BVwG W209 2132361-2

W209 2132361-2Tribunale amministrativo federale7 mar 2017

Regest

Alterspension, betriebliche Tätigkeit, Mitgliedstaat,<br/>Pflichtversicherung

Testo completo

BVwG W209 2132361-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2132361.2.00

Spruch

W209 2132361-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, vom 19.07.2016 betreffend die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG und die Vorschreibung nachzuentrichtender Beiträge zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Burgenland, (im Folgenden die belangte Behörde) vom 19.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin von 01.12.2014 bis 30.03.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG einbezogen und ihr für den oben angeführten Zeitraum Beiträge zur Pensionsversicherung vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im oben angeführten Zeitraum als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG" in XXXX, XXXX, die Inhaberin der Gewerbeberechtigung Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)" sei, selbständig erwerbstätig gewesen sei. Für 2014 und 2015 lägen Einkommensteuerbescheide vor, die jeweils einen Verlust ausweisen würden. Für 2016 sei noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden. Gemäß § 25 Abs. 4 GSVG betrage die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in den beiden ersten Kalenderjahren des Eintritts der Pflichtversicherung, also 2014 und 2015, jeweils € 537,78. Mangels Veranlagung im Jahr 2016 komme gemäß § 25a Abs. 1 GSVG, also im dritten Kalenderjahr des Eintritts der Pflichtversicherung, vorläufig die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 GSVG zur Anwendung. Diese betrage € 723,52 monatlich. Unter Anwendung der vom Versicherten gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 GSVG aufzubringenden Beitragsleistung von 18,5 % würden die monatlich zu entrichtenden Beiträge zu Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung im Dezember 2014 € 99,49, von Jänner bis Dezember 2015 monatlich € 99,49 und von Jänner bis März 2016 monatlich € 133,85 betragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, eine belgische Staatsbürgerin, bereits eine (belgische) Altersrente beziehe, begründe nach den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Pensionsversicherungsbeiträge. Dagegen bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet wurde, dass sie unter dem Existenzminimum lebe und es nicht möglich sein könne, dass ein österreichisches Gesetz sie in den Ruin treibe, ohne vorher die Entscheidung eines Europäischen Gerichts abzuwarten.

3. Am 19.08.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war von 01.12.2014 bis 30.03.2016 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der "XXXX KG", XXXX,XXXX, selbständig erwerbstätig.

Die angeführte KG war Inhaberin der Gewerbeberechtigung "Sprachdienstleistungen (Übersetzen, Dolmetschen, Gebärdendolmetscherin, Synchronisation) ausgenommen literarische Übersetzungen (Übersetzungsbüro)".

Die Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 weisen jeweils einen Verlust in Höhe von € 3.924,95 bzw. € 2.442,56 aus.

Für 2016 ist noch keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden.

Beschwerdeführerin bezieht eine belgische Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Beitragsaktes und blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen. Gegenständlich hat die Entscheidung daher jedenfalls mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Das Bestehen oder Nichtbestehen der Sozialversicherungspflicht ist nicht nur hinsichtlich der maßgeblichen Sachlage, sondern auch der Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (VwGH 28.10.2015, Ra 2015/08/0103).

Gegenständlich sind somit (zeitraumbezogen) folgende maßgebende Rechtsvorschriften anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, idF BGBl. I Nr. 131/2006 und BGBl. I Nr. 118/2015:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. bis 4. ...

(2) bis (3) "

§ 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, idF BGBl. I Nr. 153/2001:

"Mitgliedschaft

§ 2. (1) ...

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) bis (5) "

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Den Feststellungen zufolge war die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft, welche im Besitz einer Gewerbeberechtigung und somit ipso jure Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft war.

Die Pflichtversicherung tritt für einen Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen Kommanditgesellschaft unabhängig vom Gewinn und selbst dann ein, wenn mit dieser Gesellschaft Verluste erwirtschaftet werden. Eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG auf Erwerbstätigkeiten, die die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG begründen, ist mangels ähnlicher Sachverhalte nicht möglich (vgl. ASG Wien SVSlg 54.258 betreffend eine OEG).

Für den Eintritt der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG ist nicht erforderlich, dass der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (Komplementär) österreichischer Staatsbürger ist, sich im Inland aufhält und dem Unternehmen persönlich tätig ist. Vielmehr wird die Versicherungspflicht schon allein durch die Kammermitgliedschaft der Gesellschaft begründet (vgl. Schreiber in Sonntag (Hrsg) GSVG5 (2016) § 2 Rz 27).

Für den Fall des Bezuges einer ausländischen Altersrente ist eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG für persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft weder in § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG noch in einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes vorgesehen.

Eine derartige Ausnahme von der Pensionsversicherung aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben. Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt ausdrücklich, dass im Falle des gleichzeitigen Bezuges einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaates und der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eine Freistellungen von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, nicht möglich ist, weswegen der Einwand, die Behörde hätte nicht entscheiden dürfen, ohne zuvor ein Europäisches Gerichts (gemeint wohl den Europäischen Gerichtshof) anzurufen, ins Leere geht.

Da somit die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum feststeht, die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge seitens der Beschwerdeführerin unbestritten blieb und im Übrigen auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgeschriebenen Beiträge unrichtig berechnet worden wären, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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