W101 2016306-1•BVwG W101 2016306-1
W101 2016306-1Tribunale amministrativo federale27 feb 2017
besondere Härte, Ermittlungspflicht, Gerichtsgebühren, Kassation,<br/>Liegenschaftseigentum, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Nachlassantrag, Vermögensverhältnisse, wirtschaftliche<br/>Schwierigkeiten
W101 2016306-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.10.2014, Zl. Jv 55005-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Im Verfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v vor dem Bezirksgericht Scheibbs (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren iHv € 1.996,80 entstanden.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.
Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.
Dies begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Er erbete die Berücksichtigung der übergangenen Einwendungen. Da der Zahlungsauftrag in mehrfacher Hinsicht auf unzulässigen, rechtswidrigen Belangungen basiere, erwarte er eine Stattgabe der Vorstellung und in eventu – in Anbetracht der unzumutbaren Situation und Lage – den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren.
Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.
In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, verfüge dieser über ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung von € 434,96 und ein Sparkonto mit einem derzeitigen Einlagestand von € 68,25 und weise Schulden iHv ca. € 6.000,00 auf. Mit Einantwortungsbeschluss des BG sei die Verlassenschaft nach seiner Mutter dem Beschwerdeführer eingeantwortet worden. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens seien Grundbucheintragungen vorzunehmen gewesen, und zwar sei ob zweier näher genannter Liegenschaften das Eigentumsrecht dem Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation gemäß § 812 ABGB, zuzuschreiben gewesen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, woran auch das im Zuge des Nachlassverfahrens angegebene geringe Einkommen des Beschwerdeführers iHv € 434,96 (Mindestsicherung) nichts ändere. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 11.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
Der Nachlass nach der Mutter des Beschwerdeführers sei insgesamt überschuldet und er habe lediglich ein Einkommen in Form der Mindestsicherung. Ferner sei nicht absehbar, ob und wann ein deckendes Einkommen vorhanden sein werde, zumal sich das Separationsverfahren erst in der Anfangsphase befinde und von einem jahrelangen Prozess auszugehen sei. Darauf sei nicht eingegangen worden und es hätten auch keine entsprechenden Ermittlungen stattgefunden.
7. Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil Ermittlungen und Feststellungen zur tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der Einantwortung des laut Beschwerdeführer mit Schulden belasteten Erbes, unterlassen worden sind.
Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, von welchem Liegenschaftswert auszugehen sei, sowie ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können.
Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Liegenschaftsvermögen der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe, ohne Erhebungen zum tatsächlichen Wert der Liegenschaft bzw. zur tatsächlichen Möglichkeit der Realisation von Erlösen durch Verwertung bzw. Zugriff auf die geerbten Liegenschaften durch den Beschwerdeführer zu machen.
Es wurden keinerlei Ermittlungsergebnisse zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seines eingeantworteten Liegenschaftsvermögens, getroffen, obwohl sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Hinweise auf eine Überschuldung des Erbes und erhebliche finanzielle Probleme des Beschwerdeführers ergeben.
Ohne Ermittlungsergebnisse zum tatsächlichen Wert bzw. zur tatsächlichen Verwertbarkeit der eingeantworteten Liegenschaften und der etwaigen Erzielung von Erlösen daraus, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage des Beschwerdeführers von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers (Mindestsicherung) bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde, oder ob das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte gesehen werden könne.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155).
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 26. 01. 1996, Zl. 93/17/0265; 21. 12. 1998, Zl. 98/17/0180; 18 03. 2002, Zl. 2001/17/0176; 23. 06. 2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).
Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).
3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf den Seiten 3 und 4 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der geerbten Liegenschaften bzw. der Möglichkeit der Realisation von Erlösen durch Verwertung bzw. Zugriff auf diese nicht geprüft hat.
Die belangte Behörde hat weder festgestellt, von welchem Liegenschaftswert auszugehen sei, noch hat sie dargelegt, ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können.
Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte gesehen werden könne, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers (Mindestsicherung) vorliegen würde.
Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.
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