W121 2013898-1•BVwG W121 2013898-1
W121 2013898-1Tribunale amministrativo federale22 feb 2017
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Dauer, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Wohnsitz, Zusammenrechnung, Zuständigkeit
W121 2013898-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Anton LIEDLBAUER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Mag. Gerhard WEINHOFER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien Hietzinger Kai vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (BF) war von Herbst XXXX bis Anfang XXXX in XXXX beschäftigt.
2. Am XXXX stellte die BF einen Antrag auf Arbeitslosgengeld.
3.1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX gemäß den §§ 7 Abs. 1 Z. 2 und 14 Abs. 1, 2 und 5 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 61 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, alle idgF, mangels Erfüllen der Anwartschaft keine Folge gegeben.
3.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF unmittelbar vor Geltendmachung ihres Anspruches keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Versicherungszeiten in Österreich erworben habe. Eine Zusammenrechnung ihrer ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten könne aufgrund der eingangs zitierten Verordnung daher nicht erfolgen. Da keine Anrechnung ihrer ausländischen Versicherungszeiten möglich sei, würden ihr somit XXXX Tage arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung fehlen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
4.1. Die BF erhob fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
4.2. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass es richtig sei, dass sie unmittelbar vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am XXXX keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten in Österreich erworben habe. Sie hätte von Herbst XXXX bis Anfang XXXX in XXXX gearbeitet. Nicht richtig sei hingegen, dass aufgrund der VO (EG) 883/2004 keine Zusammenrechnung ihrer ausländischen Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten stattfinden könne. Sie sei nämlich unechte Grenzgängerin gewesen. Daher wären die Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten, die sie in XXXX zurückgelegt hätte, bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld heranzuziehen, ohne dass unmittelbar vor der Geltendmachung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten in Österreich erforderlich wären. Ihr Wohnstaat sei immer Österreich geblieben. Sie hätte häufig Familie und Freunde in Österreich besucht (ca. XXXX im Jahr) und familiäre und freundschaftliche Beziehungen nach Österreich intensiv gepflegt. Ihre Mutter könne bezeugen, dass sie sie regelmäßig besucht hätte. Außerdem hätte sie ihre Post von Versicherungen an die Adresse ihrer Mutter in XXXX schicken lassen. Weiters sei sie Taufpatin von Frau XXXX , den sie regelmäßig besucht hätte. Im Übrigen hätte sie Anspruch auf Fortbezug, da Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nähmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren sei, wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolge und wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt wären, wobei sich die Fristen in ihrem Fall verlängern würden. Sie hätte von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen und daher grundsätzlich Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes bis Oktober XXXX . Die 5-Jahres-Frist sei jedoch um Zeiträume gem. § 15 AlVG zu verlängern. Da sie in Summe mehr als fünf Jahre in XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, verlängere sich die Frist für den Fortbezug um fünf Jahre, d.h. bis Oktober XXXX . Da sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am XXXX geltend gemacht hätte, sei die Geltendmachung des Fortbezuges rechtzeitig erfolgt.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach der Rückkehr aus XXXX keinen einzigen Tag in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftig gewesen sei. Daher wären seitens des AMS die Versicherungszeiten in XXXX für einen Arbeitslosengeldanspruch in Österreich nicht mitberücksichtigt und der Bescheid erlassen worden. Sie hätte die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft für den Bezug von Arbeitslosengeld gem. Art 61 GVO 883/2004 nicht erfüllt. Eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten erfolge nur, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruchs österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hätte, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Nur dann wären ausländische Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen. Ausgenommen von dieser Regelung wären jedoch sämtliche Grenzgänger. Je länger der Zeitraum eines Auslandsaufenthaltes andauere, desto komplexer würden die Anforderungen, einen intensiven Bezug zum Ursprungsstaat nachzuweisen. In Anbetracht des fast XXXX jährigen Zeitraums des Aufenthalts der BF in XXXX sei das AMS zur Auffassung gekommen, dass die Bezüge der BF zu Österreich nicht für eine Grenzgängereigenschaft ausreichen würden. Das AMS habe keine unechte Grenzgängereigenschaft angenommen, da die BF zwar geplant hätte, nicht endgültig nach XXXX auszuwandern, ihre Rückkehr allerdings zeitlich völlig offen gelassen und ausschließlich vom Vorhandensein weiterer Aufstiegsmöglichkeiten abhängig gemacht hätte. Dadurch hätte sie ihren Rückkehrwillen aufgegeben, bzw. lediglich vage bestehen lassen. Damit habe aber die für die Qualifikation als Grenzgänger unabdingbare Voraussetzung, dass die Person den Willen hat, in absehbarer Zeit in den Heimatstaat zurückzukehren, gefehlt. Von XXXX bis Ende XXXX sei sie in XXXX laut eigenen Angaben in jeweils befristeten Dienstverhältnissen tätig gewesen. Mit XXXX hätte sie ein unbefristetes Dienstverhältnis aufgenommen und ihre Wohnung in XXXX gekündigt. In der Folge habe sie bis zu ihrer Rückkehr nach Österreich immer unbefristete Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen. Die BF selbst hätte am XXXX im Rahmen einer mit ihr vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift angegeben, dass der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen während der vergangenen XXXX Jahre XXXX gewesen sei. Durch den Umstand, dass sie ihren Wohnsitz mit XXXX in Österreich aufgegeben und ab XXXX ein unbefristetes Dienstverhältnis, dem noch weitere gefolgt hätten, aufgenommen hätte, sei für das AMS keine Absicht in nächster Zeit nach Österreich zurückzukehren erkennbar gewesen. Es liege daher keine unechte Grenzgängereigenschaft vor und hätten daher ihre in XXXX erworbenen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Erfüllung der Anwartschaft in Österreich nicht herangezogen werden können. Im Zeitraum XXXX bzw. XXXX (wiederholte Anwartschaft) bis XXXX liege kein einziger Tag anwartschaftsbegründete Zeit vor und hätte sie somit die Anwartschaft weiterhin nicht erfüllt. Ein allfälliger Fortbezug sei nicht geprüft worden, da auch ein Fortbezugsanspruch die Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung voraussetze. Da sie nicht als unechte Grenzgängerin gelte und ihr letztes Dienstverhältnis in XXXX ausgeübt hätte, sei für allfällige Ansprüche grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung zuständig.
6. Die BF stellte rechtzeitig einen Antrag, die Beschwerde vorzulegen.
7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.
8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin des AMS wurden von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Im Ergebnis legte die BF dar, dass sie nicht gewusst hätte, dass sie nach Beendigung der Tätigkeit in XXXX und vor Beantragung des Arbeitslosengeldes in Österreich, einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung benötigt hätte. Sie hätte schon immer vorgehabt, nach Österreich zurückzukehren. Das AMS brachte im Wesentlichen zum Ausdruck, dass auch ein etwaiger Fortbezug an die Tagesregelung gekoppelt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des AMS vom XXXX , GZ: XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels Erfüllen der Anwartschaft keine Folge gegeben.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingelangte Beschwerde.
Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Es wurde neuerlich festgehalten, dass die BF die Anwartschaft nicht erfüllt habe.
Die BF arbeitete und wohnte von XXXX bis Anfang XXXX in XXXX . Ihren Wohnsitz in XXXX hat die BF im XXXX aufgegeben. Sie besuchte Familie und Freunde in Österreich etwa XXXX im Jahr. Seit XXXX hatte die BF unbefristete Beschäftigungsverhältnisse in XXXX . Die BF hatte zu keiner Zeit einen ausdrücklichen Rückkehrtermin nach Österreich vorgesehen. Ihr Wohnsitz sowie ihr Lebensmittelpunkt befanden sich während der verfahrensgegenständlichen Zeit in XXXX .
Entsprechend den angeführten Feststellungen wurde zu Recht von der belangten Behörde seiner Entscheidungsgrundlage zugrunde gelegt, dass die BF weder als echte noch unechte Grenzgängerin zu qualifizieren ist.
In der mündlichen Verhandlung hat die BF keine neuen Argumente vorgebracht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
§ 7 und § 14 AlVG lauten auszugsweise:
"Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat."
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(...)
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(...) (8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden."
3.3. Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (Beschäftigungsstaatprinzip). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat.
Allerdings sieht Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u.a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt ("echter Grenzgänger").
Es unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates iSd Art 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Wohnsitzstaat). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger (echter Grenzgänger) und Nicht-Grenzgänger (unechter Grenzgänger), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Gemäß Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist Wohnort jener Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung - also ihren Lebensmittelpunkt - innehat. Der Lebensmittelpunkt hängt von den subjektiven und objektiven Umständen ab, richtet sich nach dem Willen der Person und dessen äußere Umstände, die auch gegen den erklärten Willen beachtlich sind.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) während dessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (vgl. Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
3.4. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger", somit ein "unechter Grenzgänger".
Gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 muss sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben (Beschäftigungsstaat).
3.5. Der VwGH hat sich in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis (VwGH vom 02.06.2016, Zl. Ra 2016/08/0047) zur Frage der Feststellung des Lebensmittelpunktes sowie der Grenzgängereigenschaft wie folgt geäußert:
"Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer - nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger - zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat (atypischer Grenzgänger), dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36). Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit -abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.
Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist.
Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich.
Kehrt der Nicht-Grenzgänger - vorerst - nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt."
3.6. Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht (vgl. Spiegel in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1 VO 883/2004, Rz 34), er gibt aber -ebenso wie der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmung des Wohnortes" - weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.
Nach dem (zu Art. 71 Abs. 1 lit. b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen) Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des "Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen" (vgl. nunmehr Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "Person, die während ihrer letzten
Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
gewohnt hat"), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. - auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend - VwGH vom 22.01.2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0056).
3.7. Art 61 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass eine Zusammenrechnung ausländischer Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten nur erfolgt, wenn der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruches österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Nur dann sind ausländische Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen. Ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch sämtliche Grenzgänger.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das erkennende Gericht kommt im Rahmen der genannten Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF - wie von der belangten Behörde festgestellt – im verfahrensrelevanten Zeitraum in XXXX befand. Die BF ist in Anbetracht ihrer Rückkehrfrequenz nach Österreich (nicht zumindest einmal wöchentlich) während ihrer Beschäftigung nicht als echter Grenzgänger zu werten. Die BF ist auch nicht als unechter Grenzgänger zu qualifizieren. Ab XXXX hatte sie in XXXX durchgehend unbefristete Dienstverhältnisse. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des ersten unbefristeten Dienstverhältnisses hat sie ihre Wohnung in XXXX aufgegeben. Die von der BF angegebenen Besuche in Österreich bei ihrer Mutter und ihrer Freundin (etwa XXXX pro Jahr) bewegen sich im Rahmen der üblichen Verwandten- und Freundschaftskontakte. Aufgrund der Arbeits- Wohn- und Lebensverhältnisse in XXXX im Vergleich zu jenen in Österreich war XXXX als Wohnort der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzusehen. Nicht zuletzt aufgrund des außergewöhnlich langen Zeitraumes des Aufenthaltes in XXXX (beinahe XXXX Jahre) verbunden mit der Aufnahme unbefristeter Dienstverträge und auch der Angabe, dass kein konkretes Datum für eine Rückkehr nach Österreich geplant gewesen war, ist die BF nicht als unechte Grenzgängerin zu betrachten.
Da die BF weder als echte, noch als unechte Grenzgängerin zu qualifizieren ist und im Zeitraum vom XXXX bzw. XXXX (wiederholte Anwartschaft) bis XXXX kein einziger Tag anwartschaftsbegründende Zeit in Österreich vorliegt, war die Anwartschaft im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt. Auch ein Fortbezugsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller in Österreich unmittelbar vor Geltendmachung seines Anspruches österreichische Versicherungszeiten zurückgelegt hat, also zumindest einen Tag lang in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der angefochtene Bescheid wird demnach mit der Maßgabe bestätigt, als der Antrag auf Erteilung auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.