BVwG L515 2101891-2

L515 2101891-2Tribunale amministrativo federale7 mar 2017

Regest

aufschiebende Wirkung

Testo completo

BVwG L515 2101891-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2101891.2.00

Spruch

L515 2101897-2/6Z

L515 2101889-2/6Z

L515 2101891-2/6Z

L515 2101895-2/6Z

L515 2101893-2/7Z

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: 831443802 VZ:

150720570, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: 831897402 VZ:

150720715, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: 831897500 VZ:

150721100, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: 831897609 VZ:

150720812, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. 831194108-150720677, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 – bP4; Reihenfolge gemäß der Nennung im Spruch) sind armenische Staatsangehörige und stellten am 07.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP3 und bP4 sind die mj. Kinder des Ehepaares bP1 und bP2. Die bP5 ist die Mutter der bP1; diese stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2015 ergingen jeweils negative Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der bP1 – bP5.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 (hinsichtlich der bP1 – bP4) bzw. vom 09.06.2015 (hinsichtlich der bP5) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

4. Am 23.06.2015 stellten die bP1 – bP5 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 – bP5 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.)

Mit Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP1 – bP5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP1 – bP5 gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.)

6. Mit Verfahrensanordnung jeweils vom 02.02.2017 wurde den Antragstellern gemäß § 63 Abs. 2 AVG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Die Zustellung des Bescheides an die bP1 persönlich erfolgte am 18.02.2017, jene an die bP2 und bP5 (bzw. für die bP3 und bP4 an die gesetzliche Vertreterin bP2) jeweils am 17.02.2017.

8. Das BFA führte die bP1, bP2 und bP5 offenbar als von Dr. Lennart BINDER, Migrantinnenverein St. Marx vertreten.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der Migrantinnenverein St. Marx unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.01.2017 betreffend die bP1 – bP5.

9. Mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim BVwG am 23.02.2017, erfolgte eine Beschwerdevorlage.

10. Die im Akt einliegenden Vollmachten an den Migrantinnenverein St. Marx bzw. Dr. Lennart BINDER lauten nicht auf die bP1 – bP 5 sondern auf jeweils andere Personen.

Erhebungen durch das BVwG beim Migrantinnenverein Str. Marx, Hrn. Jakob BINDER, vom 27.02.2017 ergaben, dass kein Vollmachtsverhältnis betreffend der bP1 – bP5 besteht und die Zustellung an den Migrantinnenverein ein Versehen des BFA war. Zur Sicherheit sei aber für die Beschwerdeführer eine Beschwerde verfasst worden (vgl. AV v. 28.02.2017). In einem E-Mail vom 1.3.2017 gab der Migrantinnenverein St. Marx bzw. Dr. Lennart BINDER nochmals bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis bestehe und die Beschwerde zur Hintanhaltung allfälliger Nachteile für die bP eingebracht wurde.

Mit Schreiben vom 2.3.2017, am 3.3.2017 beim BVwG einlangend, erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe der RA Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH, eine Beschwerde sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit der nunmehr begründeten Beschwerde wurden Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 16 BFA-VG lautet:

Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden

§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.

§ 16 BFA-VG lautet:

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und

1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder

2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht

sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.

(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht mit sich bringen oder eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass es an den beschriebenen Übersetzungen fehlt und sich das ho. Gericht erst nach deren Nachholung ein entsprechendes Bild im Sinne des § 16 iVm. § 17 Abs. 1 BFA-VG bilden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK , der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention, des Begriffs der ernsthaften Bedrohung des Lebens einer Zivilperson oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, bzw. von Art. 8 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

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