BVwG W263 2144454-1

W263 2144454-1Tribunale amministrativo federale21 feb 2017

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Testo completo

BVwG W263 2144454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W263.2144454.1.00

Spruch

W263 2144454-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 28.10.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2016, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 28.10.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 80,-

auferlegt. Begründend führte die NÖGKK aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2016 sei der NÖGKK nicht fristgerecht am 19.10.2016 vorgelegt worden.

2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2016 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Höhe des verhängten Beitragszuschlages auf ein den Umständen gerecht werdendes Maß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer begründete dies zusammengefasst wie folgt: Es sei unstrittig, dass die Unterlagen erst am 19.10.2016 übermittelt worden seien. Eine fristgerechte Übermittlung am 15.10.2016 hätte trotz mehrmaliger Versuche aus technischen Gründen nicht funktioniert. Der 16. und 17.10. seien auf ein Wochenende gefallen. Am 18.10. sei die Übermittlung dann kurz in Vergessenheit geraten. Weiters habe das Verwaltungsgericht zur Ermessensausübung ausgesprochen, dass nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und auf die Art des Meldeverstoßes, sondern auch auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf den Umstand Bedacht zu nehmen sei, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen sei.

Zudem sei bei der Verhängung des Beitragszuschlages neben der Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG eine zweite Grenze zu berücksichtigen. Nachdem der Beitragszuschlag als Sanktion für den durch die Säumigkeit verursachten Mehraufwand gewertet werde, sei dieser nach der Judikatur nach oben hin mit EUR 80,72 begrenzt (BVwG I414 2125304-1 mwN).

Der Beschwerdeführer sei seiner Vorlageverpflichtung bisher stets fristgerecht nachgekommen. Eine Ausnahme habe dabei die kurze Säumigkeit betreffend die Meldung für den Monat Jänner 2016 dargestellt, die auf die Umstellung des Computersystems des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei. Die gegenständliche Verspätung könne nur als geringfügig bezeichnet werden und wäre einem technischen Gebrechen und dem Wochenende geschuldet. Die Verhängung eines Beitragszuschlages marginal unter der judizierten Höchstgrenze stelle unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Ermessensmissbrauch dar.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2016, Zl.XXXX, wies die NÖGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die NÖGKK zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe gemäß § 34 Abs. 2 ASVG die Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonates an die NÖGKK zu übermitteln. Da der 15.10.2016 auf einen Samstag gefallen sei, habe sich die Frist für den Beitragszeitraum September 2016 auf den 17.10.2016 (den nächstfolgenden Werktag) verlängert. Die Beitragsnachweisung sei jedoch erst am 19.10.2016 und somit nicht mehr fristgerecht bei der NÖGKK eingelangt.

Im Fall eines erstmaligen, einzigen Meldeverstoßes sehe die NÖGKK, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein, generell von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages ab, informiere über die bestehenden Meldevorschriften und fordere auf, diese in Zukunft einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe bereits die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Jänner 2016 nicht fristgerecht erstattet und damals habe die NÖGKK von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Mit Schreiben vom 26.02.2016 seien ihm gleichzeitig die bestehenden Meldevorschriften schriftlich in Erinnerung gerufen worden.

Für die NÖGKK sei die rechtzeitige Übermittlung der relevanten Meldungen und Unterlagen für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Sozialversicherung von wesentlicher Bedeutung. Neben der rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge sei insbesondere die Beitragsnachweisung für die Abführung der entsprechenden Beiträge und Umlagen an die übrigen Sozialversicherungsträger und sonstigen Stellen erforderlich.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 4. ASVG liege sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbetragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, ZI. 2009/08/0232). Bei dem Beitragszuschlag handle es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei, komme es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 29.04.2015, ZI. 2013/08/0141).

Hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages führte die NÖGKK zusammengefasst aus, sie sei gerade nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen. Eine genaue Bezifferung scheine auch aufgrund des stark variierenden fachlichen und zeitlichen Aufwandes bei der Fallbearbeitung kaum möglich. Sie sei ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens Beitragszuschläge zu verhängen.

Festzuhalten sei weiter, dass gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (2016: EUR 1.620,-) vorgeschrieben werden könne. Selbst unter Zugrundelegung einer Obergrenze von EUR 80,72 wäre ein Beitragszuschlag von EUR 80,- noch im Rahmen. Es handle sich nicht um das erste gleichartige Meldevergehen des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum von zwölf Monaten. Der Beitragszuschlag sei nach dem unteren Ende des gesetzlich Zulässigen bemessen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Vorschreibung außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehe.

4. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zusammengefasst führte er ergänzend aus, dass die Behörde einen mehrfachen Meldeverstoß im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten erschwerend bei der Bemessung Höhe des Beitragszuschlages berücksichtige, ohne diese vermeintlichen Meldevergehen jedoch im Sachverhalt festgestellt zu haben.

Der Beschwerdeführer verwies neuerlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2016 zu GZ l414 2125304-1, wonach in einem gleichgelagerten Fall die Verhängung eines Beitragszuschlages von EUR 40,- als angemessen erachtet wurde. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsprechung könne der Beitragszuschlag im vorliegenden Fall nur als unangemessen beurteilt werden.

Bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um einen nicht auf Gewinn ausgerichteten, gemeinnützigen Verein handle, dessen satzungsmäßiger Zweck darin bestehe, XXXX in Österreich zu fördern. Sämtliche Geldmittel würden zur Erreichung dieses Zwecks verwendet und an die Mitglieder und Vereine weitergegeben werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum September 2016 wurde erstmals am 19.10.2016 mittels ELDA an die NÖGKK übermittelt.

Bereits für den Beitragszeitraum Jänner 2016 wurde die Beitragsnachweisung verspätet an die NÖGKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt - konkret aus dem übereinstimmenden und glaubwürdigen Parteienvorbringen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde gehen davon aus, dass die Beitragsnachweisung für September 2016 erst am 19.10.2016 übermittelt wurde. Hinsichtlich der Beitragsnachweisung für Jänner 2016 brachte der Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde vor, dass man der Verpflichtung ausnahmsweise aufgrund einer Umstellung des Computersystems nicht fristgerecht nachgekommen sei. Auch im Vorlageantrag wurde die verspätete Übermittlung der Beitragsnachweisung für Jänner 2016 an sich nicht bestritten. Der Einwand im Vorlageantrag richtet sich gegen die erschwerende Berücksichtigung bei der Bemessung der Höhe durch die Behörde ohne entsprechende Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z. 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 leg. cit.) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 leg. cit.) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Einleitend darf festgehalten werden, dass für den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG heranzuziehen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass die Beitragsnachweisung für September 2016 unzweifelhaft nicht mehr fristgerecht, erst am Mittwoch den 19.10.2016 via ELDA übermittelt wurde.

Grundsätzlich kommt es auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht an, weil es sich nicht um eine Strafe handelt (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Zumindest für den 18.10.2016 führt der Beschwerdeführer aber auch selbst aus, dass die Übermittlung kurz in Vergessenheit geraten sei. Eine kalendermäßige Überprüfung ergibt, dass der 18.10.2016 ein Dienstag (Werktag) war und die Meldefrist somit mit Montag den 17.10.2016 endete, weil der 15.10.2016 auf einen Samstag fiel (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG § 360b Rz 1 ff in Verbindung mit § 33 Abs. 2 AVG). Die belangte Behörde ist daher bei der Vorschreibung des Beitragszuschlages für September 2016 von dem Ende der Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung mit 17.10.2016 ausgegangen, worin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist. Letztlich ist der Dienstgeber verpflichtet, für fristgerechte Meldungen Sorge zu tragen (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047). Er hat ferner die Alleinverantwortung für das Meldewesen zu tragen, sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen.

Nach § 113 Abs. 4 ASVG kann die belangte Behörde bei nicht fristgerechter Übermittlung - wie im vorliegenden Fall - einen Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs 1. ASVG) verhängen. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG hier sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) in ihrem Ermessen liegt (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat zu erkennen gegeben, dass sie bereits - ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde - bei einem gleichartigen Meldeverstoß des Beschwerdeführers innerhalb der letzten zwölf Monate von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat. In der Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung des Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (sohin für 2016: EUR 1.620,-) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint daher angemessen. Dies gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich nicht um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers handelt. Ein Ermessensfehler ist daher auch in dieser Vorgehensweise (trotz nur kurzer Verspätung) nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand im Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Es darf nochmals festgehalten werden, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmung des § 113 Abs. 4 ASVG anzuwenden ist, welche den Beitragszuschlag der Höhe nach nur mit dem Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage beschränkt. Eine zweite, über den judizierten Einzelfall hinaus reichende rechtsverbindliche Grenze lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis (BVwG I414 2125304-1) nicht ableiten.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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