W250 2143850-1•BVwG W250 2143850-1
W250 2143850-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2017
Bescheidqualität, Kündigung, Nichtbescheid, Vollmacht, Zustellung
W250 2143850-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2016, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Antragstellerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte im Bundesgebiet am 14.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Telefaxschreiben des Parteienvertreters der Antragstellerin (in weiterer Folge als PV1 bezeichnet) vom 23.04.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am selben Tag eingelangt, wurde dem Bundesamt die Vollmacht der Antragstellerin für den PV1 - bei dem es sich um einen Verein handelt - und dessen Obmann, einem berufsmäßigen Parteienvertreter (in weiterer Folge als PV2 bezeichnet), bekanntgegeben. Unter einem wurde die Vollmacht übermittelt. Diese Vollmacht ermächtigte den PV1 (als juristische Person, die Organe und bestellten Vereinsvertreter) aber zugleich auch dessen Obmann ad personam die Antragstellerin "in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art , insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird. Dies mit der Maßgabe, dass der Verein und seine Organe bzw. MitarbeiterInnen für mich einschreiten mögen, soweit die Österreichische Rechtsordnung nicht die Beiziehung eines berufsmäßigen Parteienvertreters vorsieht, ab diesem Zeitpunkt - gegebenenfalls auch früher, falls [der PV2] dies erklärt, - geht die Vollmacht zur weiteren nahtlosen Vertretung im jeweiligen Verfahren auf ihn über."
3. Mit Ladung vom 27.06.2014 wurde die Antragstellerin zur Einvernahme am 30.07.2014 im Asylverfahren geladen. Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass die Ladung, die die Antragstellerin persönlich als Empfängerin, jedoch mit der Adresse des PV1 bezeichnete, am 01.07.2014 von einer Mitarbeiterin des PV1 übernommen wurde.
Am 30.07.2016 fand die Einvernahme der Antragstellerin vor dem Bundesamt statt.
4. Mit Ladung vom 18.05.2015 wurde die Antragstellerin neuerlich zur Einvernahme im Asylverfahren für den 03.06.2015 geladen. Aus dem Rückschein ist ersichtlich, dass die Ladung, die die Antragstellerin persönlich als Empfängerin "vertr. d.:" PV1 bezeichnete, am 20.05.2015 von einer Mitarbeiterin des PV1 übernommen wurde.
Mit Telefaxschreiben vom 03.06.2016 entschuldigte der PV1 die Versäumung der Ladung durch die Antragstellerin und teilte mit, dass weiterhin Kontakt zu der Antragstellerin bestehe und ersuchte einen neuen Termin auszuschreiben.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.10.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Mit Schreiben vom 26.11.2015 an die Österreichische Post AG gab das Bundesamt bekannt, dass der Rückschein der am 05.10.2015 zur Post gegebenen Briefsendung (Rsb) bislang nicht eingelangt sei und ersuchte um Übermittlung des entsprechenden Rückscheines oder um Bekanntgabe der Zustelldaten (Hinterlegung, Zustelldatum...).
Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte die Österreichische Post AG mit, dass es sich nicht mehr feststellen lasse, ob gegenständlicher Rückscheinbrief auf der Zustellbasis zur Zustellung eingetroffen sei. Laut Rückmeldung der Hinterlegungspostfiliale sei keine Ausfolgung und keine Hinterlegung feststellbar.
6. Die Ladung vom 30.09.2016 für die Einvernahme der Antragstellerin am 11.10.2016 wurde von einem Mitarbeiter des PV1 am 30.09.2016 beim Bundesamt übernommen. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die Antragstellerin zu der Einvernahme vor dem Bundesamt am 11.10.2016 nicht erschienen ist. Ein Angestellter des PV2 hat dem Bundesamt am 11.10.2016 mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufrecht sei und versucht worden sei die Antragstellerin zu erreichen, diese aber nicht erreicht worden sei.
7. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Antragstellerin gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist; unter einem wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Aus dem Rückschein geht hervor, dass der Bescheid vom 12.10.2016 am 18.10.2016 von einem Angestellten des PV2 übernommen wurde. Im Akt findet sich kein Hinweis, dass das Bundesamt den Bescheid vom 12.10.2016 der Antragstellerin persönlich zugestellt hat.
8. Mit Telefaxschreiben des PV1 vom 12.10.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, gab der PV1 die Kündigung der Vollmacht für den PV1 und den PV2 bekannt. Die Vollmachtskündigung ist dem zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes am 20.10.2016 zur Kenntnis gelangt.
9. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2016 erfolgte die Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und Abs 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt.
10. Mit Telefaxschreiben des PV1 vom 15.11.2016, beim Bundesamt am selben Tag eingelangt, erhob der PV1 für die Antragstellerin mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt", die gegenständliche Beschwerde, in der jedoch keine Ausführungen betreffend des Bestehens der Vertretungsvollmacht vorgebracht wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Vollmachtskündigung des PV1 und des PV2 am 12.10.2016 beim Bundesamt eingelangt ist.
Des Weiteren wird festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes vom 12.10.2016 am 18.10.2016 dem PV2 zugestellt wurde. Eine Zustellung an die Antragstellerin ist nicht erfolgt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des Schreibens des PV1 vom 12.10.2016 betreffend die Kündigung der Vollmacht der Antragstellerin für den PV1 und den PV2.
Die Feststellungen zu den einzelnen Zustellungen ergeben sich aus den jeweiligen Zustellscheinen bzw. betreffend die Zustellung des Bescheides des Bundesamtes vom 02.10.2015 aus dem Bericht über die Zustellung der Österreichischen Post AG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst am Tag des Einlangens der Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bei der Behörde wirksam. Gemäß den nach § 10 Abs 2 AVG heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§ 1026 ABGB) treten die Wirkungen der Aufhebung einer Vollmacht dem Dritten gegenüber solange nicht ein, als sie ohne sein Verschulden unbekannt war (Hinweis E 31.5.1989, 89/01/0104). (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318).
Für die Wirksamkeit der Vollmachtskündigung genügt das Einlangen bei der Behörde (Hinweis E 6.4.1951, 259/51, VwSlg 2027 A/1951). Die (als ein nur behördeninterner Vorgang zu betrachtende) Behandlung und Zuordnung der Mitteilung der Vollmachtskündigung in allen anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers obliegt der belangten Behörde (VwGH 18.10.1996, 95/09/0103).
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Vollmachtskündigung, die wie festgestellt am 12.10.2016 beim Bundesamt eingelangt ist, gegenüber dem Bundesamt am 12.10.2016 wirksam geworden ist. Daran vermag auch der Umstand, dass die Vollmachtskündigung dem zuständigen Mitarbeiter des Bundesamtes erst am 20.10.2016 zur Kenntnis gelangt ist, nichts zu ändern.
Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung des Bescheides vom 12.10.2016 an den früheren (Zustell)Bevollmächtigten am 18.10.2016 nicht rechtswirksam erfolgt, da die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses dem Bundesamt gegenüber bereits am 12.10.2016, dem Einlangen der Bekanntgabe der Vollmachtskündigung, rechtswirksam erfolgt ist. Der Bescheid vom 12.10.2016 wäre daher der Antragstellerin persönlich zuzustellen gewesen.
Dass der Antragstellerin die Entscheidung des Bundesamtes tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 7 Zustellgesetz eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Rechtsanwalt, der nach Aufkündigung der Vollmacht durch ihn ein Rechtsmittel namens des (früheren) Machtgebers einbringt, jedenfalls dann im Rahmen der Fortsetzungspflicht im Sinne des § 1025 ABGB und damit als Vertreter des (früheren) Machtgebers, wenn im Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung von der Kündigung bei der Behörde die Rechtsmittelfrist bereits zu laufen begonnen hat (VwGH 17.12.1984, 83/11/0288). Im gegenständlichen Fall ist jedoch die Bekanntgabe der Vollmachtskündigung bereits vor der Zustellung des Bescheides vom 12.10.2016 bei der Behörde eingelangt, sodass die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte. Der PV1 handelte somit auch nicht im Sinne der Fortsetzungspflicht gemäß § 1025 ABGB.
Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781).
Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig.
Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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