BVwG G314 2149490-1

G314 2149490-1Tribunale amministrativo federale10 mar 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG G314 2149490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2149490.1.00

Spruch

G314 2149490-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin

Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX, wegen der Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vorgelegt. Mit diesem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Verwaltungsakten und die Beschwerde langten am 09.03.2017 beim BVwG ein.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnimmt. Es ist lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als vertretbare Behauptungen zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die belangte Behörde begründet die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die sofortige Durchsetzbarkeit des Bescheids erforderlich sei, weil sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen und weil der BF durch seine Suchtgiftdelinquenz die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Der BF beantragt, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er bringt zusammengefasst vor, dass angesichts seines Aufenthalts in Österreich seit 2004 ein Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs 1 Satz 5 FPG nur zulässig sei, wenn die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Das Aufenthaltsverbot würde ihn aus seinem gesamten sozialen Umfeld - er habe sich hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und sei in Sportvereinen aktiv, wogegen er keine Beziehung mehr zu Deutschland habe - reißen und insbesondere von seiner Lebensgefährtin trennen, mit der er in einer stabilen Beziehung lebe und die er nach seiner Entlassung aus der Haft heiraten wolle. Die von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen generalpräventiven Gründe könnten dieses nicht rechtfertigen.

Nach der Aktenlage hält sich der BF seit 2004 durchgehend in Österreich auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017, XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels (teils als Beitragstäter) nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG iVm § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die er seit seiner Festnahme am XXXX2016 verbüßt.

Angesichts des über zehnjährigen Aufenthalts des BF in Österreich ist von der Anwendbarkeit des Prüfungsmaßstabs nach § 67 Abs 1 Satz 5 FPG auszugehen. Die belangte Behörde legt im angefochtenen Bescheid nicht dar, inwieweit das Verhalten des BF geeignet ist, die Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich zu gefährden, sondern geht erkennbar vom Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 Satz 2 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") aus.

Obwohl die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Unionsbürgerrichtlinie fällt (EuGH Rs C-145/09 [Panagiotis Tsakouridis]; VwGH 2012/21/0181) und der BF über mehrere Jahre (ua) am Handel mit Suchtgift (Methamphetamin, Cannabis, Amphetamin) in einer das 25-fache der Grenzmenge weitaus übersteigenden Menge, nämlich einer zumindest 60-fachen Menge, in Gewinnerzielungsabsicht beteiligt war und sich davon auch durch die Verurteilung zu einer Geldstrafe im XXXX 2016 nicht abbringen ließ, sodass über ihn eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe verhängt werden musste, ist ohne nähere Prüfung des Sachverhalts nicht auszuschließen, dass seine Ausreise nach Deutschland eine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art 8 EMRK bedeuten würde, ist seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufwirft, nicht zuzulassen.

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