BVwG W112 2012055-3

W112 2012055-3Tribunale amministrativo federale28 feb 2017

Regest

Eingabengebühr, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Testo completo

BVwG W112 2012055-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2012055.3.01

Spruch

W112 2012055-3/30E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX, geb. XXXX, StA VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. 1027264210/SIM 170038595, und die Anhaltung in Schubhaft beschlossen:

A)

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 17.01.2017, das Bundesverwaltungsgericht möge ihn von der Eingabengebühr aufgrund seiner finanziellen Lage – keine Erwerbstätigkeit, kein regelmäßiges Einkommen, keine Wertgegenstände und keine relevanten Barmittel – befreien. Begründend führt die Beschwerde aus, die Eingabengebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

2. Das Bundesamt äußerte sich hiezu in seiner Stellungnahme vom 17.01.2017 nicht.

3. Mit Erkenntnis vom 24.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet ab, stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, wies den Kostenantrag des Beschwerdeführers gemäß § 35 VwGVG ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, dem Bund gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG Aufwendungen in Höhe von €426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Den Abspruch über den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr behielt das Bundesverwaltungsgericht einer getrennten Entscheidung vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 30.01.2017, den Auftrag, binnen zwei Wochen einen Antrag auf Verfahrenshilfe zu stellen und das beiliegende Vermögensbekenntnis abzugeben, widrigenfalls werde sein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückgewiesen werden.

5. Am 02.02.2017 langte eine Vollmachtsauflösung von XXXX ein, die sich jedoch nur auf das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz bezog.

Eine Mängelbehebung wurde nie vorgenommen.

II. Begründung

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat die Eingabengebühr nicht bezahlt. Er stellte keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Gerichtakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr

1. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

2. Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit der Aktenlage klar ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabengebühr eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

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