W168 2130632-1•BVwG W168 2130632-1
W168 2130632-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2017
Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren
W168 2130632-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2016, Zl. 1103974403 / 160170283 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.
Aufgrund der während der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben hinsichtlich des Reiseweges und der erstmaligen Betretens des Gebietes der Mitgliedsstaaten über Kroatien leitete das Bundesamt begründet ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO gestütztes Konsultationen mit Kroatien ein.
Mit schriftlicher Mitteilung des Bundesamtes wurde der Mitgliedsstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass aufgrund Unterlassens einer fristgerechten Antwort nach Konsultierung eine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates mit Wirkung vom 16.05.2016 auszugehen ist.
Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
Der Beschwerdeführer bekämpfte diese Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde.
Mit auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes erstatteten Schreiben des BFA vom 05.12.2016 wurde mitgeteilt, dass in dem vorliegenden Verfahren die Überstellungsfrist mit 16.11.2016 geendet hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer reiste illegal über mehrere Staaten erstmalig über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten gelangend in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Kroatiens aufgrund Verschweigung mit Datum 16.05.2016 unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergaben sich somit keine Hinweise.
Der Beschwerdeführer wurde bis Dato nicht nach Kroatien überstellt, Aussetzungen bzw. Fristverlängerungen aufgrund unbekannten Aufenthaltes haben nicht stattgefunden.
Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 16.11.2016 abgelaufen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, bzw. wurde diese Überschreitung durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Mit schriftlicher Mitteilung des Bundesamtes wurde der Mitgliedsstaat Kroatien darauf hingewiesen, dass aufgrund Unterlassens einer fristgerechten Antwort nach Konsultierung eine Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates mit Wirkung vom 16.05.2016 auszugehen ist.
Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.
Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.
Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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