BVwG W162 2139665-1

W162 2139665-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Testo completo

BVwG W162 2139665-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2139665.1.00

Spruch

W162 2139665-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Wien, vom 06.10.2016, Passnummer: XXXX,

Versicherungsnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 06.10.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – fristgerecht – am 21.10.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei führte sie an, dass sie ihren Parkausweis, der ihr bereits im Frühjahr 2012 ausgestellt worden wäre, verloren hätte.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht – am 14.11.2016 einlangend – vom Sozialministeriumservice vorgelegt.

Am 03.02.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Unterlagen ein, welche von der belangten Behörde nachgereicht wurden: Darin befand sich ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17.01.2017, in welchem diese mitteilte, dass sie ihre Beschwerde vom 21.10.2016 zurückziehe. Sie hätte in der Zwischenzeit erfahren, dass es doch möglich sei, ihr ein Duplikat seines bereits vorhandenen Parkausweises auszustellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind aktenkundig und gehen im wesentlichen Punkt auf Äußerungen der Beschwerdeführerin zurück, wonach diese mit Schreiben vom 17.01.2017 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 21.10.2016 zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.01.2017 unmissverständlich und zweifelsfrei erklärt hat, ihre Beschwerde vom 21.10.2016 zurückzuziehen.

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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