BVwG W137 2148403-1

W137 2148403-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2017

Regest

Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kooperation, Meldeverpflichtung,<br/>Sicherungsbedarf, Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Zustelladresse

Testo completo

BVwG W137 2148403-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W137.2148403.1.00

Spruch

W137 2148403-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zl. 587779503/170191512, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 77 FPG iVm § 76 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Pakistans und stellte nach illegaler Einreise in Österreich erstmals im April 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2012 vollumfänglich abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Pakistan ausgewiesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2012 vollumfänglich abgewiesen. Weitere Anträge auf internationalen Schutz (vom Oktober 2013 und August 2015) wurden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Am 28.07.2016 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und es wurde am selben Tag mit Bescheid die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 29.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich dessen mit Bescheid vom 17.08.2016 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde. Dies wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.08.2016 als rechtmäßig bestätigt.

2. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.07.2016 ("Schubhaftbescheid") wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.09.2016, W197 2134260-/7E, abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0323-1, zurückgewiesen.

Die damals angeordnete Schubhaft wurde zwischenzeitlich – wegen Problemen bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats – beendet.

3. Am 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführer bei einer Fahrzeugkontrolle angehalten und in weiterer Folge auf Anordnung des Bundesamtes festgenommen. Bei der folgenden niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei in Wien an einer Adresse "angemeldet", wo er wöchentlich nach seiner Post sehe. Tatsächlich schlafe er wechselnd bei verschiedenen Freunden. Eine Adresse könne er in diesem Zusammenhang nicht nennen. Er sei ledig, nicht sorgepflichtig und habe in Österreich zwar Freunde aber keine Familienangehörigen. Er gehe keiner geregelten Beschäftigung nach und verfüge derzeit über rund 70 € in bar.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 13.02.2017, 587779503/170191512, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine periodische Meldeverpflichtung (ab 16.02.2017) bei einer Polizeiinspektion verfügt. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege und der Beschwerdeführer mangels entsprechender Dokumente Österreich nicht freiwillig verlassen könne. Er verfüge auch lediglich über eine Obdachlosenmeldung und habe keine Verwandten im Bundesgebiet. Zudem gehe er der Schwarzarbeit nach. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben – angesichts der bestehenden Zustelladresse könne allerdings mit der Anordnung des gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden. In diesem Zusammenhang erweise sich die periodische Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion als zielführend. Sollte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen werden, sei mit der Anordnung der Schubhaft zu rechnen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Zudem wurde ihm mittels am selben Tag zugestellter Verfahrensanordnung mitgeteilt, er habe sich bei einer konkret bezeichneten Polizeiinspektion jeden dritten Tag beginnend mit 16.02.2017 zwischen 08:00 und 12:00 Uhr zu melden.

5. Mit Schreiben vom 23.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde/Vorstellung gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 13.02.2017 ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "sowohl postalisch als auch über seinen Rechtsvertreter stets greifbar ist". Fluchtgefahr oder erhebliche Fluchtgefahr liege nicht vor und werde auch nicht hinreichend begründet.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) die Anordnung des gelinderen Mittels als rechtswidrig zu erklären; c) allenfalls das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen; d) aufschiebende Wirkung zu gewähren.

6. Am 24.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers Sicherungsbedarf bestehe und versucht werde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu erwirken. Beantragt werde daher, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Pakistan und hat in Österreich mehrfach erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er verfügt in Österreich weder über familiäre noch substanzielle soziale Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen und verfügt lediglich über geringe finanzielle Mittel. Er verfügt lediglich über eine Obdachlosenmeldung und übernachtet ohne konkrete Planung bei nicht näher definierten "Freunden" deren Adressen er nicht nennen kann.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Der genaue Zeitpunkt der Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist nicht abschätzbar; die realistische Möglichkeit der Ausstellung ist allerdings gegeben. Die dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2016, W197 2134260-1/7E, zu entnehmende Fluchtgefahr samt Sicherungsbedarf besteht weiterhin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 587779503/170191512 (gelinderes Mittel) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu W197 2134260 und W137 2148403. Auch in der Beschwerde wird lediglich die fehlende Fluchtgefahr, also eine rechtliche Wertung, thematisiert – nicht jedoch der ihr zugrunde liegende Sachverhalt.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.01.2017 (Ra 2016/21/0323-7) die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2016, W197 2134260-1/7E, zurückgewiesen. Dessen Begründung fasste er wie folgt zusammen:

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In Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus:

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Da sich die Begründung der Fluchtgefahr wesentlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2015 stützte sind die diesbezüglichen Sachverhaltselemente im Februar/März 2017 genauso von Relevanz, wie sie es im September 2016 waren. Überdies ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über keine feste Unterkunft verfügt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A)

2.2. Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. -in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. -sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. -eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

  1. Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.3. Im angefochtenen Bescheid wurden – wie schon im Schubhaftbescheid vom September 2016 – die Ziffern 1 und 3 zur Begründung der Schubhaft herangezogen. Zudem wurde die geringe soziale Verankerung (Z 9) des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt. Einbezogen wurde auch, dass sich der Beschwerdeführer nun kooperativer zeige als 2015/2016 und zumindest über eine Odachlosenmeldung verfüge. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde daher im konkreten Fall auf die Anordnung der Schubhaft verzichtet und das gelindere Mittel angeordnet.

2.4. In Verbindung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2017 (Ra 2016/21/0323-7) bestehen daher keine Zweifel, dass eine – wenn auch eher geringe – Fluchtgefahr und der damit verbundene Sicherungsbedarf nach wie vor gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Begründung seiner Entscheidung überdies ausgeführt, dass angesichts des unstrittigen Fehlens einer festen Unterkunft die (damals nicht vorgebrachte) Unterkunftnahme bei einem Freund "allenfalls die Verhängung eines gelinderen Mittels ermöglichen würde" – das Bundesamt folgt damit mit dem angefochtenen Bescheid faktisch diesen Ausführungen des VwGH.

Das angeordnete gelindere Mittel erweist sich überdies auf die konkrete Situation bezogen auch als effektiv und verhältnismäßig. In einer Meldeverpflichtung im Abstand von 3 Tagen – bei einem variablen Rahmen von 4 Stunden am jeweiligen Tag – kann keine nennenswerte Einschränkung der persönlichen Dispositionsfreiheit erkannt werden. Umso weniger, als der Beschwerdeführer ohnehin keiner geregelten Beschäftigung nachgeht. Überdies erweist sich das konkret angeordnete gelindere Mittel als geradezu ideal um die hier relevante persönliche Greifbarkeit des Beschwerdeführers sicherzustellen. Soweit der Beschwerdeführer auf die postalische Erreichbarkeit und seinen Rechtsvertreter verweist bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort nicht mit hinreichender Sicherheit persönlich angetroffen werden könnte.

3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegenständliche Beschwerde als letztlich unbegründet und kann das gelindere Mittel somit auch weiterhin angeordnet bleiben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Neuerung einer Postadresse und eines Rechtsvertreters ist unstrittig, wäre aber allenfalls ein Argument um eine Schubhaft als unverhältnismäßig anzusehen (was siehe oben 2.4. den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine vorangegangene Schubhaft des Beschwerdeführers betrifft).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

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