BVwG W208 2126084-2

W208 2126084-2Tribunale amministrativo federale2 mar 2017

Regest

Aussetzung, Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gerichtsgebühren,<br/>Verwaltungsgerichtshof

Testo completo

BVwG W208 2126084-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2126084.2.00

Spruch

W208 2126084-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dr. XXXX, vertreten durch Notar Dr. XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2016, Zl.1 Jv 474/16i-33 (XXXX), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG bis zur Entscheidung des VwGH zu W208 2117201-1/2E ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurden aufgrund diverser Anträge der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX (BG) vom 15.03.2016 in der Grundbuchsache TZ

XXXX des BG die neue EZ 273 in der KG 40303 XXXX für das Grundstück 776/7 eröffnet, welches gleichzeitig aus der EZ 101 KG 40317 XXXX abgeschrieben wurde [AS 1].

Dabei wurde ein Pfandrecht in Höhe von € 700.000,-- zu Gunsten der bP von der EZ 101 auf die neue EZ 273 mitübertragen und eine Anmerkung hinsichtlich einer Simultanhaftung der beiden EZ antragsgemäß durchgeführt.

Die an der EZ 101 (ursprünglich bestehend aus den Grundstücken 166/2 und 167/2 und 776/7) bereits bestehenden Pfandrechte über €

700. 000,-- zu Gunsten der bP blieben aufrecht. Bereits mit Kaufvertrag vom 18.01.2013 erwarb die bP die Grundstücke 166/2 und 167/2 aus der EZ 101.

Weiters wurde gleichzeitig in der neu eröffneten EZ 273, sowie in der EZ 101, die Einverleibung des Eigentumsrechts für die bP vollzogen.

2. Mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wurden - aufgrund einer Beanstandung durch die Revisorin - der bP für die neue EZ 273 Eintragungsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 hinsichtlich der mitübertragenen Pfandrechte von € 700.000,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von €

8,-- vorgeschrieben [AS 39].

3. Dagegen brachten die bP fristgerecht (Postaufgabe 14.03.2016) Vorstellung ein. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es zu keinem Eigentümerwechsel gekommen sei, weil der Verkäufer sowohl Eigentümer der EZ 101 (bestehend ua. aus dem Grundstück 776/7) als auch der EZ 273 gewesen sei. Es sei daher, weil kein Eigentümerwechsel stattgefunden habe, zu keiner Ausdehnung des Pfandrechtes gekommen, sondern lediglich mit dem abgeschriebenen Grundstück das bisherige Pfandrecht als Simultanhypothek in die neue Einlage übernommen worden.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 26.04.2016 bestätigte die belangte Behörde - nach einem Parteiengehör (abgefertigt 06.04.2016) -, dass Außerkrafttreten des oa. Zahlungsauftrages gem. § 7 Abs. 2 GEG (idF BGBl. I Nr. 156/2015) und erließ einen mit dem Mandatsbescheid hinsichtlich des Spruches identen Zahlungsauftrag in der Sache.

In der Begründung wurde unter Anführung von diversen VwGH-Erkenntnissen ua. festgestellt, dass mit Beschluss des BG vom 22.01.2013 in der EZ 401 (Anm. gemeint offenbar EZ 101) ein Pfandrecht iHv 700.000,-- zu Gunsten der bP eingetragen worden sei. Dafür seien Eintragungsgebühren iHv € 8.400,-- geleistet worden.

Mit Antrag vom 14.03.2013 seien ua. aufgrund des Verkaufes eines Teils der EZ 101 die Einverleibung des Eigentumsrechts für die bP erfolgt, die Eröffnung einer neuen EZ 273 und die Abschreibung des betreffenden Grundstückes 776/7 unter Mitübertragung des in Rede stehenden Pfandrechtes sowie der Anmerkung der Simultanhaftung der EZ 273 mit der EZ 101. Die Simultanhaftung sei daher nicht in einem einzigen Gesuch und nicht für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt worden.

Die Gebührenbefreiung der Anm. 7 zu TP 9 lit. b GGG komme daher nicht zur Anwendung.

Gem. Anm. 12 lit. c zu TP 9 GGG seien Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes von der Eintragungsgebühr befreit.

In der Stammliegenschaft EZ 101 sei es gleichzeitig mit der Eröffnung der EZ 273 zu einer Abschreibung des Grundstück 776/7 und zu einem Eigentümerwechsel an die bP gekommen. Anm. 12 können daher aufgrund der Bindung an den äußeren formalen Tatbestand ebenfalls nicht zum Tragen kommen.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.04.2016) richtet sich die am 09.05.2016 aufgegebene Beschwerde durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei. Beantragt wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei im vorliegenden Fall durch die Anmerkung der Simultanhaftung zu keiner neuen Belastung eines unbelasteten Hypothekarobjektes gekommen. Die gleichzeitige Mitübertragung des Pfandrechtes und die Anmerkungen seien in einem einzigen Gesuch hinsichtlich beider EZ beantragt worden. Anm. 7 zu TP 9 sein anzuwenden.

Anm. 12 zu TP 9 sei anzuwenden, weil die bP aufgrund der gleichzeitigen Übertragung sowohl Eigentümerin der EZ 101 als auch der EZ 273 (geworden) sei und es daher keinen Eigentümerwechsel gegeben habe.

6. Mit Schreiben vom 09.02.2016 (beim Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

7. Mit Schreiben vom 24.02.2017 urgierte der Vertreter der bP eine Entscheidung im Gegenstand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der ihm Verfahrensgang (Punkt 1.) angeführte Sachverhalt steht fest.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 15.04.2016, W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) die Beschwerde abgewiesen. Dagegen wurde mit 02.06.2016 zu Zahl E1070/2016 eine Beschwerde an den Verfassungssgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 24.11.2016 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Es wurde in der Folge eine außerordentliche Revision erhoben und diese am 11.01.2017 nach Führung des Vorverfahrens durch das BVwG an den VwGH zur Entscheidung vorgelegt. Dort ist sie dzt. anhängig.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Aussetzung

Gemäß § 7 Abs. 6 GEG kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass § 7 Abs. 6 GEG auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.

Denn das Verwaltungsgericht hat gemäß § 17 VwGVG - ausgenommen den hier nicht zutreffenden Fall, dass im VwGVG anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG neben Bestimmungen des AVG, der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im Verfahren W208 2117201-1/2E, wurde bei einem ähnlichen Sachverhalt (Ab- und Zuschreibung von Grundstücken unter Mitübertragung des bestehenden Pfandrechtes) ua. dieselben Beschwerdegründe durch die dortigen beschwerdeführenden Parteien vorgebracht. Durch das BVwG wurde in diesem Verfahren am 15.04.2016 - im Wesentlichen unter Berufung auf VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218 - ein abweisendes Erkenntnis getroffen.

Das Verfahren das vom VfGH an den VwGH abgetreten wurde ist dzt. in Form einer außerordentlichen Revision anhängig und hat dessen Ausgang entscheidende Bedeutung auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, weil von den dortigen bP ähnliche Rechtsfragen zur Anwendung der Anm. 7 und 12 zu TP 9 GGG aufgeworfen wurden.

Ein überwiegendes Interesse der bP an einer sofortigen Entscheidung des BVwG kann demgegenüber nicht erkannt werden, da der Beschwerde an das BVwG aufschiebende Wirkung zukommt und die aushaftende Gebührenschuld bis zu dessen Entscheidung nicht exekutiert werden kann.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 6 GEG sind daher erfüllt.

Bis zur Entscheidung des VwGH im Beschwerdeverfahren W208 2117201-1/2E wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gem. § 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 6 GEG ausgesetzt.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob § 7 Abs. 6 GEG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden ist.

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