BVwG G306 2140509-1

G306 2140509-1Tribunale amministrativo federale6 mar 2017

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Aufhebungsantrag,<br/>Gesamtbetrachtung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Testo completo

BVwG G306 2140509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G306.2140509.1.00

Spruch

G306 2140509-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 10.10.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: LPD XXXX), Zl. XXXX, vom 30.09.2010 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des BF, erlassen.

2. Mit Schreiben vom 09.05.2016, stellte der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) den Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 17.11.2016, wurde dessen Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD XXXX, Zl.XXXX, vom 30.09.2010 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes, gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe EUR 6,50,- binnen drei Wochen auferlegt. (Spruchpunkt II.).

4. Mit per Post am 14.11.2016 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF vermittels seines RV Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides und die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde, beantragt.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurde seitens des BFA vorgelegt und langte am 24.11.2016 beim BVwG ein.

5. Am 07.02.2017 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

1.2. Der BF nahm erstmals am 05.07.2004 im Bundesgebiet Wohnung.

1.3. Gegen den BF wurde mit am 17.10.2010 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der seinerzeitigen LPD XXXX, Zl. XXXX, vom 30.09.2010, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Diesem liegt der Umstand zugrunde, dass der BF acht rechtskräftig strafgerichtliche Verurteilungen und 17 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen aufgewiesen hat.

Der BF wurde wiederholt aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben, kehrte jedoch immer wieder, nach Österreich zurück, wo er wiederholt betreten wurde. Es wird festgestellt, dass der BF wiederholt gegen das Aufenthaltsverbot verstoßen hat und sich gegenwärtig unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

1.4. Der BF weißt folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

1. LG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

§ 107/1 StGB

§ 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

  • zu LG XXXX RK XXXX.2007

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

OB.LDS.GERICHT XXXX vom XXXX.2009

  • zu LG XXXX RK XXXX.2007

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom XXXX.2009

2. BG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.2007

§ 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2007

Schuldspruch ohne Strafe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2007

3. LG XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.2008

§ 241 E/1 StGB

§ 15/1 269/1 (1. FALL) StGB

§ 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2008

  • zu LG XXXX RK XXXX.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2008

LG XXXX vom XXXX.2016

4. 04) LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

§ 127 StGB

§ 125 StGB

§ 129/1 U 2 StGB

§ 146 147 ABS 1/1 StGB

§ 229/1 StGB

§ 136/1 U 2 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2009

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX.2009

zu LG XXXX RK XXXX.2009

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX.2009

LG XXXX vom XXXX.2016

5. LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009

§ 127 129/1 StGB

§ 136/1 StGB

§ 146 StGB

§ 241 E/1 StGB

§ 229/1 StGB

§ 269/1 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

zu LG XXXX RK XXXX.2007

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2009

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX.2009

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

zu XXXX RK XXXX.2007

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2012

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2012

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

zu LG XXXX RK XXXX.2007

Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2015

  • zu LG XXXX RK XXXX.2009

zu LG XXXX RK XXXX.2007

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX.2016

6. BG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.2010

§ 27 ABS 1/1 (1.2.4.6. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 2 Wochen

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2009

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2010

7. LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2010

§ 127 129/3 StGB

§ 136/1 U 2 StGB

§ 83/1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2009

Freiheitsstrafe 10 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2010

8. LG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX2010

§ 127 129/3 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX.2010

9. LG XXXX vom XXXX.2010 RK XXXX.2010

§ 127 129/1 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2011

10. LG XXXX vom XXXX2011 RK XXXX.2011

§ 15 127 129/1 StGB

Datum der (letzten) Tat 06.11.2010

Freiheitsstrafe 2 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2011

11. LG XXXX vom XXXX.2011 RK XXXX.2011

§§ 127, 129 Z 1 StGB

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2010

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2011

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2011

12. LG XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013

§ 125 StGB

§ 136 (1 u 2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2014

13. LG XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.2013

§ 27 (1) Z 1 8. Fall , Abs 3 und 5 SMG

§ 27 (1) Z 1 1. Fall und 2. Fall, Abs 2 SMG

§ 28 (1,4) , 1.Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2013

Freiheitsstrafe 1 Monat

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2014

14. XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2013

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX2013

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX.2014

15. BG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§ 125 StGB

§ 83 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

16. LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.2015

§ 107 (1 u 2) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2012

Freiheitsstrafe 5 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX RK XXXX.2013

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2014

Junge(r) Erwachsene(r)

  • zu LG XXXX RK XXXX.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2016

LG XXXX vom XXXX.2016

17. LG XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016

§ 15 StGB § 105 (1) StGB

§ 105 (1) StGB

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2016

Freiheitsstrafe 6 Monate

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen und seit der Erlassung seines Aufenthaltsverbotes erneut achtmal straffällig geworden ist.

1.5. Der BF weist in den folgenden Zeiträumen Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf:

  • XXXX.2009 bis XXXX.2009

  • XXXX2009 bis XXXX2010

  • XXXX.2010 bis XXXX.2011

  • XXXX.2013 bis XXXX.2013

  • XXXX.2014 bis XXXX.2014

  • Seit XXXX2016 laufend

1.6. Der BF lebte bis zu seiner letzten Inhaftierung mit seiner Mutter und seinem Schwiegervater im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Im Bundesgebiet halten sich zudem die Schwester und der Halbbruder des BF auf. Eine Änderung der familiären Anknüpfungspunkte des BF seit Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes konnte nicht festgestellt werden.

1.7. Der BF pflegt seit 2 1/2 Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte.

1.8. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist der rumänischen Sprache mächtig und hält sich dessen Großmutter, bei jener der BF nach seiner letzten Abschiebung Unterkunft genommen hat, weiterhin im Herkunftsstaat auf.

1.9. Der BF ging seit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Aufenthaltsverbotes in den Zeiträumen XXXX.2015 bis XXXX2015 einer Lehre, XXXX.2016 bis XXXX2016 und XXXX.2016 bis XXXX.2016 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und absolvierte am XXXX.2015 die Prüfung zum FDL Finanzführerschein.

1.10. Der BF ist gegenwärtig ohne Einkommen und verfügt über EUR 11.000,- an Verbindlichkeiten.

1.11. Anhaltspunkte welche für eine tiefgreifende Integration des BF in wirtschaftlicher, sozialer oder sprachlicher Hinsicht im Bundesgebiet sprechen würden, konnten nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, zur seinerzeitigen Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, zur Abschiebung und Betretung des BF im Bundesgebiet sowie zu den wiederholten Verstößen gegen das rechtskräftige Aufenthaltsverbot durch den BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht - substantiiert - entgegengetreten wurde.

Zudem findet das verhängte Aufenthaltsverbot samt dessen Begründung in einer Ausfertigung des besagten obenzitierten Bescheides sowie die wiederholten Abschiebungen und Betretungen des BF im Bundesgebiet und die damit in Zusammenhang stehenden Verstöße gegen das besagt Aufenthaltsverbote im Zentralen Fremdenregister eine Untermauerung.

Die Unrechtmäßigkeit der wiederholten, gegenwärtig anhaltenden, Aufenthaltsnahmen des BF im Bundesgebiet nach Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, beruhen auf dem Umstand des in Rechtskraft stehenden besagten Aufenthaltsverbotes und des Fehlens allfälliger den Aufenthalt des BF sonst legitimieren könnender Rechtstitel. Aus dem Zentralen Fremdenregister geht hervor, dass der BF über keine derartigen Rechtstitel verfügt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen näheren Angaben sowie die Feststellungen, dass der BF diese begangen hat und seit der Verhängung des besagten Aufenthaltsverbotes erneut achtmal straffällig geworden ist, beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Anhaltungen des BF in Justizanstalten sowie die erste Wohnsitznahme im Bundesgebiet beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die Erwerbstätigkeiten aus einer Sozialversicherungsabfrage.

Die familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie den dementsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Mutter und seinem Stiefvater, beruht ebenfalls auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, sowie einem Auszug aus dem ZMR.

Das nichtfeststellbare Eintreten einer Änderung der familiären Verhältnisse des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass kein, nicht schon im verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheides der seinerzeitigen LPD XXXX Erwähnung gefunden habender - geänderter - Sachverhalt festgestellt werden konnte. So wurde in diesem festgehalten, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet (Mutter, Stiefvater und Geschwister), mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebte, verfügt habe.

Die Beziehung zu einer Österreicherin, sowie der fehlende gemeinsame Wohnsitz und das nicht vorhandene Abhängigkeitsverhältnis beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Der BF brachte vor, seit 2 1/2 Jahren mit der besagten Person eine Beziehung zu haben, ohne jedoch mit dieser zusammen zu leben. Darüber hinaus brachte der BF keinen, ein Abhängigkeitsverhältnis begründen könnenden Sachverhalt vor.

Die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF, der Aufenthalt seiner Großmutter in Rumänien sowie die Unterkunftsnahme bei dieser, beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Kenntnis der rumänischen Sprache beruht ebenfalls auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem lässt sich dem in Vorlage gebrachten Lebenslauf des BF entnehmen, dass dieser Rumänisch auf Muttersprachenniveau spricht.

Die Erwerbslosigkeit des BF beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und dem Umstand, dass der BF in Strafhaft angehalten wird, und ergeben sich die Schulden des BF aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruht auf dem Nichtvorbringen substantiierter, dafür sprechender Sachverhalte seitens des BF.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung:

Insofern der BF in der Beschwerde vorbringt eine Lehre zu absolvieren, als Freigänger erwerbstätig zu sein und nach seiner Haftentlassung bei der besagten Firma weiter beschäftigt zu werden, ist diesem entgegenzuhalten, dass dessen Lehrverhältnis am XXXX.2015 und dessen letzte Beschäftigung am XXXX.2016 endete. Sohin lässt sich weder ein aufrechtes Lehr- noch ein Arbeitsverhältnis feststellen.

Auch kann logisch nicht nachvollzogen werden, inwiefern feststehen soll, dass der BF zu keiner finanziellen Belastung der Öffentlichkeit werde. Vielmehr erweist sich dieser als erwerbslos, und hat bis dato nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können. Dessen bisherigen wenigen Arbeitsverhältnisse hielten nur wenige Monate und erweist sich die finanzielle Situation des BF durch Schulden belastet.

Letztlich - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - ist dem BF entgegenzutreten, wenn dieser vermeint auf einen durchgehenden 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zurückblicken zu können. Aufgrund der wiederholten Anhaltungen des BF in Strafhaft und dessen erfolgten Abschiebungen erweist sich dieser keinesfalls als durchgehend. Darüber hinaus sind die seit der Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet genommene Aufenthalte des BF als rechtswidrig zu erkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Gemäß § 125 Abs. 25 3. Satz FPG idgF. bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.

Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idF.

BGBl. I. Nr. 87/2012 lautet:

"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF. lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.2.2. Wenn der BF auch auf einen grundsätzlichen Aufenthalt im Bundesgebiet beginnend mit XXXX2004 zurückblicken kann, so ist dabei in Anschlag zu bringen, dass sich dieser nicht nur durch wiederholte Anhaltungen des BF in Strafhaft belastet erweist, sondern auch durch abschiebebedingte Aufenthaltsunterbrechungen und widerrechtliche Aufenthaltsnahmen.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH, wonach es zur Erlangung des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebietes bedürfe, Strafhaften eine Unterbrechung dieses darstellen und der Zusammenrechnung davor und danach gelegener Aufenthalte verhindere, kann mit Blick auf die bis zur Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes erfolgten wiederholten Inhaftierungen des BF, nicht gesagt werden, dass der BF auf einen, die Anwendbarkeit des in §§ 86 Abs. 2 iVm. 56 Abs. 1 FPG alt ( = § 67 FPG idgF.) festgehaltenen erhöhten Gefährdungsmaßstab vorschreibenden (vgl. VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228), fünf Jahre übersteigenden durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweist. (vgl. EugH 16.01.2014, C-378/12, Rechtssache Onuekwere) Vielmehr wird der Aufenthalt des BF iSd. zuvor zitierten Judikatur des EuGH durch deren wiederholte Inhaftierungen immer wieder unterbrochen, wobei die dazwischen liegenden Aufenthaltszeiträume jeweils für sich allein keine durchgehende Dauer von fünf Jahren erreichen. Da die Aufenthaltsdauer des BF zum besagten Zeitpunkt auch keine 10 Jahre erreicht hat, kommt gegenständlich kein erhöhter Gefährdungsmaßstab zur Abwendung.

Das gegenwärtige Überschreiten einer insgesamt 10-jährigen Aufenthaltsdauer vermag vor dem Wortlaut des §§ 125 Abs. 25 FPG idgF. iVm. § 69 Abs. 2 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012, die Anwendbarkeit eines erhöhten, damals nicht gebotenen, Gefährdungsmaßstabes nicht zu rechtfertigen. Vielmehr kannten die seinerzeitigen Bestimmungen schon eine Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe iSd. der heutigen Gesetzeslage, sodass keine beachtliche Rechtsänderung iSd. VwGH Judikatur (vgl. VwGH 12.3.2013, 2012/18/0228) vorliegt.

Demzufolge ist gegenständlich zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des BF im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen (vgl. Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 Anm.

3.2.2.3. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 17.10.2010 massiv Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten. Weder hat sich dieser an das Aufenthaltsverbot selbst gehalten, noch sich in strafrechtlicher Hinsicht wohlverhalten.

Dieses Verhalten des BF lässt den Schluss zu, dass dieser nach wie vor nicht bereit ist sich an Gesetze zu halten und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr hat der BF dessen nachhaltigen Unwillen sich zu integrieren und Gesetze zu achten durch dessen wiederholte Rechtsverstöße zum Ausdruck gebracht.

Die vom BF gezeigten Bemühungen eine Lehre zu absolvieren und/oder am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, genügen, insbesondere eingedenk des wiederholten Scheiterns dieser nicht hin, um vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeiten und fremdenrechtswidrigen Handlungen, für eine tiefgreifende Integration in Österreich oder Einstellungsänderung sprechen zu können.

Selbst familiäre Bezüge, wiederholte strafgerichtliche Sanktionierungen und fremdenrechtliche Maßnahmen vermochten den BF nicht zu einem Umdenken zu verhelfen. Vielmehr hat dieser trotz Aufenthaltsverbotes und erfolgter Abschiebungen weiterhin an seiner kriminellen Karriere festgehalten. Die bloße Behauptung in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung sich reuig zu zeigen, vermag für sich keinen Beweis für ein zukünftiges Wohlverhalten des BF bieten. So versuchte der BF seine Schuld an den Straftaten mit dem Verweis auf schwierige familiäre Verhältnisse und Streitigkeiten zu bagatellisieren. Eine allfällige Neigung zu Gewalttätigkeiten, wies der BF von sich, wobei die dafür vorgebrachte Begründung, nämlich dass es aufgrund fehlender Kompensationsmaßnahmen zu Eskalationen komme, als solche nicht taugt. Die vom BF geschilderten Gründe zu dessen Straffälligkeit, lassen den Schluss zu, dass dieser dazu neigt Problemen mit kriminellen Handlungen zu begegnen.

Im Ergebnis lässt der BF eine nachvollziehbare Aufarbeitung seiner Taten und einer damit einhergehenden Reflektieren der eigenen Schuld und Verantwortung vermissen, sodass eingedenk des bisher gezeigten, nach erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und fortgeführten gesetzwidrigen Verhaltens, dem BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF wiederholt straffällig werden wird und am österreichischen Arbeitsmarkt weiterhin nicht Fußfassen wird können. Dies wird durch die Schulden des BF und dessen wiederholten Scheiterns einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, untermauert. Letztlich datiert dessen letzte Straftat mit XXXX2016, wodurch dessen Straffälligkeit noch als aktuell angesehen werden kann, und brachte der BF in der mündlichen Verhandlung vor, sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen halten zu können. Der seit der letzten Straftat des BF vergangene Zeitraum erweist sich zum einen, insbesondere vor dem Hintergrund des bisher vom BF gezeigten Verhaltens, als zu kurz, um darauf auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Zum anderen hat der BF die seit dem vergangenen Zeit überwiegend in Strafhaft verbracht, wobei eine solche bei der Wohlverhaltensprognose unbeachtet zu bleiben hat. (vgl. VwGH 22.1.13., 2012/18/0185; 22.5.2013, 2013/18/0041)

Im Hinblick auf die familiären und sozialen Verhältnisse des BF im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Bis auf die Aufnahme einer lose geführten Beziehung, weist der BF weiterhin dieselben Bezugspunkte im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat auf. Die Beziehungen des BF haben jedoch aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und Inhaftierung eine Relativierung hinzunehmen, sodass trotz weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet, von keiner berücksichtigungswürdigen Intensivierung dieser seit Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes auszugehen ist. Vielmehr hat der BF im Wissen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und der mit seiner Straffälligkeit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Sanktionen, diese wissentlich fortgeführt und durch sein Verhalten aufs Spiel gesetzt.

Angesichts seines wiederholten - strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden Verhaltens - ist in Zusammenschau des sonstigen Verhaltens des BF sowie dessen, durch insgesamt 17 Verurteilungen bestätigte nach wie vor bestehende Neigung zur Kriminalität, weiterhin von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch diesen auszugehen, und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden. Im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht.

Eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes aufgrund einer geänderten Gesetzeslage, welche nunmehr gegenwärtig im Falle des BF die Befristung eines Aufenthaltsverbotes für bloß 10 Jahre zuließe, kommt mangels Ablaufes eines 10-jährigen Zeitraums seit der rechtskräftigen Erlassung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, gegenständlich nicht in Frage. (vgl. 24.1.2012, 2011/18/0267)

3.2.2.4. Sohin war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Antrag auf Erstattung der Kosten durch die belangte Behörde

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine Beschwerde betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls - und Zwangsgewalt noch um eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze sodass kein Anspruch auf Kosten besteht.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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