W166 2126137-1•BVwG W166 2126137-1
W166 2126137-1Tribunale amministrativo federale22 feb 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2126137-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, anwaltlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Meldezettels sowie ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin als auch Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Vorgeschichte: Abl. 5. Relevantes aus der Liste: XXXX Trümmerbruch linker Fuß (Pilon Fraktur, Osteosynthese, posttraumatische Arthrose oberes und unteres Sprunggelenk). Operation im Bereich beider Schultergelenke XXXX, CHE, Hallux valgus, Curettage.
Derzeitige Beschwerden:
Die meisten Schmerzen habe ich im Bereich des linken Sprunggelenks, Fußes, zunehmende Einschränkung der Beweglichkeit auch im Vorfuß rechts und Beschwerden wegen des Hallux valgus. Immer wieder Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule, regelmäßige Behandlungen.
Beantrage den Parkausweis, da ich nur höchstens 80 m bzw. etwa 10 min gehen kann. Traue mich nicht in Straßenbahn einsteigen, habe Angst davor, dass mir jemand auf den Fuß tritt, außerdem habe ich Gleichgewichtsstörungen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Norgesic bei Bedarf, Gewacalm bei Bedarf
Allergie: Pflaster
Nikotin: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX, 1100 Wien.
Sozialanamnese:
Geschieden, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stockwerk ohne Lift. Berufsanamnese: Verkäuferin, zuletzt Pressefotografin, Pensionistin.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 171 cm Gewicht: 93 kg Blutdruck: 130/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Colium: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang rechts ohne, links mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, der linke Fuß wird nur kurz belastet.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Linker Fuß: linkes Sprunggelenk mäßig verplumpt, Umfangsvermehrung (Bandmaß
Sprunggelenk rechts 26 cm, links 28 cm), keine Überwärmung, Narben über dem medialen und lateralen Malleolus, das linke Sprunggelenk stabil, der linke Fuß insgesamt etwas verschmälert und geringgradig verkürzt, mäßig abgeflachtes Längs- und Quergewölbe.
Fuß rechts: Hallux valgus mit Dig. superductus 1 über 2.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke: OSG rechts 10/0/30, links 0/10/20, USG rechts 20/0/30, links 0/0/0, Zehen sind rechts frei beweglich, links deutlich eingeschränkt beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradig Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Geringgradig Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild mit Schuhen mäßig links hinkend, insgesamt harmonisch, der Barfußgang zeigt eine beidseits verkürzte Schrittlänge und ein gehemmtes Abrollen links.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, das als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei, einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage, nämlich der Behindertenpass fehle.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der aus dem Gutachten hervorgehende Befund "Posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk" nicht ausreichend sei, weshalb sie einen neuen Befund des Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX vom XXXX sowie eine fachärztliche Bestätigung eines Universitätsprofessors - Vorstand des Instituts für medizinische Psychologie - vom 30.01.1986, aus dem eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgehe, die im Rahmen der Untersuchung am 29.02.2016 nicht berücksichtigt worden sei, mit der Beschwerde vorlegte. Diese psychische Erkrankung führe zu Einschränkungen in der Mobilität. Weiters seien im amtswegig eingeholten Gutachten die Beschwerden der Patientin auf der rechten Seite nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe einen dorsalen Sporn am Talonaviculargelenk rechts und einen Hallux valgus Interphalangeus rechts. Bei vollständiger Berücksichtigung aller Leiden liege ein Grad der Behinderung von 50 % vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 13.05.2016 vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Beurteilung der mit der Beschwerde vorgelegten neuen medizinischen Beweismittel, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 30.12.2016 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.3.2016, mit welchem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. S. Stoiber, vom 22.4.2016, Abl. 37, 38 wird eingewendet, dass das Sprunggelenksleiden links höher einzustufen sei, eine psychische Erkrankung zu berücksichtigen sei und Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks und rechten Vorfußes nicht berücksichtigt worden seien, als Beweis werden weitere Befunde vorgelegt.
Vorgeschichte: 1993 Trümmerbruch linker Unterschenkel mit Sprunggelenksbeteiligung
(Pilon Fraktur), osteosynthetische Versorgung, posttraumatische Arthrose oberes und
unteres Sprunggelenk. 1995 Metallentfernung. 1993 Distorsion Articulatio TC dext.,
konservative Therapie
2001 Operation Hallux valgus beidseits
Schulteroperation 2011 beidseits
Zwischenanamnese seit 02/2016:
Keine Operation und kein stationärer Aufenthalt dokumentiert.
Befunde:
Medikamente:
Norgesic bei Bedarf, Gewacalm bei Bedarf
STELLUNGNAHME:
Die Einwendungen und der Befund Dr. XXXX vom 21.4.2016 bedingen keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
Dem Gutachten vom 29.2.2016 wurden Befunde der bildgebenden Diagnostik (Röntgen linker Fuß und linkes Sprunggelenk Abl. 6, MRT linkes Sprunggelenk und Rückfuß Abl. 7) vorgelegt, denen zu entnehmen ist, dass eine mäßiggradige posttraumatische Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenks mit zentralem Osteophyt und deutliche Arthrose im Talonavikulargelenk vorliegt, weiters knöcherne Brückenbildung im USG, eventuell Coalitio.
Diese Befunde werden der Einschätzung zugrunde gelegt. Die Einschätzung nach der EVO erfolgt nach Funktionseinschränkungen, dabei konnte anhand der ausführlichen Untersuchung eine Funktionseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks (0/10/20) und Versteifung des linken unteren Sprunggelenks festgestellt werden, weiters mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits und Hallux valgus rechts mit Digitus superductus 1 über 2.
Das Leiden des linken Sprunggelenks wird in korrekter Höhe eingestuft, eine höhere Einstufung ist für eine mäßige bis deutliche Arthrose ist nicht vorgesehen, insbesondere wird auf die Kompensierbarkeit mit orthopädischen Schuhen hingewiesen. Das Gangbild mit Schuhen ist mäßig links hinkend, insgesamt harmonisch.
lm Befund Dr. XXXX vom 21.4.2016 wird angeführt, dass der Rückfuß links valgisch stehe. Festzuhalten ist, dass ein Valgus den physiologischen Achsenverhältnissen im Rückfuß beim Stehen entspricht und somit keinen pathologischen Befund darstellt.
Die beschriebenen Osteophyten bzw. Sporn führen zu einer eingeschränkten Beweglichkeit, dies ist vereinbar mit den festgestellten Funktionseinschränkungen, welche zu obiger Einschätzung führen.
Festgestellte Verschmelzung der Fußwurzelknochen (Talus und Kalkaneus links), eventuell im Sinne einer Coalitio (anlagebedingte Verschmelzung), führt zu einer Funktionseinschränkung im unteren Sprunggelenk, welche in der Einschätzung berücksichtigt wurde.
Der mäßig ausgeprägte Senkspreizfuß beidseits und Hallux valgus rechts wird entsprechend der EVO keiner Einstufung unterzogen, da kompensierbar und nicht über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellung.
Eine einschätzungsrelevante Beeinträchtigung im Bereich des rechten Sprunggelenks ist anhand vorgenommener Untersuchung nicht objektivierbar.
Der Befund Dr. XXXX, Abl. 40, vom XXXX stellt keinen Beweis für ein einschätzungsrelevantes Leiden dar, da nicht mehr aktuell.
Diesbezüglich werden keine aktuellen Befunde vorgelegt."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX werden ohne weitere Ausführungen per E-Mail folgende Beweismittel übermittelt:
In einer Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin vom 31.01.2017, gibt diese bekannt, dass sie sich am XXXX einer weiteren Operation unterziehen habe müssen. Und zwar sei eine DIPLE-Arthrose und Achillessehnenverlängerung links durchgeführt worden. Die daran anschließende Therapie im Dezember XXXX habe aufgrund einer massiven Schwellung des linken Beines abgebrochen werden müssen. Die Behinderung der Beschwerdeführerin habe sich dadurch massiv verschlechtert. Mit der Stellungnahme werden dieselben medizinischen Beweismittel vorgelegt, wie per E-Mail bereits am XXXX ho. eingelangt.
Am XXXX langte ho. ein weiteres E-Mail vom XXXX mit allen bereits per E-Mail am XXXX vorgelegten Beweismitteln ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor:
1 Posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk
Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des Meldezettels.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie dem Ergänzungsgutachten vom XXXX.
In dem medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzungsgutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Antrages und der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden von dem ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt. Die nach Beschwerdevorlage beim Bundesveraltungsgericht von der Beschwerdeführerin mehrfach vorgelegten medizinischen Beweismittel (Operationsbericht vom XXXX, ärztlicher Befundbericht vom XXXX und Kurzarztbrief vom XXXX, Röntgenbilder, etc.) können nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, der aus dem Gutachten hervorgehende Befund sei nicht ausreichend, weshalb sie mit der Beschwerde einen neuen Befund vorlege, ist auszuführen, dass dieser neu vorgelegte Befund von der medizinischen Sachverständigen in einem Ergänzungsgutachten vom XXXX beurteilt wurde, woraus hervorgeht, dass dieser keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bedingt. Die medizinische Sachverständige führt dazu aus, dass bei erstinstanzlicher Gutachtenserstellung am XXXX die im Rahmen des Antrags vorgelegten Befunde der bildgebenden Diagnostik eingeflossen sind, welchen zu entnehmen ist, dass eine mäßiggradige posttraumatische Arthrose im Bereich des oberen Sprunggelenks mit zentralem Osteophyt und deutlicher Arthrose im Talonavikulargelenk vorliegt, weiters knöcherne Brückenbildung im USG, eventuell Coalitio. Bei der persönlichen Untersuchung am XXXX konnte eine Funktionseinschränkung des linken oberen Sprunggelenks und Versteifung des linken unteren Sprunggelenks, sowie ein mäßig ausgeprägter Senkspreizfuß beidseits und ein Hallux valgus rechts mit Digitus superducuts 1 über 2 durch die medizinische Sachverständige festgestellt werden. Das Leiden des linken Sprunggelenks wurde aber in korrekter Höhe eingestuft. Eine höhere Einstufung ist für eine mäßige bis deutliche Arthrose nicht vorgesehen. Hinzukommt, dass es noch eine Möglichkeit der Kompensation dieses Leidens mit orthopädischen Schuhen gibt. Im gegenständlichen mit der Beschwerde vorgelegten Befund vom XXXX wird noch angeführt, dass der Rückfuß links valgisch stehe. Diesbezüglich führt die Sachverständige aus, dass ein Valgus den physiologischen Achsenverhältnissen im Rückfuß beim Stehen entspricht und somit keinen pathologischen Befund darstellt. Die beschriebenen Osteophyten bzw. Sporn führen zu einer eingeschränkten Beweglichkeit, dies ist vereinbar mit der festgestellten Funktionseinschränkung, welche zu bereits getätigter Einschätzung führt. Festgestellte Verschmelzung der Fußwurzelknochen (Talus und Kalkaneus links), eventuell im Sinne einer Coalitio (anlagebedingte Verschmelzung), führt zu einer Funktionseinschränkung im unteren Sprunggelenk, welche in der Einschätzung mit berücksichtigt wurde. Insgesamt war daher dieses medizinische Beweismittel nicht geeignet eine geänderte Beurteilung des Grades der Behinderung in Bezug auf die mit 30 % bereits festgestellte Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenks hervorzurufen.
Zum Vorbringen hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Funktionseinschränkungen der rechten Seite ist auf die Ausführung im ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten hinzuweisen, wonach der mäßig ausgeprägte Senkspreizfuß beidseits und der Hallux valgus rechts entsprechend der Einschätzungsverordnung keiner Einstufung unterzogenen werden, da diese Funktionseinschränkungen kompensierbar sind und keine über das zivilisatorische Ausmaß hinausgehende Fehlstellungen darstellen. Eine einschätzungsrelevante Beeinträchtigung im Bereich des rechten Sprunggelenks ist anhand der vorgenommenen Untersuchung nicht objektivierbar.
Hinsichtlich der Einwendungen in der Beschwerde, die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten fachärztlichen Bestätigung vom XXXX ergebe, sei nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass diesem medizinische Beweismittel aufgrund der Tatsache, dass es aus dem Jahre XXXX stammt, jegliche Aktualität abgesprochen werden kann, und es daher nicht die entsprechende Aussagekraft enthält, als dass dahingehende Feststellungen getroffen hätten werden können.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen samt den damit vorgelegten weiteren medizinischen Beweismitteln waren nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX sowie das dazu ergänzend eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten medizinischen Beweismittel (Operationsbericht vom XXXX, ärztlicher Befundbericht vom XXXX und Kurzarztbrief vom XXXX, Röntgenbilder, etc.) im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
" 02.05 Untere Extremitäten
Sprunggelenk
Funktionseinschränkung bis Versteifung der Sprunggelenke je nach Funktion und Stellung - günstige oder ungünstige Stellung.
02.05. 32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 %
"
Da in den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten sowie ein Ergänzungsgutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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