G305 2142382-1•BVwG G305 2142382-1
G305 2142382-1Tribunale amministrativo federale20 feb 2017
Arbeitslosengeld, gutgläubiger Verbrauch, Revision zulässig,<br/>Rückforderung
G305 2142382-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingrid KUSTER und Mag. Gernot LASNIK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch PXXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, erhobenen Vorlageantrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz AMS) gegenüber XXXX, geb.: XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum XXXX bis XXXX verloren habe, da er nicht bereit gewesen sei, eine ihm bei der Firma JXXXX zugewiesene Beschäftigung mit Arbeitsbeginn 01.02.2016 anzunehmen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung die zum XXXX datierte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid seinem gesamten Umfang nach anfechte und die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle seiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, allenfalls Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass er am 25.01.2016 im Lauf des Vormittags einen Anruf mit einer ihm unbekannten Nummer erhalten habe. Da er an diesem Tag Schifahren gewesen sei, habe er den Anruf nicht gleich entgegengenommen, sondern erst rund zwei Stunden später am Handydisplay bemerkt. Als er die ihm unbekannte Rufnummer zurückgerufen habe, habe sich eine ihm nicht bekannte Person gemeldet und gefragt, was er denn wolle. Der BF habe erwidert, dass er gar nichts wolle, weil er ja angerufen worden sei und nun zurückrufe. Daraufhin habe ihn der weiterhin unbekannte Anrufer gefragt, ob er der BF und Spengler sei; das habe der BF bejaht. Weiter sei er gefragt worden, ob er Interesse an einem Job habe. Das habe er jedoch verneint und entgegnet, dass seine Arbeitslosigkeit saisonbedingt sei und er bereits wieder eine fixe Einstellungszusage bei seiner Stammfirma, der Firma WXXXX mit Sitz in XXXX, mit voraussichtlichem Arbeitsbeginn im März habe. Daraufhin habe der Anrufer kurz angebunden das Telefonat beendet und noch angekündigt, dass er sich an die belangte Behörde wenden werde, da ihm der Ton des BF missfallen habe.
Die Beschwerde des Anrufers der Firma JXXXX bei der belangten Behörde über die vermeintliche Jobablehnung sei dem unfreundlich verlaufenen Telefonat geschuldet gewesen. Tatsächlich sei die Wiedereinstellung dann am 14.03.2016 witterungs- und auftragsbedingt zunächst im geringfügigen Ausmaß und nach Ostern im Ausmaß der Vollbeschäftigung erfolgt.
1.3. Mit dem in der Folge im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den oben genannten Bescheid gerichtete Beschwerde des BF vom XXXX ab und stellte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten gesetzlichen Bestimmungen fest, dass der BF 25 Jahre alt sei und eine abgeschlossene Lehrlingsausbildung, sowie eine jahrelange Berufserfahrung als Spengler habe. Sein letztes Dienstverhältnis habe vom 01.06.2015 bis 22.12.2015 gedauert und habe er danach Arbeitslosengeld bezogen. Am 25.01.2016 habe ihn die Firma JXXXX telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er Spengler sei, was er bejaht habe und ob er an einer Beschäftigung als Spengler interessiert sei, was er mit dem Hinweis auf die bestehende Einstellungszusage verneint habe.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Kern, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe das Vorliegen von Arbeitswilligkeit voraussetze. Um nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes als arbeitswillig zu gelten, müsse sich die arbeitslose Person darauf einstellen, jede ihr zugewiesene und zumutbare Beschäftigung bzw. jede sonst sich bietende zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit anzunehmen. Dazu sei ein aktives Handeln wie das Bewerben bei einem potentiellen Dienstgeber und das Unterlassen von Verhaltensweisen, die dazu geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von einer Arbeitseinstellung der arbeitslosen Person abzuhalten, notwendig. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.04.20104, Zl. 2004/08/0037, festgehalten, dass sich "eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch unterscheide, dass sich eine solche erst dann "bieten" werde, wenn es entweder am Dienstnehmer liege, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme, oder wenn der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt trete und ihr zumindest ein Vorstellungsgespräch offeriere. Die vorhandene Einstellungszusage der Firma WXXXX entbinde ihn nicht von der Verpflichtung, eine andere, zumutbare Stelle anzunehmen. Die Arbeitsaufnahme bei der Firma JXXXX sei am 01.02.2016 möglich gewesen. Die Einstellungszusage bei der Firma WXXXX habe sich auf März 2016 bezogen; zur tatsächlichen vollversicherten Arbeitsaufnahme sei es - witterungs- und auftragsbedingt - erst am 01.04.2016 gekommen. Durch seine Angabe, kein Interesse an einer Beschäftigung als Spengler zu haben, habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Nachsichtsgründe, wie z.B. eine vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des achtwöchigen Beobachtungszeitraumes seien nicht vorgelegen, da die Arbeitsaufnahme erst am 01.04.2016 erfolgt sei.
1.4. Gegen die dem BF am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerdevorentscheidung vom XXXX richtete sich sein - rechtzeitiger - Vorlageantrag vom XXXX, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
1.5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
1.6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF der zum XXXX datierte Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb festgesetzter Frist zu äußern.
Die angesprochene Verfahrensanordnung wurde ihm am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung elektronisch zugestellt und endete die Frist zur Stellungnahme am XXXX, XXXX Uhr, ohne Reaktion des Beschwerdeführers.
1.7. Mit hg. Erkenntnis vom 08.08.2016 wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2.1. Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 25 AlVG 1977 zur Refundierung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR XXXX (Spruchteil A) und sprach weiter aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen werde (Spruchteil B).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien und das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Auf Grund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2016 würde eine Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages bestehen. Weiter heißt es, dass wegen des Vorliegens einer Entscheidung über seine Beschwerde in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen würde, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versicherungsanstalt verzögert werde, obwohl mit einer anders lautenden Entscheidung in der Sache nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwöge gegenständlich das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung und sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
2.2. Gegen diesen, dem BF am XXXX zugestellten Bescheid richtete sich dessen rechtzeitige, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, allenfalls nach Verfahrensergänzung zurückverweisen und in der er erklärte, dass er den Bescheid dem gesamten Umfang nach anfechte. Weiters erklärte er, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide und er sich durch diesen in seinem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 25 Abs. 1 AlVG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzung für eine Rückersatzverpflichtung bei irrtümlich von der Behörde ausgezahltem Arbeitslosengeld verletzt erachte.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sich weder in der Beschwerdevorentscheidung, noch in einer sonstigen Nachricht der Behörde ein Hinweis gefunden habe, dass das Arbeitslosengeld für den Einstellungszeitraum wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde dem von der belangten Behörde nachgezahlt werde. Am XXXX habe er vom AMS Steiermark eine Nachzahlung in Höhe von EUR XXXX erhalten und sei dieser Betrag am XXXX auf seinem Konto bei der XXXX gutgebucht worden. Von der belangten Behörde habe er keine Nachricht mit näheren Hinweisen über die Gründe der Nachzahlung erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine Nachzahlung des gesperrt gewesenen Arbeitslosengeldes gehandelt habe, da sein täglicher Anspruch EUR XXXX betragen und der Nachzahlungsbetrag dem Zeitraum von sechs Wochen (= 42 Tagen) entsprochen habe. Die belangte Behörde könne sich nicht auf einen Anwendungsfall des von ihr angezogenen Rückforderungstatbestandes stützen. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AVG bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Vorliegend habe der BF nicht schon wegen der Beschwerde das "eingestellte" Arbeitslosengeld sogleich weiter gewährt erhalten, sondern erst etwa 2 1/2 Monate später. Es musste daher der Eindruck entstehen, dass nicht schon die Beschwerdeeinbringung zur (einstweiligen) Auszahlung des strittigen Arbeitslosengeldes geführt habe, sondern erst der Erfolg der Beschwerde. Der dargelegte Sachverhalt berechtige die belangte Behörde nicht dazu, den BF zur Rückzahlung des von der Behörde aus ihrem Versehen ausbezahlten Arbeitslosengeldes zu verpflichten. Der BF führte weiter aus, dass ihm auf Grund der konkreten Umstände nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe den Fehler der Behörde fahrlässig nicht erkannt. Nur dann, wenn das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zum Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung bereits vorgelegen habe und er damit in Kenntnis der Abweisung der Beschwerde gewesen und daher keine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes mehr zu erwarten habe, hätte er daran zweifeln müssen, dass ihm eine solche Nachzahlung tatsächlich gebühre. Er habe davon ausgehen dürfen, dass ihm das von der Behörde nachgezahlte Arbeitslosengeld tatsächlich zugestanden habe. Im angefochtenen Bescheid berufe sich die belangte Behörde zu Unrecht auf das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG.
2.3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als entscheidungswesentlich erachteten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX abgewiesen worden sei. Am XXXX habe er einen Vorlageantrag gestellt. Da aufschiebende Wirkung zu gewähren gewesen sei, sei die Leistung für den Sanktionszeitraum vom 01.02.2016 bis 13.03.2016 am 01.06.2016 an ihn zur Anweisung gebracht worden. Mit Erkenntnis vom 08.08.2016 habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass die Verpflichtung zum Rückersatz gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verschuldensunabhängig sei, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. Im Übrigen könne zweifelsfrei festgestellt werden, dass der BF auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX nicht davon ausgehen konnte, dass Anfang Juni 2016 über seine Beschwerde positiv entschieden worden sei. Auch habe er den offenen Betrag in Höhe von EUR XXXX am 03.11.2016 ordnungsgemäß zur Einzahlung gebracht, sodass nunmehr kein zu zahlender Betrag mehr offen sei.
2.4. Gegen die dem BF zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX (sohin innert offener Frist) einen Vorlageantrag ein, mit dem er das Begehren verband, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
2.5. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2.6. Mit hg. Ladung vom XXXX wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.
2.7. Mit E-Mail vom XXXX gab die belangte Behörde anher bekannt, dass an der anberaumten öffentlichen Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teilnehmen werde.
2.8. Am XXXX wurde im Beisein des BF und dessen Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, und zwar in XXXX. Er ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des ASVG.
1.2. Er hat eine Lehre als Spengler absolviert und verfügt über eine jahrelange, einschlägige Berufserfahrung.
1.3. Ausgehend vom XXXX bis laufend gestaltet sich seine berufliche vita wie folgt:
XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (EUR XXXX täglich)
XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH (Arbeiter)
XXXX bis XXXX Bezug von Krankengeld
XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (EUR XXXX täglich)
XXXX bis XXXX Ausschlussfrist gem. § 10 AlVG
XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma JXXXX
WXXXX
XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (EUR XXXX täglich)
XXXX bis XXXX Bezug aus der BUAK
XXXX bis XXXX geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma JXXXX
WXXXX
XXXX bis XXXX vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma JXXXX WXXXX (Arbeiter)
XXXX bis XXXX Bezug von Arbeitslosengeld (EUR XXXX)
XXXX bis XXXX Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG
XXXX bis XXXX geringfügiges Dienstverhältnis bei der Firma JXXXX
WXXXX
XXXX bis laufend vollbeschäftigtes Dienstverhältnis bei der Firma JXXXX WXXXX (Arbeiter)
1.4. Während der Ausschlussfrist (01.02.2016 bis 13.03.2016) bezog der BF keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
1.5. Am 25.01.2016 erreichte den BF ein Anruf eines Mitarbeiters der Firma JXXXX, der ihm mit Beginn 01.02.2016 eine Vollbeschäftigung als Spengler anbot. Die dem BF angebotene Stelle war auf der Basis des Kollektivvertrages entlohnt und verfügte der BF außerdem über die für die angebotene Stelle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Dem Anrufer erklärte der BF, dass er an einer Beschäftigung als Spengler beim genannten Unternehmen kein Interesse habe, da ihm eine Einstellungszusage bei der Firma WXXXX vorliege. Dadurch kam ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma JXXXX mit Beginn 01.02.2016 nicht zustande.
1.6. Am 05.02.2016 wurde der BF durch eine Mitarbeiterin der belangten Behörde zu der von der Firma JXXXX angebotenen Stelle niederschriftlich einvernommen. Darin heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"[...] Herrn XXXX wurde vom Arbeitsmarktservice am 25.1.2016 eine Beschäftigung als Dienstgeber beim Dienstgeber JXXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zuzüglich Unterkunft, Verpflegung etc. zugewiesen. Möglicher Arbeitsantritt 1.2.2016.
Ich, XXXX, erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherung (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen - dass ich zu den nachstehenden Gründen für die Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und hinsichtlich
• der konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe
• der angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe
• der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe
• körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe
• der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe
• Betreuungspflichten keine Einwendungen habe [...]"
Die über die Einvernahme des BF vor der Mitarbeiterin der belangten Behörde aufgenommene Niederschrift wurde von dieser und vom BF eigenhändig unterschrieben.
Damit steht fest, dass dem BF von der Firma JXXXX ein konkretes und angemessenes Stellenangebot unterbreitet wurde.
1.7. Mit Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016 mangels Bereitschaft, die ihm von der Firma JXXXX zugewiesene Beschäftigung mit möglichem Arbeitsbeginn 01.02.2016 anzunehmen, verloren habe.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum XXXX datierte Beschwerde.
1.9. In der Folge erließ die belangte Behörde die zum XXXX datierte Beschwerdevorentscheidung, GZ: XXXX, mit der sie die gegen den Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid bestätigte.
1.10. Gegen die dem BF am XXXX zu Handen seiner Rechtsvertretung übermittelte Beschwerdevorentscheidung richtete sich der (rechtzeitige) Vorlageantrag des BF vom XXXX mit dem darin enthaltenen Begehren, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Per E-Mail vom XXXX übermittelte ihm seine Rechtsvertretung die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag samt Kurzbrief.
1.11. Am 03.06.2016 überwies ihm die belangte Behörde einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt EUR XXXX, hinsichtlich dessen der BF von sich aus annahm, dass es sich dabei um das Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum (01.02.2016 bis 13.03.2016) handle. Am Kontoauszug findet sich folgender Buchungstext:
"03.06. Gutschrift EUR XXXX
Auftraggeber: AMS XXXX
Verwendungszweck: SVNR: XXXX NACHZ.: XXXX
Auftraggeberinformation: XXXX"
Gegenständlich konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF von der belangten Behörde über die Gründe der Nachzahlung bzw. darauf hingewiesen worden wäre, dass ihm der vorbezeichnete Geldbetrag wegen der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom XXXX gerichteten Beschwerde gutgeschrieben wird.
1.12. Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Erkenntnis vom 08.08.2016, Zl. G305 2127504-1/4E, kam es zur Abweisung der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten Beschwerde.
1.13. Am XXXX erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem sie den BF zur Refundierung der als unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR XXXX verpflichtete.
1.14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX an das Bundesverwaltungsgericht, die der BF mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu aufzuheben und die Rechtssache allenfalls nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
1.15. Am 03.11.2016 refundierte er der belangten Behörde den ihm am 03.06.2016 gutgeschriebenen Geldbetrag (lt. Punkt 1.11.).
1.16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen deren Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage und der Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom XXXX ergebenden Sachverhalt aus.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt, die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des Beschwerdeführers, und anhand seiner Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweis wurde weiters erhoben durch den eingeholten Bezugsverlauf der belangten Behörde.
Der Umstand, dass dem BF am 03.06.2016 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX von der belangten Behörde gutgeschrieben wurde, sowie das Faktum, dass dieser Betrag von ersterem am 03.11.2016 refundiert wurde, ergibt sich aus dem wechselseitigen Vorbringen des BF und der belangten Behörde und wurde dies vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom XXXX bestätigt, sodass eine entsprechende Feststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden konnte.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.
Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Beschwerdegegenständlich geht es um die Beantwortung der Fragen, ob die belangte Behörde bei der Überweisung des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR XXXX gehalten war, den BF auf die Gründe für die Nachzahlung aufmerksam zu machen und ob er in Anbetracht der Nachzahlung des für den Zeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016 einbehaltenen Arbeitslosengeldes im guten Glauben von einem Erfolg seiner gegen den Erstbescheid der belangten Behörde vom XXXX gerichteten Beschwerde ausgehen konnte.
3.4.2. Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Mit der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz idF. BGBl. I Nr. 106/2015 wurde der zitierten Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG folgender wörtlich wiedergegebener (auf den konkreten Anlassfall anzuwendender) letzter Satz eingefügt: "Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Nach den erläuternden Bestimmungen (EB 674 BlgNR 25. GP) wurde der oben zitierte letzte Satz deshalb der Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG 1977 angefügt, da der Gesetzgeber im "Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der im Regelfall aufschiebenden Wirkung von Beschwerden" einen Anpassungsbedarf hinsichtlich der Rückforderungsbestimmungen erkannte. In den erläuternden Bestimmungen heißt es weiter: "Wenn auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Leistung zu gewähren ist und in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird, soll nicht nicht gebührende Leistung zurück gefordert werden können. Andernfalls würde die Einbringung einer Beschwerde genügen, um nicht zustehende Leistungen nicht nur vorläufig zu erhalten, sondern auf Dauer behalten zu können."
Der Intention des Gesetzesgebers folgend, ist mit der zitierten Bestimmung offenbar die Absicht verbunden, zu verhindern, dass die auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels (vorläufig) zu gewährende Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ungeachtet des (negativen) Ausgangs eines Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer verbleibt.
3.4.3. Beschwerdegegenständlich steht außer Zweifel, dass der gegen den Erstbescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zukam.
Weiter steht unbestritten fest, dass dem BF am XXXX von seiner Rechtsvertretung die über seine Beschwerde gegen den Erstbescheid erlassene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX, GZ.: XXXX, und der dagegen gerichtete (begründet ausgeführte) Vorlageantrag vom XXXX, mit dem er die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte, zugemittelt wurden. Schon dadurch erlangte er Kenntnis davon, dass das über den Erstbescheid anhängig gemachte Beschwerdeverfahren noch keiner (rechtskräftigen) Erledigung zugeführt ist.
Unstrittig ist auch die Tatsache, dass dem BF am 03.06.2016 das Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016 in Höhe von EUR XXXX auf dessen Konto gutgebucht wurde.
Wenn der BF nunmehr in seiner gegen den Rückforderungsbescheid vom XXXX gerichteten Beschwerdeschrift ausführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn über die Gründe der Nachzahlung zu benachrichtigen und er in Anbetracht der Nachzahlung des "seinerzeit einbehaltenen Arbeitslosengeldes" im "guten Glauben und erfreut davon ausgegangen" sei, dass die Beschwerde erfolgreich war und er das Geld "auch schon anderweitig verbraucht" habe, vermag dieses Argument im Lichte der im Zeitpunkt der Überweisung bereits in Geltung gestandenen Bestimmung des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zunächst ist ihm hinsichtlich seines Vorbringens betreffend des gutgläubigen Verbrauchs des nachträglich überwiesenen Arbeitslosengeldes zu entgegnen, dass es der Verpflichtung zum Rückersatz nicht entgegensteht, wenn der Empfänger des Arbeitslosengeldes seiner Behauptung nach das Arbeitslosengeld in der Zwischenzeit verbraucht hat. Denn der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert, anders als dies bei Leistungen mit Unterhaltscharakter im Zivilrecht der Fall ist, nicht danach, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde; ein solcher gutgläubiger Empfang ist aber dann nicht anzunehmen, wenn einer der im § 25 Abs. 1 AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist. § 25 AlVG enthält eine bereicherungsrechtlich abschließende Regelung (vgl. VwGH vom 03.09.2002, Zl. 99/08/0168). Wie schon oben näher ausgeführt, besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Selbst für den BF bestand kein Zweifel daran, dass es sich bei der Nachzahlung in Höhe von EUR XXXX um das Arbeitslosengeld für den Ausschlusszeitraum (01.02.2016 bis 13.03.2016) gehandelt hat. Das vor dem Bundesverwaltungsgericht über die gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde zur Zl. XXXX durchgeführte Verfahren endete mit einem seine Beschwerde als unbegründet abweisenden Erkenntnis.
Damit ist der in § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF. BGBl. I Nr. 106/2015 normierte Rückforderungstatbestand verwirklicht, unabhängig davon, ob ihm das Arbeitslosengeld während der Ausschlussfrist oder erst später überwiesen wurde. Wenn der BF seine Beschwerde insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0131, stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das zitierte Judikat, das erkennbar auf den dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG und nicht auf den von der belangten Behörde hier angewendeten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF. BGBl. I Nr. 106/2015 abstellt, auf den beschwerdegegenständlichen Anlassfall nicht anzuwenden ist.
Abgesehen davon durfte der in Kenntnis der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX und des dagegen erhobenen (begründet ausgeführten) Vorlageantrages vom XXXX gewesene BF nicht darauf vertrauen, dass die erst auf Grund dieses Vorlageantrages dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegte Beschwerde gegen den Erstbescheid schon positiv (rechtskräftig) erledigt sein könnte. Auch durfte er nicht von einem Erfolg seiner Beschwerde ausgehen. Schon aus der Beschwerdevorentscheidung lässt sich erkennen, dass seine gegen den Erstbescheid gerichtete Beschwerde abgewiesen und der Erstbescheid bestätigt wurde. Abgesehen davon ist gegenständlich die Annahme eines gutgläubigen Empfangs der Geldleistung nicht gerechtfertigt.
Wenn der BF in der Beschwerdeschrift rügt, dass er keine Nachricht "mit näheren Hinweisen über die Gründe der Nachzahlung" erhalten habe und er damit unterstellt, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, ihn über den Grund der Nachzahlung zu informieren, und er sich schon deshalb im guten Glauben des Erfolges seiner Beschwerde wiegen konnte, verkennt er, dass sich entsprechende Anhaltspunkte über eine Benachrichtigungspflicht weder dem Gesetz, noch den Bezug habenden Gesetzesmaterialen entnehmen lassen.
Vielmehr musste der beschwerdegegenständliche Sachverhalt (eine die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung; eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld, die der BF dem Ausschlusszeitraum zuordnete; das Fehlen eines Informationsschreibens) selbst bei einem juristischen Laien den Eindruck einer Aufklärungsbedürftigkeit entstehen lassen, der ihn zu entsprechenden Nachforschungen zum Motiv für die Überweisung veranlasst hätte. Da es der BF jedoch unterließ, entsprechende Erkundigungen bei der belangten Behörde einzuholen, kann guter Glaube im Hinblick auf den Empfang der Geldleistung und/oder den Verbrauch derselben unter dem Gesichtspunkt des von einem Leistungsbezieher nach dem AlVG anzuwendenden Sorgfaltsmaßstabes nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. VwGH vom 13.09.1985, Zl. 84/08/0116).
3.4.4. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und überdies eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der hier anzuwendenden Bestimmung des § 25 Abs. 1 letzter Satz idF. BGBl. I Nr. 106/2015 fehlt.
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