W124 2016856-1•BVwG W124 2016856-1
W124 2016856-1Tribunale amministrativo federale3 mar 2017
Drohungen, erpresserische Entführung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mündliche Verkündung, private Streitigkeiten
W124 2016856-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara schiitisch-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer an, am XXXX im Dorf XXXX, (Distrikt) XXXX, in der Provinz Helmand in Afghanistan geboren zu sein und ab dem 3. oder 4. Lebensjahr mit seiner Familie (Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern) legal mit einem Aufenthaltstitel im Iran gelebt zu haben, wo er 12 Jahre die Schule besucht und zuletzt 6 Monate als Arbeiter in einer Baumwollfabrik erwerbstätig gewesen sei. Er sei traditionell verheiratet, seine Ehefrau lebe ebenfalls im Iran. Seine Tazkira befinde sich bei seiner Mutter im Iran , einen Reisepass habe er noch nie besessen. Die schlepperunterstützte Reise habe sein Schwiegerater organiseirt und bezahlt.
Als Fluchtgrund brachte er vor, gemeinsam mit seinem Vater vor ca. 5 Monaten (Februar 2014) nach Teheran gefahren zu sein, um dort zu arbeiten, wo sie von den iranischen Behörden festgenommen und nach Afghansitan abgeschoben worden seien. Nach ihrer Rückkehr in das Heimatdorf hätten sie Leute, welche ihr Haus bewohnen würden, aufgefordert, dieses zu räumen. Diese Leute hätten sich geweigert und den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und gesagt, dass dies nun ihr Haus sei, obwohl der Vater des Beschwerdeführers die Besitzurkunden des Hauses gehabt habe. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen und hätten diese Leute den Beschwerdeführer und seinen Vater enführt und versucht seinen Vater zur Überschreibung des Hauses zu zwingen. Sie seien gefangen gehalten worden und der Beschwerdeführer habe eine Gelegenheit zur Flucht genutzt. Er sei zu seiner Mutter in den Iran zurückgekehrt. Über den Verbleib seines Vaters könne er keine Angaben machen. Er habe Angst vor diesen Leuten und könne in Afghanistan nicht leben. Im Iran drohe ihm eine abermalige Abschiebung nach Afghanistan.
2. Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Sprache Dari gab der Beschwerdeführer nach Vorlage seiner Tazkira und Schulzeugnissen (im Original) zusammengefasst an, nicht verheiratet, sondern seit ca. 7 Monaten verlobt zu sein. Nach den Angaben seines Vaters sei der Beschwerdeführer in XXXX geboren und als er drei Jahre alt gewesen sei, seien sie in den Iran ausgewandert. Seinem Vater gehöre ein Haus in XXXX. Er sei am XXXX gemeinsam mit seinem Vater in Teheran von der Polizei angehalten und am nächsten Tag nach Afghanistan abgeschoben worden, von wo er nach sieben bis neun Tagen Aufenthalt wieder für ca. zwei Moante in den Iran zurückgekehrt sei, sich verlobt habe und dann nach Österreich gereist sei. In XXXX gebe es, soweit er sich erinnern könne ca. 15-16 Häuser. Den Namen der Nachbarn wisse er nicht. Sie hätten die paar Tage nach ihrer Abschiebung (dort) ein Zimmer gemietet. Sie hätten nie in dem Haus in XXXX gewohnt. Sein Vater habe, als sie im Iran gelebt hätten, einem Bekannten eine Vollmacht gegeben, dass er für sie ein Haus in ihrem Heimatdorf kaufen solle. Er sei zwar in XXXX geboren, habe aber noch nie in diesem Haus gewohnt. Befragt, wann er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er an, Afghanistan im XXXX verlassen zu haben und den Iran im XXXX.
Zu seinen Fluchtgründen gab er über Befragen an, dass sein Vater über einen Freund in Afghanistan ein Haus in ihrem Heimatdorf gekauft habe, als sie im Iran gelebt hätten. Nach ihrer Abschiebung hätten sie das Dorf aufgesucht und das Haus beziehen wollen, jedoch fremde Leute dort gesehen. Diese Person habe sich "XXXX" genannt und behauptet, das Haus rechtmäßig gekauft zu haben. Sie hätten dann woanders ein Zimmer gemietet. Sein Vater habe dann das "Grundbuch" von seinem Freund abgeholt und sei einige Male bei "XXXX" vorstellig geworden und habe seinen Anspruch erfolglos "untermauert", weshalb er sich an die Polizei in XXXX gewendet und eine Anzeige gegen "XXXX" erstattet habe. Hierauf sei ein "Soldat" in Begleitung seines Vaters von der Polizei nach XXXX geschickt worden und der Beschwerdeführer sei mit diesen zusammen zum Haus gegangen. Trotz Läutens und Klopfens habe "XXXX" die Tür nicht geöffnet. Dann sei ein Nachbar gekommen, der schon gewusst habe, dass sie mit dem Haus Probleme hatten. "XXXX" sei aber zu Hause gewesen und habe ihnen, ohne die Tür zu öffnen, in gebrochenem Persisch gesagt, dass sie, die Hazara, verschwinden und ihn nicht mehr belästigten sollten. Sie hätten gewusst, dass er ein Paschtune sei. Der Soldat habe diesen mehrmals aufgefordert, aufzusperren, was dieser aber nicht gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei dann von seinem Vater zurück ins Zimmer geschickt worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei zusammen mit dem Soldaten nach XXXX zur Polizeistelle zurückgegangen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er am nächsten Tag wiederkommen solle und dann ein Haftbefehl gegen diese Person ausgestellt werde. Anschließend sei sein Vater nach Hause gekommen und habe dem Beschwerdeführer davon berichtet.
Am Abend sei an ihrer Tür geklopft und in dem Moment, als die Tür aufgesperrt worden sei, seien drei bewaffnete Männer in die Wohnung gestürmt und hätten ihnen gesagt, sie würden umgebracht werden, wenn sie sich laut verhalten würden. Diese Männer hätten ihnen die Hände auf dem Rücken gefesselt, den Mund mit Klebeband zugeklebt und sie mit einem dort wartenden Auto, in dem ihnen die Augen mit einem Stoff zugebunden worden seien, weggebracht. Nach etwa einer Stunde Fahrt seien sie in ein sehr dunkles Zimmer eines Hauses gebracht worden. Das Klebeband und die Augenbinden seien ihnen abgenommen worden, die Hände gefesselt geblieben. Als sie laut um Hilfe geschrien hätten, habe eine bewaffnete Person die Tür aufgemacht und auf Paschtunisch zu ihnen gesagt, dass sie ruhig bleiben sollten, da niemand sie hören werde. Dies habe ihm sein Vater übersetzen müssen, weil der Beschwerdeführer kein Paschtunisch spreche.
Am folgenden Tag hätten sie Frühstück und Mittagessen bekommen und abends sei ein Mann gekommen und habe zu seinem Vater gesagt, dass er ihnen das Grundbuch geben, dieses umschreiben lassen und die Anzeige zurückziehen solle. Dieser Mann habe auch ein vorbereitetes Schriftstück mitgehabt, welches sein Vater hätte unterschreiben sollen. Als sein Vater erklärt habe, dass dies sein einziger Besitz sei und er nicht darauf verzichten könne, habe ihm der vermummte Mann gesagt, dass sie noch Zeit hätten und sein Vater es sich "überleben" solle. Dies habe sich am folgenden Tag wiederholt und der Mann habe seinen Vater ersucht, das Haus zu überschreiben sowie gefragt, wo sie überhaupt solange gewesen seien, dass sie erst jetzt nach Afghanistan zurückkehrten. Am nächsten Tag habe es nur Frühstück gegeben und abends seien wieder drei Leute ins Zimmer gekommen, welche seinen Vater losgebunden und verlangt hätten, dass er unterschreibe. Sie hätten dann versucht, mit seinem Finger den Vertrag zu unterzeichnen. Sein Vater habe den ganzen Vertrag durchgestrichen, worauf die Leute seinen Vater geschlagen hätten. Der Beschwerdeführer habe geschrien und sei mit dem Fuß getreten worden. Sein Vater habe viel Blut im Gesicht gehabt und sei ohnmächitg geworden. Danach seien die drei Leute gegangen. Es habe ein paar Minuten gedauert, bis er zu sich gekommen sei und dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie vernichtet würden, wenn sie bleiben würden und dass einer von ihnen flüchten müsse. Sein Vater habe gemeint, dass der Beschwerdeführer auf seine Schultern steigen und flüchten solle. Der Beschwerdeführer habe eine Kombination aus Lehm und Ziegeln (an der Decke) entfernen müssen, um eine Öffnung zu schaffen. Er habe etwa eine halbe Stunde dafür gebraucht, das Loch soweit zu öffnen, dass er hindurchgepasst habe. So habe er sich auf das Dach retten können. Als er vom Dach hinuntergeschaut habe, habe er dort einen sitzenden Mann mit einer Waffe gesehen, sei zur Öffnung zurückgegangen und habe dies seinem Vater mitgeteilt, der gemeint habe, dass der Beschwerdeführer flüchten solle, damit er sein Leben retten könne. Hinter diesem "Zimmer" habe sich ein WC mit einem etwas niedrigeren Dach befunden. Er habe dorthin klettern können, habe sich etwas umgesehen und sei dann vorn dort geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei dann sehr lange zu Fuß marschiert und habe versucht, Autolichter zu sehen, um in diese Richtung gehen zu können. Dann habe er auch Lichter gesehen und sei dort hingegangen. Dort sei ein Taxi mit geöffneter Motorhaube gestanden und habe den Fahrer gefragt, ob er ihn nach Herat mitnehmen könne. Der Fahrer sei ein Paschtune gewesen und habe ihn gefragt, ob er Hazara sei und ihn anfangs nicht mitnehmen wollen. Jedoch habe er ihn schließlich für 70.000 Toman nach XXXX mitgenommen. Die Fahrt habe fünf Stunden gedauert.
Dort habe er eine Gruppe von Hazara gesehen, welchen er gesagt habe, dass er in den Iran reisen wolle. Daraufhin habe eine Person mit dem Mobiltelefon einen Schlepper verständigt. Dieser sei dann gekommen, sei ebenfalls ein Hazara gewesen und habe ihn nach der Vereinbarung, das Geld im Nachhinein zu bekommen, in den Iran gebracht. Am folgenden Tag seien sie dann mit dem Bus in den Iran gefahren. Auf Befragen gab er sodann an, dass er den Namen des Zimmervermieters in XXXX nicht kenne. Sein Vater habe das Zimmer angemietet und seien sie nur drei Tage dort gewesen. Befragt, warum sein Vater ein Haus gekauft habe, ohne es vorher gesehen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seinem Freund vertraut habe, dass dieser ein günstiges Haus für sie kaufen werde. Auf die Frage, welcher Nachbar vorbeigekommen sei, als sie mit dem Sodaten beim Haus gewesen seien, gab er an, der linke Nachbar namens XXXX, ein Paschtune, sei vorbeigekommen. Die Frage, ob demnach seine Familie wieder nach Afghanistan in das Heimatdorf hätte ziehen wollen, bejahte er. Auf Befragen, brachte er vor, dass das Auto, mit dem sie entführt worden seien, ein Toyota gewesen sei, zweireihig und hinten offen. Aufgefordert das Zimmer zu beschreiben, in dem er festgehalten worden sei, gab er an, dass dieses ca. 3x4 Meter groß gewesen sei. Am Boden seien Teppiche gelegen. Es habe ein rundes Dach gehabt, in der Mitte habe sich ein Holzbalken befunden, welcher das Dach getragen habe. Dieses sei etwas tiefer als ca. 3 m gewesen sei. Das Haus habe nur diesen Raum gehabt. Etwas weiter weg habe es Stallungen gegeben. Die Hände seien ihm mit einer dicken Baumwollschnur (zusammen)gebunden worden, sei seien gefüttert worden. Die Hände seien mit den Handflächen zueinander gefessselt gewesen und nur geöffnet worden, wenn sie auf die Toilette hätten gehen wollen. Befragt, ob sie nie versucht hätten, sich gegenseitig zu befreien, gab er an, dass ihnen die Hände gefesselt gewesen seiemn. Auf die Frage, ob nicht versucht worden sei, einen Fingerabdruck als Unterschrift zu machen, als sein Vater ohnmächtig gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der ganze Zettel verschmiert gewesen sei. Einen weiteren Vertrag hätten die Entführer nicht gehabt, es habe nur diesen einen gegeben. Auf die Frage, wohin er das Material gegeben habe, welches durch die Öffnung des Loches entstanden sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er die Reste des Lehms dort in eine Nische und die Ziegel seinem Vater gegeben habe, welcher sie auf den Boden gelegt habe. Zur Frage, wo sich die anderen bewaffneten Männer befunden hätten, während einer vor dem Haus gewesen sei und dieses nur ein Zimmer gehabt habe, gab er an, dass diese gegangen seien. Die Frage, wie hoch das Dach gewesen sei, von dem er gesprungen sei, beantwortete er damit, dass er sich hinunterhängen habe lassen und dann seine Füße das Dach der Toilette berührt hätten. Auf die Frage, ob er dann vom Dach der Toilette gesprungen sei, gab er an, dass dies eine Toilette mit offenem Dach gewesen sei, er sei in die Toilette hinein(geklettert). Einen Zaun oder eine Mauer um das Haus habe es nicht gegeben.
Befragt, warum er sich am XXXX eine Tazkira habe ausstellen lassen, gab er an, keine gehabt zu haben und er sich deshalb eine habe ausstellen lassen. Als sie dort gewesen seien, habe sein Vater schon eine besessen. Der Beschwerdeführer habe keine gehabt. Auf die Frage, warum er diese ins Englische habe übersetzen lassen, gab er an, dass dies sein Vater für ihn gemacht, warum wisse er nicht.
Zur Frage, ob er damals die Möglichkeit gehabt hätte, sich an einen anderen Ort in seinem Heimatland zu begeben, gab er an, damals nicht daran gedacht zu haben. Er habe zu seiner Mutter in den Iran gewollt. Auf die Frage, warum er vom Iran nach Österreich gereist sei, brachte er vor, dass er im Iran einen jährlichen Aufenthaltstitel gehabt habe, der jährlich verlängert worden sei. Als sie in Teheran von der Polizei angehalten worden seien, obwohl sie zwar einen Aufenthaltstitel, jedoch keinen Passierschein aus XXXX mitgeführt hätten, habe die Polizei ihren Aufenthaltstitel zerrissen und sie mitgenommen.
Ohne Passierschein aus XXXX hätten sie die Gegend nicht verlassen dürfen, sodass er nachdem er in den Iran zurückgekehrt sei, keinen Aufenthaltstitel mehr besessen habe, weshalb er den Iran in Richtung Europa habe verlassen müssen. Befragt, warum er nicht nach Afghanistan gereist sei, gab er an, weil es die Gefahr gegeben habe, dass diese Leute, welche sie festgenommen hätten, sie wieder entführen könnten. Auf die weitere Frage, ob diese Bedrohung in ganz Afghanistan bestanden habe, gab er an, dass dieser "XXXX" vielleich in ganz Afghansitan Handlanger habe. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewendet habe, damit auch sein Vater befreit werde, brachte er vor, er habe sich in Afghanistan nicht ausgekannt, sei verwirrt gewesen und habe sein Leben retten wollen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, dass sein Leben in Gefahr sei, wenn dieser "XXXX" ihn finde.
Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten gab er an, die Lage in Afghanistan zu kennen und auf eine Ausfolgung zu verzichten.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2015 (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wertete das Bundesamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als unglaubwürdig.
Das Bundesamt sah des Weiteren die Identität des Beschwerdeführers mangels unbedenklicher Dokumente nicht als feststehend an, ging jedoch von seiner afghanischen Staatsbürgerschaft, seinen Angaben zur Herkunftsregion und seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seinem schiitischen Glauben aus.
Rechtlich folgerte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Der Umstand, dass in seinem Herkunftsstaat Bügerkrieg herrsche, stelle nach der Judiaktur des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar, sondern bedürfe es einer zusätzlichen, auf alsylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, welche über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe. Etwaige wirschaftliche Gründe oder mangelnde Zukunftsperspektiven rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesamt darauf, dass für den Beschwerdeführer angesichts des Fehlens eins unterstützenden sozialen bzw. familiären Netzes in Kabul unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der aus der Provinz Helmand stammende Beschwerdeführer beinahe sein ganzes Leben im Iran verbracht habe, sowie im Hinblick auf die schlechte Versorgungslage in Afghanistan eine innerstaatliche Schutzalternative nicht bestehe.
4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Der Beschwerdeführer brachte – vertreten durch Mag. XXXX - Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, vor, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira von der Behörde nicht kriminaltechnisch untersucht worden sei und sie es auch unterlassen habe, die Identität des Beschwerdeführers auf andere Weise festzustellen. Beantragt werde eine kriminaltechnische Untersuchung des vorgelegten Identitätsdokuments sowie Recherchen im Hinblick auf die vorgelegten iranischen Schulzeugnisse. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban nicht als Fluchtgrund angegeben, weshalb die entsprechenden Negativfeststellungen nicht relevant seien, vielmehr hätte die Behörde Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen zu treffen gehabt. Die Behörde habe ein ordentliches Ermittlungsverfahren unterlassen. Zwar seien Feststellungen zur Lage der Hazara getroffen worden, jedoch seien diese nicht hinreichend gewürdigt worden. Eine genauere Auseinandersetzung mit der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wäre ausschlaggebend gewesen. Auch sei die Behörde zur Frage der Situation von zurückkehrenden Flüchtlingen ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Hiezu wurde auf die UNHCR-Richtlinien aus 2013 hingewiesen, wonach [ ] 60 % der Rückkehrer mit Schwierigkeiten beim Wideraufbeau ihres Lebens in Afghanistan konfrontiert waren, [ ] zu den Problemen Rückkehrender hätten neben der andauernden Unsicherheit in ihren Heimatgebieten der Verlust der Lebensgrundlage [ ] sowie Heraufsorderungen bei der Rückforderung von Land und Eigentum gehört. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen der Behörde hätte diese das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus als glaubhaft zu werten gehabt. Die Behörde habe es gänzlich unterlassen, Länderfeststellungen zum Iran zu treffen. Was die Schutzfänigkeit der afghanischen Behörden angehe, würden die Länderfestsetllungen sich nur auf die Sicherheitslage in Afghanistan beziehen. Ermittlungen, die das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beträfen, also ob die afghansichen Behörden in der Provinz Helmand nicht nur willens sondern auch in der Lage wären, den Beschwerdeführer ausreichend zu schützen, seien nicht getätigt worden. Hiezu wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung zitiert. Auch Ermittlungen im Herkunftsstaat habe die Behörde unterlassen; eine hinreichende Überprüfung vor Ort hätte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Eigentümerschaft des Hauses untermauert, zumal der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme seine Zustimmung dazu erteilt habe. Zudem seien die für eine Recherche notwendigen Informationen zB über das Aussehen des Hauses nicht hinreichend ermittelt worden und damit hier schon die Ermittlungspflicht verletzt worden. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und nähere Befragung des Beschwerdeführers sowie die Durchführung von Recherchen im Herkunftsland zum Beweis dafür, dass das Vorbringen in Bezug auf die Benützung des Hauses des Vaters durch Paschtunen den Tatsachen entspreche. Ferner sei die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft, unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und basiere teils auf unvollständiger Sachverhaltsermittlung, was schlussendlich zu unrichtiger rechtlicher Beurteilung geführt habe. So habe der Vater des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Behörde die Tazkira des Beschwerdeführers deswegen ins Englische übersetzen lassen, weil es sich dabei um die am weitesten verbreitete Verkehrssprache handle, die auch zB im Iran, wo sich der Beschwerdeführer die längste Zeit seines Lebens aufgehalten habe, verstanden werde. Ebenso könne die Folierung nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Tazkira lediglich zum Zweck der Reise nach Europa übersetzt worden wäre. Sodann wurde zu den Umständen der Entführung und der Gefangenschaft vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nicht selbst das Zimmer angemietet habe, sondern sein Vater und sich erstmals in seinem Erwachsenenleben dort befunden habe sowie dass die Entführer den Beschwerdeführer und seinen Vater wohl auf Grund ihrer Ortskenntnisse hätten ausfindig machen können. Ferner wurde ausgeführt, dass es entgegen der Auffassung der Behörde nachvollziehbar sei, dass die Handfesseln des Beschwerdeführers zum Toilettengang gelöst worden wären. Auch die beweiswürdigenden Überlegungen der Behörde hinsichtlich des Vertrages, mit welchem die Unterschrift des Vaters des Beschwerdeführers zur Umschreibung des Hauses hätte erzwungen werden sollen, seien nicht plausibel gewesen. Ferner hätte die Behörde allfällige Ungereimtheiten zur Flucht des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vorhalten müssen und dieser die Gelegenheit gehabt diese zu präzisieren. Auch verkenne die Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers darüber, dass sein iranischer Aufenthaltstitel von der iranischen Polizei zerissen worden sei, unter Einbeziehung der genannten Ländermaterialen, durchaus glaubhaft sei. Auch sei nicht erkennbar, wie die Behörde zu dem Schluss komme, dass der Soldat die Befugnis gehabt hätte, den Hausbesitzer unmittelbar festzunehmen und seien entsprechende Ermittlungen dem Bescheid nicht zu entnehmen. Aktenwidrig seien zudem die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Flucht "mittels Autostoppen nach Herat gefahren" sei. Auch habe der Beschwerdeführer nie vorgebracht, dass seine Tazkira im Heimatdorf ausgestellt worden sei, vielmehr sei diese in der Provinzhauptstadt, in XXXX, ausggestellt worden.
Zusammengefasst hätte die Behörde fesstellen müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sei. Zur inhaltichen Rechtswidrigkeit wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara in seinem Herkunftsland Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Seine besondere Vulnerabilität liege jedoch auch in seiner Eigenschaft als Rückkehrer und sei nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine soziale Gruppe handle und dies asylrelevant sei. Verschiedene Definitionenen des Begriffs der sozialen Gruppe seien anschaulich etwa im Erkenntnis des VwGH vom 20.10.1999, Zl. 99/01/0197, dargestellt, wonach [ ] unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – nicht sachlich gerechtfertigte – Repression, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten, zu verstehen sei. Lt. UNHCR sei eine bestimmte soziale Gruppe eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmals aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden würden; das Merkmal sei oft angeboren, unabänderlich oder, in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte. Es sei nicht ausgeschlossen, dass Rückkehrer nach Afghanistan unter dem Begriff der sozialen Gruppe subsumiert werden könnten, da diese ein gemeinsames unabänderliches Merkmal aufweisen würden, es sich dabei um Personen mit ähnlichem Hintergrund und sozialem Status handle, welche in ihrem Herkunftsland nicht sachlich gerechtfertigten Repressionen unterliegen würde. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass das BVwG in seiner aktuellen Rechtssprechung durchwegs von einer prekären Situation von Rückkehrern ausgehe. Es sei davon auszugehen, dass der afghanische Staat, wie auch die Länderfeststellungen des Bundesamtes implizieren würden, nicht in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor nichtstaatlicher Verfolgung zu schützen.
Dass die Zugehörigekeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen eines Verfolgten einen Verfolgungsgrund iSd GFK darstelle, stehe außer Frage. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung; dies gehe aus den von der Behörde herangezogenen Länderfeststellugnen zu Spruchpunkt II. hervor. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Es wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das vorglegte Identitätsdokument kriminaltechnisch auf Echtheit überprüfen zu lassen, in eventu Recherchen zu den iransichen Schulzeugnissen, Recherchen im Herkunftsland, allfällig nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen und dem Beschwerdeführer einen Verfahrenshelfer beizustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können sowie den Bescheid -allenfalls nach Verfahrensergänzung- zu beheben und Asyl zuzuerkennen bzw. an die erste Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Beigelegt waren neben der Vollmacht Kopien der Tazkira des Beschwerdeführers und deren Übersetzung ins Englische.
6. Mit dem der Ladung beiliegenden Merkblatt des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Teilnahme des Rechtsberaters an der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht informiert.
7. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, und eines länderkundigen Sachverständigen eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm, jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigterweise fern blieb.
Dabei gab der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst an, ohne bevollmächtigten Vertreter erschienen zu sein, weil dieser keine Zeit gehabt habe, und auf die Beiziehung eines Rechtsberaters zu verzichten. Er gab an, dass sein vollständiger Name XXXX laute, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Bis zu seinem dritten Lebensjahr habe er in Afghanistan in der Provinz Helmand gelebt, sei dann mit seiner Familie in den Iran, nach XXXX gezogen, seine Mutter und seine Geschwister würden immer noch dort leben. Er habe den Iran im XXXX verlassen, nachdem er im XXXX nach Afghanistan abgeschoben und nach einem acht bis neuntätigen Aufenthalt dort wieder in den Iran gereist sei. Ca. zwei Monate nach seiner Rückkehr in den Iran sei er nach Europa aufgebrochen. Er habe im Iran in XXXXgelebt und sein Vater hätte ohne Reiseerlaubnis der Behörden nach Teheran reisen wollen, weil es dort mehr Arbeit gegeben habe. Dabei seien sie von der Polizei angehalten worden, welche ihre Identitätsausweise zerstört hätten und seien sie nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort hätten sie sich zuerst in XXXX aufgehalten, danach seien sie nach XXXX gefahren. Auf dem Weg dorthin habe ihm sein Vater erzählt, dass er ein Haus in einem Ort namens XXXX gekauft habe, als sie alle noch im Iran gelebt hätten. Sie würden dorthin fahren, um anschließend wieder in den Iran zurückzukehren.
Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass der genannte Ort zu XXXX gehöre. Nach den Angaben des Dolmetschers heiße der vom Beschwerdeführer beschriebene Ort XXXX. Den genauen Zeitpukt, wann sein Vater das Haus gekauft habe, kenne der Beschwerdeführer nicht. Sein Vater habe über einen Freund, welcher seinen Vater beim Kauf vertreten habe, dieses Haus gekauft. Dieser Freund heiße XXXX; dies habe er von seiner Mutter erfahren, als er bereits in Österreich gewesen sei und im Auftrag seines Rechtsberaters nachgefragt habe. Befragt, warum sein Vater dieses Haus gekauft habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es im Iran für Flüchtlinge nicht die Möglichkeit gebe, dort dauerhaft zu leben. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, dass man gezwungen werde, den Iran zu verlassen. Er vermute, sein Vater habe das Haus gekauft, damit sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen Platz zum Wohnen hätten. Er wisse nur, dass sich das Haus in XXXX befinde, er habe noch nie darin gelebt. Er habe vor ca. 7 Monaten seine Mutter angerufen, welche ihm erzählt habe, dass sie diesen Freund kontaktiert habe, um ihn nach dem Haus und dem Verbleib seines Vaters zu fragen. Dieser habe seine Mutter aufgefordert ihn nicht mehr zu kontaktieren, weil er gemeint habe, er würde dadurch Probleme bekommen. Seine Mutter habe dem Beschwerdeführer damals erzählt, dass sie unter der ihr bekannten Telefonnummer niemanden mehr erreichen habe können.
Als der Beschwerdeführer und sein Vater in Afghanistan gewesen seien, habe sein Vater die Besitzurkunde des Hauses von diesem Freund abgeholt; dieser habe damals in Afghanistan gelebt. Der Beschwerdeführer habe damals im Hotelzimmer gewaret. Er wisse nicht, wo sein Vater diesen Freund getroffen habe. Auf die Frage, warum sie gewusst hätten, dass sich Personen im Haus aufhielten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie in XXXX zunächst ein Zimmer genommen hätten und sich sein Vater um die Ausstellung einer Tazkira gekümmert hätte. Danach seien sie ins Dorf zu dem Haus gefahren und hätten gesehen, dass dort jemand lebe. Sein Vater habe angenommen, das sein Freund das Haus jemandem vermietet haben könnte. Als sein Vater an die Tür geklopft habe, sei jemand herausgekommen und hätte sich als Besitzer dieses Hauses vorgestellt. Sein Vater habe dieser Person erklärt, dass er der rechtmäßige Besitzer dieses Hauses sei und es eine auf seinen Namen ausgstellte Besitzurkunde gebe. Als sie ins Dorf gereist seien, hätten sie dort in einem kleinen Zimmer an einem Ort namens XXXX die restlichen Nächte verbracht. Der Freund seines Vaters sei mit Sicherheit Hazara und Schiite. Er habe den Bewohner des Hauses nicht gekannt und vom Nachbarn gehört, dass dieser Mann "XXXX" heiße und Paschtune sei. Gegenüber dem Dolmetscher merkte der Beschwerdeführer an, dass Paschtunen Dari bekanntermaßen mit Aktzent sprechen würden. Der landeskundliche Sachverständige gab auf Befragen an, dass der genannte Name ein typischer Hazara-Name sei, er habe bis jetzt nicht gehört, dass sich ein Paschtune so nenne. Über Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass die Möglichkeit bestehe, dass "XXXX" ein Alias-Name des Mannes gewesen sei. Der Nachbar habe ihnen diesen Namen genannt und sein Vater habe auch Anzeige gegen einen Mann dieses Namens erstattet; der Familienname diese Mannes sei ihm nicht bekannt. Den Namen des Nachbarn, der ihm das erzählt habe, wisse er nicht, sie hätten nicht danach gefragt. Auf Befragen gab er weiters an, dass sein Vater beim ersten Aufsuchen des Hauses keine Besitzurkunde dabei gehabt habe, weil diese beim Freund des Vaters gewesen sei und sein Vater angenommen habe, dass das Haus leer stehe.
Auf die Frage, wie "XXXX" bei der Ankunft seines Vaters reagiert habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater zunächst von diesem Mann wissen wollte, wer er sei und was er dort mache; dieser Mann habe sich als Besitzer des Hauses vorgestellt. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Mann erklärt, dass er der rechtmäßige Besitzer dieses Hauses sei und ihm entsprechende Dokumente vorlegen könne; es sei zu einer Diskussion zwischen den beiden gekommen, bei der dieser Mann seinem Vater gesagt habe, dass es in dieser Gegend keine Hazara gebe und dass sein Vater keinen Anspruch auf dieses Haus hätte. Der Mann habe seinem Vater auch gesagt, dass er sich sehr lange in diesem Haus aufgehalten habe und der Vater des Beschwerdeführers, wenn er der rechtmäßige Besitzer sei, doch früher hätte kommen und in diesem Haus leben können. Er habe wissen wollen, ob es eine Besitzurkunde zu diesem Haus gebe, was der Vater des Beschwerdeführers bejaht und gemeint habe, er würde sie von seinem Freund abholen und dem Mann zeigen. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Vorfall dabei gewesen.
Nach dieser Diskussion hätten der Beschwerdefüher und sein Vater ein Zimmer genommen. Der Vater habe die Besitzurkunde von seinem Freund geholt und am nächsten Tag, seien sie wieder zu ihrem Haus gefahren und hätten diesem Mann die Urkunde gezeigt. Dieser Mann habe seinem Vater unterstellt, die Besitzurkunde gefälscht zu haben und habe das Haus nicht räumen wollen. Er habe nicht akzeptiert, dass der Vater des Beschwerdeführers der rechtmäßige Besitzer des Hauses sei. Danach sei ein Nachbar aus dem Haus gekommen und habe seinem Vater geraten, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Dies sei derselbe Nachbar gewesen, welcher ihm den Namen des Mannes gesagt habe, welcher in dem Haus wohne.
Aus welchem Grund dieser Nachbar zu dieser Vorgehensweise geraten habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Nachbar habe ihnen erzählt, dass jener Mann, der in ihrem Haus wohne, keine gute Person sei. Der Beschwerdeführer nehme an, dass dieser Nachbar möglicherweise selbst Probleme mit gehabt habe oder mit diesem verfeindet gewesen sei. Befragt, inwiefern dieser Mann keine gute Person sei, gab der Beschwerdeführer an, dass damit gemeint sei, dass er ein Krimineller sei. Auf die Frage, welcher Volksgruppe der Nachbar angehört habe, antwortete der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen, es sei ein älterer Mann mit einem langen Bart gewesen.
Danach seien sie zur Polizei gegangen und hätten jenen Mann angezeigt; danach seien sie gemeinsam mit einem Polizeibeamten zu diesem Haus gegangen, der dort dieses Problem hätte lösen sollen. Sie hätten mehrmals am Tor geklopft und dieser Mann habe es nicht geöffnet. Nach einiger Zeit sei er schließlich aus dem Haus herausgekommen und habe sie vom Inneren seines Gartens bedroht und gemeint, dass die Hazara keine Menschen seien und nicht verstehen würden, owohl er mit ihnen Dari spreche und er würde mit ihnen anders umgehen, um alles zu verstehen. Sein Vater und er seien dann gemeinsam mit dem Polizisten wieder auf die Polizeistation in XXXX gegangen. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt gesagt habe, dass nur sein Vater mit dem Soldaten zur Polizeistelle gegangen wäre und er in das Zimmer gegangen sei, brachte der Beschwerdefüher vor, dies ja eben gesagt zu haben. XXXX gehöre zur Provinz XXXX. Auf die Frage nach den Nachbarprovinzen brachte der Beschwerdeführer vor, das nicht zu wissen, weil er nur ca. acht bis neun Tage in Helmand verbracht habe. Befragt nach ihrer Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, in Herat ein Auto bestiegen zu haben und nach fünf bis sechs Stunden Fahrtzeit XXXX erreicht zu haben. Auf Nachfrage brachte er vor nicht zu wissen, durch welche Dörfer sie dabei gefahren seien. Die Namen der Orte bzw. Gebiete, welche sie durchquert hätten, seien ihm nicht bekannt. Auf der Fahrt sei der Beschwerdeführer eingeschlafen und habe nichts Besonderes mitbekommen. Als sein Vater von der Polizeidienststelle in XXXX in das Zimmer im Dorf zurückgekommen sei, habe er gemeint, dass ihn die Polizisten aufgefordert hätten, noch einen Tag zu warten. Sie hätten ihm erklärt, dass bis dahin ein Haftbefehl gegen den Mann, der ihr Haus bewohne, erlassen werde und die Polizsiten ihn festnehmen könnten. Gegen 19:00 Uhr hätten sie zu Abend gegessen, als es an der Zimmertür geklopft habe. Als sein Vater die Tür habe öffnen wollen, sei diese von außen mit Gewalt geöffnet worden und sein Vater sei zu Boden gefallen. Drei fremde Männer seien ins Zimmer gekommen, einer sei mit einer Kalaschnikov bewaffnet gewesen. Diese Männer hätten ihnen die Hände "verbunden" (wohl gefesselt) und ihnen den Mund mit einem Klebeband "verbunden". Sie seien zu einem Fahrzeug der Marke Toyota gebracht worden und als es losgefahren sei, seien ihnen die Augen mit einem Tuch verbunden worden. Nach ungefähr einer Stunde Fahrtzeit seien sie ausgestiegen und nach einer kurzen Strecke zu Fuß in einen Raum eingesperrt worden, wo ihnen die Augenbinde abgenommen worden sei. Es sei dort sehr dunkel gewesen. Es sei ihnen etwas zu Essen und zu Trinken gebracht worden. Danach sei ein Mann gekommen, der mit ihnen gesprochen habe. Dieser habe gemeint, sie sollten im Dorf keine Probleme machen und sich um ihr eigenes Leben kümmern und das Haus jenem Mann dort freiwillig übergeben. Die ersten beiden Tage seien diese Leute sehr nett zu ihnen gewesen. Sie hätten ihnen Essen gebracht und sie hätten genug zu Trinken gehabt und sie hätten auch sehr normal mit ihnen gesprochen. Sie hätten seinen Vater dazu bringen wollen, ihnen das Haus freiwillig zu übergeben. Sie hätten im Namen seines Vaters ein Schreiben verfasst, womit er das Haus jenem Mann überschreibe, welcher dort wohne. Sein Vater sei damit nicht einverstanden gewesen. Er habe diesem Mann gesagt, dass er für dieses Haus bezahlt habe und nicht bereit sei, es jemandem zu geben. In der dritten Nacht seien drei Männer in diesen Raum gekommen und hätten von seinem Vater verlangt dieses Schriftstück zu unterschreiben. Sie hätten die Hände seines Vaters "entfesselt" und gewollt, dass er dieses Schriftstück mit einem Fingerabdruck unterzeichne. Als er sich geweigert habe, habe einer dieser Männer die Hand seines Vaters festgehalten und ihn dazu bringen wollen, einen Fingerabdruck abzugeben. In diesem Moment habe sein Vater die Hand weggezogen und das Schreiben sei mit schwarzer Tinte verschmiert worden. Die drei Männer seien sehr böse geworden und hätten seinen Vater solange geschlagen, bis er ohnmächtig geworden sei. Auf Nachfrage gab er an, dass diese Männer vergessen hätten, seinem Vater die Handfessseln wieder anzulegen. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass ihre Hände mit den Handflächen zueinander gefesselt gewesen und die Fesseln nur zum Toilettegang gelöst worden seien, und er befragt, ob sie nicht auf die Idee gekommen seien, diese selbst zu lösen, geantwortet habe, dass ihnen beiden die Hände gebunden gewesen seien, brachte der Beschwerefüher vor, dass ihre Hände am Rücken "verbunden" gewesen seien und sein Vater in diesem Raum in einer gewissen Entfernung von ihm gesessen sei. Da ihre Beine ebenfalls "verbunden" gewesen seien, hätten sie sich nicht frei in diesem Zimmer bewegen können. Auf den wiederholten Vorhalt, gab er an, dass sei einzeln aus dem Zimmer gebracht worden seien, um zur Toilette zu gehen. Sie hätten nicht die Möglichkeit gehabt, gegenseitig die Handfesseln zu öffnen. Die Hände seien mit einem Seil "verbunden" gewesen. Er meine damit ein Seil, mit dem man Wäsche aufhängen könne. Das Seil sei aus Plastik gewesen. Es sei ein bisschen breiter als ein Finger. Ihr Hände seien mit einer Plastikleine verbunden gewesen, welche dicker als sein Zeigefinger gewesen sei. Zum Vorhalt, dass der beim Bundesamt als auch in der Beschwerde angegeben habe, dass seine Hände mit einer Baumwollschnur gefesselt gewesen seien, was etwas ganz anderes als Plastik sei, gab er an, das Seil mit dem ihre Hände verbunden gewesen seien, habe nicht aus Baumwolle bestanden, es sei aus Plastik gewesen. Zum Vorhalt, dass er in der Beschwerdeschrift behaupte, das die Baumwollschnur fast zwei Finger dick gewesen wäre, während er nun angebe, dass es lediglich ein bisschen breiter als sein Zeigefinger gewesen wäre, bejahte er dies und brachte vor, die genauen Maße dieses Seiles nicht nennen zu können. Es sei breiter als ein Finger gewesen. In der Stresssituation habe er sich die genauen Maße nicht merken können. Er habe mit seiner Aussage klar machen wollen, dass es sich dabei nicht um etwas sehr dünnes gehandelt habe, sondern dass ihre Hände mit einem dicken Seil "verbunden" gewesen seien. Zur Aufforderung, das Gebäude zu beschreiben, in dem er "untergebracht" gewesen sei, gab er an, dass dieser Raum sehr dunkel gewesen sei. Es habe nur eine kleine tunnelähnliche Öffnung gehabt, aus der frische Luft gekommen sei. Es sei kein Fenster im herkömmlichen Sinne gewesen; darin sei ein alter Teppich gewesen, der Raum sei etwa zwei bis zweieinhalb Meter hoch gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass dieser Raum etwa drei Meter hoch sei. Er habe auf der Baustelle gearbeitet und könne ungefähr einschätzen, wie hoch ein Raum sei. Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesamt angegeben habe, dass die Höhe etwa dem Einvernahmeraum des Bundesamtes entsprochen hätte und dieser habe etwa 3 bis 3,5 Meter, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Höhe des Fensters zwei bis zweieinhalb Meter betragen habe. Als er bei der Einvernahme zur Raumhöhe befragt worden sei, habe er angegeben, dass er die genaue Höhe nicht wissen würde. Er habe die Raumhöhe von der Mitte des Raumes aus geschätzt und angegeben, dass dies ungefähr so hoch wied er Raum gewesen sei, in dem seine Einvernahme beim Bundesamt stattgefunden habe. Auf die wiederholte Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Zeit, in der sie eingesperrt gewesen seien, nur das Innere des Raumes sehen können und nach dem Verlassen des Raumes durch die tunnelartige Öffnung habe er das Gebäude von außen sehen können. Es sei so ähnlich aufgebaut gewesen wie eine Moschee. Es habe ein Runddach gehabt und sei sehr alt gewesen. In einer gewissen Entfernung sei ein Stall gestanden. Es seien keine Tiere dort gewesen, es habe nach Tierkot gerochen. Es sei dort auch ein Mann als Wache gestanden und habe eine Kalaschnikov getragen. Auf die Frage, ob alle Männer, die in das Zimmer gekommen seien, bewaffnet gewesen seien, gab er an, dass die Person, welche ihnen das Essen gebracht und sie gefüttert habe, eine Waffe gehabt habe und diese immer neben sich abgesellt habe. Von jenen drei Leuten, die ins Zimmer gekommen seien und seinen Vater geschlagen hätten, seien zwei bewaffnet gewesen. Befragt, ob die Männer, welche in das Zimmer im Dorf eingedrungen seien, bewaffnet gewesen seien, bejahte er dies und gab an, dass sie mit einer Waffe bedroht und aufgefordert worden seien, sich nicht zu bewegen. Die Männer hätten ihnen dann die Hände und den Mund "verbunden" und sie mitgenommen. Diese Männer hätten eine Kalaschnikov gehabt. Eine Person habe sie mit einer Kalaschnikov bedroht. Alle seien bewaffnet gewesen. Den Vorhalt, dass er zuerst gesagt habe, dass alle Männer mit einer Kalaschnikov bewaffnet gewesen wären und nun nur eine Person mit einer Kalaschnikov bewaffnet gewesen sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er glaube, dass die anderen zwei Männer ebenfalls eine Kalaschnikov bei sich gehabt hätten. Diese hätten ihre Waffen am Rücken mit einem Band getragen. Auf Nachfrage gab er an, dass das Gebäude nur einen Raum gehabt hätte und er glaube, dass der Stall daneben dazugehört habe. Auf die Frage, woher er eine Kalschnikov kenne, führte er aus, dies im Iran im Schulunterricht gelernt zu haben. Der Sachverständige merkte an, dass die afghanischen Flüchtlinge im Iran Großteils nicht in die Schule gehen dürften, es gebe für sie eigene Schulen im Iran. In diesen Schulen werde nicht über Waffengattungen bzw. den Umgang mit Waffen unterrichtet. Nur Afghanen, welche für die iranische Regierung Vertrauenspersonen seien, die iranische Ausbildungsstätten besuchen dürften, werde möglicherweise auch der Umgang mit Waffengattungen gelehrt. Dazu brachte der Beschwerdeführer auf Vorhalt vor, dass er in der Stadt XXXX gelebt habe, wo es grundsätzlich sehr wenige Afghanen gegeben habe. Er habe eine namentlich genannte Schule besucht, von der 9. bis zur 11. Klasse und sei unter den 100 bis 150 Schülern einer von zwei Afghanen gewesen. Er könne seine Zeugnisse aus dem Iran vorlegen, worin auch das Fach Vorbereitung zur Verteidigung und Umgang mit Waffen angeführt sei. Die Frage, ob er sich in dem Raum, in dem er festgehalten worden sei, habe frei bewegen können, verneinte er und begründete dies damit, dass ihre Hände und Füße "verbunden" gewesen seien. Befragt, wie er dann habe flüchten können, führte er aus, dass die Männer vergessen hätten, seinem bewusstlos geschlagenen Vater die Hände zu fesseln; dieser habe den Beschwerdeführer dann befreien können und habe er anschließend fliehen können. Auf den Vorhalt, dass er weder beim Bundeamt noch in der Beschwerde erwähnt habe, dass man vergessen hätte, seinem Vater wieder Fesseln anzulegen, sondern er vielmehr gesagt habe, dass sie immer gefesselt gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch heute sage, dass ihre Hände immer "verbunden" gewesen seien, außer wenn sie zur Toilette gebracht worden seien, und als sein Vater aufgefordert worden sei, das Schriftstück zu unterzeichnen und es mit seinem Fingerabdruck zu versehen. Auf die Frage, wie es ihm gelungen sei, aus diesem Raum zu entkommen, schilderte der Beschwerdeführer, dass sein Vater wenige Minuten, nachdem die Männer aus dem Raum gegangen seien, wieder zu Bewusstsein gekommen sei. Sie hätten überlegt, wie sie diesen Raum am Besten verlassen könnten. Sie hätten nach der Öffnung gesehen. Sein Vater habe ihn dabei auf den Schultern getragen und der Beschwerdeführer von oben einige Ziegel wegnehmen können. Sie hätten mehrere Pausen einlegen müssen, weil er zu schwer gewesen sei und er seinen Vater etwas habe entlasten wollen. Es sei dem Beschwerdeführer dabei gelungen, so viele Ziegel von dort wegzunehmen, bis er mit seinem Körper durch diese Öffnungen gepasst habe. Sein Vater habe ihn dazu aufgefordert wieder in den Iran zu fliehen. Er würde ebenfalls versuchen von dort wegzukommen.
Wegen der Höhe dieser Öffnung habe er seinen Vater nicht nach oben ziehen können. Der Beschwerdefüher sei von dort auf das Dach dieses Raumes geklettert. Er habe nicht von vorne fliehen können, weil er dort einen beaffneten Mann gesehen habe, der dort Wache gehalten habe. Der Beschwerdefüher sei in eine Toilette hinterm Haus gesprungen und von dort habe er weglaufen können. Er habe in einer Entfernung eine Straße gesehen, wo sehr wenige Autos vorbeigefahren seien. Er sei ca. zwei Stunden entlang dieser Straße gegangen, bis er ein Auto habe anhalten können und von dort weggebracht worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er sei entlang dieser Straße gegangen, als ein Auto neben ihm gehalten habe. Der Fahrer habe ihm geholfen, nachdem er ihn darum gebeten habe, ihn bis zu einem Bazar zu bringen, von wo er mit einem Taxi bis nach XXXX habe weiterfahren können. Bis zu diesem Bazar sei nur noch eine sehr kurze Strecke zu fahren gewesen. Dieser Mann sei eine Privatperson gewesen, danach habe er ein Taxi genommen und sei weitergefahren. Befragt, warum er zuvor kein Taxi genommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es an dieser Straße keine Taxis gegebe habe, wo er eines hätte finden sollen.
Auf die Frage, ob er während seiner Gefangenschaft Geld bei sich gehabt habe und es ihm von den Entführern abgenommen worden sei, bejahte er das und gab weiters an, dass diese nicht am Geld interessiert gewesen seien, sie hätten ja etwa ganz anderes von ihnen gewollt. Er wisse nicht, wie viel Geld sein Vater bei sich gehabt habe, er selbst habe 70.000.- Toman in seiner Hosentasche gehabt. Befragt, wie lange er gebraucht habe, um aus dem Raum zu entkommen, gab er an, dass es ca. eine halbe Stunde gedauert habe, bis er das Gebäude habe verlassen können. Nach zwei bis zweieinhalb Stunden sei er dann von einem Fahrer mitgenommen worden. Zur Aufforderung, den Ablauf der Flucht genau zu beschreiben, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei auf die Schultern seines Vaters geklettert und habe bei dieser tunnelartigen Öffnung einige Ziegel weggenommen, habe sie seinem Vater gegeben und dieser habe sie ganz leise auf den Boden geworfen. Es seien Lehmziegel gewesen, welche sich sehr leicht mit der Hand hätten entfernen lassen. Befragt, wie das in der Praxis funktioniert haben solle, gab er an, er sei nicht durchgehend eine halbe Stunde auf den Schultern seines Vaters gestanden, wenn er einige Ziegel entfernt habe. Er sei wieder auf den Boden gestiegen, um seinen Vater zu entlasten. Die Öffnung habe sich in dem rechteckigen Raum an der rechten Wand befunden, die Eingangstüre habe sich an einer Seite befunden.
Auf die Frage, ob es in XXXX runde Dächer bei Gebäuden geben würde, brachte der Beschwerdeführer vor, das wisse er nicht, weil er nicht sehr viel herumgereist sei. Er könne nur sagen, dass dieses Gebäude ein rundes Dach gehabt habe. Er habe sich auf eine ca. 30 cm breite Fläche, welche das Haus umgeben habe, stellen können und von dort aus die Wache beim Tor gesehen. Er habe dann entlang dieser Platte hinter das Haus gehen und von dort auf den Boden der Toilette springen können. Zum Vorhalt, dass er davon beim Bundesamt nichts erwähnt habe, gab er an, dort alle gestellten Fragen beantwortet zu haben, er sei nicht so genau befragt worden. Auf den Vorhalt, dass er bei Bundesamt gesagt habe, dass er nicht auf das Dach der Toilette gesprungen sei, sondern sich habe herunterhängen lassen und dann das Dach der Toilette mit den Füßen berührt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bei der Flucht nicht sehr laut und vorsichtig habe sein müssen; nachdem er aus der Öffnung geklettert sei, habe er sich an der Mauer dieses Raums zum hinteren Teil des Hauses bewegt und sich von dieser Mauer, wo er gestanden sei, langsam nach unten gehangen. Er habe dann das Dach der Toilette mit seinen Füßen berührt, vom Dach sei er in die Toilette hineingeklettert und von der Toilette habe er dann fliehen können. Auf die Frage, ob er sich sicher sei, dass das Haus in dem er festgehalten worden sei, ein rundes Dach gehabt habe, brachte er vor, sicher zu sein, dass der Raum, in dem er festgehalten worden sei, ein rundes Dach gehabt habe.
Die Tazkira habe er sich in XXXX ausstellen lassen, nachdem ihre Identitätskarten im Iran zerschnitten worden seien; sie seien zur Polizeistation gegangen und mit dem Taxi dorthin gefahren. Dort sei seinem Vater erklärt worden, dass er sich an das Distirktszentrum wenden müsse, damit er eine Tazkira bekomme. Sie seien dann dorthin gefahren. Es seien Fotos von ihnen angefertigt worden. Danach sei er wieder in ihr Zimmer gegangen. Auf die Frage, ob es sich bei der Tazkira um ein offiziell ausgestelltes Dokument handle, gab er an, dass seine Tazkira echt sei.
Auf die Frage an den Sachverständigen, inwiefern bei der Tazkira von einem offiziellen Dokument, welches von einer afghansichen Behörde ausgestellt worden sei, auszugehen sei, gab dieser folgendes an:
"In der Rubrik dieses Personalausweises, in dem gewöhnlich die Unterschrift bzw. der Fingerabdruck des BF vorkommen soll, oder die Daten des Familienoberhauptes angeführt sein sollten, kommt weder eine Unterschrift des BF, noch Daten von ihm, bzw. seines Familienoberhauptes vor. Es kommt nur ein Dari-Wort "er selbst" (KHODASH) vor. Das bedeutet, dass der BF bei der Ausstellung der Tazkira nicht anwesend war. Wenn er nicht anwesend war, müssten die Daten seines Vaters eingetragen sein. Auch diese Daten kommen nicht vor. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass es sich um ein von einer afghanischen Behörde ausgestelltes Dokument handelt. Es ist nicht auszuschließen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches nicht im Registerbuch eingetragen ist. Es ist umso bedenklicher, dass auf der Rückseite des Personalausweises angeblich das afghanische Innenministerium bestätigt, dass dieser Personalausweise in Lashkarga ausgestellt wurde. Unter dieser Bestätigung ist ein dreieckiger Stempel des afghanischen Innenministeriums angebracht. Dieser Stempel ist auch mit dem Datum 1389 h.Q. versehen. Das Datum in Afghanistan wird in HEJRI SHAMSI angegeben, und nicht in h.Q. = HEJRI QAMRI. Das Datum 1389 entspricht dem Jahr 2010 HEJRI SHAMSI und nicht HEJRI QAMRI. HEJRI QAMRI ist der Mondkalender, welcher im arabischen Raum verwendet wird. HEJRI SHAMSI ist der Sonnenkalender, welcher in Afghanistan und im Iran verwendet wird.
HEJRI QAMRI wurde kurzfristig in der Herrschaft der Taliban verwendet. Das Datum 1389 ist in HEJRI SHAMSI geschrieben, allerdings ist es mit dem Kürzel h.Q. (HEJRI QAMRI) versehen, und würde damit zu einer anderen Zeitrechnung führen. Es ist davon auszugehen, dass das vorgelegte Personaldokument nicht echt, sprich von einer afghanischen Behörde, ausgestellt wurde. Wenn es von der Behörde ausgestellt wurde, dann als Gefälligkeitsbestätigung.
Diesbezüglich schließe ich folgende Beilagen an, welche als Beilage A und Beilage B zum Akt genommen werden.
Beilage A: Ist als Beispiel vorgesehen, wenn der BF minderjährig bzw. nicht anwesend ist. Die Daten des Familienoberhauptes werden eingetragen.
Beilage B: Ist als Beispiel vorgesehen, dass der Inhaber in der vorgesehenen Rubrik Fingerabdrücke abgibt."
Befragt, wer die Tazikira erhalte habe, gab der Beschwerdefüher an, sein Vater habe diese erhalten. Er selbst sei bei der Ausstellung nicht dabei gewesen. Sodann las der Beschwerdeführer über Aufforderung, das Wort in der untersten Rubirk des Dokumentes 203989 zu lesen, und gab an, dass dieses Wort in Dari "er selbst" heiße. Hiezu merkte der Sachverständige an, dass mit diesem Wort der Inahber dieses Dokumentes gemeint sei, es würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer selbst im Amt gewesen sei.
Befragt, warum er von den Entführern gefangen gehalten worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Leute nicht gewollt hätten, dass sich in diesem Gebiet Hazara ansiedeln, sie hätten seinen Vater dazu zwingen wollen, ihnen sein Haus zu überschreiben. In diesem Gebiet hätten hauptsächlich Sunniten gelebt und seien diese dagegen gewesen, dass sich dort auch Schiiten ansiedeln würden. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab er an, er sei sich zu 100 % sicher, dass diese Leute ihn finden und ihm Probleme machen könnten, weil er vor diesen Leuten geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er zum Haus seines Vaters gehen und Anspruch erheben, auch aus diesem Grund könnten ihm diese Leute Probleme bereiten. Auf die Frage, wo sein Vater sei, gab er an, er wisse nicht, wo sich sein Vater derzeit aufhalte.
Der Sacherständige gab zur ethnischen Zusammensetzung in Lashkar Gah bzw. hinsichtlich Übergriffen auf Hazara Folgendes an:
"Lashkar Gah ist ein Distrikt im Osten von Helmand und gleichzeitig Provinzhauptstadt. Die ethnische Zusammensetzung von Lashkarga besteht aus 45% Paschtunen, 20% Beluchen, 30% Tadschiken, 5% aus anderen Ethnien wie Hindus und Hazaras. Eine generelle Verfolgung von Hazaras aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ist nicht bekannt. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Taliban die Reisebusse anhalten und die Reisenden entführen. Es ist vorgekommen, dass die Reisenden bestimmter Reisebusse zufällig Hazaras waren. Diese Art von Entführung passiert auch anderen Ethnien."
Zur Frage, ob eine fremde Person eine öffentliche Besitzurkunde für eine andere Person beschaffen bzw. sich von der Behörde ausstellen lassen könne, gab der Sachverständige folgendes an:
"Eine Besitzurkunde kann nur ausgestellt werden, wenn der Besitzer des Grundstückes selbst persönlich beim Amt einen Antrag stellt. Er kann sich beim Ausstellen einer Besitzurkunde sich nicht durch eine fremde Person vertreten lassen. Es ist allerdings möglich, sich unter Umständen sich durch einen Familienangehörigen vertreten zu lassen. Er kann ein Grundstück über einen Vertreter kaufen und einen Kaufvertrag erstellen lassen, welche aber keine staatliche Gültigkeit hat."
Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm persönlich Fälle bekannt seien, bei denen Afghanen, welche im Iran aufhältig seien, Grundstücke in Herat erworben hätten, ohne dass sie selbst beim Kauf anwesend gewesen seien. Diese Käufe seien meistens durch Bekannte durchgeführt worden.
Länderfeststellungen:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 – mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung – erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Helmand:
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Die Provinz Helmand hat inklusive der Hauptstadt Lashkargah City, 14 administrative Einheiten: Nadali, Marja, Garmsir, Khanshin, Disho, Nava, Greshk, Sangin, Kajaki, Musa Qala, Baghran, Noorzad und Washir. Im Norden grenzt sie an die Provinz Kandahar, im Norden mit Uruzgan, Daikuni und Ghor. Im Westen grenzt sie an die Provinzen Farah und Nimroz, während sie im Osten 162 km an die Durandlinie grenzt (Pajhwok o.D.ab)
Helmand ist eine der volatilen Provinzen, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen (Khaama Press 14.9.2014 und Khaama Press 2.9.2014). Aufgrund der strategischen Lage, könnte jegliche Unsicherheit im Bezirk Sangin, zusätzlich zu Helmand, die Sicherheit anderer westlicher Provinzen zerrütten (Tolo News 22.9.2014). In einem Treffen mit Stammesälteren sagte Präsident Karzai, dass Helmand ein großes Ziel für Aufständische ist, die behaupten, dass die Zusammenstöße durch ausländische Elemente verursacht wären (Tolo News 27.6.2014). Sangin war bereits mehrere Male dieses Jahr Ziel von Angriffen der Aufständischen (Tolo News 22.9.2014).
Laut dem Gouverneur der Provinz sind mehr als 400 Taliban-Aufständische, 270 Sicherheitskräfte und 230 Zivilisten bei den Zusammenstößen in Sangin umgekommen. Dabei wurden auch 500 Taliban, 200 Sicherheitskräfte und mehr als 400 Zivilisten verletzt (Tolo News 29.8.2014).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha’i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
Lashkar Gah ist ein Distrikt im Osten von Helmand und gleichzeitig Provinzhauptstadt. Die ethnische Zusammensetzung von Lashkarga besteht aus 45% Paschtunen, 20% Beluchen, 30% Tadschiken, 5% aus anderen Ethnien wie Hindus und Hazaras. Eine generelle Verfolgung von Hazaras aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ist nicht bekannt. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Taliban die Reisebusse anhalten und die Reisenden entführen. Es ist vorgekommen, dass die Reisenden bestimmter Reisebusse zufällig Hazaras waren. Diese Art von Entführung passiert auch anderen Ethnien. (Gutachten Dr. Rasuly, 10.09.2015)
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari’a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari’a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung – ebenso wie in der Justiz – endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der Beschwerdeführer stimmte diesen Länderfeststellungen zu; wenn die Sicherheitslage in seiner Heimat nicht so schlecht wäre, würden Afghanen nicht in anderen Ländern Asyl beantragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Lage in Afghanistan werden -aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden,- die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus Afghanistan und ist im Alter von etwa drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo seine Mutter und seine Geschwister noch legal aufhältig sind.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und sein Vater im XXXX aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurden noch der Vater des Beschwerdeführers über einen Bekannten in Afghanistan ein Haus erworben hat und über eine diesbezügliche Besitzurkunde verfügte. Ebenso wird nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer und sein Vater von bewaffneten Männern entführt wurden, nachdem sie bei der Polizei Anzeige gegen den Bewohner ihres Hauses erstattet hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer die Flucht gelang und er von Afghanistan in den Iran zurückkehren konnte. Es kann des Weiteren nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung in Afghanistan droht.
Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen gründen auf den in der Verhandlung jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie der mündlich erstatteten Expertise des länderkundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen des länderkundigen Sachverständigen besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist weder den Länderberichten, noch der Experstise des Sachverständigen inhaltlich ausreichend entgegen getreten.
Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in XXXX das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaften studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht- immer wieder (zuletzt im Anfang 2017). Darüber hinaus hält er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und Richter des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen; seine Identität steht mangels vorgelegter echter bzw. inhaltlich richtiger Dokumente nicht fest. Dies ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des landeskundigen Sachverständigen in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur vorgelegten Tazkira, wonach einerseits das dort angegebene Datum mit h.Q. (entpricht HEJRI QAMRI), dem Mondkalender angegeben wird, welcher in Afghanistan allerdings nicht verwendet wird und anderseits den mangelnden Daten bzw. der fehlenden Unterschrift des BF oder eines Familienoberhauptes. Unstimmigkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, sein Vater habe die Tazkira ausstellen lassen und sei dabei persönlich nicht anwesend gewesen, was jedoch im Widerspruch zu dem auf der Tazkira befindlichen Vermerk über seine persönliche Anwesenheit steht. Das in der Verhandlung eingeholte Gutachten zur Echtheit der Tazkira wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Es kann daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weder von der Echtheit noch von der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Tazkira ausgegangen werden.
Dass sich seine Familienangehörigen noch legal im Iran aufhalten, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Hingegen ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Flucht aus dem Iran verlobt hat, wie er beim Bundesamt am XXXX vorbrachte, zumal er diesbezüglich keine gleichbleibenden Angaben erstattete, er anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX noch behauptet hat, er sei traditionell verheiratet und seine Ehefrau lebe noch im Iran. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang nicht hervorgekommen, dass es sich dabei um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handelt und er derartiges auch gar nicht behauptet hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist ebenfalls nicht glaubhaft:
Das erkennende BVwG geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes und des sich persönlich gemachten Eindrucks vom Beschwerdeführer in der Verhandlung durch den erkennenden Richter nicht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entspricht. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf, ferner Widersprüche bzw. waren seine Angaben nicht gleichbleibend, nicht plausibel und in sich nicht schlüssig. So stimmt sein nunmehriges Vorbringen zu seinen Fluchtgründen in der Verhandlung insbesondere nicht mit seinen Angaben anlässlich der Antragstellung überein und ist auch nicht schlüssig nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer war trotz seines umfangreichen und auch teilweise detaillierten Vorbringens nicht in der Lage, sein Vorbringen während des gesamten Verfahrens nachvollziehbar bzw. gleichbleibend und schlüssig zu schildern.
Die Behörde kann einen Sachverhalt allerdings grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung am XXXX zu seinen Fluchtgründen noch an, er sei im XXXX gemeinsam mit seinem Vater in Teheran von der Polizei kontrolliert und daraufhin nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach ihrer Rückkehr in das Heimatdorf hätten sie Leute, welche ihr Haus bewohnen würden, aufgefordert, dieses zu räumen, worauf diese den Beschwerdeführer und seinen Vater bedroht und gesagt hätten, dass dies nun ihr Haus sei, obwohl der Vater des Beschwerdeführer die Besitzurkunden des Hauses habe. Es sei dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen und hätten diese Leute den Beschwerdeführer und seinen Vater entführt und versucht, seinen Vater zur Überschreibung des Hauses zu zwingen; sie seien gefangen gehalten worden und der Beschwerdeführer habe eine Gelegenheit zur Flucht genutzt. Diese Ausführungen lassen sich allerdings mit den Angaben vor dem Bundesamt am XXXX nicht in Einklang bringen, als dieser in diesem Zusammenhang vorbrachte, dass an einem Abend drei bewaffnete Männer in dem angemieteten Zimmer eingedrungen wären und sie verschleppt hätte. Von einer etwaigen vorherigen Auseinandersetzung wegen des Hauses wurde, wie auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, nichts erwähnt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Kernbereich des Fluchtvorbringens diesbezüglich gleichbleibende Angaben gemacht hat.
Auch der behauptete Kauf eines Hauses in Afghanistan durch einen Freund des Vaters des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund des dazu in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erstatteten Gutachens des landeskundigen Sachverständigen nicht glaubhaft, da danach zwar ein Kauf durch einen Familienangehörigen möglich wäre, jedoch die Ausstellung einer Besitzurkunde die persönliche Anwesenheit des Eigentümers (bei der Behörde) erfordert hätte, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass der Vater des Beschwerdeführers entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesamt bzw. beim Bundesverwaltungsgericht eine (staatlich gültige) Besitzurkunde über ein Haus in Afghanistan hätte erlangen können während er sich im Iran aufgehalten hat.
Aber auch hinsichtlich der Schilderung der Situation vor dem Haus ergaben sich Diskrepanzen. So brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesamt noch vor, der Bewohner des Hauses habe trotz Läutens und Klopfens die Tür nicht geöffnet, sei aber zu Hause gewesen und habe ihnen ohne die Tür zu öffnen in gebrochenem Persisch gesagt, dass sie ihn nicht mehr belästigen sollten. Zwar gab dieser beim Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen vor dem Bundesamt an, dass sie mehrmals am Tor geklopft hätten und dieser Mann nicht geöffnet habe; im Unterschied zu den Ausführungen vor dem Bundesamt führte dieser allerdings dann vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach einiger Zeit er schließlich aus dem Haus herausgekommen sei und vom Inneren seines Gartens ihnen gedroht habe.
Darüberhinaus ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Behautpung des Beschwerdeführers, dass der Bewohner des Hauses "XXXX" geheißen und der Volksgruppe der Paschtunen angehört habe, vor dem Hintegrund der Ausführungen des Sachverständigen, dass es sich dabei um einen typischen Namen der Hazara handle, nicht plausibel, als kein plausibler Grund hervorgekommen ist, weshalb dieser einen solchen Namen tragen sollte, sondern vielmehr davon auszugehen, dass es sich um eine Person des Hazara Volksstammes gehandelt hat.
Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich aber auch hinsichtlich des Umstandes, inwieweit der Vater des Beschwerdeführers allein vom Behördenorgan nach XXXX zurückgekehrt sein soll, während der Beschwerdfeührer auf das Zimmer gegangen sei, wie er noch beim Bundesamt behauptete, oder ob auch der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater und dem Polizisten nach XXXX gegangen sei, wie er im Widerspruch dazu beim Bundesverwaltungsgericht behauptete. Den diesbezüglichen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhalts in der Verhandlung nicht entkräften, sondern beharrte lediglich darauf, das zuvor Vorgehaltene gesagt zu haben.
Schließlich ergaben sich auch Widersprüche in Bezug auf die Beschreibung des Seils, womit die Hände des Beschwerdefühers und seines Vaters gefesselt gewesen sein sollen. So brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt dazu noch vor, dass dieses aus Baumwolle bestanden habe, behauptete jedoch beim Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz dazu, dass dieses aus Plastik gewesen sei, obwohl dieser auch in der von ihm eingebrachten Beschwerde noch bekräftigte, dass es sich dabei um eine fast zwei Finger breite Baumwollschnur gehandelt habe. Insofern ergeben sich auch bezüglich der beschriebenen Stärke bzw. Dicke dieses Seils Widersprüche und brachte der Beschwerdeführer dazu schließlich beim Bundesverwaltungsgericht nun mehr vor, dass er sich in dieser Stresssituation die genauen Maße nicht merken habe können, was wiederum nicht nachvollziehbar ist, als dieser zuvor offenbar keine Probleme hatte die Maße enstprechend einzuordnen. Aber auch bezüglich der Beschreibung der Ausstattung des Zimmers, in dem er festgehalten worden sein will, machte er keine gleichbleibenden Angaben, indem er beim Bundesamt behauptete, dass Teppiche, offenbar mehrere, am Boden gelegen wären, jedoch beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nur einen alten Teppich erwähnte. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer trotz der Behauptung in der Verhandlung, dass er auf der Baustelle gearbeitet habe und daher ungefähr einschätzen könne, wie hoch ein Raum sei, nicht in der Lage darüber gleichbleibende Angaben über die Höhe des Raumes, indem er mit seinem Vater untergebracht gewesen sein will zu machen, als dieser in der Verhandlung von einer Raumhöhe von 2 bis 2,5 Meter ausging, während er beim Bundesamt diesen noch mit 3 bis 3,5 Meter beschrieb. Der Vertreter des Beschwerdeführers monierte zwar in der eingebrachten Beschwerde, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt ausgeführt habe, dass dieser angegeben habe, dass die Raumhöhe etwas unter den 3 bis 3,5 Meter gelegen sei, was aber noch immer den entsprechenden Unterschied zu den Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht klärt. Wenngleich es für den den Beschwerdeführer vertretenen Verein möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Vaters das Dach mit den Händen erreichen konnte und die Ziegel dessen Vater übergeben hat, ist es für das BVwG unter den vom Beschwerdeführer beschriebenen Umständen, dass man den Vater bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und misshandelt hat, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubwürdig, dass dieser nach Erlangen des Bewusstseins soweit helfen konnte, dass dieser den Beschwerdeführer noch auf die Schultern nehmen hätte können.
Ungereimtheiten ergeben sich überdies hinsichtlich der Darstellung des Zeitraumes, indem der Beschwerdeführer und sein Vater während der Anhaltung gefesselt gewesen sein sollen, als dieser vor dem Bundesamt auf ausführliches Hinterfragen dazu ausführte, dass die Hände während der gesamten Anhaltung verbunden gewesen seien, sie gefüttert worden wären und ihnen die Handfesseln nur dann geöffnet worden wären, wenn diese die Toilette aufsuchen hätten müssen. Ein gegenseitiges Öffnen sei auf Grund des Umstandes, dass beiden die Hände verbunden gewesen seien nicht möglich gewesen. Erst in der Verhandlung vor dem BVwG führte der Beschwerdeführer auf Hinterfragen aus, dass man seinen Vater, nachdem man diesen bis zur Ohnmächtigkeit geschlagen hätte, vergessen hätte die Handfesseln wieder anzulegen. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben führte der Beschwerdeführer ohne den Widesrpruch entsprechend aufzuklären lediglich an, dass deren Hände am Rücken verbunden gewesen seien und der Vater des Beschwerdeführers von diesem in einer gewissen Entfernung gesessen sei.
Aber auch hinsichtlich seiner ergriffenen Flucht ergeben sich Widersprüche, da er beim Bundesamt behauptete, er sei nachdem er aus dem Zimmer geflüchtet sei, sehr lange zu Fuß marschiert und habe dann Lichter gesehen. Es sei dort ein Taxi mit geöffneter Motorhaube gestanden und der Fahrer habe ihn schließlich für 70.000.- XXXX nach XXXX mitgenommen. Hingegen brachte er beim Bundesverwaltungsgericht dazu vor, dass er eine Straße entlang gegangen sei und ein Auto neben ihm angehalten habe und ihn eine kurze Strecke bis zu einem Bazar gebracht habe, von wo er mit einem Taxi nach Herat weitergefahren sei.
Es ist zudem auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben wurde, zumal er selbst angab, über eine iranische Identitätskarte (Aufenthaltstitel) verfügt zu haben und dass er einen Passierschein benötigt hätte, um von XXXX nach Teheran zu reisen. Es erscheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer und sein Vater angesichts des Aufenthalts ihrer übrigen Familienangehörigen im Iran nach jahrzehntelangem Aufenthalt dort leichtfertig ihre Ausweisung nach Afghanistan riskiert hätten. Darüber hinaus erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher damals mit seiner Familie aus seinem Heimatort in den Iran geflüchtet sein will, ausgerechnet dorthin zurükkehren wollte und dort ein Haus hätte kaufen sollen bzw. –vor dem Hintergrund der aktuellen Sicherheitslage- dieses beziehen hätte wollen, weil danach nämlich viel eher zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Familie im Fall ihrer Rückkehr in einer anderern und sicheren Provinz (etwa in Kabul) in Afghanistan niederlassen würde, als Helmand, nach den obigen Länderfeststellungen (Pkt. 1.1.2.1.) zu den eher volatilen Provinzen zählt, in der regierungsfeindliche aufständische Gruppen in verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Angriffe durchführen.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist, ist auch nicht glaubhaft, dass ihm in Afghanistan aus diesen Gründen Verfolgung droht.
Hinsichtlich der Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Rückkehrer nach Afghanistan unter dem Begriff der sozialen Gruppe subsumiert werden können, da diese ein gemeinsames unabänderliches Merkmal aufweisen, es sich dabei um Personen mit ähnlichem Hintergrund und sozialen Status handelt, wird zwar insofern beigepflichtet, dass nach Art 10 Abs. 1 der EU-Statusrrichtlinie Personen fallen, die einen Hintergrund haben, der nicht geändert werden kann. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, als nicht erkennbar ist, inweiweit beim Beschwerdeführer ein unabänderliches Merkmal vorliegen soll und diese überdies in Afgahnistan über entsprechende Vermögenswerte in Form eines Haus verfügen sollen.
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen seiner Religionszugehörigkeit im gesamten Gebiet Afghansitans ist auch vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen (s. Punkt 1.1.5.) im Zusammenhalt mit dem Gutachten des landeskundigen Sachverhständigen ebenfalls nicht glaubhaft, weil danach eine generelle Verfolgung von Hazaras nicht bekannt ist, auch wenn es immer wieder vorkommt, dass die Taliban Reisebusse aufhalten und Reisende entführen, dies aber auch Angehörigen anderer Ethnien passieren kann.
Seinem Vorbringen zum Fluchtgrund kann somit auf Grund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten und nicht plausiblen Ausführungen keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht die von ihm behaupteten Probleme gehabt hat und er auch im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat nicht der Gefahr ausgesetzt ist von verfolgt zu werden.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2013 gestellt wurde.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 3 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der über eine mehrjährige Schulbildung verfügende Beschwerdeführer erwachsen und arbeitsfähig ist.
3.2.4. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich.
Mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach durchgeführter Verhandlung braucht auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere zu Rechtsfragen, nicht weiter eingegangen werden. Weitere Recherchen werden angesichts der Ergebnisse zu den an den landeskundigen Sachverständigen gerichteten Fragen nicht für erforderlich erachtet. Zu den Grenzen von Ermittlungen im Herkunftsstaat darf im Übrigen auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Länderfeststellungen zum Iran sind im Hinblick auf die Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, wonach zu prüfen ist, ob dem Antragsteller im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK droht, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von Relevanz.
Da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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