hätte darlegen können, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat einen Ausnahmetatbestand auch in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weshalb der vor der belangten Behörde einvernommene Beschwerdeführer dies nicht schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn es den Tatsachen entsprechen würde, zumal er dazu in der Einvernahme am 16.03.2016 ausreichend Gelegenheit hatte. Auf das in der Beschwerde erstmals neu vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einer Ablehnung der Versetzung aus Gewissensgründen sowie dass ihm wegen seiner Weigerung der Kriegsdienstleistung eine politische Gesinnung unterstellt würde brauchte daher nicht näher eingegangen werden.
3.5.6.3. In der gegenständlichen Beschwerde wurde zum einen beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation im Irak befasse. Zum anderen wurde beantragt, zu recherchieren, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und insbesondere die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers und dessen Angaben im Irak zu untersuchen.
Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg. Rechtsprechung] (VwGH 24.04. 2003, Zl. 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (vgl. dazu Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, Zl. 94/13/0152).
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, Zl. 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der Beschwerdeführer mit diesen Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge noch weiter ermitteln, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen, zumal er auch nicht konkret darlegte, wie sich daraus die im Verfahren hervorgetretenen Unstimmigkeiten in den Erzählungen über persönliche Erlebnisse erklären ließen.
Zudem legt die Beschwerde für eine allfällige Recherche "ob die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen", keine konkreten Beweisanbote dar und kommt dieser Antrag einem solchen auf einen im Verwaltungsverfahren als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich.
3.5.6.4. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, in welcher der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne, dies jedoch ebenfalls ohne konkret auszuführen, was der Beschwerdeführer über die untauglichen Ausführungen in der Beschwerde hinaus noch darzulegen gehabt hätte. Im Lichte des sohin angesichts des Akteninhalts als geklärt anzusehenden Sachverhalts konnte von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
3.5.6.5. Insoweit in der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, war zur Vollständigkeit auszuführen, dass im vorliegenden Fall der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen war.
3.5.7. Davon abgesehen liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde – wie bereits erörtert – entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken.
Die niederschriftliche Einvernahme wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte abschließend mit seiner Unterschrift, dass er die Dolmetscherin verstanden und diese die Angaben lückenlos übersetzt habe. Des Weiteren verneinte er nach Rückübersetzung, noch etwas zu berichtigen oder ergänzen zu wollen (AS 133).
Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Bundesamt habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Herkunftsstaat auseinanderzusetzen, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Wie zuvor ausgeführt, verneinte der Beschwerdeführer vor der belangten auch, noch etwas zu berichtigen oder ergänzen zu wollen (AS 133). Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit besteht sohin kein Anhaltspunkt und liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Irak - versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Zu A)
4.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.1.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak sowie dem Umstand, dass Familienmitglieder des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort beispielsweise in Bagdad wohnhaft sind, nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu jüngst VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.
4.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).
Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der EGMR aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen im Übrigen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
4.2.2. Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).
4.2.3. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. EGMR U 08.04.2008, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (VfSlg 13.314/1992; EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein ausreichend reales Risiko für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (EGMR U 04.07.2006, Karim gegen Schweden, Nr. 24171/05, U 03.05.2007, Goncharova/Alekseytev gegen Schweden, Nr. 31246/06).
4.2.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände vorliegen (EGMR U 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 30240/96; U 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 44599/98; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Unter außergewöhnlichen Umständen können auch lebensbedrohende Ereignisse (etwa das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung dieser Frage unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Außergewöhnlicher Umstände liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/20/0196, mwN).
4.2.5. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).
Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).
Dessen ungeachtet sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
4.2.6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund von im Zuge der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen bekannt ist, dass selbst das - allenfalls im Jahr 2013 erfolgte - unerlaubte Entfernen aus dem Polizeidienst (wie auch aus der Armee) - soweit hier von Relevanz - nicht mit der Todesstrafe bedroht ist. Sehr wohl besteht die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle des unerlaubten Entfernens aus dem Polizeidienst unehrenhaft entlassen oder zu seiner Haftstrafe von höchstens drei Jahren verurteilt wird, wobei aufgrund der Überforderung der Justiz mit zahlreichen Fällen von Desertion deren strafrechtliche Folgen oft überhaupt unbeachtet bleiben. Ein maßgebliches Risiko für den Beschwerdeführer, im Fall einer Rückkehr umgehend hart bestraft zu werden, ist nicht ersichtlich, wenngleich eine Verurteilung nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist und Anschlagskriminalität in Bagdad nach wie vor zu gewärtigen ist. Was speziell die Herkunftsregion Bagdad betrifft, so gab es im Jahr 2015
12. 909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Bei Auswertung der im Einzelnen genannten Erkenntnisquellen und angesichts dieser Opferzahlen verkennt das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, dass das Gebiet von Bagdad im besonderen Maße von den Aktivitäten verschiedener militanter Organisationen und von Anschlägen betroffen war, doch kann dennoch aufgrund der dokumentierten Bevölkerungszahl von ca. 7.935.699 Einwohnern des irakischen Gouvernements Bagdad in Relation mit den Opfern aufgrund von Anschlägen oder bewaffneten Auseinandersetzungen nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser Opfer eines Anschlages werden würde. Denn angesichts der Relation der Opferzahlen zur Gesamtbevölkerung ist nicht mit dem hier erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Gefahrendichte im Irak in der Region Bagdad derart hoch ist, dass praktisch jede Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Offene Kampfhandlungen finden in Bagdad im Übrigen nicht statt.
Insoweit hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegen VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer ist vielmehr ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann mit hinreichender Schulbildung. Die grundsätzliche Möglichkeit einer Teilnahme am Erwerbsleben kann in Ansehung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, zumal dieser bereits im Irak für mehrere Jahre beruflich tätig war. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer im Irak grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner damals ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht vor. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch insoweit im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.
4.3. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
4.3.1. Gesetzliche Grundlagen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 Absatz 1 AsylG 2005 lautet:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
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§ 52 FPG lautet:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 55 FPG lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
4.3.2. Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer seines nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mehr vor und fällt er damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung.
Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Absatz 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Absatz 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
4.3.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).
Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).
Im vorliegenden Fall ergab sich, dass ein Neffe des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder in Österreich leben.
Was nun die Lebensgefährtin und deren zwei Kinder anbelangt, so wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und diesen Personen eine besonders enge Bindung bestehen würde.
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff).
In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität betreffend seinem in Österreich lebenden Neffen nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt erwähnte, mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zu leben oder von diesem finanziell unterstützt zu werden und wurde in diesem Zusammenhang auch keine besondere emotionale bzw. soziale Bindung behauptet. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Verwandten vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch wenn zwischen Onkel und Neffe ein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht, so ist dennoch keine intensive emotionale Abhängigkeit zu erkennen.
Des Weiteren waren die Beziehungen zur österreichischen Lebensgefährtin und deren Kinder zu berücksichtigen. Hiezu ist vorab anzumerken, dass das mit der Lebensgefährtin in Österreich begründete Familienleben des Beschwerdeführers lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich seit seiner Einreise im Juni 2015 unsicher.
Hinsichtlich der "Stiefkinder" ist weiters festzuhalten, dass diesbezüglich noch keine verwandtschaftlichen Beziehungen begründet wurden, zumal noch keine Schritte in Richtung einer etwaigen Adoption durch den Beschwerdeführer unternommen wurden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich zumindest mit seiner Lebensgefährtin ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da - wie in weiterer Folge aufzuzeigen sein wird - vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.
Sohin blieb zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung einen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein Privat- und Familienleben in Österreich darstellt.
4.3.4. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).
4.3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
4.3.6. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Das Gewicht des rund einundzwanzigmonatigen faktischen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt im Übrigen ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).
Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov). Zudem besteht das Familienleben erst seit relativ kurzer Zeit, was sich auch daraus ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.03.2016 noch mit keinem Wort erwähnte.
Der Beschwerdeführer hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen. Auch eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer lediglich Bekanntschaften mit einigen Nachbarn aus seiner Wohnsitzgemeinde geschlossen hat. Die von Seiten des Beschwerdeführers diesbezüglich in Vorlage gebrachten Unterlagen, wie die Unterstützungsschreiben dieser Nachbarn und diverse Fotos, sind ebenfalls vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Beschwerdeführer erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhält und die persönlichen Bindungen bereits unter diesem Aspekt als nicht besonders eng angesehen werden können. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer freundlich und hilfsbereit ist, der Aspekt der sozialen Vernetzung, welcher sich aus den vorgelegten Schreiben ergibt, ist jedoch eben gerade im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer noch nicht besonders berücksichtigungswert. Bei den Verfassern der Referenzschreiben handelt es sich im Übrigen im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich des Beschwerdeführers, welche allerdings keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers haben und aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass der Beschwerdeführer allgemein anerkannte Regeln eines geordneten Zusammenlebens in seinem unmittelbaren Lebensumfeld einhält. Hieraus ergibt sich zwar, dass der Beschwerdeführer in seinem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation lebt, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt steht beziehungsweise zum Teil Freundschaften aufbaute, was zumindest eine ansatzweise Integration in sozialer Hinsicht begründet. Für eine nachhaltige Integration in wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht sind diese privaten Anknüpfungspunkte allerdings - vor allem in Zusammenhang mit der geringen Aufenthaltsdauer - auf jeden Fall deutlich zu wenig. Werte wie Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft etc. sind nicht als Zeichen besonderer Integration anzusehen und werden gerade für Personen, die sich in Österreich auf Dauer niederlassen wollen, vom Bundesverwaltungsgericht als selbstverständlich vorausgesetzt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zwar erste Schritte zum Erwerb der deutschen Sprache ergriffen. Was allenfalls mittlerweile erworbene Deutschkenntnisse betrifft, so sei in diesem Zusammenhang jedoch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und den Deutschkenntnissen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Anderweitige, über normale soziale Kontakte hinausgehende, Integrationsaspekte waren nicht festzustellen.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer verbrachte den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).
Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.3.7. Die belangte Behörde hat es in ihrer Entscheidung im Übrigen zutreffend unterlassen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen - wie hier - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
4.3.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 iVm § 52 Absatz 2 Z 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen.
5. Schließlich sind im Hinblick auf §§ 52 Absatz 9 iVm 50 FPG und die dazu oben getroffenen länderkundlichen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak unzulässig wäre.
6. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet.
7. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B.)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz, dem Refoulementschutz, zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, zum Neuerungsverbot und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargetan. In Bezug auf die Spruchpunkte I und II liegt der Schwerpunkt zudem auf Fragen der Beweiswürdigung.
8. Entfall einer mündlichen Verhandlung
8.1. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
8.2. Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin wurde unter Anwesenheit einer geeigneten Dolmetscherin und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er nichts mehr zu berichtigen oder zu ergänzen habe (AS 133). Eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch den Nichtvorhalt der Länderfeststellungen ist durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich großteils sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen. Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020). Aus den auszugsweise übermittelten Länderberichten betreffend die Folgen eines möglichen Sieges der irakischen Armee über die Milizen des Islamischen Staates und daran anknüpfende religiöse Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten geht schließlich ebenso wenig ein von den Ergebnissen des Beweisverfahrens vor der belangten Behörde abweichender oder neuer Sachverhalt hervor, wobei die in die Zukunft gerichtete Einschätzung in diesem Bericht aber ohnehin nicht zwingend ist, zumal die religiösen Spannungen im Irak bekannt und seit längerer Zeit eines der dominierenden Themen der irakischen Innenpolitik und der Politik der im Irak engagierten westlichen Staaten sind. Die in der Beschwerde erwähnten sozialen Kontakte zu in Österreich lebenden Personen wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt. Ferner tätigte der Beschwerdeführer zwei Beweisanbote, denen aber nicht zu entsprechen war, da sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht als hinreichend geklärt darstellt. Soweit schließlich in der Beschwerde versucht wird, eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in den Raum zu stellen, handelt es sich dabei um ein gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoßendes und somit unbeachtliche Vorbringens. Selbiges gilt für die erstmals vorgebrachte Behauptung die Versetzung aus Gewissensgründen abgelehnt zu haben beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Weigerung der Kriegsdienstleistung eine politische Gesinnung unterstellt würde.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.3. des Erkenntnisses verwiesen wird.
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