BVwG W108 2103546-1

W108 2103546-1Tribunale amministrativo federale2 mar 2017

Regest

Begründungsmangel, Bescheinigungspflicht, Entschädigung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Massenbeförderungsmittel, Reisekostenersatz, Vermögensnachteil,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr

Testo completo

BVwG W108 2103546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2103546.1.00

Spruch

W108 2103546-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht Wien gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.03.2015, Zl. Jv 1696/15t-33, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr (weitere Parteien: 1. XXXX, 2. XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (der belangten Behörde) vom 03.03.2015, der der Zeugin unmittelbar nach der Ausfertigung am selben Tag persönlich ausgefolgt wurde, wurde die Gebühr für die aus dem Ausland angereiste Zeugin S.W. (im Folgenden: Zeugin) für ihr Erscheinen zur Hauptverhandlung vor dem genannten Landesgericht am 03.03.2015 wie folgt bestimmt:

PKW M. (Deutschland) – Wien und retour (438 km eine Fahrt) EUR 367,92

1 x Frühstück EUR 4,00

1 x Mittagessen EUR 8,50

1 x Abendessen EUR 8,50

1 Nächtigung EUR 74,40

EUR 463,32

Gerundet EUR 463,30

Der Rechnungsführer wurde angewiesen, den Betrag von EUR 463,30 aus Amtsgeldern an die Zeugin auszubezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass die Zeugin für 09:00 Uhr geladen und um 09:30 Uhr entlassen worden sei. Im Anschluss an die Zeugeneinvernahme sei die Zeugin im Präsidium erschienen und habe die im Bescheid (Spruch) angeführten Ansprüche geltend gemacht. Die Zeugin sei am 02.03.2015 mit dem eigenen PKW von M. (Deutschland) nach Wien gereist und auch wieder retour gefahren. Die Benutzung des öffentlichen Massentransportmittels wäre zwar möglich und zumutbar gewesen. Die Zeugin habe aber angegeben, dass es ihr durch die Verwendung des privaten PKW möglich gewesen wäre, zumindest teilweise zu arbeiten, weshalb sie keinen Verdienstentgang geltend mache. Im Zug wäre es ihr nicht möglich gewesen zu arbeiten, da sie mit sensiblen Daten zu tun habe. Die Zeugin habe bescheinigt, dass sie EUR 9.000,00 netto pro Monat verdiene. Ausgehend von 30 Arbeitstagen (All-in-Vertrag) bedeute dies, dass die Zeugin täglich EUR 300,00 netto verdiene. Bei zwei entgangenen Arbeitstagen entspreche das EUR 600,00. Aus wirtschaftlichen Überlegungen sei es daher gerechtfertigt, die Kosten für die Nutzung des privaten PKW zu ersetzen. Die Diäten hätten sich aus der Reisezeit von 4 Stunden und 15 Minuten in eine Richtung ergeben. Für die Nächtigung habe die Zeugin eine Hotelrechnung in Höhe von EUR 97,00 vorgelegt. Da höchstens EUR 74,40 für eine Nächtigung ersetzt würden, sei der Höchstbetrag zuzuerkennen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor beim Oberlandesgericht Wien fristgerecht Beschwerde ausschließlich hinsichtlich des Ersatzes der Reisekosten. Der Zeugin sei aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen der Ersatz der Kosten für die Nutzung des privaten PKWs mit der Begründung zugesprochen worden, dass die Zeugin bei einem All-in-Vertrag EUR 9.000,00 netto pro Monat verdienen würde und durch die Anreise mit dem Privat-PKW wenigstens teilweise hätte arbeiten können, sodass sie keinen Verdienstentgang geltend gemacht habe, wobei von einem errechneten Verdienstentgang von EUR 600,00 ausgegangen worden sei. Es erscheine aber nicht nachvollziehbar, dass bei einem All-in-Vertrag, der keinen finanziellen Verlust nach sich ziehe, überhaupt ein Verdienstentgang und vor allem in dieser Höhe entstehe. Eine diesbezügliche Bestätigung sei von der Zeugin nicht beigebracht worden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Ersatz der Reisekosten in Stattgebung der Beschwerde mit EUR 185,20 bestimmen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.

3. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte mit Bericht vom 11.03.2015 und – nach Rückstellung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht – mit Bericht vom 30.03.2015 die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Die belangte Behörde teilte betreffend die Beschwerdemitteilung (§ 10 VwGVG) mit, sie habe die Zeugin und den Revisor bereits mit dem (ersten) Vorlagebericht vom Beschwerdeverfahren verständigt und die Verständigung des Angeklagten nachgeholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr der Zeugin nach den Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) bestimmt.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GebAG bestimmen Folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 6 Abs. 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.

Gemäß § 7 Abs. 1 GebAG ist Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.

Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert (§ 7 Abs. 2 GebAG).

Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises (§ 7 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen,

wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1),

wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2),

wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder

wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).

Gemäß § 9 Abs. 2 GebAG sind Kosten nach Abs. 1 die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).

§ 9 Abs. 3 GebAG bestimmt, dass dann, wenn der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel benützt, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, ihm der Ersatz der Kosten gebührt, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.

Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

§ 21 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außer dem Zeugen 1. in Zivilsachen den Parteien, 2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet und 3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann, zuzustellen ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.1.3. Daraus ergibt sich im Beschwerdefall Folgendes:

3.1.3.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Da die Auszahlungsanordnung im vorliegenden Fall bestimmt, dass die Zeugengebühr aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung des Revisors und von seiner Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 GebAG auszugehen.

3.1.3.2. Strittig sind aufgrund der Beschwerde die Reisekosten. Der beschwerdeführende Revisor wendet sich dagegen, dass die belangte Behörde der Zeugin nicht die Kosten für die (an sich mögliche und zumutbare) Benützung eines Massenbeförderungsmittels (in der von der belangten Behörde erhobenen Höhe von EUR 92,60 je Strecke, sohin EUR 185,20), sondern die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges (in der Höhe von EUR 367,92) "aus wirtschaftlichen Überlegungen" zugesprochen hat. Denn der Zeugin – so die belangte Behörde sinngemäß - wären bei Benützung des Massenverkehrsmittels zwei Arbeitstage und ein Verdienst in der Höhe von EUR 600,00 entgangen, wogegen sie bei Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges wenigstens teilweise hätte arbeiten können.

Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist bloß in den in § 9 Abs. 1 GebAG taxativ aufgezählten Fällen vorgesehen. Andere als die darin genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen, rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln, auch nicht bloße Zeitersparnis (vgl. VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065).

Die belangte Behörde vertritt, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, insoweit die Ansicht, die Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges seien der Zeugin wegen der damit verbundenen Ersparnis der Entschädigung für die Zeitversäumnis zuzusprechen. Die belangte Behörde dürfte sich dabei auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG stützen, wonach die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen zu ersetzen sind, wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels.

Nun wäre nach den Hinweisen in Krammer - Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG³ (vgl. insbesondere E 9 zu § 9 GebAG) gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG eine allfällige Ersparnis an Entschädigung für Zeitversäumnis (vgl. § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG) zu berücksichtigen, wobei die Vergütung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges die Kosten des Massenbeförderungsmittels soweit übersteigen dürfte, als dadurch an Entschädigung für Zeitversäumnis eingespart würde.

Dies setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Denn besteht ein solcher Anspruch nicht, liegt auch keine Ersparnis und damit kein Anspruch auf andere als die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vor.

In dieser Hinsicht ist der angefochtene Bescheid allerdings von keiner nachvollziehbaren Begründung und Sachverhaltsdarstellung getragen und sind auch keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse aktenkundig, sodass eine abschließende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erfolgen kann:

Nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG gebührt dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis in dem in § 18 GebAG genannten Ausmaß nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (s. auch VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085).

Aufgrund welcher Tätigkeit bzw. Art der Erwerbstätigkeit der Zeugin wegen der Befolgung der Zeugenpflicht ein Vermögensnachteil entstanden wäre, ob es sich bei der Zeugin um eine selbständig oder unselbständig Erwerbstätige handelt, hat die belangte Behörde allerdings nicht festgestellt und ist auch dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen; in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde die notwendige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dieser Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel ist relevant, weil ohne Klärung dieser Frage das Vorliegen eines Vermögensnachteiles im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht beurteilt werden kann. Denn ob ein Verlust an (üblicher) Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil zur Folge hat, hängt von der Tätigkeit, die in versäumten Arbeitszeit zu verrichten gewesen wäre (mitunter von der Notwendigkeit der persönlichen unmittelbaren Arbeitsleistung) bzw. von der Art der Erwerbstätigkeit ab, und richtet sich die Frage der Bescheinigung eines Vermögensnachteils danach, ob der Zeuge als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger zu qualifizieren ist (der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, s. RV zu BGBl. 136/1975).

Handelte es sich bei der Zeugin um eine selbständig Erwerbstätige, wäre zu beachten (gewesen), dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden kann, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verlorenging (vgl. etwa VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Feststellungen zu solchen Tätigkeiten bzw. zur Behauptung solcher Tätigkeiten durch die Zeugin am 03.03.2015 (mündlich vor der Behörde) finden sich im Bescheid allerdings nicht.

Handelte es sich bei der Zeugin um eine unselbständig Erwerbstätige – wovon die belangte Behörde, wie aus der Verwendung des Begriffes "Verdienstentgang" (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 lit. a GebAG) im angefochtenen Bescheid zu schließen ist, auszugehen scheint – wäre unter Anführung begründeter Feststellungen zu prüfen (gewesen), ob hinsichtlich des ganzen Entgeltes oder eines Teiles hiervon eine Entgeltfortzahlungpflicht des Arbeitgebers besteht. Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid allerdings jegliche Feststellungen. Hätte die Zeugin nach den für ihr Dienstverhältnis geltenden Vorschriften vollen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes bzw. auf Arbeitsvergütung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die während ihrer Zeugeneinvernahme versäumte Arbeitszeit (nach der Bestimmung des § 616 des deutschen BGB), läge kein Vermögensnachteil im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG vor und wäre ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis zu verneinen (vgl. bereits VwGH 28.10.1969 VwSlg. 7672 A/1969; 26.09.1974 VwSlg. 4730 F/1974; VwGH 23.05.1990, 90/17/0115).

Dass die Zeugin eine Bestätigung (des Arbeitgebers) über einen – von der Entgeltfortzahlungspflicht nicht umfassten - entgangenen Verdienst im Sinn des § 19 Abs. 2 GebAG vorgelegt hätte bzw. sie Grund und Höhe eines Anspruches nach § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG im Sinn des § 18 Abs. 2 GebAG durch Vorlage einer Bestätigung (des Arbeitgebers) bescheinigt hätte, wurde im Bescheid nicht festgestellt und ist auch anhand des Akteninhaltes nicht ersichtlich.

Die sinngemäße (bloße) Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass die Zeugin auf Basis von 30 Arbeitstagen und eines All-in-Vertrages arbeite und monatlich EUR 9.000,00 netto ins Verdienen bringe, reicht für die Bejahung eines entgangenen Verdienstes in der von der belangten Behörde angenommenen Höhe nicht aus, vielmehr ist anhand (bloß) dieser Feststellung - wie der beschwerdeführende Revisor zu Recht vorbringt - ein finanzieller Verlust bzw. ein Vermögensnachteil durch Verdienstentgang der Zeugin durch die Befolgung der Zeugenpflicht nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich weder der Begründung des Bescheides noch dem Verwaltungsakt entnehmen, wodurch die Zeugin ihren Monatsverdienst "bescheinigt" hätte.

Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der aufgezeigten Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht fest.

3.1.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im oben genannten Sinn vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde hier von der belangten Behörde nur mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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