W138 2143217-1•BVwG W138 2143217-1
W138 2143217-1Tribunale amministrativo federale28 feb 2017
gerichtliches Grundverfahren, Gerichtsbarkeit, Grenzkataster,<br/>Grenzpunkt, Grenzverhandlung, Grenzverlauf, Grenzvermessung,<br/>Grundsteuerkataster, mündliche Verhandlung, Nachbarrechte,<br/>Niederschrift, Protokoll, Umwandlung, Vermessung, Verweis,<br/>Wahrscheinlichkeit, Zustimmungsfiktion
W138 2143217-1/20E
W138 2143326-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerden des 1. XXXX (W138 2143217-1) und der 2. XXXX (W138 2143326-1), beide XXXX , vertreten durch URBANEK RUDOLPH Rechtsanwälte OG, Europaplatz 7, 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten, Praterstraße 37, 3100 St. Pölten vom 09.09.2016, GZ: 2585/2016/19 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden des 1. XXXX (W138 2143217-1) und der 2. XXXX (W138 2143326-1) vom 10.10.2016 werden als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid des Vermessungsamtes St. Pölten vom 09.09.2016, GZ: 2585/2016/19 voll inhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Stadtgemeinde XXXX (im Weiteren: mitbeteiligte Partei) als grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes 131, Katastralgemeinde XXXX beantragte beim zuständigen Vermessungsamt St. Pölten (im Weiteren: VA) eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung Ihres Grundstückes in den Grenzkataster gemäß § 34 Abs. 1 Vermessungsgesetz (VermG). Das Grundstück der Beschwerdeführer 130, Katastralgemeinde XXXX grenzt nach der planlichen Darstellung in der digitalen Katastralmappe (DKM) an das umzuwandelnde Grundstück an.
Mit Schreiben des VA vom 24.08.2016, GZ: 2585/2016/19 wurden die betroffenen Grundeigentümer nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund des Antrages der Stadtgemeinde XXXX vom 17.08.2016 beim Grundstück 131 eine Grenzverhandlung gemäß § 34 VermG stattfinden werde.
Am 08.09.2016 ab 09.00 Uhr fand die Grenzverhandlung statt. Anwesend waren sowohl der Beschwerdeführer für sich persönlich und im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, vertreten durch den Vizebürgermeister. Der Leiter der Grenzverhandlung war der Amtsleiter des Vermessungsamtes St. Pölten Hofrat DI XXXX (im Weiteren: Amtsleiter).
Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass sich die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführer nicht auf einen Grenzverlauf einigen konnten. Die mitbeteiligte Partei hat einen Grenzverlauf entsprechend der Grenzverhandlungsskizze von HE 330-HE 85-HE 1813-HE 44-ME M5 behauptet. Die Beschwerdeführer selbst behaupteten keinen Grenzverlauf, bestritten jedoch den von der mitbeteiligten Partei behaupteten.
Am 09.09.2016 ließ das VA den gegenständlich bekämpften Bescheid, welcher soweit entscheidungswesentlich wie folgt lautet:
"Bescheid
Herr XXXX und Frau XXXX , beide wohnhaft XXXX , als Eigentümer des Grundstückes 130, KG XXXX , werden aufgefordert, binnen sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Betroffen ist der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 130 einerseits und 131 andererseits, KG XXXX , und zwar in seiner gesamten Länge, das ist ausgehend vom Grenzpunkt 330 (HE), über die Grenzpunkte 85 (HE), 1813 (HE), 44 (HE) bis zum Grenzpunkt M5 (ME), dargestellt in der Skizze zur Grenzverhandlung GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 und beschrieben in der Niederschrift zur Grenzverhandlung (GFP) 2585/2016/19 vom 08.09.2016. Niederschrift und Skizze bilden einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides.
Rechtsgrundlage: § 17 Z. 2 iVm § 34 Z. 1 und § 35 Z. 1, sowie §§ 24 bis 26 Vermessungsgesetz (VermG).
Begründung:
Der Eigentümer des Grundstückes 131, XXXX hat am 17.08.2016 beim Vermessungsamt St. Pölten eine Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung des Grundstückes 131, KG XXXX , in den Grenzkataster gemäß § 17 Z. 2 iVm § 34 Z. 1 und § 35 Z. 1 Vermessungsgesetz (VermG) beantragt. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen wurde am 08.09.2016 an Ort und Stelle eine Grenzverhandlung gemäß § 24 bis 26 Vermessungsgesetz (VermG) durchgeführt, zu der sämtliche beteiligte Eigentümer geladen wurden. Bei dieser Grenzverhandlung einigten sich die beteiligten Eigentümer Stadtgemeinde XXXX einerseits und XXXX und Frau XXXX , vertreten durch Ihren Ehegatten XXXX , beide wohnhaft XXXX , als Eigentümer des Grundstückes 130, KG XXXX , andererseits nach Vorhalt der Behelfe nicht über den im Bescheidspruch angeführten Grenzverlauf. Ein gerichtliches Verfahren ist noch nicht anhängig. Herr XXXX und Frau XXXX , vertreten durch Ihren Ehegatten XXXX , behaupten, dass die Grenze zum Grundstück 131, KG XXXX und zwar in ihrer gesamten Länge, das ist ausgehend von Grenzpunkt 330 (HE) über die Grenzpunkte 85 (HE), 1813 (HE), 44 (HE), bis zum Grenzpunkt M5 (ME), dargestellt in der Skizze zur Grenzverhandlung GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 beschrieben in der Niederschrift zur Grenzverhandlung GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, bzw. stellen Behauptungen auf, die den sonstigen in den Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzen. Sie machen aber auch keine eigenen Angaben zu einem anderen Grenzverlauf. Bei der Grenzverhandlung wurden als Behelfe vorgehalten: Digitale Katastralmappe (DKM) mit Orthofoto, Katastralmappe 1:2880 mehrere Epochen, VHW 1/1975 und VHW 9/1971, Naturaufnahmen IKV XXXX , St. Pölten, vom 05.08.2016, GZ: 10225-2014. Bei der Bewertung der Behelfe wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt. Der derzeit gültige Stand der DKM (strichlierte und strichpunktierte Linien in GV-Skizze) ergibt sich aus der Einpassung und Digitalisierung (Umbildung und Georeferenzierung) der vergrößerten Katastralmappe 1:2880 des Grundsteuerkatasters. Die Katastralmappe 1:2880 hat auf Grund der Zeichengenauigkeit eine Darstellungsgenauigkeit von bestmöglich +/- ca. 0,60 m, meistens aber oft ungenauer. In diesem Fall liegt Ihre Darstellung in der DKM 0,00 m bis max. 0,35 m abweichend vom Naturstand. Auf Grund oben erwähnten Darstellungsgenauigkeit kann daher davon ausgegangen werden, dass der Naturstand auch die Eigentumsgrenze bildet und die DKM dahingehend zu berichtigen ist. Da einerseits die Stadtgemeinde XXXX den Naturstand als Grenzverlauf angibt, andererseits Herr XXXX und Frau XXXX , vertreten durch Ihren Ehegatten XXXX , keine eigenen Angaben zu einem anderen Grenzverlauf machten, sondern nur den von der Stadtgemeinde XXXX angegeben Grenzverlauf nicht zustimmten, ist diese nicht Zustimmung als Behauptung zu werten, die den sonstigen in den Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden [ ]."
Gegen den Bescheid des VA vom 09.09.2016 wurde vor den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerden erhoben in welchen Sie beantragten, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos behoben werden möge, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zu verweisen, und gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass einem Antrag gem. §§18, 34 Abs. 1 VermG gem. § 17 Z 1 VermG nur der Eigentümer des von der Umwandlung betroffenen Grundstücke stellen könne. Die Stadtgemeinde XXXX sei aber nicht Eigentümerin des Grundstückes 131, EZ XXXX , KG XXXX , wie in der Ladung ausgewiesen. Dieses Grundstück existiere gar nicht im Grundbuch, sodass die Stadtgemeinde XXXX somit nicht berechtigt gewesen wäre, einen Antrag auf Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster zu stellen. Daher sei die Ladung rechtswidrig ergangen und es sei somit auch der gegenständliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die in der Grenzverhandlung vom 08.09.2016 vorgehaltenen Behelfe samt darin enthaltenen Grenzverläufen zwischen dem Grundstück 130 und 131 seien nicht nachvollziehbar. Da die Grenzen, beziehungsweise Grenzpunkte nicht eindeutig aus den vorgelegten Plänen erkennbar seien, seien den Beschwerdeführern bei der Grenzverhandlung am 08.09.2016 auch nicht die eindeutigen Grenzpunkte in Natura gezeigt worden, sodass diese keine Kenntnis über die Grenzen hätten und den behaupteten Grenzverläufen nicht zustimmen haben können. Der in der Natur vorgefundene Verlauf des Grenzverlaufes wäre zu vermessen gewesen. Eine derartige Vermessung habe nicht stattgefunden. Dem angefochtenen Bescheid würden offenkundige Mängel zugrunde liegen. So fehle insbesondere die notwendige Rechtsgrundlage des § 18 VermG. Die Begründung des Bescheides sei mangelhaft, weil der Bescheid explizit Bezug auf die Grenzverhandlungsskizze nehme, sodass diese somit Bestandteil des Bescheides werde und in der Grenzverhandlungsskizze als Eigentümer des Grundstückes 131, EZ XXXX , KG XXXX , die Stadtgemeinde XXXX angeführt sei. Tatsächlich existiere jedoch überhaupt kein Grundstück 131, EZ XXXX , KG XXXX , sodass die fehlerhafte Grenzverhandlungsskizze den Bescheid mit einem Verfahrensmangel belaste.
Die Beschwerden wurden vom VA mit Schreiben vom 18.10.2016 den weiteren betroffenen Grundeigentümern nachweislich zur Wahrung der Parteiengehöre übermittelt.
Mit Stellungnahme vom 02.11.2016 trat die mitbeteiligte Partei, vertreten durch WINKLER RIEDL Rechtsanwälte OG, Franz Schubert Straße 8, 3430 Tulln an der Donau, dem Beschwerdevorbringen entgegen und führte im Wesentlichen aus; dass die Stadtgemeinde XXXX Eigentümerin des Grundstückes 131, KG XXXX sei und dieses Grundstück auch in der Ladung und im Bescheid mit der Grundstücksnummer und der KG korrekt ausgewiesen sei. Die Beschwerdeführer hätten in der Verhandlung, am 08.09.2016 erklärt, dass sie den wahren Grenzverlauf nicht wüssten. Sie hätten nicht einmal Angaben zum Grenzverlauf gemacht und lediglich erklärt, dass die in der Verhandlung vom 08.09.2016 festgesetzten Grenzpunkte nicht der Grenzverlauf sei. Da die Beschwerdeführer aber keinen anderen Verlauf behauptet hätten, sondern lediglich vorbrachten, der festgesetzte Grenzverlauf würde nicht stimmen, habe die Behörde die Beschwerdeführer zurecht auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da sich die Beschwerdeführer bislang im gegenständlichen Verfahren nicht zu dem Grenzverlauf geäußert hätten, sei alleine schon aus diesem Grund die bei der Verhandlung am 08.09.2016 festgesetzte Grenze als die Wahrscheinliche anzusehen. In der Grenzverhandlungsskizze sei das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. 131, KG XXXX korrekt ausgewiesen. Durch die Nennung der Grundstücksnummer und der KG sei eine Konkretisierung gegeben und sei in der Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu der Grenzverhandlung das verfahrensgegenständliche Grundstück mit Grundstücksnummer und der dazugehörigen KG genannt. Weiter seien auch im Bescheid die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde definiert und ausgewiesen. Eine etwaige Einlagezahl des Grundbuchgerichts sei für die Bezeichnung eines konkreten Grundstückes nicht von Belang, weil bei einer EZ auch mehrere Grundstücke umfasst sein könnten. Ausschließlich die Grundstücksnummer und die KG seien für die Bestimmung des Grundstückes heranzuziehen. Unter einem beantrage die Grundstückseigentümerin, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde der Beschwerdeführer nicht Folge geben, die Beschwerde kostenpflichtig ab- bzw. zurückweisen und den angefochtenen Bescheid bestätigen. Das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund der offensichtlichen Verfahrensverschleppungsabsicht der Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe im höchsten Ausmaß verhängen.
In einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.01.2017, der mitbeteiligten Partei vom 12.02.2017 sowie 19.02.217 legten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte dar.
Am 22.02.2017 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Ein im Zuge der Verhandlung angeregter Vergleichsversuch zwischen den Streitparteien scheiterte. Im Zuge der Verhandlung führten die einvernommen Personen, soweit entscheidungswesentlich, aus:
"Befragung von Hofrat Dipl. Ing. XXXX :
RI: Wie ist die Verhandlung am 08.09.2016 abgelaufen?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Ich habe am 08.09.2016 um 09:00 Uhr die Verhandlung an Ort und Stelle eröffnet und habe den anwesenden Eigentümer und die Vertretungsbefugnis geprüft. Nicht erschienen ist Fr. XXXX , Grundstück 130, vertreten ohne Vollmacht durch Hr. XXXX , ich habe Hr. XXXX als Familienangehörigen als Bevollmächtigten angesehen. Festgestellt wurde, dass die Ladung zur Grenzverhandlung auch rechtzeitig per RSb versandt wurde und bis zur Verhandlung, keine Einwände vorgebracht wurden. Im Anschluss habe ich den Gegenstand der Verhandlung erläutert. Ich habe den Gegenstand der Verhandlung dargelegt. Ich habe eingangs der Verhandlung erläutert, was der Antrag zum Zwecke der Grenzvermessung auf Umwandlung in den Grenzkataster bedeutet. Ich habe auf die Unterschiede zwischen Grundsteuer und Grenzkataster hingewiesen. Ich habe den weiteren Verfahrensgang erläutert (§25 ff VermG). Ich habe die in der Verhandlungsschrift angeführten Behelfe erläutert. Ich habe auch die rein graphischen Unterlagen (Katastralmappe 1:2880) genauigkeitsmäßig erläutert. Ich habe auch die Unterschiede zwischen Besitz und Eigentum gem. ABGB erläutert. Nach diesen Ausführungen habe ich alle anwesenden Parteien gefragt ob es Unklarheiten über den Gegenstand der Grenzverhandlung gibt. Es gab diesbezüglich keine Fragen der Parteien. Die beteiligten Personen sind dann zur Abschreitung des Grenzverlaufes geschritten. Den gegenständlichen Grenzverlauf haben wir sowohl von der Seite des Grundstückes 131 (Stadtgemeinde XXXX ) als auch von der Seite des Grundstückes der Beschwerdeführer (Grundstück 130) besichtigt. Weiters habe ich erläutert, dass von den betroffenen Grundeigentümern diese Grenzverläufe auf Basis der Behelfe anzugeben wären. Ich habe bei jedem aus der Grenzverhandlungsskizze ersichtlichen Grenzpunkt die betroffenen Eigentümer um Angaben ersucht. Die in der Grenzverhandlungsskizze in blauer Farbe dargestellte Grenze stützt sich auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei. Von den Beschwerdeführern wurden keine Angaben zu einem von Ihnen behauptenden Grenzverlauf gemacht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass der von der mitbeteiligten Partei behauptete Grenzverlauf nicht der Wahre sei. Nach dem das Protokoll verlesen wurde, wurde die Unterschriftenliste vorgelegt, wobei alle anderen den Grenzverlauf zugestimmt haben, lediglich die Unterschrift von den Beschwerdeführern verweigert wurde.
RI: Gab es Ihrer Ansicht nach allfällige Zweifel bei den Parteien, um welche Grundstücksgrenzen es bei der Verhandlung ging und wer die jeweiligen Eigentümer sind?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Nein.
RI: Wurde die Naturgrenze besichtigt?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Ja, und auch die Abweichungen der Naturgrenze zur graphischen Darstellung in der Katastralmappe erläutert. Diesbezüglich wurde auch auf die Genauigkeiten der graphischen Darstellung verwiesen.
RI: Warum wurden die BF auf den Gerichtsweg verwiesen?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : §25 des VermG sieht vor, zwar Absatz 2, dass entweder der Gerichtsverweis Grund die Behauptung das die Grenze, nicht mit den behelfen übereinstimmt sei, oder wenn die Behelfe nicht Eindeutig sein, derjenige Eigentümer aufzufordern ist, dessen Vorbringen den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit hat. Nachdem die Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu einem Grenzverlauf gemacht haben, war für mich klar wer mit Bescheid auf den Gerichtsweg zu verweisen war.
RI: Welche Genauigkeit hat die DKM im gegenständlichen Bereich?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Die DKM ist in diesem Bereich eine rein graphische Vergrößerung der Mappe 1:2880. Die Zeichengenauigkeit der Mappe 1:2880 (Strichstärke 0,2 Millimeter) ergibt den Maßstab 1:2880, eine bestmögliche Lagegenauigkeit von knapp 60 Zentimeter. Diese Abweichung ist in beide Richtungen zu berücksichtigen. Nach meiner langjährigen Erfahrung ist die Mappe 1:2880 im gegenständlichen Bereich relativ genau und lässt sich mit dem von der mitbeteiligten Partei im gegenständlichen Grenzverlauf, aufgezeigten Grenzverlauf in Übereinstimmung bringen.
BFV: Wurden die in der Grenzverhandlungsskizze ersichtlichen Grenzpunkte von HE33 bis ME M5 mit den Beschwerdeführern in natura besichtigt?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Ja. Ich habe bereits eingangs der heutigen Verhandlung ausgeführt, dass ich im Zuge der Grenzverhandlung sowohl die graphischen als auch nummerische Behelfe in der Natur von Grenzpunkt zu Grenzpunkt erläutere. Dabei handelt es sich um die Grenzpunkte der Grenzverhandlungsskizze. Bei jedem Grenzpunkt frage ich die beteiligten Parteien ob diese damit einverstanden wären.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Teil der Verhandlungsschrift welche mit "Erklärungen der Eigentümerinnen zum Grenzverlauf, sonstige Anmerkungen" überschrieben ist um jene des Beschwerdeführers?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Ja, nach telefonischer Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter, hat er erklärt, die Unterschrift leisten zu können.
RI: Ist es Ihre Unterschrift auf diesem Protokoll?
BF: Ja.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Haben sie in Erinnerung, ob der Beschwerdeführer im Zuge der Grenzverhandlung, zu den einzelnen Grenzpunkten weitere Aufklärungen haben wollte?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Dazu habe ich keine Erinnerung.
RI: Wenn es sowas gegeben hätte, hätten Sie dieses vermerkt?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Grundsätzlich ja, da es um Abweichungen von Behelfen gegangen wäre.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Hat der Beschwerdeführer, im Zuge der Verhandlung, Zweifel an den Eigentumsverhältnissen der beteiligten Grundstücke geäußert?
Hofrat Dipl. Ing. XXXX : Nein.
Befragung Beschwerdeführer:
RI: Wird der Einwand der mangelnden Antragslegitimation der Stadtgemeinde XXXX aufrechterhalten (Punkt 1.1 der Beschwerde)?
BFV: Ja, wird Aufrechterhalten.
RI: Wird der Einwand von offenkundigen Mängeln im Bescheid aufrechterhalten (Punkt 1.3 der Beschwerde; Anm. § 18 VermG ist nicht anwendbar)
BFV: Ja, wird Aufrechterhalten.
RI: Wie ist die Grenzverhandlung abgelaufen?
BF: Es wurde eingangs der Verhandlung am Grundstück 131 auf welchen ein Neubau geplant ist, wurde die Sachlage wie vorher erklärt von Hofrat Dipl. Ing. XXXX geschildert, erläutert. Ich habe die Erläuterungen nur bedingt verstanden, da ich mit den Gesetzen und Plänen grundsätzlich nichts zu tun habe. Deshalb bin ich in solchen Dingen auf eine Rechtsberatung angewiesen.
RI: Haben Sie den Hr. Hofrat Dipl. Ing. XXXX , um nähere Aussagen ersucht?
BF: Es war so, das Hofrat Dipl. Ing. XXXX umfangreiche Erläuterungen gegeben hat. Ob ich konkrete Rückfragen gestellt habe, kann ich nicht mehr genau sagen. Nach meiner Erinnerung wurde zuerst, Grundstück 131 besichtigt. Damit meine ich den Grenzverlauf des Grundstückes von Grundstück 131 aus. Soweit ich mich erinnern kann, waren wir dann am Grundstück 132 und dann erst auf unserem Grundstück. Als mir Hofrat Dipl. Ing. XXXX die einzelnen Grenzpunkte gezeigt hat, konnte ich diese nicht anerkennen, da ich ja keine genaue Kenntnis darüber habe. Ich kann nicht dezidiert ausschließen, dass von Hofrat Dipl. Ing. XXXX auf die Genauigkeiten der Behelfe und allfällige Abweichungen im Bezug auf die Naturgrenze hingewiesen wurde.
[ ]
RI: Wurde im Zuge der Grenzverhandlung von Ihnen ein konkreter Grenzverlauf zum Grundstück der Stadtgemeinde XXXX behauptet?
BF: Nein.
Vertreter mitbeteiligte Partei: War für Sie im Zuge der Grenzverhandlung unklar um Welche Grundstücke es sich handelte und ob die mitbeteiligte Partei Eigentümerin des Nachbargrundstückes sei.
BF: Im Zuge der Verhandlung war dies für mich kein Thema.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Die Einwendungen die Sie im Zuge der Grenzverhandlung erhoben haben, haben Sie diese mit einem Rechtsvertreter abgestimmt?
BF: Ja, ich habe mehrmals mit meiner anwaltlichen Vertretung telefoniert.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Gibt es seitens der BF eine subjektive Wahrnehmung eines konkreten Grenzverlaufes?
BF: Nein.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Haben Sie nach der Grenzverhandlung mit dem Vizebürgermeister gesprochen?
BF: Ich habe mich gegen die geplante Errichtung einer Grenzmauer ausgesprochen, bzw. Vergrößerung derselben ausgesprochen, dass dies eine Einschränkung meiner Lebensqualität bedeuten würde.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Können Sie dezidiert ausschließen, dass die Grenzpunkte laut Skizze unrichtig sind?
BF: Kann ich nicht, da ich keine Kenntnis über die konkrete Grenze habe.
BFV: War Ihnen im Zuge der Grenzverhandlung bewusst, wie es zu den konkreten Grenzpunkten laut Skizze gekommen ist?
BF: Nein.
RI: Wurden Ihnen die Grenzpunkte im Einzelnen gezeigt?
BF: Ja, so wies sie im Plan sich darstellen.
BFV: Konnten Sie daraus irgendwelche Schlüsse ziehen?
BF: Nein, ich konnte keine Schlüsse ziehen und konnte daher die Grenze auch nicht akzeptieren.
Befragung des Vizebürgermeister Mag. XXXX :
RI: Hat sich die Grenzverhandlung ihrer Erinnerung nach, so abgespielt, wie vom Hofrat Dipl. Ing. XXXX im Zuge seiner Einvernahme behauptet?
Vizebürgermeister Mag. XXXX : Ja.
RI: Gibt es irgendetwas das, sie bezüglich des Verlaufes der Grenzverhandlung ergänzen möchten?
Vizebürgermeister Mag. XXXX : Im Wesentlichen nicht, es wurde der Verhandlungsverlauf und die Behelfe erläutert, die Grenzen und die in der Skizze ersichtlichen Grenzpunkte in Natur besichtigt. Für mich gab es keine Zweifel worum es in der Verhandlung ging. Ich habe keine Wahrnehmungen, dass der Beschwerdeführer vom Verhandlungsleiter nähere Informationen eingefordert hat.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Bei der Grenzverhandlung hat der Beschwerdeführer da telefoniert?
Vizebürgermeister Mag. XXXX : Ich habe keine Information worum es in den konkreten Gesprächen ging, jedenfalls wurde die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Seite der Niederschrift telefonisch vorgelesen und nachfolgend unterfertigt.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Haben Sie ein persönliches Gespräch mit Hr. XXXX geführt?
Vizebürgermeister Mag. XXXX : Ja, wir haben über das geplante Bauprojekt gesprochen. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er alle rechtlichen Mittel gegen das geplante Bauprojekt erheben wird, da er eine Entwertung seines Grundstückes befürchtet.
RI: Die in der Grenzverhandlungsskizze dargestellten Mauern. Haben Sie Erinnerungen wie lange sich diese bereits an der dortigen Stelle befinden?
Vizebürgermeister Mag. XXXX : Meiner Erinnerung nach, vor der Zeit des Erwerbes des Grundstückes durch die Beschwerdeführer. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer bestätigt und geht man von einer letzten Änderung in den 60er Jahren des vorherigen Jahrhunderts aus.
Befragung Hr. XXXX :
[ ]
RI: Waren Sie bei der Grenzverhandlung am 08.09.2016 anwesend?
Zeuge: Ja.
RI: Wie ist die Grenzverhandlung Ihrer Erinnerung nach abgelaufen?
Zeuge: Vom Vermessungsamt wurde die Grenzverhandlung eröffnet. Die rechtlichen Vorgaben des VermG wurden beschrieben. Es wurde kurz der Verhandlungsgegenstand beschrieben. In weiterer Folge wurden die Grenzen begangen.
RI: Wurden die Grenzpunkte wie in der Verhandlungsskizze dargestellt in der Natur aufgezeigt?
Zeuge: Ja.
RI: Hat es von Seiten des Vermessungsamtes Erläuterungen bezüglich des Naturstandes gegeben und dieser nicht voll mit der DKM übereinstimmt?
Zeuge: Im gegenständlichen Bereich hat es keine koordinativen Vermessungen gegeben. Von Seiten der mitbeteiligten Partei, wurde der Naturstand wie in der Skizze dargestellt als Grenzverlauf behauptet.
RI: Haben Sie Erinnerungen daran, dass der Beschwerdeführer selbst einen Grenzverlauf bezeichnet hätte?
Zeuge: Nein.
Vertreter mitbeteiligte Partei: Hat Ihrer Erinnerung nach der Beschwerdeführer Behauptungen aufgestellt, dass er nicht wüsste um was es bei der Grenzverhandlung geht, bzw. wie die Eigentumsverhältnisse aussehen?
Zeuge: Es wurde vom Beschwerdeführer gleich behauptet, dass der von der mitbeteiligten Partei behauptete Grenzverlauf nicht korrekt sei, selbst jedoch kein konkreter Grenzverlauf behauptet.
[ ]
Vertreter mitbeteiligte Partei: Haben Sie nach der Grenzverhandlung mit Hr. XXXX gesprochen?
Zeuge: Der Vizebürgermeister, Hr. XXXX und ich sind nach der Grenzverhandlung zusammen gesessen. Es wurde um die Sinnhaftigkeit des am Grundstück der mitbeteiligten Partei geplanten Projektes diskutiert. Der Beschwerdeführer hat darauf verwiesen, dass das geplante Projekt zu einem vergrößerten Schattenwurf auf sein Grundstück führen würde.
[ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 17.08.2016 beantragte die grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 131, KG XXXX , die Stadtgemeinde XXXX , beim zuständigen VA die Durchführung einer Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG. Dem öffentlichen Grundbuch kann entnommen werden, dass die Stadtgemeinde XXXX seit 07.01.2014 Eigentümerin der EZ XXXX mit den Grundstücken .84 und 131, KG XXXX war. Mit TZ 5678/2015 wurde die EZ XXXX für Grundstück 131 aus der EZ XXXX der KG XXXX eröffnet und war und ist die Stadtgemeinde XXXX Eigentümerin des Grundstückes 131 KG XXXX . Die Stadtgemeinde XXXX war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Grenzvermessung zum Zwecke der Umwandlung gem. § 34 Abs. 1 VermG am 17.08.2016 grundbücherliche Alleineigentümerin des betroffenen Grundstückes 131
KG XXXX .
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 130, KG XXXX . Die Grundstücke der Beschwerdeführer und der Antragsteller auf Umwandlung grenzen aneinander an (offenes Grundbuch, digitale Katastralmappe).
Mit Schreiben des VA vom 24.08.2016 wurden die betroffenen Eigentümer nachweislich von der Anberaumung der mündlichen Grenzverhandlung am 08.09.2016 beim Grundstück 131 um 09.00 Uhr verständigt und wurde als Antragsteller der Grenzverhandlung gem. § 34 VermG die Stadtgemeinde XXXX genannt. In der Zustellverfügung findet sich unter anderem die Stadtgemeinde XXXX für Grundstück 131
XXXX .
Am 08.09.2016 ab 09.00 Uhr fand vor dem Grundstück 131 in XXXX die Grenzverhandlung durch das VA statt. Bei dieser Grenzverhandlung waren, soweit entscheidungswesentlich, der Leiter der Grenzverhandlung, Hofrat Dipl. Ing. XXXX , sowie der Beschwerdeführer im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin, und die Antragstellerin auf Umwandlung anwesend. Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 08.09.2016 ist zu entnehmen, dass über den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 130 der Beschwerdeführer und dem Grundstück 131 der mitbeteiligten Partei, keine Einigung erzielt wurden konnte.
Die Antragstellerin auf Umwandlung behauptete einen Grenzverlauf von HE 330-HE 85-HE 1813-HE 44 zu ME M5.
Der von der Antragstellerin auf Umwandlung behauptete Grenzverlauf ist in der Skizze zur Grenzverhandlung, GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 in blauer Farbe kenntlich gemacht.
Der Niederschrift vom 08.09.2016 ist weiters zu entnehmen, dass " XXXX und XXXX stimmen diesem Grenzverlauf nicht zu, erklären, dass sie den wahren Grenzverlauf nicht wissen und machen daher keine eigenen Angaben zum Grenzverlauf, erklären aber, dass die oben angeführte Grenzpunktfolge nicht der Grenzverlauf ist."
Dieser Umstand, sowie die Unterfertigung der "Erklärungen der EigentümerInnen zum Grenzverlauf, sonstige Anmerkungen:" in der Niederschrift vom 08.09.2016 durch den Beschwerdeführer wurden von diesem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 auch bestätigt."
Auf der Skizze zur Grenzverhandlung vom 08.09.2016 ist in der planlichen Darstellung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei vermerkt "131, EZ XXXX , Stadtgem. XXXX ".
Im Rahmen der Grenzverhandlung vom 08.09.2016 wurden folgende Behelfe im Sinne des VermG und der Vermessungsverordnung (VermV) vorgehalten: "KM 1:2880, mehrere Generationen, DKM + Orthofoto, Vhw 1/1975, 9/1971 und die Naturaufnahme Dipl. Ing. XXXX , GZ 10225-2014.
Das Grenzverhandlungsprotokoll wurde den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt sowie vom Leiter der Grenzverhandlung vorgelesen.
Das Grenzverhandlungsprotokoll wurde von sämtlichen beteiligten Eigentümern, bis auf die Beschwerdeführer, unterfertigt.
Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des VA wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen sechs Wochen, ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Dem Spruch des Bescheides, wörtlich wiedergegeben im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt I. Verfahrensgang, ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Aufforderung für den gesamten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken 130 einerseits und 131 andererseits KG XXXX , ausgehend vom Grenzpunkt 330 (HE), über die Grenzpunkte 85( HE), 1813 (HE), 44 (HE) bis zum Grenzpunkt M5 (ME), dargestellt in der Skizze zur Grenzverhandlung GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 und beschrieben in der Niederschrift zur Grenzverhandlung GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016, gilt.
Fristgerecht wurde vom Beschwerdeführer die gegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben.
Noch während der laufenden mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 wurde von der Dienstbehörde der förmliche Nachweis über die erfolgte Entbindung des DI XXXX (Leiter des VA) dem BVwG übermittelt. (Akt des VA, BVwG, offenes Grundbuch, Digitale Katastralmappe)
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017.
Glaubwürdig und nachvollziehbar schilderte Dipl. Ing. XXXX im Zuge der mündlichen Verhandlung den Verfahrensgang der Grenzverhandlung vom 08.09.2016.
Insbesondere verwies er darauf, dass er die in der Verhandlungsschrift vom 08.09.2016 angeführten Behelfe erläuterte und auf die Genauigkeiten der rein grafischen Unterlagen über die Grenzverläufe im gegenständlichen Bereich hingewiesen hat.
Glaubwürdig und nachvollziehbar ist, dass der streitgegenständliche Grenzverlauf sowohl von der Seite des Grundstückes 131 als auch von der Seite des Grundstückes der Beschwerdeführer 130 besichtigt wurde. Im Zuge der Grenzverhandlung wurden vom Dipl. Ing. XXXX auch die Abweichungen der Naturgrenze zur grafischen Darstellung in der Katastralmappe erläutert. Dipl. Ing. XXXX bestätigte auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters auch, dass die in der Grenzverhandlungsskizze ersichtlichen Grenzpunkten von HE 33-ME M5 mit dem Beschwerdeführer in Natura besichtigt wurden. Nachvollziehbar und glaubwürdig führte Dipl. Ing. XXXX auch aus, dass der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinem Rechtsvertreter im Zuge der Grenzverhandlung hatte, der Beschwerdeführer im Zuge der Grenzverhandlung keine weiteren Aufklärungen zu den einzelnen Grenzpunkten haben wollte und Dipl. Ing. XXXX auch nicht den Eindruck hatte, dass sich der Beschwerdeführer nicht über Sinn und Zweck der Grenzverhandlung und die Eigentumsverhältnisse bezüglich der betroffenen Grundstücke, bewusst gewesen wäre.
Auch der Beschwerdeführer bestätigte im Zuge seiner Einvernahme, dass Dipl. Ing. XXXX im Zuge der Grenzverhandlung umfangreiche Erläuterungen gegeben hat. Er selbst habe nicht mehr angeben können, ob er konkrete Rückfragen gestellt habe. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er im Zuge der Grenzverhandlung vom 08.09.2016 keinen konkreten Grenzverlauf zum Grundstück der Stadtgemeinde XXXX behauptet hat. Auch bestätigte der Beschwerdeführer, dass er im Zuge der Grenzverhandlung Kontakt mit seinem Rechtsvertreter hatte. Der Beschwerdeführer bestätigte auch die Aussagen des Zeugen Dipl. Ing. XXXX , dass ihm die Grenzpunkte im Einzelnen, so wie in der Skizze zur Grenzverhandlung dargestellt, in Natura gezeigt wurden.
Soweit vorangeführt bestätigte somit der Beschwerdeführer selbst die glaubwürdigen Aussagen des Dipl. Ing. XXXX .
Auch der einvernommene Vertreter der Stadtgemeinde XXXX , Vizebürgermeister Mag. XXXX bestätigte, soweit entscheidungswesentlich, die Ausführungen des Dipl. Ing. XXXX über den Ablauf der Grenzverhandlung vom 08.09.2016. Dieser Umstand wurde auch vom Zeugen XXXX bestätigt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 3 Abs. 4 VermG hatte das BVwG gegenständlich durch Einzelrichter zu entscheiden und dabei mangels Sonderverfahrensvorschriften im VermG das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensgesetz anzuwenden.
3.1.1. Das Vermessungsgesetz ist auf den gegenständlichen Sachverhalt idF vor BGBl I Nr. 2016/51 anzuwenden und lautet in dieser Fassung in den hier interessierenden Teilen wie folgt:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
2. -auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
§ 24. Zum Zwecke der Festlegung der Grenzen der Grundstücke sind an Ort und Stelle Grenzverhandlungen durchzuführen, zu denen sämtliche beteiligte Eigentümer zu laden sind.
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
(6) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist ein gerichtliches Verfahren anhängig, so sind hierauf die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 26. Die Niederschriften über die Grenzverhandlung haben die Beschreibung der festgelegten Grenzen zu enthalten. Erfolgt keine Festlegung, so ist der von jedem einzelnen Beteiligten angegebene Grenzverlauf anzuführen.
§ 34. (1) Auf Antrag der Grundeigentümer sind Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z 2) durchzuführen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß dadurch die Erfüllung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Vermessungsämter nicht beeinträchtigt wird.
§ 35. (1) Grenzvermessungen zum Zwecke der Umwandlung umfassen die Grenzverhandlungen gemäß §§ 24 bis 26, die Vermessung der festgelegten Grenzen gemäß § 36 und die Erstellung eines Planes.
§ 1 Z 3 der Vermessungsverordnung lautet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
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Zu A)
Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass die Stadtgemeinde XXXX nicht berechtigt gewesen wäre den Antrag auf Umwandlung des Grundstückes 131 KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzsteuerkataster zu stellen, kann nicht gefolgt werden.
Wie den Feststellungen zu entnehmen, ist die Stadtgemeinde XXXX grundbücherliche Alleineigentümerin des Grundstückes 131, KG XXXX . Dieses Grundstück ist richtigerweise im Antrag vom 17.08.2016, der Verständigung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 24.08.2016 und im gegenständlich bekämpften Gerichtsverweisungsbescheid des VA angeführt. Lediglich in der Skizze zur Grenzverhandlung, GFN 2585/2016/19 vom 08.09.2016 findet sich beim Grundstück der mitbeteiligten Partei 131 der Hinweis auf die EZ XXXX .
Die Grenzverhandlungsskizze basierte offensichtlich hinsichtlich der Angabe der EZ der mitbeteiligten Partei auf einem Datenbestand vor Abschreibung des Grundstückes 131 von der EZ XXXX in die EZ XXXX per 18.09.2015 der KG XXXX . An den Eigentumsverhältnissen selbst hat keine Änderung stattgefunden.
An den in der Grenzverhandlungsskizze punktiert bzw. strichpunktierten dargestellten Grenzverläufen in schwarzer Farbe der GKM hat es keinerlei Änderungen gegeben.
Die Beschwerdeführer hatten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 keinerlei Zweifel an den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes 131 KG XXXX . Dieser Umstand wird insbesondere dadurch bestätigt, dass es seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der Grenzverhandlung keine Rückfragen zu diesem Thema gab und der Beschwerdeführer insbesondere mit dem Vizebürgermeister der Stadtgemeinde XXXX über das auf Grundstück 131 geplante Bauvorhaben gesprochen hat.
Auch hätten sich die Beschwerdeführer von den Eigentumsverhältnissen des Grundstückes 131 durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und die darin enthaltene DKM-Grafik überzeugen können. Die Skizze zur Grenzverhandlung, welche noch EZ XXXX am Grundstück der mitbeteiligten Partei nennt, kann, auch wenn sie zum Inhalt des gegenständlich bekämpften Bescheides erklärt wurde, diesen nicht mit Rechtswidrigkeit belasten, zu Mal im gegenständlich bekämpften Bescheid die Grundstücke korrekt angeführt wurden und die Angabe einer Einlagezahl auch nicht zwingend Inhalt einer Grenzverhandlungsskizze als wesentlicher Bestandteil der Niederschrift ist.
Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung liegt kein Irrtum der beteiligten Grundeigentümer hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse der betroffenen Grundstücke vor und ist bereits aus diesem Grund der erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand unbeachtlich. Auch im Verwaltungsrecht gilt der Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Um eine solche irrelevante Fehlbezeichnung handelt es ich bei der Angabe der EZ XXXX bei Gst. 131 auf der Skizze zur Grenzverhandlung.
Dem Beschwerdevorbringen, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet wäre, da § 18 VermG als Rechtsgrundlage nicht angeführt worden wäre, kann nicht gefolgt werden.
Bei einem gegenständlichen Antrag gem. § 17 Z 2 VermG ist § 18 VermG gar nicht anwendbar.
Dem Grenzverhandlungsprotokoll vom 08.09.2016, ist, wie in den Feststellungen wiedergegeben, zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Partei einen Grenzverlauf aufgezeigt hat, wohin gegen die Beschwerdeführer selbst keinen Grenzverlauf behaupteten, sondern lediglich den von der mitbeteiligten Partei behaupteten bestritten. Von den Beschwerdeführern wurde weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 ein konkreter Grenzverlauf behauptet.
Im Falle einer Grenzverhandlung durch ein VA kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt. Der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer zu Gericht zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§ 25 Abs. 2 erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).
§ 25 Abs 2 VermG ist in Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht, 2. Auflage 2012, näher erläutert (Anm.: die Ziffern beziehen sich auf die fortlaufenden Nummern der Erläuterung zu § 25 VermG).
Gerichtsverweis
24. Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen nicht zustande, so muss zuerst der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten geeignetes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. In Frage kommen die in den sonstigen Gesetzen für die Beilegung von Grenzstreitigkeiten vorgesehenen Verfahren. Zu den Grenzstreitigkeiten gehört dabei sowohl der Streit über den Verlauf der richtigen Grenze, wenn sie unkennbar geworden oder streitig ist (eigentlicher Grenzstreit), als auch der Fall, dass der Eigentümer einen Teil des benachbarten Grundstückes auf Grund eines besonderen Titels, zum Beispiel Ersitzung, in Anspruch nimmt (uneigentlicher Grenzstreit). Nach der derzeitigen Rechtslage kommen in diesen Fällen das außerstreitige Grenzberichtigungsverfahren nach den §§ 850 ff ABGB und die Eigentumsklage in Betracht.
Für die Feststellung des Eigentümers, an den die Aufforderung zu richten ist, sind mehrere Kriterien festgelegt. Als letztes ist der Grad der Wahrscheinlichkeit maßgebend, den die abweichenden Behauptungen besitzen. Um diesen festzustellen, sind jedoch nicht umfangreiche Erhebungen durchzuführen, die die Entscheidung in der Sache selbst vorwegnehmen; die Beurteilung hat vielmehr auf Grund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu erfolgen.
Dabei kommt Folgendes in Betracht: Gegebenheiten in der Natur, die zur vollkommenen Herstellung des Grenzverlaufes nicht ausreichen, die jedoch auf einen bestimmten Grenzverlauf hindeuten; das Alter der Behelfe oder der maßgebenden Eintragungen (bei Widersprüchen in den Behelfen); der letzte Besitzstand, der glaubhaft gemacht wird (EB 508 BIgNR 11.GP).
25. Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die "Zustimmungsfiktion" des § 25 VermG Platz greift (VwGH 2007/06/0258).
27. Für die Festlegung der Klägerrolle sind keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen. Der "Grad der Wahrscheinlichkeit" ist aufgrund der in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu beurteilen (??w? 96 205/42-IX/6/97).
28. Die Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist ein anfechtbarer Bescheid. Die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen (OGH 1 Ob 6/92 = SZ 65/1).
Vorerst ist festzuhalten, dass der Abspruch über einen strittigen Grenzverlauf (und damit über eine Frage des zivilrechtlichen Eigentumes) vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen hat. Hierin liegt auch der Zweck eines Gerichtsverweises in einer Grenzverhandlung eines VA, um den Grenzstreit vor die dafür zuständigen Gerichte zu tragen. Dabei muss – um in weiterer Folge die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG anwenden zu können – einem der Nachbarn die Antragsteller – bzw. Klägerrolle – zugwiesen werden.
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen zweiten Fall.
Der sich konkret für das VA im Rahmen der Grenzverhandlung vom 08.09.2016 aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf ist jener der digitalen Katastralmappe. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Plänen, ist der sich ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe, als ein Teil des sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes nicht nur zulässig, sondern geboten.
Der angefochtene Bescheid des VA ist insoweit als zutreffend zu beurteilen, als mangels konkreter Gegenbehauptung der Beschwerdeführer über den Grenzverlauf die Grenzverlauf-Behauptungen der mitbeteiligten Partei, der Eigentümerin des Grundstückes 131 KG XXXX , jedenfalls die höhere Wahrscheinlichkeit für sich haben und damit umgekehrt, die Beschwerdeführer anzuhalten waren, fristgebunden ein zur Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Ein Eigentümer, der gar keine Behauptungen über den Grenzverlauf aufstellt, wohingegen die weiteren erschienenen Eigentümer Grenzverläufe aufzeigten, hat den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit gegen sich gelten zu lassen (vgl. W138 2135837-1/2E vom 02.11.2016).
Bei der Verweisung auf den Rechtsweg bedarf es einer genauen Bezeichnung der Abschnitte, hinsichtlich derer die Parteien auf den Rechtsweg verwiesen werden, weil nur so eindeutig klar ist, hinsichtlich welchen Bereiches jeweils die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG Platz greift (VwGH 31.01.2008, 2007/06/0258). Im hier gegenständlichen Verfahren ist der gesamte Grenzabschnitt zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und dem Grundstück der Antragstellerin auf Umwandlung strittig. Aus diesem Grunde ist aus dem Spruch des bekämpften Bescheides eindeutig ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bezüglich des gesamten Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführer und jenem, der Antragstellerin auf Umwandlung, auf den Gerichtsweg verwiesen wurden.
Es ist auch noch darauf hinzuweisen, dass für die Festlegung der Klägerrolle keine umfangreichen Erhebungen durchzuführen sind. Der Grad der Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der, in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umstände zu beurteilen (vergleiche BMwA96205/42-IX/6/97).
Von der Verhängung einer Mutwillensstrafe war abzusehen, da die Voraussetzungen des § 35 AVG hierfür durch die Beschwerdeerhebung und den Gang der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2017 nicht erfüllt waren.
Vom VA wurden sämtliche relevanten Behelfe im Sinne des § 1 Z 3 VermV erhoben. Die bescheidmäßige Verweisung der Beschwerdeführer auf den Gerichtsweg erfolgte daher zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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