BVwG W136 2146840-1

W136 2146840-1Tribunale amministrativo federale8 mar 2017

Regest

Dienstenthebung, Gegenstandslosigkeit, Rechtsschutzinteresse,<br/>Suspendierung, Verfahrenseinstellung, vorläufige Dienstenthebung

Testo completo

BVwG W136 2146840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2146840.1.00

Spruch

W136 2146840-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Sturm-Wedenig und Dr. Puchner, Franz Josef Straße 4, 8700 LEOBEN, gegen den Bescheid des Kommandanten des Jägerbataillons XXXX vom 30.01.2017, GZ XXXX, betreffend vorläufige Enthebung vom Dienst beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Unteroffizier.

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst enthoben. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.02.2017 fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 06.03.2017, GZ 888-05-DKS/1, erlassen am 07.03.2017, wurde beschlossen, den BF gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht vom Dienst zu entheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen

2. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.

Zu A) Einstellung

Die für den Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, lautet(auszugsweise):

"Dienstenthebung

Voraussetzungen, Zuständigkeit und Dauer

§ 40. (1) Der Disziplinarvorgesetzte hat die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, zu verfügen, sofern

1. über diesen Soldaten die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

(2) .......

(3) Jede vorläufige Dienstenthebung ist von dem Organ, das diese

Maßnahme verfügt hat, unverzüglich der Disziplinarkommission

mitzuteilen. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung

maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ

die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die

Kommission hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder

nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls

mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt

wird.

........"

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur mit der Dienstenthebung eines Berufssoldaten vergleichbaren Suspendierung eines Beamten nach § 112 BDG 1979 ausgesprochen:

"Mit dem Abspruch der Disziplinarkommission über die Suspendierung hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gem. § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos. Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt (VwGH 06.09.2012, 2012/09/2012, 15.02.2013, 2012/09/0149)."

Nach der oa. Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zum hier einschlägigen § 112 Abs. 3 BDG endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des BVwG über die Suspendierung. Dasselbe gilt für die Entscheidung der Disziplinarkommission nach § 40 Abs. 3 HDG 2014, mit deren Zustellung die vorläufige Dienstenthebung jedenfalls endet.

Im vorliegenden Fall hat die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 06.03.2017 über die Dienstenthebung entschieden. Die vorläufige Dienstenthebung hat damit geendet. Selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung könnte vor dem oa. Hintergrund keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken, weil diese nunmehr durch die "Nichtverfügung" der Dienstenthebung determiniert wird. Der BF ist daher durch den hier angefochtenen Bescheid betreffend die vorläufige Dienstenthebung - nur dieser ist "die Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - nicht mehr in seiner Rechtssphäre berührt.

Der hier beschwerdegegenständliche Bescheid wurde damit wirkungslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut des § 40 Abs. 3, HDG 2014 ist im Lichte des zitierten VwGH-Erkenntnisses eindeutig.

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