BVwG L518 2144853-1

L518 2144853-1Tribunale amministrativo federale24 feb 2017

Regest

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Bescheinigungsmittel,<br/>Identität, Mitwirkungspflicht, Prozessvoraussetzung,<br/>Rechtsanschauung des VwGH, Reisedokument

Testo completo

BVwG L518 2144853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L518.2144853.1.00

Spruch

L518 2144853-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 25.11.2015 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), eine Staatsangehörige von Georgien, brachte am 13.11.2008 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.09.2009, Zl. 08 11.316-BAE gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

I.3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013, Zl. D9 409272-1/2009/8E wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde der bP gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Festgestellt wurde zur Person der bP:

"Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Georgien. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des georgischen Staatsangehörigen XXXX, der unter dem Namen XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Erst durch Schreiben vom 10. Februar 2010 des Bundeskriminalamtes wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von Interpol Tiflis unter dem Nationale XXXX, geboren am XXXX, festgestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 13. November 2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet. Sie geht keiner regelmäßigen legalen Arbeitstätigkeit nach, sondern lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die bislang unbescholtene Beschwerdeführerin, die sich Deutschkenntnisse angeeignet hat, ist nicht Mitglied in gemeinnützigen oder wohltätigen Organisationen bzw. Kultur- oder Sportvereinen, nimmt aber an Veranstaltungen der Caritas teil, im Zuge derer sie Freundschaften geknüpft hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig."

I.4. Am 25.02.2015 wurden von der bP die Unterlagen betreffend freiwilliger Rückkehr ausgefüllt. Von der bP wurde die Übersetzung eines georgischen Personalausweises sowie eine Kopie des Personalausweises, lautend auf XXXX und Unterlagen betreffend ihres Hundes vorgelegt.

I.5. Am 10.03.2015 wurde der belangten Behörde eine Kopie des Heimreisezertifikats (gültig bis XXXX2015) vorgelegt.

I.6. Nach Rückkehrberatung am 28.04.2015 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen.

I.7. Im Schreiben vom 17.08.2015 wurde mitgeteilt, dass die bP die Einrichtung von PurpleSheep – wie bereits zuvor ihr Ehemann – verlassen hat.

I.8. Mit Schreiben vom 23.09.2015 wurde die bP für den 09.10.2015 vor die belangte Behörde geladen und wurde ihr aufgetragen, Reisepass und Ausweise mitzubringen. Die bP ist seit 14.08.2015 in der XXXX Obdachlos gemeldet. Die Ladung wurde an diese Anschrift adressiert und mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

I.9. Am 07.10.2015 wurde von der Flüchtlingsberatung Einsicht in den Akt der bP genommen.

I.10. Die bP stellte am 25.11.2015 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Als Wohnsitz wurde XXXX angegeben, unter Punkt Zustelladresse wurde XXXX angeführt. Unter Punkt I. f) wurde auf eine Stellungnahme hingewiesen, eine solche befindet sich jedoch nicht im Akt.

Vorgelegt wurden von der bP:

? Zertifikat Ausbildung interkulturelle Gesundheitstrainerin vom 02.04.2014 (über Caritas) und Bestätigung der Caritas über diese Ausbildung der bP

? Unterstützungsschreiben und Einstellungszusage als geringfügige Haushaltshilfe vom 01.10.2015

? 6 Unterstützungsschreiben

? Einstellungszusage als Küchenhilfe und landwirtschaftliche Helferin vom 05.04.2014

? Einstellungszusage als Sekretärin vom 03.09.2015

? Patenschaftserklärung vom 28.09.2015

? Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1+

? Deutschzertifikat B1 vom 31.03.2015

? Übersetzung einer Heiratsurkunde

? Übersetzung Personalausweis

? Frauendeutschkurs 2012

? Vereinbarung zwischen Teilnehmern Projekt NEULAND

? Versicherungsbestätigung

? Vollmacht MigrantInnenverein

I.11. Die belangte Behörde übermittelte der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mit Schreiben vom 03.11.2016 eine Verständigung über die Beweisaufnahme mit Aufforderung zur Stellungnahme.

Hingewiesen wurde unter anderem ausführlich auf § 8 Abs. 1 AsylG-DV, wonach bestimmte, angeführte Unterlagen (ua gültiger Reisepass und Geburtsurkunde) dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen sind. Weiters wurde die bP informiert, dass sie einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels nach vorgenannter Bestimmung stellen könne. Schließlich wurde die bP aufgefordert, diverse Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente im Original vorzulegen.

I.12. Am 23.11.2016 langte eine Stellungnahme der bP ein. Ausgeführt wurde, dass die bP den Kurs C1 absolviert hat, seit 8 Jahren in Österreich lebt, als Raumpflegerin arbeiten könnte und weitere Dokumente "in kürze" vorgelegt werden würden. Vorgelegt wurde unter einem eine Einstellungszusage vom 12.09.2016.

I.13. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 21.12.2016 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 10 und 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen.

Nach kurzer Zusammenfassung des Verfahrensganges, Feststellungen zur Person, dem Gesundheitszustand und zum Asylverfahren der bP erfolgte eine auf das Asylverfahren gestützte Beweiswürdigung. Ergänzend wurde angeführt, dass die Originalidentität nicht feststehe, keine Feststellungen zum Familienleben getroffen werden könnten, das Privatleben nicht schutzwürdig sei, das Original Sprachzeugnis trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sei, die bP ohne Versicherung und Unterkunft sei, Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden, die bP illegal eingereist und strafrechtlich unbelastet sei und der bP letztlich seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes bewusst gewesen sein musste, dass ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender ist.

Zusätzlich stünde einer meritorischen Entscheidung jedenfalls auch § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG entgegen. Die bP sei mittels Parteiengehör nachweislich belehrt worden und hätte trotzdem die geforderte Urkundenvorlage gemäß § 8 AsylG – DV nicht vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die bP über ihre Originalidentität täuschen wolle und hätte sie auch keinen Antrag nach § 4 AsylG – DV gestellt. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

I.14. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass eine inhaltlich falsche Entscheidung vorliege und die Verfahrensführung mangelhaft sei. Die Rechtsmittelbelehrung sei rechtswidrig. Es wurde wiederum auf die bereits vorgebrachten integrativen Merkmale hingewiesen.

Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert und hätte die bP bereits bei der Antragstellung dargelegt, dass gegenwärtig kein Reisepass und keine Geburtsurkunde erlangbar wären. Ihre Identität habe die bP nachvollziehbar dargelegt und sei schon deshalb das Vorgehen nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG unrichtig. Dazu komme, dass die bP im letzten Schriftsatz die Vorlage weiterer Dokumente angekündigt habe. Die bP könne gegenwärtig kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde erlangen und habe dies auch im bisherigen Verfahren dargelegt. Sie sei darauf angewiesen, einen Antrag auf Nachsicht vom Erfordernis von Reisepass und Geburtsurkunde zu stellen und hätte die belangte Behörde die Heilung des diesbezüglichen Mangels zulassen können und müssen.

Vorgelegt wurden:

? Bestätigung Ute Bock, Wohnungszusage

? Empfehlungsschreiben Teilnahme Hochschullehrgang Freizeitpädagogik

? Unterstützungsschreiben Dr. Nigl an Mag. Taucher

? Einstellungszusage Ordinationsgehilfin

? Bestätigung Beschäftigungsmöglichkeit

? Kursbesuchsbestätigung Deutsch C1

? Empfehlungsschreiben

? KSV 1870 Auskunft

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben widergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Die bP ist Staatsangehörige von Georgien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Antrag der bP auf internationalen Schutz ist mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 vollinhaltlich abgewiesen worden.

Die bP legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte vor der belangten Behörde keinen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV. Sie wurde mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 03.11.2016 unter anderem darüber informiert, dass beabsichtigt ist, den Antrag zurückzuweisen und sie binnen Frist eine Urkundenvorlage durchzuführen hat. Die bP wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch einen Verein für Asylsuchende vertreten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde, Einsichtnahme in das Asylverfahren der bP und der eingebrachten Beschwerde.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Im gegenständlichen Fall verschleierte die bP im Asylverfahren ihre Identität bzw. wirkte an deren Feststellung nicht mit. Es wäre der bP bzw. deren Vertretung möglich und zumutbar, mit den georgischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft befindet und es der Vertretung der bP freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Hingewiesen wird darauf, dass die Verfahrens- bzw. Identitätsdaten der bP erst nach Übermittlung eines Heimreisezertifikates, welches nunmehr abgelaufen ist, geändert werden konnten.

Die allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für das hier anhängige Verfahren durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach die bP im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) bzw. eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen gehabt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Zurückverweisung

II.3.2. Gesetzliche Bestimmungen:

§ 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

§ 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 lautet:

(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

II.3.3. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

II.3.3.1. Die bP wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 03.11.2016 über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt. Die zu diesem Zeitpunkt bereits vertretene bP kam der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach bzw. übermittelte lediglich eine einseitige Stellungnahme und legte eine Einstellungszusage vor. Es wurde auch kein Antrag auf Mängelheilung, wie dies nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 möglich wäre, von Seiten der bP bzw. der Vertretung, welche als Verein für Asylwerber fungiert, gestellt.

Hingewiesen wird am Rande darauf, dass zwar der Spruch des Bescheides auf eine Zurückweisung lautet, dennoch die von der bP vorgebrachten integrativen Aspekte einer Würdigung unterzogen wurden und damit letztlich eine Interessensabwägung versucht wurde. Dies war jedoch mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht notwendig.

Soweit daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, so gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung ins Leere. Dies trifft ebenso auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu, da eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass bereits bei der Antragstellung dargelegt worden wäre, dass gegenwärtig kein Reisepass und keine Geburtsurkunde erlangt werden könnten, ist dazu festzuhalten, dass derartige Ausführungen von der bP im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt getroffen wurden. Es wurde von der bP auch noch im Asylverfahren unter Verwendung einer anderen Identität behauptet, sie hätte nie einen Reisepass besessen. Nach Aufforderung zur Vorlage wurden von der bP nicht binnen der gesetzten Frist von zwei Wochen die entsprechenden Unterlagen eingebracht. Darüber hinaus wurden diese auch nicht nunmehr mit der Beschwerde nachgereicht, weshalb schon aus diesem Grund der Einwand, die Behörde hätte nicht abgewartet, dass die bP noch angekündigte Unterlagen nachreicht, ins Leere geht.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der bP eine zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der zuständigen Botschaft verweigert werden sollte und es wurden solche Gründe auch nicht konkret vorgebracht, obwohl diese, die bP begünstigenden maßgeblichen Umstände auch in schlüssiger Weise (VwGH 25. 4. 2001, 99/10/0055; VwGH 16. 12. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH 8. 6. 2000, 99/20/0092; VwGH 7. 6. 2000, 96/03/0340).

Der bP wäre es zumutbar gewesen wäre bzw. ist es zumutbar, sich die erforderlichen Nachweise bzw. einen Reisepass zu verschaffen und wurde die bP dahingehend während ihres bisherigen Aufenthalts trotz Aufforderung nicht tätig. Eine nachweisliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit kann aus dem Vorbringen der bP nicht abgeleitet werden. Auch ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsyG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen wäre.

Wenn nunmehr in der Beschwerde ausgeführt wird, die bP sei darauf angewiesen, einen Antrag auf Nachsicht vom Erfordernis der Vorlage von Geburtsurkunde und Reisepass zu stellten, ist dazu festzuhalten, dass es sich bei der Vorlage dieser Unterlagen um eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei der Einbringung des Antrags bei der belangten Behörde handelt. Dieser Antrag wäre von der vertretenen bP eben vor der belangten Behörde einzubringen gewesen, hätte diese in weiterer Folge darüber entscheiden müssen und wäre danach dies vom BVwG überprüfbar gewesen (vgl. zum Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten VwGH vom 14.04.2016, Zl. Ra 2016/21/0077).

II.3.3.2. Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0206, vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0187 sowie vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039 und vom 14. April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.

Schließlich ist zu betonen, dass es der bP unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.

II.3.3.3. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages vor der belangten Behörde wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen gewesen.

§ 58 Abs. 10 AsylG kommt zur Anwendung, wenn seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes keine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, welche die neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig mache. Festgehalten wird hierzu, dass aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Entscheidung vom 26.06.2013 und der vorgelegten Unterlagen zur Integration ohne Einvernahme der bP nicht ohne weiters davon ausgegangen werden kann, dass kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliegt, der eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig machen würde.

II.3.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass die bP keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag vor der belangten Behörde gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG 16.12.2009, ZL. 2007/20/0482; VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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