BVwG W199 2107577-1

W199 2107577-1Tribunale amministrativo federale9 mar 2017

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag

Testo completo

BVwG W199 2107577-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2107577.1.00

Spruch

W 199 2107577-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX und von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2014, Zl. Jv 3171/14t-33a (119 Rev 2234/14z), nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.3.2015, Zl. Jv 3171/14t-33a (119 Rev 809/15t), und Erhebung eines Vorlageantrages zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 4.3.2014, 8 E 518/14 m-4, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) und über Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) – die verpflichteten Parteien des Exekutionsverfahrens – wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel Geldstrafen von jeweils 750 Euro.

Am 20.8.2014 verfügte die Richterin des Bezirksgerichtes, die den Beschluss vom 4.3.2014 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafen.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.8.2014, 8 E 518/14 m-27, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 4.3.2014 verhängte Geldstrafe von 750 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.8.2014, 8 E 518/14 m-28, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der belangten Behörde den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 4.3.2014 verhängte Geldstrafe von 750 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen.

Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 27.8.2014 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

Am 10.9.2014 erhoben die beschwerdeführenden Parteien eine – gemeinsam ausgeführte – Vorstellung, in der sie ausführten, das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen (es ist unklar, ob damit "je" eine Geldstrafe in dieser Höhe gemeint ist, da ja zwei Parteien Vorstellung erhoben; überdies schlagen die beschwerdeführenden Parteien damit höhere als die tatsächlich verhängten Strafen vor). Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe (gemeint: die beiden Beugestrafen) nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die beschwerdeführenden Parteien führten weiter aus, weshalb sie das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig hielten, und schlossen aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".

Am 15.9.2014 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am nächsten Tag einlangte. Am 17.9.2014 legte die Revisorin einen Aktenvermerk unter dem Betreff "Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG" an, in dem sie folgende Schritte festhielt: Einlangen der Vorstellung "mit einem Teil- und Kostenakt"; Anlage eines Jv-Aktes; Abforderung des vollständigen Exekutionsaktes; Abforderung der Zustellscheine zu den Zahlungsaufträgen; Literaturstudium zu den Einwendungen in der Vorstellung; nach Durchsicht der Akten seien alle notwendigen Unterlagen zur Entscheidung im Sachakt und es seien keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen mehr notwendig; die wesentlichen Grundlagen für die Erlassung der Zahlungsaufträge seien kopiert und zum Akt genommen worden.

3.1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung nicht Folge und sprach aus, die mit den Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.8.2014 bestimmten Zahlungspflichten blieben aufrecht; die beschwerdeführenden Parteien seien daher schuldig, jeweils 758 Euro zu zahlen. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. Die Kostenbeamtin und die belangte Behörde seien als Justizverwaltungsorgane an die Entscheidungen der Rechtsprechungsorgane gebunden. Die Gesetzmäßigkeit der durch rechtskräftigen Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Zahlungspflicht dürfe im Wege des Verwaltungsverfahrens nicht mehr aufgerollt werden (Hinweis auf VwGH 26.9.2006, 2006/16/0109, uam. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Eventualklage, die im selben Schriftsatz wie die Wiederaufnahmsklage eingebracht wird, um eine {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]).

Dieser Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 2.1.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

3.1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, mit 29.1.2015 datierte, gemeinsam ausgeführte Beschwerde beider beschwerdeführenden Parteien, die am 2.2.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Begründend heißt es, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die beschwerdeführenden Parteien hätten keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.

Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von den beschwerdeführenden Parteien sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)

Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen.

3.2.1. Auf Grund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde unter dem Datum des 31.3.2015 eine Beschwerdevorentscheidung. Darin spricht sie aus, dass die Beschwerde abgewiesen werde (Spruchpunkt A) und dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen werde (Spruchpunkt B). Sodann wiederholt sie, die mit den Zahlungsaufträgen jeweils vom 25.8.2014 bestimmten Zahlungspflichten blieben aufrecht; die beschwerdeführenden Parteien seien daher schuldig, jeweils 758 Euro zu zahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang einschließlich des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde geschildert und – einschließlich des vorangegangenen Exekutionsverfahrens – als Sachverhalt festgestellt. In rechtlicher Hinsicht wird zT der Inhalt des angefochtenen Bescheides wiederholt und ergänzend ausgeführt, die belangte Behörde habe ein den Vorschriften entsprechendes Verfahren geführt, sodass die angefochtenen Zahlungsaufträge nicht außer Kraft getreten seien. Gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) sei die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsbehörde an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (Hinweis auf VwGH 30.9.2004, 2004/16/0124, ua. [dort geht es freilich darum, dass der Kostenbeamte bei der Beurteilung, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine weitere {wieder} Gerichtsgebühren auslösende Klage oder nur um eine Gleichschrift einer bereits eingebrachten Klage handelt, an die Vorgangsweise des Gerichtes gebunden ist]). Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 6b Abs. 4 GEG sei im Fall der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung, ob die Verhängung der Geldstrafe rechtmäßig sei, bestehe nicht (Hinweis auf VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, ua.). Daher gingen alle in der Beschwerde behaupteten "Beweis-, Beweiswürdigungs- und sonstigen Verfahrensmängel ins Leere" (gemeint: die Vorwürfe gingen ins Leere). Die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die den Zahlungsaufträgen zugrundeliege, könne im Justizverwaltungsweg nicht mehr aufgerollt werden. Sodann begründet die belangte Behörde noch, weshalb sie von einer Verhandlung abgesehen hat.

3.2.2. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 21.4.2015 einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Verwaltungsbehörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – wie die vorliegende – frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb zweier Monate aufzuheben oder abzuändern oder die Beschwerde zurück- oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Verwaltungsbehörde den Antrag stellen, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem die Mandatsbescheide erlassen wurden und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2014 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:

"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."

1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".

2. Auch wenn eine Beschwerdevorentscheidung ergeht und ihr ein Vorlageantrag folgt, richtet sich die Beschwerde stets nur gegen den Ausgangsbescheid und nicht gegen die Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145; vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025, wonach die Beschwerdevorentscheidung "den tatsächlichen Beschwerdegegenstand" bildet; vgl. weiters VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057, wonach die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheides tritt und mit ihm zu einer Einheit verschmilzt; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 [dem folgend VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145], wonach die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert).

Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0057). Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so hat sie das Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (ein dies aussprechendes Erkenntnis ist – auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte) (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.1.1. Unter dem Datum des 25.8.2014 ergingen zwei Mandatsbescheide, gegen welche die beschwerdeführenden Parteien am 10.9.2014 eine Vorstellung erhoben. Sie langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in den Rechtsmittelbelehrungen der Mandatsbescheide so angeordnet worden war; dazu war die die Mandatsbescheide erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächsten aktenkundigen Handlungen sind in dem erwähnten Aktenvermerk vom 17.9.2014 dargestellt (iW Anlage eines Jv-Aktes; Abforderung des vollständigen Exekutionsaktes und der Zustellscheine zu den Zahlungsaufträgen; Literaturstudium zu den Einwendungen in der Vorstellung).

3.1.2. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid und in der Folge mit der Beschwerdevorentscheidung der Vorstellung gegen zwei Mandatsbescheide keine Folge gegeben und sie ausdrücklich bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher die Mandatsbescheide nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wären (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 10.9.2014 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 24.9.2014. Vor Ablauf dieser Frist, nämlich am spätestens am 17.9.2014, forderte die belangte Behörde ua. den vollständigen Exekutionsakt und die Zustellscheine zu den Zahlungsaufträgen ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass "für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben [ist]. Es kommt [...] vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden [...]. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen [...]." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, mwN). Fallbezogen hatte der Verwaltungsgerichtshof einen Amtsvermerk zu beurteilen, "laut dem u.a. der Gerichtsakt offenbar betreffend jenes Gerichtsverfahren, für das die Gerichtsgebühren vorgeschrieben werden sollten, angefordert" wurde. "[E]iner solchen Aktenanforderung" könne "die Tauglichkeit als Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG nicht abgesprochen werden, war doch dieser nicht zu entnehmen, dass sie nur zur Überprüfung einer (ohnehin augenscheinlichen) Rechtzeitigkeit der Vorstellung erfolgen sollte, sondern konnte sie durchaus auch der Überprüfung der Stichhaltigkeit der Vorstellung und der materiellen Richtigkeit des Mandatsbescheides dienlich sein." (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

3.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

3.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden war.

3.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichts vom 4.3.2014, mit dem über die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Geldstrafe von 750 Euro verhängt wurde.

3.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit die Beschwerde behauptet, dass die beschwerdeführenden Parteien keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten, genügt der Hinweis darauf, dass sie dies in der Beschwerde nachholen konnten. Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder die Kostenbeamtin noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die von den beschwerdeführenden Parteien vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführenden Parteien zielen offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).

3.4. Dem angefochtenen Bescheid (und der Beschwerdevorentscheidung) haften daher die von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung von jeweils weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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