BVwG I418 2147034-1

I418 2147034-1Tribunale amministrativo federale23 feb 2017

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Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zuständigkeit,<br/>Zustellung

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BVwG I418 2147034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I418.2147034.1.00

Spruch

I418 2147034-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Stephan Wiener LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2017, Zl. 1137697404-161670420, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Der angefochtene Bescheid vom 13. Jänner 2017 wurde am 19.Jänner 2017 bei der Behörde im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den angefochtenen Bescheid vom 13. Jänner 2017 mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, jedoch langte diese erst am 3. Februar 2017 bei der belangten Behörde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2017 mit, dass die von ihm erhobene Beschwerde verspätet eingebracht worden sei, und forderte ihn zur Abgabe einer Stellungnahme auf.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und teilte mit Schreiben vom 20. Februar 2017 mit, dass die Beschwerde versehentlich einen Tag zu spät an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung als verspätet

1. Der angefochtene Bescheid vom 13. Jänner 2017 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Jänner 2017 zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und daher stand ihm für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid eine zweiwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung (§ 16 Abs. 1 BVA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).

Die zweiwöchige Beschwerdefrist läuft ab dem Zustelldatum; sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 2. Februar 2017.

Die mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 erhobene Beschwerde, die am 3. Februar 2017 bei der belangten Behörde einlangte, wurde somit verspätet eingebracht.

2. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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