W179 2116638-1•BVwG W179 2116638-1
W179 2116638-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2017
Antragszeitraum, Augenschein, Austro Control, Behebung der<br/>Entscheidung, Behinderung, Berufsausübung, Einstellung,<br/>Entscheidungspflicht, flugmedizinische Tauglichkeit,<br/>Gegenstandslosigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>gesundheitliche Eignung, Gutachten, mündliche Verhandlung, Pflege,<br/>rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,<br/>Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Säumnisbeschwerde,<br/>Tauglichkeit, Verfahrenseinstellung, Verlängerung, Verletzung der<br/>Entscheidungspflicht, Widerruf der Zulassung, Widerrufsentscheidung,<br/>Widerrufsgrund, Widerrufsverfahren, Zurückweisung
W179 2116638-1/54E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Mag. Elisabeth KEMPl, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, 1.) gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX sowie 2.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, beides betreffend Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX,
A)
beschlossen,
I. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
III. Der Antrag auf Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" wird als unzulässig zurückgewiesen.
zu Rechte erkannt:
IV. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
V. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
VI. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Strittig ist zwischen den Parteien die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin, sowie je nach anzuwendender Fassung des Ärztegesetzes 1998 (vgl Novelle BGBl I Nr 25/2017) die Rechtsfrage, ob ein Wohnsitzarzt als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt für Allgemeinmedizin, war bei der belangten Behörde bis zum XXXX als flugmedizinischer Sachverständiger für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung autorisiert. Auf Grund XXXX sowie eines XXXX übergab er seine Ordination an einen Nachfolger und endete somit seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Änderung der in der Ärzteliste eingetragenen Tätigkeit auf "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" erfolgte am XXXX.
2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle - ausdrücklich per XXXX -, er habe die nach JAR-FCL3 geforderten 20 medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen seit XXXXdurchgeführt sowie die erforderlichen 20 Fortbildungsstunden, davon sechs unter unmittelbarer Aufsicht der belangten Behörde, besucht. Beigeschlossen waren Bestätigungen über die erfolgte Teilnahme an den Fortbildungskursen.
Im Zuge des Antragsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor, welches knapp 1,5 Seiten Länge aufweist, "nur" den im Jahr XXXX befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem bringt der Beschwerdeführer eine Inventarliste der am Wohnsitz vorhandenen medizinischen Geräte und Hilfsmitteln samt Fotodokumentation in Vorlage.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde
1. ) den Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 bis 3 sowie auf Verlängerung der flugmedizinischen Stelle in XXXX, gemäß § 34 Abs 4 LFG idgF iVm § 7 Abs 1 ZLPV 2006 idgF und Anlage 2 JAR-FCL 3.090 ab (Spruchpunkt I.),
2. ) den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnsitz des Beschwerdeführers, XXXX , wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt II.), und
3. ) die Anträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes sowie auf Einvernahme desselben mangels Relevanz ab (Spruchpunkt III.), sowie
4. ) widerrief die belangte Behörde die damals aktuelle Autorisierung des Beschwerdeführers nach § 34 Abs 6 Z 1 u 2 4 LFG idgF iVm ZLPV 2006 idgF [ohne Angabe der Stelle, sic!], iVm Anlage 2 JAR-FCL 3.090 (f) und wies den zuvor gestellten Antrag auf Einstellung des nach § 34 Abs 1 und 2 LFG eingeleitete Widerrufsverfahrens ab (beides Spruchpunkt IV.).
3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde ua festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Verlängerung die benötigten Stunden an Auffrischungslehrgängen nachgewiesen, jedoch nicht bekanntgegeben, dass er mit XXXX seine Ordination und damit seine flugmedizinische Stelle geschlossen habe bzw seit damals an der Adresse seines Wohnsitzes flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchführe. Auch bestünden Zweifel daran, dass die im Zuge der zuletzt nachgewiesenen Tauglichkeitszeugnisse erfolgten Untersuchungen vom Beschwerdeführer - persönlich - durchgeführt worden seien. Denn der Beschwerdeführer habe anlässlich der Jahrestagung XXXX öffentlich und vor Behördenvertreten erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den ärztlichen Beruf nur mehr sehr eingeschränkt ausüben könne, was auch der persönlichen Wahrnehmung der anwesenden Behördenvertreter [Anm:
darunter der ärztliche Amtssachverständige der Behörde] entsprochen habe. Ein flugmedizinischer Sachverständiger habe insbesondere auch Auskultationen, Perkussionen, Otoskopien, othalmologische Untersuchungen, Blutabnahmen, EKG-Aufzeichnungen, sowie das Leisten von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen durchzuführen, wozu der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht mehr in der Lage sei.
3.2. Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus: Grundsätzlich bestünde gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz LFG kein Rechtsanspruch auf Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen.
Die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse bedürfe der Einrichtung einer Ordinationsstätte nach § 45 Abs 1 Ärztegesetz (ÄrzteG) und sei somit einem Wohnsitzarzt iSd § 47 Abs 1 ÄrzteG verwehrt, weil jener lediglich zu ärztliche Tätigkeiten, die keine Erhebung von Befunden in einer Ordinationsstätte notwendig machten, berechtigt sei. Diese Rechtsansicht werde auch von den Ärztekammern zweier namentlich genannter Bundesländern, nach Rücksprache mit der Österreichischen Ärztekammer, geteilt. Deshalb sei der Antrag auf neuerliche Autorisierung und Verlängerung der flugmedizinischen Stelle abzuweisen gewesen. Zudem sei eine der Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs 2 ÄrzteG 1998 die gesundheitliche Eignung (Spruchpunkt I.).
Bei der gegenständlichen Adresse des Beschwerdeführers handle es sich um eine Privatwohnung und keine Ordinationsstätte im Sinne des § 45 Abs 2 ÄrzteG 1998. Da in Privaträumlichkeiten keine flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt werden dürften, sei die Frage, ob in solchen eine - möglicherweise dem aktuellen medizinisch-technischen Standards entsprechende - Ausstattung vorhanden sei, nicht Aufgabe der belangten Behörde und der Antrag auf Ortsaugenschein mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt II.).
Da bereits das Fehlen einer Ordinationsstätte zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Autorisierung geführt habe, sei eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Arztberufes ohne Relevanz. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht beizeiten nachgekommen, weshalb auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf der genannten Fortbildungsveranstaltung und den Wahrnehmungen der Behördenvertreter) zu entscheiden gewesen sei. Schließlich habe die Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben können, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensganges davon auszugehen sei, dass durch eine solche keine über die schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers hinausgehenden weiteren Erkenntnisse gewonnen werden hätten können (Spruchpunkt III.).
Während - aufrechter - Autorisierung habe der Beschwerdeführer, wie dargestellt, die Eintragung in der Ärzteliste auf "Wohnsitzarzt" geändert und dies (somit den Umstand, keine Ordination mehr zu haben) der Behörde nicht gemeldet. Damit habe der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt sowie an einer nicht gemeldeten und nicht autorisierten flugmedizinischen Stelle (seinem Wohnsitz) flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt. Zudem sei (wiederum) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß dem Ärztegesetz 1998 (JAR-FCL 3.090) mangels gesundheitlicher Eignung nicht mehr erfülle. Somit sei aufgrund der Dringlichkeit im Sinne der Flugsicherheit und der rechtskonformen Erstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 34 Abs 6 Z [sic!] LFG die Autorisierung zu widerrufen (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die damalige Berufung (jetzt Beschwerde) vom XXXX, ficht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an, und beantragt diesen dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen bzw Verlängerung der Autorisierung der flugmedizinischen Stelle in XXXX, vom XXXX Folge gegeben und das gemäß § 34 Abs 1 und Abs 2 LFG eingeleitete Widerrufsverfahren eingestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Mit der Berufung legt der Beschwerdeführer ein weiteres Amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor, welches etwas mehr als 2 Seiten Länge aufweist, "nur" den im JahrXXXX befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem wird ein einseitiges Gutachten eines XXXX, der damals auch als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert war, vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach dieser einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchung beigewohnt habe und bestätigt, diese sei fachlich einwandfrei mit allen notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten durchgeführt worden sei, insbesondere habe der Beschwerdeführer Nachstehendes verwendet:
RR-Apparat-Stethoskop, Lungenfunktionsgerät, Streifentest: Bluttest - Harntest, EKG - Ruhe und Ergometrie, Otoskop, Visusbestimmungen:
Snellentafeln Ishiharatafeln, neurologische Untersuchungen:
Reflexhammer und Prüfnadel-Prüfpinsel.
5. Mit Entscheidung vom XXXX gibt die damalige Berufungsbehörde Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der erhobenen Berufung keine Folge und bestätigt den angefochtenen Bescheid.
6. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die seinerzeitige beim Verwaltungsgerichtshof am XXXX eingetroffene Beschwerde, welcher der Verwaltungsgerichtshof stattgibt und den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebt.
Die zu klärende Rechtsfrage, ob die Qualifikation als Wohnsitzarzt ausreiche, um die Stellung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger iSd Teils MED.D.030 lit a der VO 1178/2011 zu verlängern, sei zu bejahen [Anm: Ärztegesetzes 1998 BGBl i Nr 168/1998 idF BGBl I Nr 81/2013], weswegen die Berufungsbehörde die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen habe, auf dem Boden der relevanten Vorschriften (insbesondere Abschnitt IV des Anhanges D der genannten VO) den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln - was im fortgesetzten Verfahren [Anm: vor dem Bundesverwaltungsgericht] zu erfolgen haben werde.
7. Am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Beischluss des Verwaltungsakts der seinerzeitigen Berufungsbehörde BMVIT zugestellt.
8. Am XXXX langt hiergerichtlich ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten zu entscheiden und dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Fristverlängerung, ua wegen des noch ausständigen Gutachtens, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof die eingeräumte Frist um weitere drei Monate erstreckt.
9. Zwischenzeitig brachte die seinerzeitige Berufungsbehörde mit hg Eingang vom XXXX eine an sie gerichtete und bei ihr vom Beschwerdeführer eingebrachte "Säumnisbeschwerde gem. Art 132 Abs 3 B-VG und den §§ 7ff VwGVG" vom XXXX in Vorlage. Am Deckblatt wird als belangte Behörde der BMVIT (!) ausgewiesen.
Mit der Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht - durch die belangte Behörde, also den BMVIT - nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des VwGH behauptet.
Im Vorlageschreiben teilt der BMVIT mit, der Beschwerdeführer habe ihn wohl irrtümlich als belangte Behörde bezeichnet, weil zur Verfahrensfortführung das BVwG nach § 9 VwGb-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG seit XXXX zuständig sei, weshalb das geeignete Rechtsmittel ein beim BVwG einzubringender Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG gewesen wäre. Die Vorlage erfolge nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.
10. Im komplett nachzuholenden Ermittlungsverfahren - der angefochtene Bescheid hatte ja die Anträge des Beschwerdeführers bereits auf Grund einer verneinten Rechtsfrage (Wohnsitzarzt) abgewiesen - wurde das Bundesverwaltungsgericht überblicksmäßig wie folgt tätig:
Neben Parteiengehör im Speziellen Einholung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie weiterer fehlender Aktenbestandteile, der medizinischen Befunde beim Beschwerdeführer und beim behandelnden Krankenhaus, einer aktuellen Auskunft der zuständigen Ärztekammer zum Eintragungsstatus des Beschwerdeführers in die Ärzteliste, Parteiengehör zur und Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen, Zustellung des Gutachtens an die Parteien und Abführen einer ersten Tagsatzung unter Mitwirkung des ehemaligen Amtssachverständigen der Behörde und des Kammeramtsdirektors der zuständigen Ärztekammer, beide als Zeugen. In dieser Tagsatzung wurde auch der Beschwerdeführer, wie beantragt, eingehend befragt.
11. Der Beschwerdeführer beantragte, wie dargestellt, eine Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle ausdrücklich "per XXXX. Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 lit a (höchstens 3 Jahre!) eine Autorisierung für den Zeitraum XXXX beantragt (gleiches gilt für die früher anzuwendende Rechtslage; siehe rechtliche Würdigung). Das Ende dieses Zeitraums liegt bereits in der Vergangenheit, sodass sich die Frage stellte, inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden war und das Beschwerdeverfahren einzustellen sei.
11.1. Bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen wurde dies mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG (iVm § 17 VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde jedoch vom Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Form (unverändert) sowie alle anderen Anträge, somit auch auf Vernehmung des Beschwerdeführers und Bestellung eines Sachverständigen, aufrechterhalten.
11.2. Nach Erstattung des beauftragten Gutachtens räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung nochmals Parteiengehör zur Frage der Gegenstandslosigkeit des beantragten Zeitraums ein und wies erneut auf die Möglichkeit einer Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG hin.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verneinte (nach nochmaliger Beratung mit seiner Rechtsanwältin) eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages, die Anträge und damit der Antragszeitraum XXXX blieben aufrecht. Additional beantragte er (zum Zeitpunkt der Verhandlung, das war der XXXX) erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178/2011. Auf Rückfrage stellte er klar, er beantrage somit weiterhin den ursprünglichen Antragszeitraum von drei Jahren sowie zusätzlich vom Gericht eine Verlängerung "ab jetzt". Auf hiergerichtliche Nachfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht die richtige Stelle für diese zusätzliche Verlängerung in die Zukunft sei, gab die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers an, sie sei sich der Problematik bewusst.
12. In der ersten Tagsatzung verzichtete der Beschwerdeführer auf eine zweite Tagsatzung und erklärte, für ihn sei das Beweisverfahren abgeschlossen, weder gebe es für ihn offene noch neue Beweisanträge.
Die belangte Behörde erklärte, abgesehen von einer womöglichen Erörterung des Gutachtens bestünden für sie ebenfalls keine offenen Beweisanträge mehr. Mit Schreiben vom XXXX verzichtete die zuständige Behörde auf eine Einvernahme der bestellten Gutachterin und somit auf eine zweite Tagsatzung; zugleich kündigte sie einen ergänzenden Schriftsatz des (jetzigen) flugmedizinischen Amtssachverständigen zum Gutachten und den medizinischen Erörterungen der ersten Tagsatzung an.
Dieser Schriftsatz traf hg am XXXX und führte aus, das Gutachten würde im Wesentlichen als schlüssig erachtet, jedoch enthalte es einen - möglichen - Widerspruch hinsichtlich der klinischen Interpretation, weil XXXX im Bereich XXXX beschrieben werde. Ungeachtet dessen sei eine Einvernahme der Gutachterin zur Interpretation des Gesamtgutachtens nicht notwendig.
Mit Replik vom XXXX sah der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens und seiner gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger. Im Übrigen könnten Zeugenaussagen ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen (mHa VwGH 21.12.2012, Zl 2012/03/0135), sodass die Stellungnahme nicht die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens habe.
13. Mit verfahrensleitender Entscheidung vom XXXX schließt das Bundesverwaltungsgericht das Beweisverfahren und sieht von der Fortsetzung der Verhandlung ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich zum einen aus dem Verfahrensgang und der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.
Des Weiteren ist festzustellen:
2. Die zuletzt aufrechte Autorisierung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX ausgesprochen und lautet wortwörtlich:
"Bescheid
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde entscheidet über den Devolutionsantrag des Herrn XXXXvom XXXX wie folgt:
Spruch
1. Dem Devolutionsantrag (...) wird (...) Folge gegeben.
2. Herr XXXXwird gemäß § 34 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie des § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV 2006), BGBI. II Nr. 205/20006 [sic!] und Anlage 2 zur ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) Punkt 3.090 mit Wirkung 1. Juni 2009 erneut als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 autorisiert. Er ist damit zu flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1 berechtigt. Die Dauer der Autorisierung wird gemäß § 34 Abs. 2 LFG bis zum XXXX befristet.
3. Die Autorisierung wird mit der Auflage erteilt, dass Herr XXXX bis zum Ablauf des XXXX eine flugmedizinische Auffrischungsausbildung unter unmittelbarer Aufsicht der zuständigen Behörde im Ausmaß von wenigstens sechs Stunden absolviert."
3. Die zuständige Ärztekammer bestätigt mit Schreiben vom XXXX, dass der Beschwerdeführer seit XXXX als "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" in XXXX in die Ärzteliste eingetragen ist.
4. Der Beschwerdeführer hat an seinem Wohnsitz in XXXX, spätestens seit XXXX nachstehendes medizinisches Inventar:
3. Hämoglobinbestimmung mittels Streifentest
9. Streifentest für Harnuntersuchung Compur9
16. Komplette Notfallausrüstung
Der "Lungenfunktionscomputer" ist veraltet. Nicht festgestellt werden konnte, ob die restlichen 15. soeben genannten "Geräte" auf dem neuesten Stand und einsatzbereit sind.
5. Der Gutachtensauftrag an die hg bestellte Sachverständige lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Der bestellten nichtamtlichen Sachverständigen wird aufgetragen:
1. Einsichtnahme in die nachstehenden, diesem Beschluss beigeschlossenen Unterlagen:
o Amtsärztliches Zeugnis des XXXX
o Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXX
o Amtsärztliches Zeugnis des XXXX
o Befund und Gutachten des XXXX
o Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. XXXX samt
? Beilage ./1 (4 Seiten)
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2. Einsichtnahme in Krankenhausunterlagen, noch nicht beigeschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Krankengeschichte und ärztlichen Äußerungen des XXXX zum Beschwerdeführer angefordert. Sobald diese Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sein werden, werden diese an die Sachverständige weitergeleitet werden.
(...)
3. Zeitnahe Untersuchung des Beschwerdeführers:
(...)
4. Erheben von Befund und Erstellen des Gutachtens:
(...)
Der Sachverständigen wird die Beantwortung nachstehender Fragen aufgetragen:
a) An welchen Folgewirkungen (Beeinträchtigungen, Folgeerkrankungen etc) leidet bzw litt der Beschwerdeführer infolge des erlittenen
XXXX
i) zum Untersuchungszeitpunkt?
ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)
b) An welchen sonstigen Erkrankungen, die denkmöglich für die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers als Allgemeinmediziner von Relevanz sein könnten, leidet bzw litt der Beschwerdeführer
i) zum Untersuchungszeitpunkt?
ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)
c) Ist bzw war der Beschwerdeführer - trotz der möglicherweise unter den Fragen a) und b) befundeten Folgewirkungen XXXXund sonstigen Erkrankungen - gesundheitlich in der Lage, den Beruf des Allgemeinmediziners selbstständig und alleine auszuüben
i) zum Untersuchungszeitpunkt?
ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)
Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
d) Ist der Beschwerdeführer - zum Untersuchungszeitpunkt - gesundheitlich in der Lage, nachstehende Untersuchungen bzw Hilfeleistungen selbstständig und alleine durchzuführen:
i) Auskultationen
ii) Perkussionen
iii) Otoskopien
iv) othalmologische Untersuchungen
v) Blutabnahmen
vi) EKG-Aufzeichnungen
vii) Leistung von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen im Zuge einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung
Zu jedem Punkt ist gesondert begründend auszuführen: Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
e) War der Beschwerdeführer - XXXX (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung) - gesundheitlich in der Lage, nachstehende Untersuchungen bzw Hilfeleistungen selbstständig und alleine durchzuführen:
i) Auskultationen
ii) Perkussionen
iii) Otoskopien
iv) othalmologische Untersuchungen
v) Blutabnahmen
vi) EKG-Aufzeichnungen
vii) Leistung von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen im Zuge einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung
Zu jedem Punkt ist gesondert begründend auszuführen: Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
(...)
5. Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (nach Gutachtenserstattung):
(...)"
6. Das "Zusammenfassende Gutachten" der gerichtlich beeidete und zertifizierte, für dieses Verfahren bestellte Sachverständige lautet wortwörtlich:
XXXX 11. Der Beschwerdeführer hat vor dem Widerruf seiner Autorisierung bereits Tauglichkeitszeugnisse als Wohnsitzarzt ausgestellt. Bei diesem hat ihm XXXX (laut Angabe des Beschwerdeführers: ausschließlich) bei den Schreibarbeiten geholfen. Eine Assistenz hatte er keine.
Ob diese Tauglichkeitszeugnisse lege artis ausgestellt wurden, konnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.
12. Das Gericht hatte (ua) nachstehende Wahrnehmungen in der Tagsatzung:
12.1. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung einen A4-Aktenordner nicht in beide Hände nehmen und zielgerichtet bei der einschlägigen Registerkarte aufschlagen, sondern wurde dies von XXXX für ihn erledigt.
Der Beschwerdeführer kann jedoch langsam, einzelnen Seiten mit - einer - Hand umblättern.
12.2. Der Beschwerdeführer spricht langsam, zumeist verständlich, vereinzelt jedoch (bei Aufregung) unter merkbarer Anstrengung mit Abnahme der einwandfreien Verständlichkeit.
12.3. Der Beschwerdeführer kann einem logischen Gesprächsablauf folgen, verliert jedoch in seltenen Fällen bei Subfragen den logischen Konnex zum zuvor Gesagten, wird hinsichtlich des Themas orientierungslos und bedarf einer Erläuterung des Zusammenhangs.
13. Der Beschwerdeführer hat XXXX.
14. Der Beschwerdeführer ist in der XXXX.
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, der früheren Berufungsbehörde BMVIT und des BVwG - insbesondere in die Säumnisbeschwerde, den letzten Autorisierungsbescheid, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobenen Berufung (jetzt Beschwerde), das aufhebende Erkenntnis des VwGH, die Inventarliste zum Wohnsitz des Beschwerdeführers samt Fotodokumentation, die Bestätigung über 6 Stunden Auffrischlehrgang für flugmedizinische Sachverständige am XXXX, die Teilnahmebestätigung an einer flugmedizinischer Fortbildung vom XXXX, die Amtsärztlichen Zeugnisse des XXXX, Befund und Gutachten des XXXX, die Schriftsätze der Parteien - sowie das hier beauftragte Gutachten der XXXX und die hiergerichtlich abgeführte mündliche Verhandlung.
2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf das von der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte und für das hiergerichtliche Verfahren als nichtamtliche Sachverständige bestellten Gutachterin XXXX sowie die eigene hiergerichtliche Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer während der Tagsatzung, die sich beide decken.
2.1. Grund hierfür ist, dass das erstattete Gutachten in sich schlüssig ist und sich absolut mit den hiergerichtlichen Wahrnehmungen in der Tagsatzung decken, als auch vom Beschwerdeführer als richtig und schlüssig anerkannt wird. Auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde wird das Gutachten im Wesentlichen als schlüssig erachtet; lediglich wird ein möglicher Widerspruch erkannt zwischen der Angabe XXXX. Diesen Widerspruch sieht das Gericht nicht, eine aktive Bewegungsfreiheit bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdeführer auch die XXXX"belasten" kann. Dass der Beschwerdeführer XXXX, war für alle Teilnehmer wahrnehmbar und ist unbestritten, insoweit liegt keine Angabe im Gutachten vor, die die Schlüssigkeit desselben zu erschüttern vermag, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Schriftsatz des Amtssachverständigen die Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens nochmals betont.
2.2. Zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten - Privatgutachten - des XXXX vom XXXX, sowie Befund und Gutachten des XXXX ist Nachstehendes zu bedenken:
Vorab ist zu erwägen, dass diese drei Schreiben der hier beauftragten Gutachterin mitvorgelegt und dieser der Auftrag zur Einsichtnahme in dieselben gegeben wurde, und das Gutachten ausführt, in alle vorgelegten Unterlagen Einsicht genommen zu haben, sodass das Gerichtsgutachten diese sohin bereits "mitbedacht" hat.
Zum anderen vermögen diese "Kurzgutachten" mit Länge von insgesamt 1 bis 3 Seiten das umfangreiche detaillierte Gerichtsgutachten im Ausmaß von 22 Seiten inklusive Anhang, welches den Beschwerdeführer ausführlich neurologisch/psychiatrisch und testpsychologisch befundet, schon auf Grund der großen Detailtiefe und erkennbaren Sorgfalt nicht zu erschüttern.
Hinzutritt, dass das erste Gutachten des XXXX - vor - dem beantragten Untersuchungszeitraum liegt sowie nur "XXXX" ausweist, wohingegen die bestellte Gutachterin XXXX befundet.
Das zweite Gutachten des XXXX weist wiederum nur "XXXX" aus und befundet somit nicht die XXXX (siehe soeben). Auch aus diesem Grunde wird dem fürs Gericht erstatteten Gutachten wesentlich mehr Beweiswert zugemessen.
Zu Befund und Gutachten des XXXX im Ausmaß von einer Seite, mit der er bestätigt, bei einer (!) vom Beschwerdeführer durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung anwesend gewesen zu sein und dieser alle notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten lege artis durchgeführt habe, und hier sieben "Geräte" (Punkte a) bis g)) - darunter Otoskop - aufzählt, ist zu erwägen:
Zum einen ist eine - einzige - angeführte flugmedizinische Untersuchungen nicht repräsentativ, auch gibt dieses Schreiben nicht an, wann (!) die Untersuchung stattfand, wer untersucht wurde und mit welcher medizinischer Vorgeschichte. Somit sind die Angaben in keinster Weise nachvollziehbar.
Zum anderen wurde XXXX zur abgeführten Tagsatzung als Zeuge geladen und kam die Ladung mit dem Vermerk "verstorben" zurück, woraufhin der Beschwerdeführer angibt, XXXX und XXXX. Somit können die abstrakten Angaben XXXX nicht im Zuge einer Befragung seiner Person auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Da dieses Schreiben auch der bestellten Sachverständigen vorgelegt wurde und diese bestätigt, in alle Unterlagen Einsicht genommen zu haben, und sie den gutachterlichen Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 keine körperlichen Untersuchungen, die den Einsatz beider Hände erfordern, durchführen kann, auch keine Otoskopien, ist diesem Schluss zu folgen, zumal der Beschwerdeführer dieses Gutachten selbst als richtig und schlüssig wertet. Wäre er nicht dieser Meinung, hätte er die bestellte Sachverständige in einer hg zweiten Tagsatzung dazu befragen können, auf diese hat er jedoch verzichtet, weil er das genannte Gutachten nicht in Zweifel zieht. Damit tut dies das Gericht (mangels Anlass) auch nicht.
2.3. Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschluss, mit dem die Sachverständige bestellt wurde, entnommen.
2.4. Das "Zusammenfassende Gutachten" sowie die anderen Feststellungen aus dem beauftragten Gutachten entstammen diesem.
3. Der Inhalt des Autorisierungsbescheids wurde dem Akt entnommen.
4. Die Feststellungen zur Eintragung in die Ärzteliste beruhen auf den schriftlichen Angaben der zuständigen Ärztekammer.
5. Das Inventar der medizinischen Gerätschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers erschließt sich aus der zugehörigen Liste, die dieser der Behörde mit dortigem Eingang XXXX vorlegte. Das Vorhandensein derselben stellt die Behörde außer Streit, zudem ist dieses durch eine Fotodokumentation belegt und beantragte der Beschwerdeführer hiezu einen Ortsaugenschein, was er nicht tun würde, wären die Geräte nicht vorhanden. Daher war deren Vorhandensein festzustellen. Dass der "Lungenfunktionscomputer" veraltet ist, gab der Beschwerdeführe in der Tagsatzung so an. Die Aktualität, Funktionstüchtigkeit und Vollzähligkeit etc war nicht festzustellen, scheiterte die Beschwerde hinsichtlich der Autorisierung doch bereits am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.
6. Die festgestellten Wahrnehmungen des Gerichts beruhen naturgemäß auf denselben.
7. Die Feststellungen zum Ausstellen von Tauglichkeitszeugnissen vor dem Widerruf der damaligen Autorisierung entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers.
8. Dass der Beschwerdeführer einer XXXX bedarf und in der XXXX ist, beruht auf dem beauftragten Gutachten, der gerichtlichen Wahrnehmung und der Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.
Die damalige Berufung (jetzt Beschwerde) zum angefochtenen Bescheid wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich als nicht zulässig.
Zu Spruchpunkt A)
§ 34 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008 lautet wortwörtlich:
"Flugmedizinische Stellen
§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(2) Flugmedizinische Stellen sind:
1. -Flugmedizinische Zentren und
2. -Flugmedizinische Sachverständige.
(3) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.
(4) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:
1. -die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
2. -die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und
3. -die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.
(6) Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
1. -eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
2. -die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt."
§ 7 Abs 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006, aufgehoben durch BGBl II Nr 89/2016, lautet wortwörtlich:
"Flugmedizinische Stellen
§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt."
JAR-FCL 3.090 der Anlage 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) ...
(c) ...
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1)-Grundausbildung in Flugmedizin
(i)-Die Grundausbildung für Ärzte, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii)-...
(iii)-...
(2)-Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin
(i)-Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.
(ii)-...
(iii)-...
(3)-Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. ...
§ 2 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. -die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. -die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. -die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. -die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. -die Vorbeugung von Erkrankungen;
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."
§ 3 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 61/2010, lautet wortwörtlich:
"§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."
§ 3 Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 82/2014, abbildend, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."
§ 4 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF 62/2009, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
"§ 4 Abs 1 und Abs 2 Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 62/2009) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)
Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
(...)."
§ 31 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009, lautet wortwörtlich:
"Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
1. -Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
2. -Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,
3. -Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 absolviert haben sowie für
4. -Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist."
§ 49 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 61/2010, lautet wortwörtlich:
Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen ...
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder ...
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
2. -einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
4. -die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. -einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen."
§ 49 Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 81/2013, abbildend, lautet wortwörtlich:
" Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden
§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.
(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.
(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen ....
(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ...
(2c) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß § 117b Abs. 1 Z 21 lit. e heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.
(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:
2. -einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
4. -die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
5. -einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)"
§ 55 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998, lautet wortwörtlich:
"Ärztliche Zeugnisse
§ 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen."
§ 204 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 156/2005, lautet wortwörtlich:
"§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden
1. -das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
2. -das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,
3. -das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
4. -das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
5. -das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
6. -das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,
7. -das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,
8. -das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002,
sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt."
Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012, ABl L 100 vom 5. April 2012, S 1, lauten:
"Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
1. verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, ...
2. die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;
3. verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, ...
4. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;
..."
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen:
1. 'Teil-FCL-Lizenz' bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
2. 'JAR-Vorschriften' bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
3. 'Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)' bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
4. 'JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
5. 'nicht JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
..."
"Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:
a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;
b. die Bestimmungen von Punkt FCL.820;
c. im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
d. die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.
(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:
a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
b. die Bestimmungen des Abschnitts B;
c. die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;
d. die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum 8. April 2014 von ihnen erteilte nicht JARgemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.
...
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
...
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
"ANHANG IV
(TEIL-MED)
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
Allgemeines
MED.A.001 Zuständige Behörde
Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde
a) für flugmedizinische Zentren:
(1) ...
(2) ...
b) für flugmedizinische Sachverständige:
(1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen befindet, benannte Behörde;
(2) ...
c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;
d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.
MED.A.005 Geltungsbereich
Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf
a) ...
b) ...
c) die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie
d) die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin."
"ABSCHNITT D
FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE, ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN, ÄRZTE
FÜR ARBEITSMEDIZIN
UNTERABSCHNITT 1
Flugmedizinische Sachverständige MED.D.001 Rechte
a) Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.
b) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.
c) Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.
d) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:
(1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;
(2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und
(3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.
MED.D.005 Antragstellung
a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.
b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;
(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.
c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.
MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:
a. über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;
b. einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;
c. der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:
(1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und
(2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.
MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, die ihre Rechte auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ausweitet, müssen über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen und:
a) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durchgeführt haben;
b) einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin absolviert haben und
c) eine praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde absolviert haben.
MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:
a. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;
b. in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;
c. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;
d. weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und
e. seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt."
3.2. Zu Spruchpunkt A). I. "Säumnisbeschwerde"
1. Wie dargestellt ging der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers hiergerichtlich vor der von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Säumnisbeschwerde ein.
In dieser nach Art 132 Abs 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG erhobenen Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht - durch den BMVIT als belangte Behörde - nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des VwGH behauptet und eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Der Beschwerdeführer unterliegt hier dem Rechtsirrtum, dass nun die belangte Behörde wieder zuständig sei, tatsächlich trat nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde BMVIT, dessen Berufungsbescheid aufgehoben wurde. Deshalb richtet sich die Säumnisbeschwerde gegen eine unzuständige Behörde, erweist sich damit als unzulässig und ist nach §§ 31 Abs 1 iVm 8 Abs 1 iVm 9 Abs 5 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zurückzuweisen.
Der richtige Rechtsbehelf wäre ein Fristsetzungsantrag (wie er auch später ergriffen wurde) gewesen. Durch diese Zurückweisung kann der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein, hat er ohnedies (nach Manuduktion durch die belangte Behörde) richtigerweise beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag eingebracht, der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.
3.3. Zu Spruchpunkt A). II. "Widerruf"
(Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
2.1. Die zuletzt aufrechte Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen war mit XXXX befristet. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen, der dem Beschwerdeführer per Telefax am XXXX und per Einschreiben am XXXX zugestellt wurde.
Widerrufen wurde somit ein Zeitraum von wenigen Tagen (wie die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorbringt), was jedoch einer hiergerichtlichen Entscheidung nicht entgegensteht.
Allerdings ist die mit XXXX (!) befristetet Autorisierung nicht nur zwischenzeitig bereits erloschen, sondern war sie dies auch schon zum Zeitpunkt (!) der Einbringung der Berufungsschrift am XXXX, und umso mehr zum Zustellzeitpunkt des aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX.
In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen: "Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos."
(Vgl für viele zB VwGH vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A). "Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann." der (Vgl zB VwGH vom 18.02.2015, Zl 2013/03/0030, mwH, sowie VwGH vom 05.05.2014, Zl 2013/03/0077.)
Der Beschwerdeführer hatte bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der damaligen Berufung (jetzt Beschwerde), zum XXXX, keinen Erledigungsanspruch hinsichtlich des erfolgten Widerrufs und verfügt der Beschwerdeführer somit konsequenterweise auch heute in diesem Punkt über kein rechtliches Schutzbedürfnis, weil die widerrufene Autorisierung, wie dargestellt, spätestens zum XXXX ausgelaufen wäre.
2.2. Dasselbe muss für die behördliche Abweisung des Antrags auf Einstellung des Widerrufsverfahrens gelten (ebenso Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).
2.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt IV. Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge (auch zu diesem Spruchpunkte) aufrecht, vermochte jedoch keine tauglichen Gründe, die für das Weiterbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes IV. sprechen, anzugeben.
In diesem Zusammenhang ist, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erfolgt, darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Amtshaftungsansprüche kein rechtliches Interesse an einer Erledigung vermitteln (vgl zB VwGH 16.10.2013, 2012/04/0117; 28.05.2013, 2010/17/0026; 08.08.2008, 2006/09/0097, 22.10.2007, 2006/17/0106).
2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs 1 B-VG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen.
3.4. Zu Spruchpunkt A). IV. "Ortsaugenschein am Wohnsitz"
(Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides)
3. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ortaugenschein an seinem Wohnsitz wegen behördlicher Unzuständigkeit zurück, weil ein Wohnsitzarzt mangels Ordination keine flugmedizinischen Untersuchungen am Wohnsitz durchführen dürfte, weshalb sie nicht befugt sei, die flugmedizinische Ausstattung am selbigen zu überprüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit besagtem aufhebenden Erkenntnis klargestellt, dass ein Wohnsitzarzt (zur damaligen Rechtslage) jedenfalls als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann und die Behörde einem Rechtsirrtum unterlag.
Somit kann sich die befasste Behörde für einen diesbezüglichen Beweisantrag nach § 54 AVG nicht für unzuständig erklären, sondern hätte diesem nachkommen oder ihn als unbegründet abweisen müssen. Da sie sich für diesen unzuständig erklärte, belastete sie ihren Bescheid (in diesem Punkte) mit Rechtswidrigkeit. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 5 VwGVG iVm §17 VwGVG iVm § 54 AVG iVm § 47 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009, aufzuheben.
Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht dem zugrundeliegenden Antrag insoweit entsprochen, als es die vom Beschwerdeführer behaupteten und fotodokumentarisch belegten "Ausrüstungsgegenstände" mit dieser Entscheidung als am Wohnsitz vorhanden feststellt.
3.5. Zu Spruchpunkt A). V. "Einholung Gutachten / Einvernahme Beschwerdeführer"
(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
4. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und seiner Einvernahme (wiederum in dem Rechtsirrtume, dass einem Wohnsitzarzt zur damaligen Rechtslage die Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger nicht offenstehe) mangels Relevanz ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie erwähnt, klargestellt, dass ein Wohnsitzarzt (zur damaligen Rechtslage) jedenfalls als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.
Schon aus diesem Grunde ist dieser Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm §§ 51 und 52 Abs 2 AVG iVm § 47 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009 wegen Rechtswidrigkeit zu entfernen, kommt es doch gerade bei der hier gegenständlich beantragten Autorisierung auf die (behördlich bestrittene) gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen an.
Im Übrigen hat zwischenzeitig das Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der diesbezüglichen (explizit weiterhin aufrechterhaltenen) Anträge und der damaligen Berufungsschrift ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt, sowie diesen in einer hiergerichtlich abgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend einvernommen.
3.6. Zu Spruchpunkt A). VI. "Autorisierung im Zeitraum XXXX"
(Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
a) Zum Antragszeitraum und zur Rechtslage
5. Der Beschwerdeführer beantragte explizit, wie dargestellt, eine Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle "per XXXX". Unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage ist diese auf drei Jahre befristet.
5.1. Denn nach MED.D.030 lit a VO wird eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Dauer von höchstens - drei Jahren - ausgestellt, dies gilt für den Fall einer Verlängerung genauso wie für eine Neuausstellung. Und auch nach § 34 Abs 4 LFG idF BGBl I NR 83/2008 ist diese auf 3 Jahre zu befristen; ebensolches bestimmt JAR-FCL 3.090 lit e) 1. Satz der ZLPV 2006 idF BGBl II 71/2009.
Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 lit a VO, aber auch nach den genannten Fassungen des § 34 LFG und der JAR-FCL 3.090 lit e) - also zur früheren Rechtslage - eine Autorisierung für den Zeitraum XXXX beantragt.
5.2. Nach Art 12 Abs 1 VO 1178/2011 trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Art 12 Abs 7 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden. (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)
Es kann dahingestellt bleiben und musste nicht erhoben werden, ob es solche Vorbehalte bzw Entscheidungen zur Nichtanwendung der Österreichischen Bundesregierung gab, den der Beschwerdeführer erfüllt sowohl nach der besagten VO als auch nach § 34 Abs 4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008, iVm § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 (außer Kraft getreten mit BGBl II Nr 89/2016), iVm deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009, nicht die Voraussetzungen für eine Autorisierung mangels gesundheitlicher Eignung.
5.3. Da wie gezeigt die besagte VO spätestens mit - 8. April 2013 - unmittelbar und verbindlich anzuwenden war, daher eventuelles gegenstehendes nationales Recht auf Grund des Anwendungsvorrangs verdrängte, ist die von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgezeigte Novellierung des § 34 LFG idF BGBl I Nr 108/2013 (Inkrafttretedatum am 1. Oktober 2013) unbeachtlich. Selbiges gilt für die Novelle der ZLPV 2006 idF BGBl II Nr 89/2016 (Inkrafttretedatum 01. August 2012).
5.4. Nachstehend wird der Antrag auf Autorisierung zuerst nach der VO 1178/2011 geprüft und sodann unter die alte (frühere) Rechtslage subsumiert werden. Da das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe ist, kann dahingestellt bleiben, ab wann die VO 1178/2011 hinsichtlich des beantragten Zeitraums galt. Zuvor ist jedoch noch kurz zur Gegenstandslosigkeit der Beschwer in diesem Punkte auszuführen:
b) Gegenstandslosigkeit
6. Das Ende des beantragten Zeitraums mit XXXX liegt schon in der Vergangenheit und war ebenso zum Zustellzeitpunkt (!) der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX bereits abgelaufen, sodass sich die Frage stellt(e), inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist und das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre.
Wie dargestellt wurde dies bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen, als auch nach Erstattung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG (iVm § 17 VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert.
Wie erwähnt hielt der Beschwerdeführer dennoch den verfahrenseinleitenden Antrag ohne Änderung aufrecht und vermochte keine tauglichen Gründe für ein Fortbestehen des rechtlichen Interesses an einer Erledigung desselben anzugeben. Soweit ein neuer Antrag auf Autorisierung "ab jetzt" erstmals und additional gestellt wurde, vermag dieser in diesem Zusammenhang kein rechtliches Interesse zu vermitteln, ist er doch unzulässig und das Bundesverwaltungsgericht für diesen nicht zuständig (dazu später).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit berechtigt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (nochmals zur Erinnerung, das Erledigungsinteresse war bereits bei Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht erloschen).
Auch scheint es fraglich, inwieweit überhaupt eine Berufsberechtigung für einen abgelaufenen Zeitraum verliehen werden könnte.
7. Da jedoch beide Parteien bis zuletzt trotz beiderseitiger Akzeptanz des Gutachtens der bestellten Sachverständigen die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen weiterhin unterschiedlich beurteilen, und weitere "luftfahrtrechtliche Rechtsgänge" zwischen beiden Parteien nicht auszuschließen sind, sowie insbesondere die Beschwerde zum verfahrensleitende Antrag nicht berechtigt ist, hat sich das Gericht hinsichtlich der Verfahrensökonomie entschlossen, über die angefochtene Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags abzusprechen und in dieser Frage Rechtssicherheit zu schaffen.
c) Beurteilung nach VO 1178/2011
8. Der verfahrenseinleitende Antrag zielt also auf eine Verlängerung per XXXX ab.
Im Zuge einer "Verlängerung" wird nicht bloß die vorzunehmende Befristung "in die (damalige) Zukunft versetzt"; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach § 9 LFG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligungen (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgeantragen) vorliegen. (Vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7.)
9. MED.D.030 verlangt nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (lit a), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (lit b und c) - auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (lit d) und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (lit e), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang IV zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt (vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7).
9.1. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht) zu, den Nachweis der Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen, somit für lit b) und c) erbracht zu haben. Dass der Beschwerdeführer seine Rechte bisher nicht iSd Bestimmungen des Teils MED ausgeübt habe, bringt die befasste Behörde nicht (konkret) vor und sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das Gericht nicht eindeutig erkennbar, sodass auch lit e) als erfüllt zu betrachten ist.
9.2. In lit a) leg cit wird explizit und somit getrennt auf zwei sich normalerweise wechselseitig deckende Voraussetzungen abgestellt, nämlich dass der Antragsteller weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt (Satzteil eins) und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist (Satzteil zwei). Der Unionsgesetzgeber scheint darauf abzustellen zu wollen, es könnte auch Konstellationen geben, in denen nur eine der beiden erfüllt ist und diesfalls konsequenterweise eine Verlängerung nicht möglich sein soll, zB trotz Eintragung in die Ärzteliste nicht vorhandene gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes (evtl durch nachträglichen Eintritt eines Krankheitsbildes). Im Übrigen unterscheidet auch § 4 Abs 1 ÄrzteG zwischen den allgemeinen Voraussetzungen (das ist ua die gesundheitliche Eignung nach Abs 2 leg cit) und der zusätzlichen notwendigen Eintragung in die Ärzteliste.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängig bis zum Ende des vorliegenden Antragszeitraumes als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war. Der VwGH hat klargestellt, dass ein solcher (zur damaligen und hier geprüften Rechtslage) zur gewünschten Autorisierung berechtigt war. Somit ist Satzteil zwei der lit a) jedenfalls verwirklicht.
Inwieweit der Beschwerdeführer noch die allgemeinen Voraussetzungen seiner Arzttätigkeit, das sind jene eines Arztes für Allgemeinmedizin, und sohin Satzteil eins lit a) erfüllt, ist zwischen den Parteien strittig.
9.3. Der Beschwerdeführer erfüllte somit - jedenfalls - die Anforderungen der lit a) Satzteil zwei, lit b), c) und e) leg cit.
9.4. Zuletzt verlangt lit d) des MED.D.030, dass der Antragsteller weiterhin "die Bedingungen für die Anerkennung" erfüllt, das sind insb jene des MED.D.010 und MED.D.015 der besagten Verordnung. Nach Aktenlage und insbesondere Vorbringen beider Parteien ist hier insbesondere MED.D.010 lit a) und c) näher zu prüfen:
9.4.1. MED.D.010 lit c) verpflichtet zum Nachweis der benötigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände etc. Mit den vorliegenden Feststellungen wurde schon bestimmt, welche medizinischen Gerätschaften und Hilfsmittel sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers spätestens seit XXXX befinden. Ob diese vollzählig und am aktuellen Stand sind, kann einer Autorisierung nicht zwingend entgegenstehen, weil mit Autorisierungsbescheid oder hiergerichtlicher Entscheidung eine Erweiterung und Aktualisierung auf den neuesten technischen Stand über Auflagen angeordnet werden könnte.
9.4.2. MED.D.010 lit a) hingegen verlangt eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung. Dass eine Ausbildung als Arzt für Allgemeinmedizin eine fachärztliche Ausbildung iSd VO ist und der Beschwerdeführer eine solche abgeschlossen hat, ist genauso wie die Zulassung desselben als Arzt zwischen den Parteien und auch für das Gericht unstrittig. Soweit der Begriff "vollständige Befähigung" als Arzt auf die benötige Ausbildung abzielt, erfüllt diese der Beschwerdeführer unbestritten. Doch wird unter diesem (in der englischen Fassung der VO "fully qualified") auch die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu verstehen sein. Es kann dem Unionsgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, diese bei einer Verlängerung der Autorisierung vorauszusetzen, bei einer erstmaligen Autorisierung jedoch nicht. Zudem entspricht es dem Telos der genannten Bestimmungen, nur fertig ausgebildete, zugelassenen Ärzte, die auch über die körperlichen und geistigen Fertigkeiten verfügen, zu autorisieren, immerhin geht es um die Tauglichkeitsprüfung von Piloten (auch Berufspiloten) und damit um die Sicherheit der Luftfahrt.
Strittig ist somit hier die "vollständige Befähigung" des Beschwerdeführers als Arzt.
9.5. Zusammengefasst ist sohin zu klären, ob der Beschwerdeführer im Antragszeitraum die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 lit a) Satzteil eins VO erfüllte bzw er nach MED.D.010 lit a) VO über eine "vollständige Befähigung" als Arzt verfügte. Beides vermittelt zusammenfassend gesprochen die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf und damit die angestrebte gutachterliche Tätigkeit noch ausüben konnte und weist dies auf § 4 Ärztegesetz (Erfordernisse der Berufsausübung) hin.
§ 4 Abs 1 und Abs 2 Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 62/2009) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)
Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie [Hervorhebung BVwG] der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
(...)."
10. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird (vgl MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV VO). (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)
Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung - auf dem Boden des § 2 des Ärztegesetzes 1998 - der in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein (vgl (VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127).
Der ganzen Systematik der besagten Verordnung zufolge beinhaltet die (gutachterliche) Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen auch die klinische (körperliche) Untersuchung des Probanden. Dies gilt grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) auch für das Ausstellen der ärztlichen Zeugnisse und insbesondere für ärztlichen Gutachten nach § 2 Abs 3 Ärztegesetz, denn ausweislich § 55 Ärztegesetz - der nach Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 55 Rz 19, auch für die Sorgfaltspflichten bei ärztlichen Gutachten gilt - darf ein Arzt diese nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung (!) ausstellen.
Das schlüssige (und auch vom Beschwerdeführer als solches sowie als richtig akzeptierte) hg beauftragten Gutachten beurteilte, wie dargestellt, den Beschwerdeführer wie folgt: "Der Beschwerdeführer ist aus neurologischer Sicht mit Einschränkungen in der Lage, den Beruf eines Allgemeinmediziners auszuüben. Er XXXX"
Der Beschwerdeführer konnte und kann somit alleine ohne Hilfe keine (!) klinischen Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen.
Zu diesen beidhändigen klinischen Untersuchungsmethoden, die dem Beschwerdeführer körperlich nicht mehr möglich sind, zählen beispielsweise auch (wie im Gutachten erwähnt) die Perkussion (das Abklopfen) und die Otoskopie (Betrachtung des Gehörgangs und des Trommelfells), beides zwei Standarduntersuchungsmethoden eines Arztes für Allgemeinmedizin.
Der Beschwerdeführer vermochte zudem nicht der Ansicht entgegenzutreten, dass sich der flugmedizinische Sachverständige bei vorhandenen Gelenksverletzungen des zu untersuchenden Piloten von der Wiederherstellung der freien Gelenksbeweglichkeit zu überzeugen hat, was sich nicht nur auf das Vorzeigen von körperlichen Übungen durch den Probanden beschränkt, sondern der Arzt fallweise am auf einer Liege befindlichen Probanden auch die motorisch freie Beweglichkeit des betroffenen Gelenks zu überprüfen hat. Zu denken ist hier an eine Armverletzung und der Überprüfung, inwieweit der Pilot schmerzfrei wieder alle Schalter im Cockpit über seinen Kopf bedienen kann.
11. Der Beschwerdeführer bringt hingegen im Wesentlichen vor, er würde ein ausführliches Anamnese-Gespräch führen, auf Grund dessen er herausfinde, was er sich noch bringen lassen müsste, zB einen Röntgenbefund des Lungenfacharztes oder ein Blutbild. Somit könne er noch als flugmedizinischer Sachverständiger tätig sein.
Dieses Vorbringen ist insoweit korrekt, als bei Verdachtslage auf ein Krankheitsbild, das zur Abklärung eines Facharztes bedarf, eine konsiliarische Zusammenarbeit mit dem Facharzt indiziert bzw Beibringung der Facharztunterlagen im Wege eines eigenen Behandlungsvertrages zwischen Probanden und dem Facharzt notwendig ist. Denn selbstverständlich ist das Verbot der Fachüberschreitung nach § 31 Ärztegesetz (auch vom Beschwerdeführer) zu beachten. Zudem spricht die Einholung diverser Befunde, die in Laboratorien erstellt werden können, wie eben ein Blutbild, nicht gegen eine Autorisierung.
Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass sich Verdachtslagen auf Krankheitsbilder nicht nur aus dem Anamnesegespräch ergeben können, sondern insbesondere auch durch die klinische Untersuchung bzw im Falle eines Anfangsverdachtes dieser je nach Krankheitsbild auch durch klinische Untersuchung fachkundig abzuklären ist. Zudem sei nochmals das Überprüfen motorischer Beeinträchtigungen genannt.
Dass insbesondere bei Piloten das Ohr in seiner Gesamtheit hinsichtlich Gleichgewichtssinn und Druckanpassung in Ordnung sein muss, ist allgemein und gerichtsbekannt. Der Umstand, dass der beurteilende Arzt und Gutachter keine Otoskopie durchführen kann, ist mehr als bedenklich.
Es ist jedenfalls unzweifelhaft, dass zu einer flugmedizinischen Untersuchung insbesondere auch die körperliche Untersuchung gehört und diese nicht ausschließlich mit einer Hand erfolgen kann.
12. Das Erstatten des Gutachtens selbst ist nach § 2 Abs 3 Ärztegesetz dem zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigten Arzt vorbehalten. So auch nochmals bestätigend VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212.
Soweit der Beschwerdeführer eine Delegation oder Substitution der beidhändigen klinischen Untersuchung anspricht und das Gutachten von einer für diese benötigte fachkundige Assistenz ausgeht, ist auf dem Boden des beauftragten Gutachtens deren faktische Notwendigkeit unzweifelhaft, jedoch abzuklären, ob dies rechtlich zulässig ist:
12.1. Im Rahmen der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 2 iVm § 3 Abs 4 Ärztegesetz haben diese nach § 49 Abs 1 Ärztegesetz ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Persönlich heißt, dass der Arzt grundsätzlich selbst tätig werden muss, bzw dass er - berufsrechtlich - nur im Rahmen der Absätze 2 bis 6 leg cit delegieren darf (vgl Zahrl/Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 7) 1.)
Damit übereinstimmend ist nach § 3 Abs 1 Ärztegesetz die selbständige (und unselbständige) Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich den Ärzten vorbehalten. In Kombination mit der inhaltlichen Definition der Medizin in § 2 leg cit ist klar ableitbar, dass Nichtärzten nur dann Medizin ausüben dürfen, wenn dies besondere gesetzliche Vorschriften vorsehen (vgl Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 8)).
Die klinische Untersuchung ist dem Arzt vorbehalten:
12.2. Nach § 49 Abs 2 zweiter Satz Ärztegesetz kann sich der Arzt zur Mithilfe Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. Die dort genannten Hilfspersonen dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung bei der ärztlichen Tätigkeit herangezogen werden, sie dürfen jedoch nicht selbständig ärztliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie dazu nicht kraft eigenen Berufsrecht berechtigt sind (vgl Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz, 3. Auflage, § 49 RZ 8). Beispielhaft ist die Unterstützung des Arztes beim Anlegen von Verbänden, die Vorbereitung und Zureichung medizinischer Instrumente, die Bedienung medizinischer Apparate. Die klinische Untersuchung des Patienten, hier Probanden, zählt keinesfalls dazu.
12.3. Von den Hilfspersonen iSd § 49 Abs 2 leg cit sind die in Abs 3 genannten Gesundheitsberufe zu unterscheiden, die kraft eigen Berufsrechts (und somit höherstehender Ausbildung) bestimmte medizinische Tätigkeiten ausüben dürfen. (So Aigner/Kierein/Kopetzki aaO, übereinstimmend Emberger aaO). Nach § 49 Abs 3 Ärztegesetz kann der Arzt im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.
§ 204 Ärztegesetz zählt folgende Gesetze und Gesundheitsberufe (vgl auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 12) auf: Zahnärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, Kardiotechnikergesetz, MTD-Gesetz, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Sanitätergesetz, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz.
Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterscheidet zwischen den gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege, das ist idR die diplomierte Krankenschwester oder diplomierte Krankenpfleger etc. Doch auch diesen Berufsgruppen kommt (auch nicht nach § 15 leg cit) die klinische Untersuchung des Patienten nicht zu.
Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz kennt als Berufsbilder:
Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz und Medizinische Fachassistenz. Auch diesen kommt eine klinische Untersuchung nicht zu.
Insgesamt vermag § 49 Abs 3 eine Delegation der klinischen Untersuchung nicht zu vermitteln und bleibt diese dem Arzt vorbehalten. Zudem gibt der Beschwerdeführe selbst an, keine Assistenz (gehabt) zu haben. Inwieweit er eine solche ohne XXXX Ordination beschäftigen könnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.
12.4. Soweit nach § 49 Abs 2 erster Satz der Arzt seinen Beruf allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat, ist damit die konsiliarische Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen, die Überweisung an eine andere Fachrichtung, die Vertretung des Arztes im Krankheitsfalles oä gemeint, nicht jedoch eine Delegation oder gar Substitution (vgl auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 S 210ff).
12.5. Dies verbietet sich im vorliegenden Falle auch denklogisch. Der Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin könnte - rein abstrakt gesprochen - wegen des Verbots der Fachbeschränkung nur versuchen, die beidhändigen klinischen Untersuchungen an einen andern Arzt für Allgemeinmedizin zu "übertragen". Dieser kann jedoch (ebenso wie ein Facharzt iSd ÄrzteG) mangels flugmedizinischen Sachverstandes hier nicht anstelle des Beschwerdeführers tätig werden, ist doch im Bereich der - flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung - eine spezielle Ausbildung von Nöten, die auch nachzuweisen ist. Dies schränkt den Kreis auf andere flugmedizinische Sachverständige ein. Damit wird aber das Argument des Beschwerdeführers, er könnte sich für die beidhändigen flugmedizinischen Untersuchungen eines anderen Arztes bedienen, ad absurdem geführt. Wieso sollte der Beschwerdeführer zum flugmedizinischen Sachverständigen autorisiert werden (können), wenn es dann eines zweiten autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bedürfte, damit der Beschwerdeführer sein Gutachten lege artis erstellen kann.
12.6. Der Beschwerdeführer konnte zum beantragten Zeitraum und kann auch aktuell persönlich keine klinischen Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen. Diese Untersuchungen kann er nicht delegieren bzw substituieren. (Hinsichtlich des von XXXX erstatteten Gutachtens wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.)
12.7. Erschwerend tritt hinzu, dass nach den Begriffsbestimmungen des MED.A.010 VO 1178/2011 das Wort ""Untersuchung" eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose bezeichnet. Somit ist die Perkussion (das Abklopfen) ausdrücklich in der Verordnung erwähnt und wird für einen flugmedizinischen Sachverständigen vorausgesetzt. Dem schlüssigen hg beauftragten Gutachten zufolge konnte der Beschwerdeführer zum damaligen Antragszeitraum und kann er auch heute diese klinische Untersuchungsmethode, das Abklopfen, persönlich nicht mehr durchführen.
Schon aus diesem Grunde alleine verbietet sich eine Autorisierung des Beschwerdeführers.
12.8. Im Übrigen stimmt das Gutachten mit den Wahrnehmungen des Gerichts in der Beschwerdeverhandlung überein, ist doch der Beschwerdeführer, XXXX.
12.9. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erfüllte der Beschwerdeführer zum beantragten Zeitraum und erfüllt er aktuell nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 lit a) Satzteil eins.
d) Frühere Rechtslage
13. Wegen des Antrages per XXXX ist auch abzustellen auf die Rechtslage § 34 Abs 4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008, iVm § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 (außer Kraft getreten mit BGBl II Nr 89/2016), iVm deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009.
Wie dargestellt kommt es auf die nachfolgenden Novellierungen der genannten Normen nicht mehr an, weil diese bereits nach der unmittelbaren und verbindlichen Anwendbarkeit der besagten VO liegen (Anwendungsvorrang der VO!). Nachfolgende Normenangaben unter diesem Punkt "b) Frühere Rechtslage" beziehen sich auf die zuvor genannten Fassungen.
14. § 34 Abs 4 LFG bestimmt die bescheidmäßige Autorisierung und deren Befristung auf 3 Jahre und dass es auf diese keine Rechtsanspruch (!) gibt.
Schon aus diesem Grunde wäre die Behörde im Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen Bescheides jedenfalls berechtigt gewesen, den verfahrensleitenden Antrag abzuweisen.
§ 7 ZLPV Abs 1 2006 verweist für die Autorisierung und Verlängerung einer flugmedizinischen Stelle (das ist hier der flugmedizinische Sachverständige) auch auf die Bestimmungen der eigenen Anlage 2 (JAR-FCL 3).
JAR-FCL 3.090 bestimmt zur Autorisierung in der lit a), dass die zuständige Behörde in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (AME) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169/1988 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren hat.
JAR-FCL 3.090 lit d) bestimmt, ein AME muss (!) berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben.
Wie gezeigt, erfüllte der Beschwerdeführe im genannten Antragszeitraum nicht mehr die gesundheitliche Eignung des § 4 Abs 2 Z 4 Ärztegesetz und sohin die Erfordernisse der Berufsausübung.
JAR-FCL 3.090 lit d) ist so eindeutig bestimmt, dass sich hier keine Frage mehr nach möglicher Substituierbarkeit oder Delegation stellen kann.
e) Ergebnis
15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit unabhängig von der anzuwenden Rechtslage (siehe oben) mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers abzuweisen.
Diese Entscheidung stützt sich ausdrücklich - nicht - auf die weiteren gutachterlich erhobenen schweren Leiden des Beschwerdeführers aus verschiedensten Fachgebieten (Anm: Wortwahl Gutachten). Durch diese Abweisung kann der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein, wäre das Verfahren in diesem Punkte ohnedies wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen gewesen.
3.7. Zu Spruchpunkt A). III. "Autorisierung "ab jetzt"
(Kein Bestandteil des angefochtenen Bescheides)
16. Wie zuvor erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung direkt beim Bundesverwaltungsgericht additional und erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178/2011. (Ob mit "ab jetzt" genau das Datum der Verhandlung XXXX, in der Zeitraumberechnung "einfacher" der XXXX oder gar das Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung gemeint war, kann dahingestellt bleiben infolge der Unzulässigkeit dieses Antrages).
Dies ist, wie vom Beschwerdeführer zugestanden, keine Abänderung des verfahrensleitenden Antrages nach § 13 Abs 8 AVG, die Frage nach einem Aliud stellt sich demnach nicht, vielmehr ist es ein völlig neues, eigenständiges zusätzliches Anbringen, das erstmals sowie direkt an das Bundesverwaltungsgericht - eben additional neben dem bisherigen Antrag auf Verlängerung "per XXXX" - gestellt wurde. (Eine Antragsänderung könnte es schon deswegen nicht sein, weil ein einziger Antrag, wie dargestellt, auf maximal 3 Jahre beschränkt ist.)
Es kommt somit im Beschwerdeverfahren zu einer Ausweitung des inhaltlichen Begehrens, wie es nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war und über das der angefochtene Bescheid nicht abspricht.
Demgemäß ist es hiergerichtlich nicht Beschwerdegegenstand, liegt diesem neuen zusätzlichen Antragszeitraum kein angefochtener Bescheid zugrunde und ist dieser schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen (vgl auch Hengsschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 520).
Damit übereinstimmend wäre ein solcher (neuer) Antrag auf Autorisierung ausweislich MED.D.005ff VO an die belangte Behörde zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht für diesen jedenfalls unzuständig ist.
Auch aus diesem Grunde kann es keine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages sein, wird doch die Zuständigkeit (!) des Gerichts berührt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2004], § 13 Rz 43.)
Dieser neue zusätzliche Antrag ist somit nach § 31 VwGVG iVm 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG iVm MED.D.005ff VO 1178/2011 als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wäre dieser ebenfalls mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers iSd § 4 Ärztegesetz (siehe zuvor) abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
4.1. Die Rechtslage hinsichtlich der Spruchpunkte A. I bis A. V. ist eindeutig, waren hier doch im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Fragen auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH zu beantworten (vgl die dort genannten Entscheidungen).
4.2. Zum Spruchpunkt A. VI. (Autorisierung) im beantragten vergangenen Zeitraum:
Hier war maßgeblich und überwiegend die Sachverhaltsebene ausschlaggebend, nämlich allgemein der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, und im Speziellen, inwieweit er noch klinische Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen kann.
Die zu klärende Rechtsfrage war, ob der Beschwerdeführer auf dem Boden der gutachterlich festgestellten körperlichen Einschränkungen noch die gesundheitliche Eignung für seinen Beruf iSd § 4 Ärztegesetz aufweist und damit nach der dargestellten früheren und aktuellen Rechtslage als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.
Es ist rechtlich unzweifelhaft, dass die klinische Untersuchung eine höchstpersönliche Aufgabe des Arztes ist, und somit die Rechtslage eindeutig.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4.3. Die Revision ist demnach auch in diesem Spruchpunkte nicht zulässig.
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