BVwG W162 2132232-1

W162 2132232-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2017

Regest

Beschwerdefrist, Meldeverstoß, Ortsabwesenheit, Verspätung,<br/>Zustellung

Testo completo

BVwG W162 2132232-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2132232.1.00

Spruch

W162 2132232-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten vom 24.03.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2016, GZ: XXXX, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Arbeitsmarktservice St. Pölten (belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 24.03.2016 gem. § 25 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) iVm § 2 Abs. 1 AMPFG (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz) ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei zur Zahlung eines Sonderbetrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von € 300,74 verpflichtet werde.

Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Herr XXXX, geb.XXXX, im Zuge einer Kontrolle am 23.02.2016 durch ein Organ des Finanzamtes bei Dachverblechungsarbeiten angetroffen worden wäre, während eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erfolgt sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 04.05.2016 (Datum des Poststempels; einlangend bei der belangten Behörde am 09.05.2016) durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerde.

Ausgeführt wurde, dass sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei bis 10.04.2016 im Ausland befunden hätte und sohin ortsabwesend gewesen wäre.

Inhaltlich wurde zudem vorgebracht, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei am 19.02.2016 seiner Steuerberatungskanzlei den Auftrag erteilt hätte, zwei Dienstnehmer als Hilfsarbeiter anzumelden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen, vermutlich infolge eines Organisationsirrtums des Steuerberaters, sei dies nicht erfolgt. Nachdem die beiden Arbeiter am 23.02.2016 auf der Baustelle betreten worden wären, sei ein Rückruf mit der Steuerberatungskanzlei erfolgt und es habe sich herausgestellt, dass die Anmeldung irrtümlich übersehen worden wäre. Vom Steuerberater sei eine Rückmeldung am selben Tag erfolgt. Der beschwerdeführenden Partei könne sohin kein Vorwurf gemacht werden und es sie die Forderung zur Zahlung eines Sonderbeitrages unberechtigt.

3. Das Arbeitsmarktservice erließ am 07.07.2016 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde vom 04.05.2016, eingelangt beim Arbeitsmarktservice Korneuburg am 09.05.2016, als verspätet eingebracht zurück.

4. Die bevollmächtigte Vertretung der beschwerdeführenden Partei stellte mit Schreiben vom 26.07.2016 fristgerecht einen Vorlageantrag.

5. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt langten am 21.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2016 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Unterlagen zum Auslandsaufenthalt des Geschäftsführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vorzulegen, sowie um Angabe, wann konkret der Bescheid dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, um Erklärung dahingehend, ob die Ehefrau allenfalls nicht berechtigt gewesen wäre, Rsb-Sendungen entgegenzunehmen, sowie um Vorlage von Nachweisen, in denen die Ortsabwesenheit bezüglich allfälliger Zustellungen gemeldet worden sei.

7. Am 21.09.2016 langte ein Schreiben des bevollmächtigten Vertreters der beschwerdeführenden Partei ein. Dabei wurden Maut- und Tankrechnungen vom 09.04.2016 und vom 10.04.2016 vorgelegt, sowie eine Hotelbestätigung (datiert mit 19.09.2016), wonach Herr XXXXvom 05.bis 10.04.2016 in einem Hotel in Polen aufhältig gewesen sei.

Es wurde keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben, wann konkret der Bescheid dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, es wurde keine Erklärung dahingehend abgegeben, ob die Ehefrau allenfalls nicht berechtigt gewesen wäre, Rsb-Sendungen entgegenzunehmen, und gleichermaßen erfolgte keine Vorlage von Nachweisen, in denen die Ortsabwesenheit bezüglich allfälliger Zustellungen gemeldet worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der beschwerdeführenden Partei (d.h. dem alleinigen Geschäftsführer der Firma XXXX) wurde der von ihr angefochtene Bescheid der belangten Behörde nachweislich per RSb-Sendung am 25.03.2016 zugestellt. Laut Rücksendeschein wurde das Dokument von einem Mitbewohner, laut Unterschrift mit dem Namen "XXXX" - es wird davon ausgegangen, dass es sich um die Gattin des Geschäftsführers handelte -, am 25.03.2016 übernommen.

Festgestellt wird, dass die Zustellung des Bescheides am 25.03.2016 rechtswirksam erfolgt ist. Es konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, dass die Zustelladresse nicht korrekt gewesen wäre, die Person, die die Sendung entgegengenommen hat, nicht empfangsberechtigt war, oder, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei ortsabwesend gewesen ist.

Die Beschwerdefrist begann demnach am Freitag, den 25.03.2016, zu laufen und endete am Freitag, den 22.04.2016.

Die beschwerdeführende Partei erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erst am 04.05.2016 laut Poststempel der Post das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Es ist der belangten Behörde – unter Zugrundelegung des festgestellten unzweifelhaften Sachverhaltes – nicht entgegenzutreten, wenn sie unter Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AVG und des ZustellG davon ausgeht, dass der angefochtene Bescheid des AMS vom 24.03.2016 der beschwerdeführenden Partei ordnungsgemäß am 25.03.2016 zugestellt worden ist, die Beschwerdefrist am 22.04.2016 endete und die von der bevollmächtigten Vertretung der beschwerdeführenden Partei am 04.05.2016 eingebrachte Beschwerde somit verspätet war.

Beweiswürdigend ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht zwar Maut- und Tankrechnungen sowie eine Hotelbestätigung eines Hotels im Polen zum Nachweis des Auslandsaufenthalts des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vorlegte, diese Bestätigungen jedoch jeweils die Zeiträume von 05.-10.04.2016 umfassen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich jedoch nicht, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zum Zeitpunkt des Zustellvorganges, am 25.03.2016, ortsabwesend gewesen ist. Auch wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Ortsabwesenheit des Geschäftsführers nur pauschal behauptet, ohne dies mit Beweismitteln – auch nach Aufforderung – zu untermauern.

Beweiswürdigend ist auch auszuführen, dass auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Stellungnahme dazu abgegeben wurde, wann nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei konkret der Bescheid dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei. Es wurde auch – wiederum nach Aufforderung – keine Erklärung dahingehend abgegeben, ob die Ehefrau allenfalls nicht berechtigt gewesen wäre, Rsb-Sendungen entgegenzunehmen, und gleichermaßen erfolgte keine Vorlage von Nachweisen, in denen die Ortsabwesenheit bezüglich allfälliger Zustellungen gemeldet worden wäre.

Die Gültigkeit der Ersatzzustellung an die Ehefrau wurde auch in der Beschwerde nicht angezweifelt, vielmehr wurde ausschließlich die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers pauschal vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei hat nicht erfolgreich dargelegt, aus welchem Grund die Zustellung des Schriftstücks am 25.03.2016 an die Ehefrau des Geschäftsführers nicht erfolgreich und rechtswirksam zustande gekommen wäre. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich keinerlei Anlass gezeigt, an der Zustelladresse oder empfangsberechtigten Personen zur Übernahme zu zweifeln und wurde dies von der beschwerdeführenden Partei auch nicht dargetan. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass keinerlei Nachweise vorgelegt wurden, wonach die Ortsabwesenheit bezüglich allfälliger Zustellungen gemeldet worden wäre.

In einer Gesamtschau der Umstände geht der erkennende Senat davon aus, dass der Bescheid vom 24.03.2016 der beschwerdeführenden Partei rechtswirksam am 25.03.2016 zugestellt worden ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des VwGVG lautet:

"Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. - 5. ( )"

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ZustellG lauten:

"Zustellung an den Empfänger

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden."

"Ersatzzustellung

§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

3.6. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verspätung der Beschwerdeeinbringung in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/07/0237).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, zu welcher auch das Arbeitsmarktservice zählt, vier Wochen. In diesen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Gemäß § 13 Abs. 3 ZustG war der Bescheid der beschwerdeführenden Partei als juristische Person deren Geschäftsführer als dem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG ist ein Dokument, wenn es nicht dem Empfänger zugestellt werden kann und an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend ist, an diesen zuzustellen (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, zumal ein Ersatzempfänger – vermutlich die Ehefrau des Geschäftsführers – das Dokument entgegengenommen hat und es keinen Grund zur Annahme gab, dass der Empfänger nicht an der Abgabestelle aufhältig ist.

Gemäß § 13 Abs. 5 ZustellG gilt eine Ersatzzustellung dann als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. In diesem Fall wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im gegenständlichen Fall konnte die beschwerdeführende Partei jedoch nicht erfolgreich dartun, dass der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich ortsabwesend gewesen ist, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde. Eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum ist vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nur pauschal behauptet worden, konnte dies jedoch mit Beweismitteln auch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht untermauert werden.

Mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (Hinweis E 21.1.1988, 87/02/0197). Gleiches hat für die Frage der Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 Abs 5 ZustG zu gelten (vgl. VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082.

Der gegenständliche Bescheid vom 24.03.2016 wurde – wie sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt – nachweislich per RSb am 25.03.2016 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 22.04.2016.

Die belangte Behörde hat insgesamt zu Recht die Beschwerde vom 04.05.2016 gegen den Bescheid des AMS vom 24.03.2016 als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Insoweit diese zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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