BVwG W230 2103490-1

W230 2103490-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislastumkehr, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn, Gutachten,<br/>gutgläubiger Verbrauch, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrollbericht, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Parteiengehör, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der<br/>Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfall, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W230 2103490-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W230.2103490.1.00

Spruch

W230 2104098-1/8E

W230 2103490-1/7E

W230 2103668-1/7E

W230 2111920-1/8E

W230 2118821-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, 2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010, 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, 4.) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 und 5.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass anstelle der im Bescheid enthaltenen Daten der Flächentabelle und der darin enthaltenen Almtabelle von folgenden Daten auszugehen ist:

Flächentabelle:

A

B

C

D

E

F

G

H

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche / ZA

Fläche nach VOK (A-G)

Fläche nach VOK und VWK

Fläche ermittelt Min (C;E)

Relevante VOK - Abweichung

Differenzfläche (C-F)

35,35 ha

35,32 ha

32,83

32,75 ha

32,72 ha

32,72 ha

2,60 ha

0,11 ha

Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

II. Für dieses Antragsjahr (2012) wird der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte für die Jahre 2009 bis 2013 jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte für jedes Jahr u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen. In allen fünf Jahren war der Beschwerdeführer u.a. Bewirtschafter der XXXX (im Folgenden: H-Alm) und stellte für sie ebenfalls jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen.

Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die H-Alm für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 75 ha, in den Jahren 2010 und 2011 von 46,15 ha, im Jahr 2012 von 47,72 ha und im Jahr 2013 eine solche im Ausmaß von 41,52 ha.

2. Für alle fünf Jahre wurde dem Beschwerdeführer von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

3. Zu den angefochtenen Abänderungsbescheiden

3.1. Mit Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle der ursprünglichen Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.963,62 nur mehr eine solche in Höhe von € 2.640,17 gewährt und zugleich eine Rückforderung von € 1.323,45 ausgesprochen. Der Berechnung der Beihilfe wurde anstelle einer beantragten Fläche von 40,85 ha (davon 25,89 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,95 ha (davon 16,02 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Es wurde eine Flächensanktion in Höhe von € 365,08 verhängt.

3.2. Hinsichtlich der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl. XXXX , anstelle der ursprünglich zuerkannten Betriebsprämie in Höhe von €

3. 187,41 nur mehr eine solche in Höhe von € 2.712,39 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 475,02 ausgesprochen. Dabei wurde der Beihilfenberechnung anstelle der beantragten Fläche von 31,66 ha (davon 16,87 ha anteilige Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 29,94 ha (davon waren wiederum 15,17 ha anteilige Almfläche) zugrunde gelegt. Wiederum wurde eine Flächensanktion, diesmal in Höhe von € 347,48 verhängt.

3.3. Für das Antragsjahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX , anstelle der ursprünglich zuerkannten Betriebsprämie in Höhe von € 4.491,57 nur mehr eine solche in Höhe von € 2.677,62 gewährt, eine Rückforderung in Höhe von € 1.813,95 ausgesprochen und zugleich eine Flächensanktion in Höhe von € 451,74 verhängt. Hierbei wurde der Berechnung anstatt einer Fläche von 33,34 ha (davon 18,67 ha anteiliger Almfläche) lediglich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,62 ha (und davon 15,97 ha anteiliger Almfläche) zugrunde gelegt.

3.4. Für das Antragsjahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, Zl. XXXX , anstelle von €

4,433,56 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch €

3. 355,23 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von €

1. 078,33 ausgesprochen. Aus der Almtabelle ergibt sich, dass betreffend die H-Alm zwar anstelle einer beantragten, anteiligen Almfutterfläche von 19,68 ha nur mehr eine solche von 17,12 ha ermittelt wurde. Dennoch wurde keine Differenzfläche ermittelt. Begründet wurde dies damit, dass im Rahmen der bereits mehrfach erwähnten Vor-Ort-Kontrolle zwar auch für dieses Jahr Flächenabweichungen (konkret 2,56 ha) festgestellt wurden, diese allerdings diese keine Auswirkungen haben, da sie gemäß Art. 57 Abs. 3 der VO (EG) 1222/2009 noch innerhalb des Toleranzbereiches liegen.

3.5. Für das Jahr 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014, Zl. XXXX , anstelle einer bereits gewährten Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von €

4. 547,97 nur noch eine solche in Höhe von € 3.321,98 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 1.225,99 ausgesprochen. Dabei ging die belangte Behörde anstelle einer beantragten Fläche von 33,62 ha von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 32,83 ha (davon 18,89 ha beantragte, anteilige und ermittelte beihilfefähige Almfutterfläche).

4. Gegen die oben genannten Abänderungsbescheide erhob der Beschwerdeführer jeweils fristgerecht Rechtsmittel.

4.1. Darin beantragte der Beschwerdeführer:

  1. Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls

  2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

  1. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

  2. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien- gehörs,

  3. einen Augenschein an Ort und Stelle und

  4. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Im Antragsjahr 2010 beantragt der Beschwerdeführer zusätzlich den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4.2. Begründend führte er aus, dass er als Almbewirtschafter die Futterfläche vorschriftsmäßig, mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt habe. An einer allfälligen Überbeantragung treffe ihn daher kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Die Vor-Ort-Kontrolle habe nunmehr zwar andere Ergebnisse gebracht, hinsichtlich der Abweichungen verweise er auf das der Beschwerde beiliegende Futterflächengutachten des Umweltbüros XXXX (im Folgenden: Umweltbüro).

4.3. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO 1122/2009 für die Wirtschaftsjahre danach keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Der Beschwerdeführer beruft sich auf "Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde", die er nachreichen würde, eine solche Nachreichung hat indes nicht stattgefunden.

Die Behörde habe bei Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab dem Jahr 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors jedoch kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig.

Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Es liege ein Irrtum der Behörde vor.

4.4. Im Zusammenhang mit der Verjährung führt der Beschwerdeführer zum einen aus, dass Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, weshalb für ihn keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe. Gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 gelte eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich von Kürzungen und Ausschlüsse. Die Zahlung für das Antragsjahr 2009 sei bereits am 28.10.2009 zu 70 % erfolgt. Der angefochtene Abänderungsbescheid sei dem Beschwerdeführer aber erst am 15.11.2013 zugestellt worden. Da zu diesem Zeitpunkt die vier Jahre aber bereits verstrichen gewesen seien, seien keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen.

4.5. Abschließend moniert der Beschwerdeführer, dass sein Antrag vom 20.12.2012 auf rückwirkende Richtigstellung für die Jahre 2007 bis 2009 nicht berücksichtigt worden und das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Zudem sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch.

4.6. In seinen Beschwerden gegen die Abänderungsbescheide betreffend die Einheitliche Betriebsprämie in den Jahren 2011 bis 2013 bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, dass er als Auftreiber einen Abänderungsbescheid mit fehlenden Daten, Ziffern und Zahlen erhalten habe und eine Zuordnung darin mangels Unterlagen nicht möglich sei. Als Auftreiber sei ihm von der Verwaltungsbehörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in einen Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden. Luftbilder bzw. Luftauswertungen stünden ihm ebenso nicht zur Verfügung. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wahrung der Parteienrechte sowie dem unionsrechtlich eingeräumten Recht auf eine gute Verwaltung.

Er sei zudem der Meinung, dass die verhängten Sanktionen und Rückforderungen aufzuheben seien. In einem ähnlich gelagerten Fall seien keine Sanktionen und Rückforderungen verhängt worden, da von einem fehlenden guten Glauben nicht ausgegangen habe werden können. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass dieser Sachverhalt auch auf seinen Betrieb anzuwenden sei, da er auf die gleiche Alm auftreibe. Abschließend bringt er vor, dass der nachträgliche Verfall von Zahlungsansprüchen für seinen Betrieb im Antragsjahr 2007 aufgrund von Verjährung aufzuheben sei.

4.7. Den Beschwerden angeschlossen war u.a. eine Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (als Almbewirtschafter) hinsichtlich der Almfutterflächenfeststellung auf der H-Alm sowie eine mit 12.11.2012 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seiner Alm. Darin führt er aus, dass er mit der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundenen Futterfläche von 41,52 ha keinesfalls einverstanden sei, zumal am 02.08.2012 eine Begehung mit einer Mitarbeiterin des "Umweltbüros" stattgefunden habe und dabei als Ergebnis einer "Futterflächenfeststellung" dieses Büros eine Futterfläche im Ausmaß von 60,88 ha festgestellt worden sei. Aufgrund der großen Differenz könne er das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht akzeptieren. Schließlich wird mitgeteilt, dass für die Antragsjahre bis 2009 eine größere Futterfläche zur Verfügung gestanden sei, da im Jahr 2010 ein Teil davon weggezäunt worden sei. Die "Futterflächenfeststellung" des Umweltbüros war den Beschwerden ebenfalls angeschlossen.

5. Für den 17.01.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung fern und entschuldigte sich nachträglich unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung. Dem Beschwerdeführer wurden Stellungnahmen der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälligen Äußerung zugestellt, er gab in weiterer Folge einen Verzicht auf eine wiederholte mündliche Verhandlung ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009 bis 2013 Auftreiber und Almbewirtschafter der XXXX (H-Alm, Almnummer XXXX ). Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX ). Im Jahr 2012 war er zusätzlich Auftreiber auf die XXXX Alm (R-Alm, Alm Nr. XXXX ), für die in diesem Jahr eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 0,94 ha und eine anteilige ermittelte Almfutterfläche von 0,89 ha auf ihn entfällt.

1.2. In den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 wurden beim Heimbetrieb des Beschwerdeführers Schlagflächen mit 0,03 (2009, 2012, 2013) bzw. 0,02 ha (2010, 2011) beantragt, die die Mindestschlaggröße nicht erreichen, was im Rahmen der Verwaltungskontrolle (VWK) hervorkam. Für den Heimbetrieb steht für die betroffenen Antragsjahre daher jeweils die folgende landwirtschaftliche Fläche als beantragt und ermittelt fest:

2009: beantragt 14,96 ha; nach VWK: 14,93 ha

2010: 14,79 ha; nach VWK:14,77 ha

2011: 14,67 ha; nach VWK: 14,65 ha

2012: 14,73 ha; nach VWK: 14,70 ha

2013: 14,73 ha; nach VWK: 14,70 ha

1.3. Für die H-Alm stehen folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt im Rahmen der am 29.08.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ermittelte (bzw. im Jahr 2013 beantragte und antragsgemäß ermittelte) Futterfläche fest:

2009 beantragte Fläche 70 ha; ermittelte Fläche 43,32 ha

2010 beantragte Fläche 46,15 ha; ermittelte Fläche 41,51 ha

2011 beantragte Fläche 46,15 ha; ermittelte Fläche 39,47 ha

2012 beantragte Fläche 47,72 ha, ermittelte Fläche 41,52 ha

2013 beantragte Fläche 41,52 ha; ermittelte Fläche 41,52 ha.

1.4. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX , hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010 und die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der H-Alm informiert.

1.5. Mit Schreiben vom 20.12.2012, beantragte der Beschwerdeführer eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der H-Alm betreffend die Jahre 2007, 2008 und 2009 (jeweils auf 46,15 ha), die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. III.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche und damit auch nicht die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann.

1.6. Hinsichtlich der H-Alm stehen für die Antragsjahre die folgenden GVE-Beträge als prämienfähig fest und entfielen auf den Beschwerdeführer jeweils die folgenden GVE-Beträge:

2009: Gesamt-GVE 38,4, Beschwerdeführer 14,2

2010: Gesamt-GVE 39,40, Beschwerdeführer 14,40

2011: Gesamt-GVE 44, Beschwerdeführer 17,80

2012: Gesamt-GVE 35,40, Beschwerdeführer 14,60

2013:Gesamt-GVE 35,60, Beschwerdeführer 16,20 (laut Bescheid, unbestritten)

1.7. Auf den Beschwerdeführer entfallen auf Basis dieser GVE-Anteile in den Antragsjahren die folgenden anteiligen beantragten und die (daneben jeweils angeführten) folgenden anteiligen ermittelten Almfutterflächen für die H-Alm:

2009: anteilig beantragt: 25,89 ha, anteilig ermittelt: 16,02 ha

2010: anteilig beantragt: 16,87 ha, anteilig ermittelt: 15,17 ha

2011: anteilig beantragt: 18,67 ha, anteilig ermittelt: 15,97 ha

2012: anteilig beantragt: 19,68 ha, anteilig ermittelt: 17,12 ha

2013: anteilig beantragt: 18,89 ha, anteilig ermittelt: 18,89 ha

1.8. Die Überbeantragung ist dem Beschwerdeführer (als Almbewirtschafter der H-Alm) insofern vorwerfbar und von ihm verschuldet.

1.9. In den Antragsjahren beträgt das Minimum zwischen den dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen und der vom Beschwerdeführer insgesamt beantragten Fläche (unter Abzug der sanktionsfrei abgezogenen Flächen wegen Mindestschlaggrößenunterschreitung) jeweils

2009: 32,83 (aufgrund der vorhandenen ZA)

2010: 31,64 ha

2011: 32,83 (aufgrund der vorhandenen ZA)

2012: 32,83 (aufgrund der vorhandenen ZA)

2013: 32,83 (aufgrund der vorhandenen ZA)

1.10. Als sanktionsrelevante Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA stehen die folgenden Beträge (jeweils gerundet) fest:

2009: ermittelt: (14,93+16,02=) 30,95 ha; Differenzfläche: 1,88 ha

2010: ermittelt: (14,77+15,17=) 29,94 ha; Differenzfläche: 1,70 ha

2011: ermittelt: (14,65+15,97=) 30,62 ha; Differenzfläche: 2,21 ha

2012: ermittelt: (0,94+14,70+17,12=) 32,76 ha Differenzfläche: 0,07 ha

2013: ermittelt: (14,70 ha +18,89=) 33,59 ha Differenzfläche: 0

1.11. Damit steht für die Jahre 2009, 2010 und 2011 fest, dass die Differenzfläche entweder über 2 ha oder über 3% der beantragten Fläche liegt.

1.12. In den Antragsjahren 2009, 2010, 2011 und 2013 gebühren dem Beschwerdeführer jeweils anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Beträge, woraus sich unter Abzug der Modulations- bzw. Haushaltsdisziplinbeträge (in der jeweils unstrittigen Höhe) und der errechneten Flächensanktion sowie unter Substraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:

2009:

3. 005,25 (Betrag) – 365,08 (Flächensanktion) = 2.640,17 (-3.963,62

[bereits ausbezahlte Summe]=) 1.323,45 (Rückforderung)

2010

3. 059,87 (Betrag) – 347,48 (Flächensanktion) = 2.712,39 (-3.187,41

[bereits ausbezahlte Summe]=) 475,02 (Rückforderung)

2011

3. 129,36 (Betrag) –451,74 (Flächensanktion) = 2.677,62 (-4.491,57

[bereits ausbezahlte Summe]=) 1.813,95 (Rückforderung)

2013

3. 355,23 (Betrag) –33,25 (Haushaltsdisziplin) = 3.321,98 (-4.547,97

[bereits ausbezahlte Summe]=) 1.225,99 (Rückforderung)

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen der angefochtenen Bescheide und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (bzw. der ihm zurechenbaren Erklärungen des Almbewirtschafters der R-Alm, auf die er Vieh auftrieb) sowie seiner Reaktion auf den Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl an prämienfähigen GVE des Beschwerdeführers stützen sich aus den insofern unbestritten gebliebenen Daten der angefochtenen Bescheide und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichts unkommentiert zur Kenntnis nahm.

2.3. Die Feststellungen zu den ermittelten Futterflächen auf der H-Alm ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle der Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt und die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet und bewertet); dieser Bericht sowie Digitalisierung wurden dem Almbewirtschafter (und damit auch den von diesem vertretenen Auftreibern) zugänglich gemacht. Der Beschwerdeführer hat kein konkret auf die einzelnen bei der Vor-Ort-Kontrolle eingezeichneten Schläge bezogenes Vorbringen erstattet, er hat seiner Beschwerde jedoch eine "Futterflächenfeststellung" beigelegt, die von einem privaten technischen Büro (einem gewerberechtlich als Ingenieurbüro konzessionierten Unternehmen) erstellt wurde, mit 2.8.2012 datiert ist, somit zeitlich vor der Vor-Ort-Kontrolle erstellt wurde und infolgedessen auch nicht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle Bezug nimmt. Die in der vorgelegten "Futterflächenfeststellung" vermerkten Aussagen sind stichwortartig formuliert und nehmen auf jene Futterflächenbewertung Bezug, die im Rahmen der Antragstellung vorgenommen wurde, wobei diese für einzelne Schläge gebilligt wird und für andere Schläge hinterfragt wird: So schlägt die Stellungnahme etwa beim Schlag 7 (entspricht dem Schlag 2 laut Antragstellung 2012) eine Futterflächenbewertung mit 30 % (wie im Antrag), jedoch eine NL-Bewertung von 30-40% (anstelle der Bewertung von 100 % laut Antrag) vor, wobei sich der Vermerk findet "Flächen tlw mit Ampfer/Farn!!! Aber auch lichte Futterweiden". Dieser Schlag wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht in der beantragten Form beibehalten, sondern – wie es für das Bundesverwaltungsgericht auch aus dem Luftbild nachvollziehbar ist – aufgrund des Vorliegens zweier bewuchsmäßig voneinander verschiedenen, für sich jedoch relativ homogenen Flächen in zwei Schläge aufgeteilt (Schlag 14 und 22 der Vor-Ort-Kontrolle): Für das Bundesverwaltungsgericht zeigt sich hier in der vorgelegten "Futterflächenfeststellung" des vom Beschwerdeführer beigezogenen "Umweltbüros" (in der die Antragsdaten bezüglich dieses räumlichen Bereichs in Frage gestellt werden) in Verbindung mit dem Luftbild in diesem Punkt geradezu eine Bestätigung der Richtigkeit der Vorgangsweise der Vor-Ort-Kontrollore. Als weiteres Beispiel lässt sich der Schlag 8 (laut Antrag) anführen, der im Antrag mit 100 % nach der Überschirmungsquote und 70 % nach der NL-Quote angesetzt und in der "Futterflächenfeststellung" mit dieser Einstufung ohne nähere Begründung als "OK" bewertet wurde: Dieser Schlag wurde in der Vor-Ort-Kontrolle in zwei Schläge aufgeteilt (12 und 17 laut VOK), wobei beim Schlag 17 eine wesentlich geringere Bewertung nach der Überschirmung angesetzt wurde, wobei sich auch hier der unterschiedliche Bewuchs zwischen diesen Teilflächen deutlich am Luftbild widerspiegelt. Bereits die angeführten Beispiele zeigen für das Gericht, dass der vorgelegten "Futterflächenfeststellung" kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zukommt. Abgesehen von der Vorlage dieser "Futterflächenfeststellung" hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das auf die Bewertung der Futterflächen im Einzelnen Bezug nimmt. Das Gericht geht daher von der Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle aus, zumal es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält auch die Rückrechnung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse auf die Vorjahre für plausibel. So konnte die Divergenz zwischen der im Jahr 2012 ermittelten Fläche von 41,52 ha und jener von 39,47 ha im Jahr 2011 von der belangten Behörde dadurch erklärt werden, dass im Jahr 2011 mehrere Schläge nicht beantragt wurden, die in anderen Jahren beantragt waren. Die Unterschiede zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche in den Jahren vor 2010 ist darauf zurückzuführen, dass in diesen Jahren vom Antragsteller eine zu hohe Bewertung der Futterfläche vorgenommen wurde. Als Indiz für die Überbewertung der Futterflächen durch den Beschwerdeführer in den Vorjahren und für die Richtigkeit der Rückrechnung des Vor-Ort-Ergebnisses von 2012 auf die Vorjahre kann auch der Umstand gesehen werden, dass der Beschwerdeführer im MFA 2012 selbst eine Nettofläche von 47,42 ha beantragt und die Alm mit 35,4 GVE bewirtschaftet hat; im Jahr 2009, in dem eine Nettofläche von 70 ha beantragt wurde, erfolgte die Bewirtschaftung mit 38,4 GVE, was darauf hindeutet, dass die Bewirtschaftungsweise der Alm über die Jahre gleich geblieben ist.

Die Feststellung der (anteilig dem Beschwerdeführer zuzurechnenden) ermittelten und beantragten Futterfläche der R-Alm ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem insofern vom Beschwerdeführer unbestrittenen Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle (und der daraus resultierenden Berechnung für das Antragsjahr 2012, die ihm vorgehalten wurde und unwidersprochen blieb).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten – Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben. ....

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

...

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Die – für das Antragsjahr 2009 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

....

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

...

Artikel 14

Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen

4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

...

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.

...

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

...

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

..."

3.2.3. Die – für die Antragsjahre ab 2010 maßgebliche – Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

23. ‚ermittelte Fläche‘: Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Artikel 13

Besondere Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe

besonderer Nutzungsformen der Flächen

(9) Die Mitgliedstaaten setzen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

(2) Unbeschadet der von Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden spätestens am 15. Juni desbetreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehrzulässig.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand.

Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ..., die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

... wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. ...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.4. Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.5. § 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 und § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V sahen für die Antragsjahre vor, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha muss.

3.3. Daraus folgt für die Beschwerdefälle

3.3.1. Allgemein zur Rückzahlungspflicht:

In allen hier zu beurteilenden Antragsjahren (2009 bis 2013) wurden Differenzflächen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. Die Differenzen entfallen in allen Jahren auf die H-Alm, im Jahr 2012 zusätzlich auf die R-Alm (Almnummer XXXX ). Zudem wurden Differenzen aufgrund Unterschreitens der Mindestschlaggrößen auf dem Heimbetrieb festgestellt. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für die Antragsjahre für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat und ausbezahlt erhielt.

3.3.2. Zur Höhe der Differenzbeträge:

Die angefochtenen Bescheide haben diese Differenzbeträge – zutreffenderweise – ausgehend von den ursprünglich beantragten Flächen berechnet, weil die am 20.12.2012 für die Antragsjahre 2007-2009 hinsichtlich der H-Alm beantragte rückwirkende Futterflächenkorrektur (also die vom Antragsteller zu diesem Zeitpunkt beantragte partielle Rücknahme der verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne einer Beantragung geringerer Flächenausmaße) nicht berücksichtigt werden kann. Nach Art. 15 der Verordnung 796/2004 (und Art. 14 VO 1122/2009) können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Art. 22 Abs. 1 VO 796/2004 (und Art. 25 Abs. 1 VO 1122/2009) erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Art. 15 Abs. 3 VO 796/2004 (Art. 14 Abs. 3 VO 1122/2009) bzw. des Art. 22 Abs. 1 UAbs. 3 VO 796/2004 (Art. 25 Abs. 2 VO 1122/2009) können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur war die Vor-Ort-Kontrolle bereits erfolgt.

Für das Antragsjahr 2012 wurde die festgestellte Flächendifferenz im angefochtenen Bescheid noch nicht voll berücksichtigt (diese beruht zum Teil, nämlich in Ansehung der dem Beschwerdeführer zurechenbaren Flächenanteile der R-Alm, auf einer Vor-Ort-Kontrolle auf der R-Alm 24./25./28.8.2015). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung heranzuziehen und unterliegt im vorliegenden Zusammenhang keinem Verschlechterungsverbot, weshalb der für das Antragsjahr 2012 angefochtene Bescheid zur Berücksichtigung der festgestellten ermittelten Fläche abzuändern war (Spruchpunkt A.I.).

3.3.3. Rechtsfolgen der Differenzen:

Nach Art. 73 der Verordnung 796/2004 (für das Jahr 2009) und Art. 80 der Verordnung 1122/2009 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrollen haben eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Aus diesem Grund ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, nicht zu folgen. Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 (für das Jahr 2009) und Art. 80 der Verordnung 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Argument des Beschwerdeführers, es seien in einem "ähnlich gelagerten Fall seien keine Sanktionen und Rückforderungen verhängt worden", verfängt nicht, weil aus dem Verhalten der Behörde gegenüber einem anderen Rechtsunterworfenen keine Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden können (keine "Gleichheit im Unrecht", vgl. VfSlg. 12.796/1991; VwGH 17.10. 2002, 2002/07/0092; 23.06.2008, 2007/05/0150; 09.11.2016, Ro 2014/10/0056).

Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 und Art. 80 der Verordnung 1122/2009. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

3.3.4. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums:

Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu, weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die – wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden – Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

3.3.5. Zu den verhängten Flächensanktionen:

Für die Jahre 2009 bis 2011 verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur Rückzahlungspflicht auch noch Flächensanktionen, da Flächenabweichungen von über 3 % (gemessen am Minimum zwischen beantragter Fläche bzw. vorhandenen Zahlungsansprüchen) oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Dies erfolgte nach Art. 51 VO 796/2004 bzw. 58 Abs. 1 VO 1122/2009 zu Recht:

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe bzw. unverhältnismäßige Sanktion dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern – wie es der Fall ist – die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; 09.09.2013, 2011/17/0215, mit Hinweisen auf einschlägige EuGH-Judikatur).

Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben hat der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 zu beweisen (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es sohin an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr 796/2004 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.

Wie in der Beweiswürdigung erwähnt, wurde vom Beschwerdeführer im Sommer 2012 zwar das Umweltbüro mit der Erstellung einer "Futterflächenfeststellung" hinsichtlich der Almfutterfläche der H-Alm beauftragt, allerdings konnte dadurch weder die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle bewiesen noch die teilweise erhebliche Diskrepanz zwischen beantragter Fläche, Bewertung in der "Futterflächenfeststellung" und dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle schlüssig dargelegt werden. Den Nachweis für ein mangelndes Verschulden bei der Antragstellung konnte die Vorlage dieser "Futterflächenfeststellung" schon deswegen nicht erbringen, weil es erst im Sommer 2012 in Auftrag gegeben bzw. erstellt wurde. Zur Darlegung mangelnden Verschuldens hätte der Beschwerdeführer aber belegen müssen, dass er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung (2009-2012) alles getan hat, um eine ordnungsgemäße Beantragung der Futterflächen zu gewährleisten; auch der (nicht näher belegte oder konkretisierte) Hinweis auf frühere Vor-Ort-Kontrollen oder eine Mitwirkung der Agrarbezirksbehörde (Belege darüber wurden nicht erbracht) konnte mangelndes Verschulden nicht dartun.

3.3.6. Zum Vorbringen iZm Zahlungsansprüchen

Der Forderung, dass der nachträgliche Verfall von Zahlungsansprüchen für den Betrieb des Beschwerdeführers im Antragsjahr 2007 aufgrund von Verjährung aufzuheben sei, kann Folgendes entgegengehalten werden: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren die Antragsjahre 2009 bis 2013 betrifft. Des Weiteren wurde in keinem der hier zu behandelnden Jahren ein Verfall von Zahlungsansprüchen ausgesprochen, sodass in allen Jahren die gleiche Anzahl an Zahlungsansprüchen (nämlich 32,83) zur Verfügung steht. Im Übrigen wurde über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden und bildet den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.7. Zum Parteiengehör

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten und keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden bzw. dass keine Luftbilder zur Verfügung stünden, ist dazu auszuführen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. (in Vertretung der Auftreiber) dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Für die H-Alm ist der Beschwerdeführer ohnehin selbst Almbewirtschafter. Für die R-Alm wurde ihm im Wege des Almbewirtschafters dieser Alm als seinem Vertreter ausreichend Parteiengehör gewährt. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber und u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren den betreffenden Vor-Ort-Kontrollbericht noch zusätzlich direkt zur Kenntnis gebracht hat) insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.

3.3.8. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verjährung betreffend das Jahr 2009 gilt Folgendes: Die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.

Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt jedenfalls auch für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer), sodass hinsichtlich der überbeantragten Fläche der dementsprechende Beihilfebetrag zurückzuzahlen ist.

Im Jahr 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.12.2009 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt. Durch die am 29.08.2012 auf der H-Alm stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, sodass eine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten sein konnte (vgl. VwGH vom 29.05.2015, 2012/17/0198). Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer ein Teil der Beihilfe (Vorschuss) bereits am 28.10.2009 gewährt wurde, da dieser gemäß Art 73 Abs. 7 VO (EG) 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.

Zur Frage der Verjährung betreffend die Jahre ab 2010 ist zunächst anzumerken, dass die VO (EG) 1122/2009 keine speziellen Verjährungsbestimmungen enthält. Allerdings ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Die Verjährungsfrist ist jedenfalls auch in diesen Fällen durch die Vor-Ort-Kontrolle auf der H-Alm am 29.08.2012 unterbrochen worden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

3.3.10. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).

3.4. Die Entscheidung unter Entfall einer Verhandlung beruht auf dem vom Beschwerdeführer erklärten Verzicht (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).

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