W264 2128817-1•BVwG W264 2128817-1
W264 2128817-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W264 2128817-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Sozialversicherungsnummer XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Burgenland, vom 23.05.2016, Passnummer: XXXX, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 06.05.2016, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service Landesstelle Burgenland am 04.05.2016 eingelangt, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gestellt, indem er auf Seite 2 von 4 des Formulars idF 06/2014 unter "3. Sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen, beantrage ich die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Insbesondere:" eintrug: "unzumutbar".
1.1. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 19.01.2016, ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und führt zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes aus:
"Anamnese:
Der Patient berichtet über Schmerzen in der linken Schulter seit 5 Jahren.
2015 erfolgte eine subacrominale Dekompression – postoperativ zunehmende Beschwerden mit zusätzlichen Schmerzen in der rechten Schulter
Zustand nach Seitenband-OP rechtes Sprunggelenk;
Zustand nach fünfmaliger Operation am Ellenbogengelenk links nach kompliziertem Knochenbruch
Weiters N. ulnaris-Operation links und Arthroskopische Operation am rechten Kniegelenk nach Meniskusschaden
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen in beiden Schultern, der Wirbelsäule und beiden Kniegelenken
Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen
Behandlungen/Medikamente/Hilfsmittel:
Voltaren, Losartan, Temesta, Praxiten
Sozialanamnese:
Berufsanamnese: XXXX, dzt AMS
Sozialanamnese: geschieden, 2 erw. Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
+Ambulanzbericht, XXXX – Abt. f. Unfallchirurgie vom 11.04.2015
Dg: Bursitis calc. omi sin.
Dg: Impingementsymdrom omi dext.
Bursitis calcarea omi dext.
Dg: Z.n. Acromioplastik linke Schulter bei Tendinosis calcerea links
Tendinosis calcarea omi dext
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 175,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 172/119
Klinischer Status/Fachstatus:
Caput: Seh- und Hörvermögen unaufflällig, Rachen bland, Gebiß: o.B.
Collum: keine vergrößerten LK tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich
Thorax: symmetrisch
Cor: HT rein, rhythm, normofrequent
PUlmo: VA bds, keine Ruhe- oder Belastungsdyspnoe
Abdomen: BD im TN, Hepar und Lien nicht tastbar, DG unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, keine Inkontinenzversorgung
WS: Skoliose ohne Klopfschmerz
OE: rechte Schulter: mittelgradige Bewegungseinschränkung, Abduktion bis 45° im linken Schultergelenk, Abduktion bis 75° im rechten Schultergelenk
Elevation in beiden Schultergelenk nicht möglich
Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogengelenk
UE: Hüftgelenke klinisch unauffällig, geringgradige Bewegungseinschränkungen im rechten Kniegelenk
keine Ödeme, keine Varizen
Gesamtmobilität:
Gehen frei und ohne Hilfsmittel möglich
Status Psychicus:
klar, voll orientiert, Denk- und Merkvermögen nicht eingeschränkt, Stimmungslage leicht gedrückt.
normal affizierbar, Denkziele können erreicht werden
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Aufbrauchzeichen im rechten Kniegelenk, beider Handgelenke, beider Schultergelenke und sekundär traumatisch im linken Ellenbogengelenk. unterer Rahmensatz bei hochgradiger Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk und mäßigen Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk, linken Ellenbogengelenk, beider Handgelenke und im rechten Kniegelenk
50
2
Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz entsprechend der radiologischen Veränderungen mit dazugehöriger Klinik
20
3
Bluthochdruck fixer Richtsatz
10
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen nicht erhöht, da keine relevante negative Leidensbeeinflussung vorliegt.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.05.2014 ist eine Verschlechterung des Gesamtzustandes festzustellen, sodass der GdB zu erhöhen war.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich die Funktionseinschränkung des Bewegungsapparates derart verschlechtert, sodass der GdB mit 50vH festzusetzen war.
[X] Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
[X] ja
ja
nein
nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
?
X
?
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
?
X
?
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?
X
?
ist blind (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
?
X
?
ist gehörlos
?
X
?
ist schwer hörbehindert
?
X
?
ist taubblind
?
?
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates
?
X
?
ist Epileptikerin oder Epileptiker
?
X
?
bedarf einer Begleitperson
?
X
?
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
?
X
?
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
?
X
?
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
Aufgrund der vorliegenden
funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Das führende Leiden 1 wirkt sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens öffentlicher Verkehrsmittel aus. Auch die Beweglichkeit in allen Gelenken ist insofern intakt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt wird. Die Erreichbarkeit, der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen ist ebenfalls gewährleistet. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft und ohne Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, da die körperliche Belastung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
Nein."
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 03.04.2016.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit Schreiben vom 18.06.2016 erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da die nächste Bushaltestelle rund einen Kilometer von seinem gemeldeten Wohnsitz entfernt sei.
Aufgrund seiner Beeinträchtigung beider Hände – in welchen er permanent Schmerzen empfinde, die unter Belastung nicht zu ertragen seien – sei es ihm nicht möglich, seine Nahrungs-Einkäufe mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erledigen, das Tragen über längere Strecken sei ihm aufgrund der Schmerzen unmöglich.
Auch empfinde er unter Belastung Schmerzen im rechten Kniegelenk, die je nach Belastungsdauer schlimmer werden.
Hiezu verweise er auf die ihm zustehenden Menschenrechte gemäß EMRK.
Daher ersuche er aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen, seine Beschwerde zu prüfen und seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung zu Recht vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde nicht ins Treffen, andere oder zusätzliche Medikamente und / oder Hilfsmittel, als jene im Sachverständigengutachten vom 03.04.2016 festgehaltenen einzunehmen bzw zu benötigen.
Beweismittel – wie etwa Befunde oder Arztberichte – waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
4. Mit Vorlagebericht vom 22.06.2016 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 27.06.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war – wie vom Beschwerdeführer beantragt – die Beschwerde zu prüfen.
1.1. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Behinderung mit dem Gesamtgrad in der Höhe von 50 von Hundert im Besitz eines Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2. Art und Ausmaß der sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen:
Aufbrauchzeichen im rechten Kniegelenk, beider Handgelenke, beider Schultergelenke und sekundär traumatisch im linken Ellenbogengelenk
Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule
Bluthochdruck
Die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen wirken sich nicht auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.
Das führende Leiden 1 (Aufbrauchzeichen im rechten Kniegelenk, beider Handgelenke, beider Schultergelenke und sekundär traumatisch im linken Ellenbogengelenk) wirkt sich nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens öffentlicher Verkehrsmittel aus. Auch die Beweglichkeit in allen Gelenken ist insofern intakt, sodass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt wird. Die Erreichbarkeit, der sichere Transport und das sichere Ein- und Aussteigen ist ebenfalls gewährleistet. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft und ohne Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, da die körperliche Belastung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zum Vorliegen des unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit der Passnummer XXXX gründen auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.
2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen – in freier Beweiswürdigung – auf dem Beweismittel Gutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 19.01.2016, welches von der belangten Behörde erbeten und nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers erstattet wurde und die vom Beschwerdeführer vorgelegten Ambulanzbericht des XXXX und den Arztbrief des XXXX berücksichtigt.
Hinsichtlich die bei dem Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten Dris. XXXX der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2.3. Die Leiden des Beschwerdeführers wurden auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhoben und gelangt der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da dieser – trotz seiner anerkannten Gesundheitsschädigungen – in der Lage ist, kurze Wegstrecken zurückzulegen; das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht behindert, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben. Eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, wurde in der Begutachtung – so der medizinischen Sachverständige – nicht objektiviert. Zum Gangbild und der Gesamtmobilität wurde im Gutachten Dris. XXXX festgestellt, dass dem Beschwerdeführer das Gehen frei möglich war und er zum Gehen keiner Hilfsmittel bedurfte. Auch liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems nicht vor; erhebliche Einschränkungen des Immunsystems sind nicht durch objektive medizinische Befunde belegt.
Hinsichtlich Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 18.06.2016 kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen Dris. XXXX entkräften hätte können.
In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer, dass er Beeinträchtigungen beider Hände habe, in denen er permanent Schmerzen empfinde, welche er unter Belastung nicht ertrage und sei ihm das Tragen über längere Strecken aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Unter Belastung empfinde er überdies Schmerzen im rechten Kniegelenk, welche je nach Belastungsdauer schlimmer würden. Damit bringt der Beschwerdeführer solche Leiden vor, welche zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits existent waren und im Übrigen in inhaltlicher Hinsicht den vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Beurteilungen auch nicht entgegenstehen; diesbezüglich werden vom Beschwerdeführer auch keinerlei nähere Konkretisierungen getätigt. Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dris. XXXXwird nämlich bei der Anamnese festgehalten, dass der Patient über Schmerzen in der linken Schulter seit 5 Jahren berichtete, dass er postoperativ zunehmende Beschwerden mit zusätzlichen Schmerzen in der rechten Schulter habe und über Schmerzen in beiden Schultern, der Wirbelsäule und beiden Kniegelenken sowie eine Bewegungseinschränkung im linken Ellenbogen klagte. Im Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dris. XXXX wurden die Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Kniegelenks, beider Handgelenke, beider Schultergelenke und des linken Ellenbogengelenks sowie der Wirbelsäule erhoben und befundet.
Durch die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgelegten Ambulanzberichte und des Arztberichts des XXXX sowie die vom Beschwerdeführer der Anamnese angegebenen Beschwerden ist seine Krankengeschichte umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es einem Antragsteller frei, im Falle dessen, dass er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Der Beschwerdeführer brachte im Rechtsmittelverfahren ein solches Gegengutachten nicht bei und auch sonst keine weiteren Befunde oder Arztberichte oder dgl. vor, welche geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Zustandes zu belegen.
Der Beschwerdeführer ist somit dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 03.04.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte wird das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 03.04.2016 im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.04.2016 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde jeweils auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 45 Abs 4 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesbehindertengesetz (BBG).
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz ist gemäß dessen § 1 Abs 2 die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses – dessen nähere Ausgestaltung im § 42 BBG normiert ist – sowie Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß § 45 Abs 2 BBG Bescheidcharakter zu.
§ 47 BBG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt ist, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach
§ 40 ff auszustellenden Behindertenpass und die damit verbundenen Berechtigungen festzusetzen.
Entsprechend der Verordnungsermächtigung der §§ 42 und 47 BBG sowie aufgrund des
§ 29b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wurde die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erlassen (BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016). Diese normiert im § 1 Abs 4 Z 3, dass auf Antrag des Menschen mit Behinderung ua jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, in den Behindertenpass einzutragen ist.
Die Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs 4 Z 3 der zuvor genannten Verordnung normiert:
Demnach ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und hinzukommend
Funktionen oder
oder § 1 Abs 4 Z 1 lit. d vorliegen.
Die zuvor genannte Verordnung normiert im § 1 Abs 5 als Grundlage für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen für die in § 1 Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind zumutbare therapeutische Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 wird ua Folgendes ausgeführt:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Ermittlungsverfahren betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch werden Behörde und Verwaltungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. zB VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Laut der zuvor genannten Verordnung BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016 bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die im Abs 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice und können – soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint – Experten aus anderen Fachgebieten beigezogen werden (§ 1 Abs 5).
Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapiefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen, wobei eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin hierfür nicht ausreichend ist.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat der Gesetzgeber in der 25. StVO-Novelle zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine mindestens sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung handeln muss. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits in der Einschätzungsverordnung,
BGBl II 261/2010, je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind – ungeachtet der Ursache – eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa drei Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
Wie bereits ausgeführt, ist zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel amtswegig zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig ärztlicher Sachverständigengutachten, in welchen die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die beantragte Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei gerechtfertigt, da es ihm angesichts der oben näher beschriebenen Funktionseinschränkungen unzumutbar sei, die etwa 1 km lange Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH zu sagen, dass es auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013 mit dem Hinweis auf VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258).
Dem Beschwerdevorbringen, es sei ihm nicht möglich, seine Nahrungs-Einkäufe mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu tätigen, da das Tragen über längere Strecken aufgrund der Schmerzen unmöglich sei, ist entgegen zu halten, dass für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Frage in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer Einkäufe in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportieren kann, nicht entscheidungsrelevant ist. Die Gesamtmobilität des Beschwerdeführers ist laut Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 03.04.2016 derart, dass ihm das Gehen frei und ohne Hilfsmittel möglich ist und die Beweglichkeit in allen Gelenken insofern intakt ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Kurze Wegstrecken können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, weil die körperliche Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt ist. Trotz der vom medizinischen Sachverständigen
Dris. XXXX festgestellten körperlichen Funktionseinschränkungen ist die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln und das sichere Ein- und Austeigen ebenfalls gewährleistet.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von
300 m bis 400 m ausgeht. (ua VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem dem bekämpften Bescheid vorangegangenen Verfahren das Sachverständigengutachten vom 03.04.2016 eingeholt, welches auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2016 basiert. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird vom Arzt für Allgemeinmedizin nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen.
Bei dem Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren sowie der oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Mit dem Vorliegen der bei dem Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist, wie ebenfalls bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat er ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat er Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die von ihm im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden entsprechen jenen, welche das Sachverständigengutachten vom 03.04.2016 berücksichtigt und befundet.
Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Ebenso wenig ist eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erforderlichen Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer Funktionen sind somit nicht erfüllt.
Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II 495/2013 idF BGBl II 263/2016, haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" nicht vorliegen.
Im Ergebnis war daher dem Sachverständigen, welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene und nicht ausreichend substantiiert entgegnete, zu folgen. Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar und waren dessen Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Sachverständigengutachten, dem das Bundesverwaltungsgericht folgt, zu entkräften.
Da im Ergebnis festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Die maßgebliche Bestimmung ist § 24 VwGVG und lautet diese wie folgt:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann gemäß
§ 24 Abs 4 VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
(§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.
Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an den Beschwerdeführer und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden und den eingeholten Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers ankäme.
Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl II 495/2013 idF
BGBl II 263/2016 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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