L508 1428743-4•BVwG L508 1428743-4
L508 1428743-4Tribunale amministrativo federale28 feb 2017
behördeninterne Aufzeichnungen, Duldung, Ermittlungspflicht,<br/>ersatzlose Behebung, Reisedokument, Zuständigkeit
L508 1428743-4/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid zur Gänze gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch, brachte nach illegaler Einreise bei der belangten Behörde (Bundesasylamt, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Als Fluchtgrund machte er im wesentlichen parteipolitische Probleme geltend.
2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, Zl. L519 1428743-1/14E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
4. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 16.07.2015 zugestellt.
5. Nach erfolgter Beweisaufnahme und Einvernahme des Antragstellers, hat das BFA mit Bescheid vom 24.09.2015, Zl. 820941410/1519381/BMI-BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).
6. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W182 1428743-2/10E gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).
7. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem BF laut Rückschein am 06.07.2016 zugestellt.
8. Am 25.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen "Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Absatz 1 Z 3 FPG. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe versucht bei der Botschaft ein Reisedokument zu erhalten. Dies sei ihm jedoch verwehrt worden. Seine Rückreise sei daher aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich.
9. Am 20.09.2016 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Dabei gab er an, dass er bei der Botschaft keinen Reisepass erhalten habe, da er über keine Geburtsurkunde verfüge. Auch habe er keine Bestätigung für seine Vorsprache erhalten. Er erleide rechtliche Nachteile, da er nicht im Besitz einer Identitätskarte sei und benötige dringend eine Duldungskarte bzw. eine Identitätskarte.
10. Mit Bescheid vom 20.09.2016 wurde dem BF gemäß § 46 Absatz 2a FPG aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Diesem Auftrag habe er innerhalb 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides nachzukommen und dies dem BFA nachzuweisen. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 7 Tagen verhängt werde. In Spruchpunkt II wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Absatz 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.
11. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.11.2016 sowie vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Wesentlichen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Duldung abzuweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da er sich mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, entgegen dem Auftrag im Bescheid vom 20.09.2016, nicht in Verbindung gesetzt habe und keine Bestätigung in Vorlage gebracht habe, dass er sich mit der ausländischen Behörde in Verbindung gesetzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
12. Eine Stellungnahme erging hierzu vom Beschwerdeführer nicht.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.12.2016, Zl. 820941410/151688763, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Das Bundesamt führte im Wesentlichen aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei am 06.07.2016 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Er halte sich seitdem unrechtmäßig in Österreich auf. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Karte für Geduldete unter Berufung auf die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG beantragt. Derartige Voraussetzungen würden jedoch in seinem Fall nicht vorliegen: Der Antragsteller sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe es den Behörden überlassen, ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Es wäre ihm durchaus zuzumuten, sich bei der Botschaft selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen. Er habe zwar angegeben, dass er bei der zuständigen Botschaft vorgesprochen habe, einen Nachweis dafür habe er aber nicht erbringen können. Da in seinem Fall somit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliege, sei sein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.
14. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe stets richtige Angaben zu seiner Identität gemacht. Was den Vorwurf beträfe, dass der BF die Botschaft nicht gemäß der Aufforderung des Bescheides aufgesucht habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid vom 20.09.2016 keine gesetzliche Grundlage habe und der BF bereits alle Angaben zu seiner Identität und der Nichterlangbarkeit von Dokumenten ausführlich dargelegt habe. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates sei nicht vom BF zu vertreten. Außerdem sei eine geklärte oder nachgewiesene Identität entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte. Dass kein Heimreisezertifikat existiere sei ein Faktum, weswegen der BF ex lege geduldet sei.
15. Mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2017 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
16. Am 10.01.2017 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gab er dabei an, dass er bei der Botschaft gewesen sei. Er habe gesagt, dass er eine Bestätigung für die Polizei benötigen würde, diese sei ihm aber nicht ausgestellt geworden. Der Rechtsanwalt habe ihm zugesichert mit der Botschaft Kontakt aufzunehmen.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.01.2017 wurde dem BF gemäß "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG)" aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken und dieses dem Bundesamt vorzulegen und weiters, innerhalb von 4 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides diesem Auftrag nachzukommen und dies der belangten Behörde nachzuweisen, wobei im Falle der Unterlassung der Folgeleistung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) mit der Verhängung einer Haftstrafe von 7 Tagen zu rechnen sei (Spruchpunkt I.) Zugleich schloss die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF," aus (Spruchpunkt II.). Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen verpflichtet sei, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, wobei diese Verpflichtung auch mit Bescheid unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs 2 bis 4 AVG durchgesetzt werden könne. Der Beschwerdeführer sei nicht gewillt, freiwillig auszureisen und behindere die Behörden an deren Auftragserfüllung und der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Da der Beschwerdeführer nicht bereit sei, mit den Behörden der Republik Österreich zusammenzuarbeiten, sei es unabwendbar, die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines (Ersatz)Reisedokuments unter Androhung einer Strafe aufzuerlegen.
18. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Zwecke der Abschiebung in Schubhaft genommen wurde. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, während der Anhaltung alles zu versuchen, um ein Reisedokument zu erlangen. Offensichtlich sei das nicht gelungen, denn ansonsten wäre der BF wohl nicht entlassen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, welchen Zweck es haben sollte, dass der BF die Botschaft aufsucht. Da auch Ladungen nur zulässig seien, wenn es sich um Amtshandlungen einer österreichischen Behörde handle, sei der Bescheid rechtswidrig und entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage. Der Bescheid sei insgesamt willkürlich. Im wesentlichen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides monierte.
19. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2016, GZ W182 1428743-2/10E wurde eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 iVm §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich der Spruchpunkte
I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Bescheid ist seit 06.07.2016 in Rechtskraft erwachsen.
2. Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument. Gemäß seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch, und hat sich um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bemüht.
3. Die belangte Behörde hat bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde, der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch, kein Ersatzreisedokument für die Abschiebung eingeholt oder ein Reisedokument für dessen Rückführung ausgestellt.
4. Mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2017 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde sowie in das Zentrale Melderegister Beweis erhoben. Hieraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass und keinen Personalausweis besitzt. Gemäß seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme soll der Beschwerdeführer sich zur Botschaft der Volksrepublik Bangladesch begeben hatte, um einen Reisepass oder Ersatzdokumente zu erhalten. Dass die belangte Behörde bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch kein Ersatzdokument für die Abschiebung eingeholt oder dem Beschwerdeführer ein Reisedokument für dessen Rückführung ausgestellt hat, ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid, in welchem der Beschwerdeführer dazu verpflichtet wird, selbst Kontakt mit der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch aufzunehmen und an der Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchpunkt A) Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers:
Gemäß § 46 Abs 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach § 46 Abs 2 FPG mit Bescheid angeordnet werden, wobei die Bestimmungen über Ladungen gemäß § 19 Abs 2 bis 4 AVG sinngemäß gelten.
Nach § 46 Abs 2 FPG "[ ] hat das Bundesamt bei der für ihn [für den Beschwerdeführer] zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen." Hierfür gilt § 97 Abs 1 FPG betreffend die Ausstellung eines für eine einmalige Ausreise gültigen Reisedokuments. Zuletzt ordnet § 46 Abs 2 FPG an, dass "[d]er Fremde [ ] an den notwenigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken" hat.
Damit sind die Aufgaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde klar umrissen. Die belangte Behörde muss bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument einholen oder ein Reisedokument für dessen Rückführung ausstellen. Der Beschwerdeführer hat im erforderlichen Umfang an den notwendigen Handlungen zur Erlangung des Ersatzreisedokuments mitzuwirken.
Im vorliegenden Fall ordnet die belangte Behörde die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Volksrepublik Bangladesch an. Damit überträgt sie ihre Verpflichtung, ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen, zur Gänze auf den Beschwerdeführer ab.
Den Beschwerdeführer trifft aber nach dem Gesetz lediglich eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft (Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 46 FPG, K 14). Sie kann auch bescheidmäßig auferlegt und kann mit einer Ladung nach § 19 AVG vor eine zuständige ausländische Behörde verbunden werden (Filzwieser et al, aaO, § 46 FPG, K 15, sowie E 4 und E 5). Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines solchen Reisedokuments, zB die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken udgl sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokuments umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall hätte die belangte Behörde nach § 46 Abs 2 FPG das für den Beschwerdeführer erforderliche Reisedokument bei der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch einholen müssen, wobei sie dem Beschwerdeführer – etwa nach erfolgten Schreiben an die Botschaft oder nach erfolgter Vereinbarung eines Termins zur Ausstellung des Reisedokuments – mit Bescheid die Mitwirkung an der Ausstellung eines gültigen Reisedokument in der Botschaft vorschreiben hätte können. Hierbei hätte sie diesen auch vor die Botschaft iSd § 19 Abs 2 AVG laden können.
Im vorliegenden Fall kam aber die belangte Behörde ihrer Pflicht nach § 46 Abs 2 FPG, das Reisedokument bei der für den Beschwerdeführer zuständigen ausländischen Behörde einzuholen, nicht nach. Diese Pflicht kann nicht im Wege der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach § 46 Abs 2a FPG auf diesen abgewälzt werden. Der bekämpfte Bescheid überspannt die nach § 46 Abs 2a FPG normierte, weitreichende Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Überdies ist wie folgt auszuführen:
Mit Beschluss des BVwG vom 28.02.2017 wurde der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründet wurde darin im wesentlichen wie folgt ausgeführt:
."2.5. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag im gegenständlichen Fall darauf, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen iS von § 46a Abs. 1 Z 3 FPG unmöglich erscheine (vg. AS 315: "...wahrheitsgemäße Angaben über die Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, und offenbar dennoch kein Heimreisezertifikat erwirkt werden kann.").
Aus der Aktenlage und dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde in irgendeiner Form ermittelt hätte, ob überhaupt eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheint. Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ergangen ist. Ein dem entsprechendes, an die staatliche Vertretungsbehörde des Heimatstaates des Beschwerdeführers gerichtetes Ersuchen ist nicht aktenkundig wie eine allenfalls darauf erfolgte Reaktion der Vertretungsbehörde. Demnach ist der Sachverhalt schon insofern nicht ermittelt, als weder vom BFA versucht wurde, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen und die belangte Behörde auch jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit (etwa: Ersuchen, Urgenz bei der Vertretungsbehörde) unterlassen hat. Aufgrund dessen ist die Frage, ob eine "faktische Unmöglichkeit der Abschiebung", überhaupt vorliegt, aus dem Akteninhalt aufgrund der mangelnden Ermittlung durch das Bundesamt nicht geklärt.
Auch die daran anknüpfende Frage, ob die – allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, hat die belangte Behörde nicht hinreichend ermittelt. Diesbezüglich stützte sich das Bundesamt offenbar darauf, dass der Beschwerdeführer nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mitgewirkt oder diese vereitelt hätte (§ 46a Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 Z 3 FPG) und begründete dies damit, dass es ihm "durchaus zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft seines Herkunftsstaates selbstständig um ein Reisedokument zu bemühen". Die belangte Behörde geht sohin offenbar davon aus, dass den Beschwerdeführer die Obliegenheit träfe, sich aus eigenem ein "Reisedokument" zu besorgen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden des Beschwerdeführers wirke dieser nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG. Dazu ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage nicht trifft. Gemäß herrschender Lehre und Judikatur ist der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. Dementsprechend führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209, aus: "Aus dem Umstand, dass sich die Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht folgerte, lässt sich daher ebensowenig die die Beurteilung ableiten, die Abschiebung der Fremden sei aus von ihr zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich." Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich bei der Botschaft um ein Reisedokument zu bemühen, geht somit ins Leere. Darüber hinausgehende Ermittlungen durch das Bundesamt zur Klärung des Sachverhalts bezüglich allenfalls vom Beschwerdeführer zu vertretender Gründe ergeben sich aus der Aktenlage nicht. In diesem Zusammenhang ist in Hinblick auf die fortzusetzende Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes anzumerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden könne, dass diese falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht habe (VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2014/21/0040 bis 0041; vgl. auch VwGH 28.08.2012, Zl. 2011/21/0209 mwN).
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da die belangte Behörde weder ermittelt hat, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen Gründen unmöglich erscheine (Kein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats) noch ob eine – noch zu klärende, aber allenfalls vorliegende – Unmöglichkeit der Abschiebung dem Beschwerdeführer diesem zuzurechnen wäre." Da sohin der belangten Behörde im Kassationsbeschluss des BVwG vom 28.02.2017 aufgetragen wurde, die notwendigen Ermittlungen hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. Ersatzreisedokumentes selbst (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers) zu führen sowie ihr aufgetragen wurde zu prüfen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen, unmöglich ist, kann auch der angefochtene Bescheid, in welchem dem BF gemäß § 46 Absatz 2a FPG aufgetragen wurde, mit der zuständigen ausländischen Botschaft seines Herkunftsstaate Kontakt aufzunehmen und den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, keinen Bestand mehr haben und war dieser daher ersatzlos zu beheben.
Aufgrund des Umstandes, dass Spruchpunkt I, folglich die Anordnung zur verpflichtenden Mitwirkung zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nach "§ 46 Absatz 2a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, idgF (FPG)" behoben wurde, kann auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, in welchem die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß "13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF," ausgeschlossen hat, keinen Bestand mehr haben und war daher der bekämpfte Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Pflicht des BFA, ein Ersatzreisedokument bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen und zur Frage der Reichweite des Mitwirkungsrechts des Fremden nach § 46 Abs 2a FPG im Zusammenhang mit der Pflicht des BFA, ein Ersatzreisedokument bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen.
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