W264 2130290-1•BVwG W264 2130290-1
W264 2130290-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2017
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W264 2130290-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der
XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 25.01.2016 – bei der belangten Behörde am 10.03.2016 eingelangt – begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960. Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses mit der Nummer XXXX. Dem Antrag war der Arztbrief Dris. XXXX Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.02.2016 angeschlossen, worin unter Anamnese "zunehmende Schmerzen linkes Hüftgelenk, Belastungs- und Anlaufschmerz sowie Ruheschmerz, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei bückenden Tätigkeiten, auch von der Hüfte überlagerte Schmerzen, starke Belastungsschmerzen im Bereich der Füße" angeführt sind sowie unter klinischer Befund "links starker inguinaler Druckschmerz und axialer Stauchungsschmerz sowie Druckschmerz über den Lisfranc-Gelenken bds." angeführt sind.
2. Die belangte Behörde beauftragte den Ärztlichen Dienst am 23.03.2016 mit der Bitte um Vorladung und der Prüfung ob die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorliegen.
3. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgte am 28.04.2016 durch Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmediziner, welche im Sachverständigengutachten vom 04.05.2016 gipfelte.
Im Sachverständigengutachten wurde unter "Anamnese" angeführt (auszugsweise): Hüftgelenksschmerzen, links sind die Schmerzen mittlerweile so schlimm geworden, dass sie praktisch ständig Schmerzen hat, Schmerzen an der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenschäden und eine Schmerzausstrahlung von der li. Hüfte ins li. Knie. Sie wurde schon im Erwachsenenalter an bd. Hüften operiert, um die Schmerzsymptomatik zu erleichtern. Unter "Medikamente" wird angeführt "Deflamat 75mg bei Schmerzen".
Unter "Status" wird betreffend Lendenwirbelsäule festgehalten:
"schmerzhaft lumbal und in der li. Hüfte".
Unter "Untere Extremitäten" wird festgehalten: "Drehbewegungen aber nicht möglich und außerdem schmerzhaft" sowie "Die Wirbelsäule zeigt Bandscheibenschäden und ist beim Vorneigen und Aufrichten schmerzhaft".
4. Im Fremdakt – mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von der belangten Behörde vorgelegte Fremdakt vollständig ist – ist eine Erledigung, aus welcher hervorkommt, dass das Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteigehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden wäre, nicht einliegend.
5. Mit dem Bescheid vom 11.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit der Passnummer XXXX abgewiesen.
6. Die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten durch den KOBV, hat mit Schriftsatz vom 22.06.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und führt ins Treffen, dass die Beschwerdeführerin seit 1991 im Besitz des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (ausgestellt von der BH Amstetten) war und bringt vor, es sei seither zu keiner Besserung des Gesundheitszustands gekommen und hätten die Funktionseinschränkungen im Alter zugenommen, weshalb sie weiterhin auf die Benützung eines KFZ und auf das Parken auf Behindertenparkplätzen angewiesen sei. Es wird moniert, dass der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei. Die Ausführungen zur Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke ohne Hilfsmittel und Pausen sowie zum Überwinden von Niveauunterschieden und dem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln entsprächen nicht den Tatsachen. Aufgrund Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke, der Wirbelsäule und im Bereich der Füße leide die Beschwerdeführerin schon nach einer kurzen Gehstrecke an extremen Schmerzen und sei ihre Beweglichkeit derartig eingeschränkt, dass ihr das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne fremde Hilfe aus eigener Kraft unmöglich sei. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen des Bewegungsapparates bestünden auch Schwierigkeiten beim Überwinden von Niveauunterschieden, beim Ein- und Aussteigen und bei der Sitzplatzsuche sowie der notwendigen Fortbewegung in Verkehrsmitteln während der Fahrt.
Es werde daher begehrt ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie einzuholen und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben.
Dem Beschwerdeschriftsatz sind folgende Beilagen angeschlossen:
7. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 04.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und langte dieser am 19.07.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX und wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am XXXX der Parkausweis XXXX (Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960) ausgestellt.
Seit 01.01.2014 ist das Bundessozialamt für die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO 1960 zuständig. Seither gilt die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" als Voraussetzung für die Ausstellung des Parkausweises nach § 29b StVO 1960.
Mit "Änderung/Neuausstellung"-Antrag vom 25.01.2016 begehrte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 und langte dieser am 10.03.2016 bei der belangten Behörde ein. Mit Bescheid vom 11.05.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
Dies ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 der Laienrichter hinzuzuziehen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1, 2. Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht
oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Es ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen:
Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, geht das Höchstgericht vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß dem Wortlaut des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt die verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde dann nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies normiert auch Art 130 Abs 4 Z 1 B-VG.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
§ 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG birgt die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde unter der Voraussetzung, dass behördliche Ermittlungsschritte fehlen. Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Aspekts der Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer, ist von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch zu machen.
2.2. Fallbezogen liegen in Folge besonders gravierender Ermittlungslücken schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs 2 BBG).
Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
(§ 4 Abs 1 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 auszugsweise).
Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010).
Der vom im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmediziner, in seinem Gutachten vom 04.05.2016 als "Hilfsbefunde" bezeichnete Arztbericht Dris. XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.02.2016, hält unter "Anamnese" zunehmende Schmerzen linkes Hüftgelenk, Belastungs- und Anlaufschmerz sowie Ruheschmerz, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei bückenden Tätigkeiten, auch von der Hüfte überlagerte Schmerzen, starke Belastungsschmerzen im Bereich der Füße fest sowie unter "klinischer Befund" links starker inguinaler Druckschmerz und axialer Stauchungsschmerz sowie Druckschmerz über den Lisfranc-Gelenken bds.
Die unteren Extremitäten betreffend führt das Gutachten des im Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen betreffend Hüften aus:
"Re. S 0/0/105°, R 10/0/5°, li. S 0/5/90°, R 0° und schmerzhaft.
[ ]Drehbewegungen aber nicht möglich und außerdem schmerzhaft" sowie "Die Wirbelsäule zeigt Bandscheibenschäden und ist beim Vorneigen und Aufrichten schmerzhaft".
Im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen vom 04.05.2016 finden sich zu den im vorgelegten Beweismittel Arztbrief Dris. XXXX vom 25.02.2016 genannten Schmerzen und zu den im Gutachten genannten Schmerzen keine Ausführungen betreffend deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sodass die Auswirkung der Schmerzen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt wurden.
Eine fachlich nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Beschwerdeführerin trotz der Schmerzen das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind, liefert das Gutachten Dris. XXXX nicht. Eine fachlich nachvollziehbare Begründung dafür, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen zulassen, fehlt im Gutachten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Dabei hat sich die Behörde mit der Frage, ob die geltend gemachten Schmerzen beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich auftreten, ebenso wenig auseinander gesetzt wie mit Art und Ausmaß dieser Schmerzen und dem Umstand, inwieweit die Beschwerdeführerin dadurch und bei der Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 m bis 400 m an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert ist. Damit mangelt es der bekämpften Entscheidung an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme, der Beschwerdeführerin sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Es genügt nicht, im Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige Dr. XXXX führt zum Einfluss der geltend gemachten Schmerzen bei den Drehbewegungen und beim Vorneigen und Aufrichten auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht näher aus.
Im konkreten Fall hätte festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke bei der Beschwerdeführerin angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dabei – wie im gegenständlichen Fall – bestritten, eine Wegstrecke von 300 m zurücklegen zu können – so ist es überdies Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie diesbezüglich ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen.
Um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellen zu können, bedarf es der Überprüfung der konkreten und individuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und hat sich die Behörde mit den aktenkundigen und im Sachverständigengutachten Dris. XXXX genannten Schmerzen auseinander zu setzen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung des § 46 Abs 1 BBG – unter Zuziehung eines Facharztes für Orthopädie und eines Facharztes für Neurologie festzustellen haben, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen die Mobilität der Beschwerdeführerin einschränken, in welcher Weise dadurch das Sitzplatzsuchen, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede und die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert oder verunmöglicht wird und ob trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 – 400 m) möglich ist und ab welcher Gehstrecke bei der Beschwerdeführerin angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände auftreten. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Dies wird im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen sein, sodass die Entscheidung nachvollziehbar ist.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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